Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

F-7233/2015

Urteil vom 7. November 2016

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Andreas Trommer,

Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer

X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (VrG).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde syrischer Herkunft, hat am 25. Juni 2011 mit seiner religiös angetrauten Ehefrau, einer Staatsangehörigen des Libanons, in der Schweiz um Asyl ersucht. In der Folge lehnte das SEM mit Entscheid vom 26. März 2015 die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ab, anstelle des Wegweisungsvollzuges wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet. Mit Verfügung des SEM vom 17. August 2015 wurde er als staatenlose Person anerkannt. Nach diesem Entscheid erteilte ihm die zuständige kantonale Behörde eine Aufenthaltsbewilligung.

B.
Mit schriftlichen Eingaben vom 29. und 30. Januar 2015 sowie
28. Februar 2015 gelangte der Beschwerdeführer an das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul und ersuchte darum, vier Angehörigen aus Syrien (nachfolgend: die Gesuchstellenden) einen Vorsprachetermin zu gewähren. Dabei brachte er vor, diese Personen würden die Voraussetzungen zur Erteilung von Visa aus humanitären Gründen gemäss der Weisung des Bundesamtes für Migration (BFM; heute SEM) vom 25. Februar 2014 erfüllen. Weiter führte er aus, die Gesuchstellenden seien sowohl in ihrer syrischen Heimat als auch in der Türkei gefährdet, zumal in Syrien Krieg herrsche und die Verhältnisse in der Türkei für syrische Kriegsflüchtlinge unerträglich seien. Die Gesuchstellerin Z._______ leide zudem an einer Hemiplegie (einseitige Lähmung) und sei auf Behandlung und Rehabilitation angewiesen, welche weder in Syrien noch in der Türkei erhältlich sei (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1 S. 1 - 8).

C.
Die Gesuchstellenden wurden daraufhin am 4. März 2015 vom Generalkonsulat zu einer Vorsprache empfangen. Bei dieser Gelegenheit reichten sie schriftliche Anträge um Erteilung von Schengen-Visa ein, in welchen sie das Vorliegen humanitärer Gründe geltend machten (SEM act. 1 S. 33 - 48).

D.
Diese Visumsanträge wurden vom Generalkonsulat mittels Formularverfügung vom 7. April 2015 abgelehnt (SEM act. 1 S. 29 - 32). Dabei wurde im Entscheid festgehalten, die beantragten Visa seien verweigert worden, weil die Angaben über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Ergänzend wurde angemerkt, der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung sei nicht erbracht, womit die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 (recte: Weisung vom 25. Februar 2014) nicht erfüllt seien.

E.
Gegen diesen negativen Visumsentscheid erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe an das SEM vom 6. Mai 2015 Einsprache (SEM act. 2
S. 50 - 53). Im Rahmen der Begründung machte er vorab geltend, die
Voraussetzungen für eine Erteilung der ersuchten Visa seien erfüllt, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts sowohl vollständig als auch glaubhaft seien. Z._______ leide an einer Hemiplegie und könne daher kein normales Leben führen. Sie könne sich weder um den Haushalt noch um ihre Kinder kümmern und sei auf medizinische Behandlung angewiesen, welche ihr nicht zur Verfügung stehe. Die Einsprache sei gutzuheissen, weil die fehlende Behandlung zu lebensbedrohlichen Komplikationen führen könne. In seinen weiteren Ausführungen erklärte der Beschwerdeführer nicht nur die humanitäre Situation in Syrien als katastrophal, sondern auch die in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge herrschenden Verhältnisse als unhaltbar. Diesbezüglich brachte er unter anderem vor, ein längerfristiger Verbleib in der Türkei sei den Gesuchstellenden kaum möglich gewesen, weil sie nicht über die dafür notwendigen Ressourcen verfügt hätten. Daneben führte er unter anderem aus, die Gesuchstellenden hätten nicht die Absicht eines längerfristigen Verbleibs in der Schweiz, sondern sie würden nach Ablauf der Visa respektive nach Kriegsende in die Heimat zurückkehren. Und selbst wenn sie hier vorläufig aufgenommen würden, könnten sie von den schweizerischen Behörden jederzeit zu einer Rückkehr aufgefordert werden, da eine vorläufige Aufnahme jederzeit wieder aufgehoben werden könne. Eine Wiederausreise sei damit gesichert. Schliesslich seien Syrer grundsätzlich schutzbedürftig und die Bereitschaft, sie aufzunehmen, sei auch in der Schweiz gross. Der Bundesrat habe gerade erst beschlossen, bis zu 3000 syrische Flüchtlinge aufzunehmen.

F.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juli 2015 unter Einladung zur Stellungnahme mit, aufgrund der Aktenlage dürften weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums noch die Voraussetzungen für eine Erteilung des ersuchten Visums aus humanitären Gründen erfüllt sein, zumal die individuellen Umstände der Gesuchstellenden nicht auf das Vorliegen einer akuten Gefährdungslage schliessen liessen. Eine Erteilung eines Visums auf der Grundlage der Weisung des BFM vom 4. September 2013 (betreffend die erleichtere Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige) falle ausser Betracht, da der Erstkontakt mit der zuständigen Auslandvertretung erst nach deren Aufhebung erfolgt sei. Ebenso ausser Betracht falle die Erteilung eines humanitären Visums auf der Grundlage des Bundesratsbeschlusses vom 6. März 2015, da es sich bei den Gesuchstellenden nicht um Ehegatten oder Kinder des Beschwerdeführers handle, womit sie nicht dem Kreis der Begünstigten dieses Beschlusses angehörten (SEM act. 9 S. 64 - 67).

G.
Mit Eingabe vom 27. August 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in welcher er sinngemäss geltend machte, bei der Hemiplegie von Z._______ handle es sich um einen überaus schwerwiegenden medizinischen Grund, welcher die Erteilung der ersuchten Visums rechtfertige. Gleichzeitig machte er geltend, mangels hinreichender medizinischer Versorgung in der Türkei seien die Gesuchstellenden in ihre Heimat zurückgekehrt, da sie dort immerhin ein Dach über dem Kopf hätten. Daneben bekräftigte er unter Verweis auf Presseberichte das Vorbringen betreffend eine sich weiterhin verschlechternde Lage für syrische Flüchtlinge in der Türkei (SEM act. 11 S. 71 - 72).

H.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 lehnte das SEM die vorgenannte Einsprache unter Kostenfolge ab. Die Vorinstanz hielt zur Hauptsache fest, die Voraussetzungen für eine Erteilung der ersuchten Schengen-Visa aus humanitären Gründen seien nicht erfüllt, auch wenn der Beschwerdeführer eine Rückkehr der Gesuchstellenden nach Syrien geltend gemacht habe. Aufgrund der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden in der Türkei konkret, unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben bedroht gewesen seien, sondern dass sie bereits dort Schutz gefunden hätten. Zwar dürften ihre Lebensumstände in der Türkei schwierig gewesen sein, jedoch nicht derart gravierender Art, als dass ein weiterer Verbleib in der Türkei für sie gänzlich unzumutbar und ein behördliches Eingreifen von daher geradezu unumgänglich gewesen wäre. In diesem Zusammenhang verwies das SEM auf die in der Türkei vorhandenen Unterstützungsangebote namentlich des UNHCR, des türkischen Roten Halbmondes und anderer Hilfsorganisationen. Gleichzeitig machte das SEM geltend, die Gesuchstellenden hätten sich beim UNHCR registrieren lassen können, um gegebenenfalls notwendige Unterstützung, auch medizinische Versorgung, zu erhalten. Zudem sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden auch von ihren im Ausland lebenden Verwandten unterstützt werden könnten. Die Vorinstanz führte sodann aus, auch eine Visumserteilung nach Massgabe des Aktionsbeschlusses des Bundesrates vom 6. März 2015 komme nicht in Frage, da die Gesuchstellenden nicht zum begünstigten Personenkreis (Ehegatten und minderjährige Kinder) zählten. Zudem falle auch die Erteilung eines gewöhnlichen (Besucher-)Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum ausser Betracht, da die Gesuchstellenden im Rahmen ihrer Eingaben die Absicht eines längerfristigen beziehungswiese dauerhaften Verbleibs in der Schweiz manifestiert hätten (SEM act. 13 S. 77 - 81).

I.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. November 2015 Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Anweisung an das SEM, die Einreise in die Schweiz durch Erteilung der ersuchten Visa zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung hielt er dem SEM zur Hauptsache eine Würdigung der Sache unter Verkennung der tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei vor, wie auch eine ungenügende Berücksichtigung der Situation der schwer kranken Z._______. Dabei bekräftigte er das Vorbringen, in der Türkei seien die Verhältnisse für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge, insbesondere kurdischer Ethnie, dermassen prekär, dass die Gesuchstellenden trotz ihrer Gefährdung in ihre Heimat hätten zurückkehren müssen, da Z._______ in der Türkei auch keine medizinische Behandlung erhalten habe. Zwar wäre in der Türkei private medizinische Versorgung erhältlich, solche hätten sie sich aber nicht leisten können. In der Türkei hätten sie kein Obdach gehabt, zumal in die Flüchtlingslager nur eingelassen werde, wer dort bereits Angehörige habe. Sie seien daher in die Heimat zurückgekehrt, da auch ihre Verwandten in der Schweiz zu einer finanziellen Unterstützung nicht in der Lage seien. Vor dem Hintergrund der weiterhin dramatischen Verhältnisse in Syrien befänden sie sich jetzt in unmittelbarer Lebensgefahr. Zudem könne Z._______ in Syrien aufgrund ihrer schweren gesundheitlichen Probleme kein menschenwürdiges Leben führen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1).

J.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Nachweis der geltend gemachten Bedürftigkeit nachzureichen. Gleichzeitig wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet und das SEM unter Zustellung der Akten zum Schriftenwechsel eingeladen (BVGer act. 3).

K.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015 hielt das SEM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5). Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt.

L.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen nach (BVGer
act. 6).

M.
Am 7. September 2016 liess das SEM dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Anfrage hin die Akten der Schweizerischen Vertretung in Istanbul betreffend die Gesuchstellerin Z._______ zukommen, worunter sich auch medizinische Akten befinden (vgl. BVGer act. 8/1-19). Dem SEM lagen diese Akten - wie daraus hervorgeht - zur Entscheidfindung ebenfalls zugrunde.

N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wird (vgl. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG [SR 173.32]). Im Bereich dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG [SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Nachdem die Eingabe vom 10. November 2015 frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), ist auf das Rechtsmittel einzutreten.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).

3.

3.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 10. November 2015 bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe die Einsprache nicht genügend sorgfältig und umfassend geprüft; seine Erwägungen und Ausführungen seien sehr allgemein gewesen. Zur Situation der schwer kranken Gesuchstellerin habe sich das SEM nicht genügend geäussert. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

3.2 Die Einwände des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. So hat in casu die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG, Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG; zur Begründungspflicht im Allgemeinen Urteil des BVGer C-7167/2013 vom 30. Januar 2015 E. 3.2 m.H.) im angefochtenen Entscheid ausreichend dargelegt, dass
ihrer Ansicht nach in Bezug auf die Gesuchstellenden keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vorliege. Zudem war das SEM der Meinung, eine medizinische Behandlung sei in der Türkei möglich, wobei die Gesuchstellenden auf diverse namentlich genannte Organisationen und Behörden verwiesen wurden (vgl. Verfügung vom 9. Oktober 2015, S. 4). Die verfügende Behörde darf sich denn auch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Mit diesen Ausführungen ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, die
Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Dass das SEM nach einer Würdigung der Akten zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt jedenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

4.

4.1 Der vorliegenden Sache liegen die Anträge der Gesuchstellenden um Erteilung von Schengen-Visa aus humanitären Gründen zugrunde. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang im Rahmen seiner verschiedenen Eingaben eine angeblich rechtserhebliche Gefährdung der Gesuchstellenden nicht nur in der Heimat sondern gerade auch in der Türkei geltend. Dieser Ansatz wurde im gesamten bisherigen Verfahren vertreten. Nur am Rande wurde ausgeführt, im Falle der Gesuchstellenden wären auch die Voraussetzungen für die Erteilung von ordentlichen Schengen-Visa erfüllt. Dieser Ansatz wurde vom Beschwerdeführer aber jeweils stark relativiert, indem eine Ausreise faktisch erst auf einen Zeitpunkt nach Ende des syrischen Bürgerkrieges in Aussicht gestellt wurde. Auf die Voraussetzungen für eine ordentliche Visumserteilung ist daher nur summarisch einzugehen, zumal in entscheidrelevanter Hinsicht in erster Linie die Frage der Erteilung von sogenannten Schengen-Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit interessiert.

4.2 Vor den Erwägungen zur Sache bleibt der guten Ordnung halber festzuhalten, dass das schweizerische Ausländerrecht weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (BVGE 2014/1 E. 4.1 [erster Teil] m.w.H.). Die im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen jedoch nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. dazu Art. 2 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
1    Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
2    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
3    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 20015 keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
4    Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.6
5    Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.7
AuG und Art. 1 Abs. 2
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt die Einreise in die Schweiz, den Flughafentransit sowie die Visumerteilung an Ausländerinnen und Ausländer.
1    Diese Verordnung regelt die Einreise in die Schweiz, den Flughafentransit sowie die Visumerteilung an Ausländerinnen und Ausländer.
2    Sie gilt, soweit die Schengen-Assoziierungsabkommen (SAA) keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
3    Die SAA sind in Anhang 1 aufgeführt.
4    Die Verordnung regelt auch die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite in Verbindung mit den folgenden EU-Rechtsakten:3
a  Verordnung (EU) Nr. 514/20144;
b  Verordnung (EU) Nr. 515/20145;
bbis  Verordnung (EU) 2017/22267;
bter  Verordnung (EU) 2018/12409;
c  Verordnung (EG) Nr. 810/200911 (Visakodex);
d  Verordnung (EU) 2019/81713;
e  Verordnung (EU) 2019/81815;
f  Verordnung (EG) Nr. 1683/9517;
g  Verordnung (EG) Nr. 1030/200219;
h  Verordnung (EG) Nr. 767/200821;
i  Verordnung (EU) 2021/114823;
j  Verordnung (EU) 2021/106025;
k  Beschluss Nr. 1105/2011/EU27;
l  Verordnung (EG) Nr. 694/200329;
m  Verordnung (EU) 2016/39931.32
der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1 [zweiter Teil] m.w.H.). Zu beachten sind nach dem Gesagten namentlich die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (der sogenannte Schengener Grenzkodex), im Weiteren die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (der sogenannte Visakodex) und schliesslich die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (die sogenannte EU-Visum-Verordnung [mit Anhängen]).

4.3 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht gemäss Art. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex41 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex41 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VEV beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001. Für den Erhalt von ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visa, welche für den gesamten Schengen-Raum gelten, hätten sie daher den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts zu belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Namentlich hätten sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor
Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums (von höchstens 90 Tagen Dauer je Zeitraum von 180 Tagen) wieder verlassen würden beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (vgl. dazu und für die weiteren Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
1    Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a  müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
b  müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c  dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d  dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein.
2    Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
3    Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen.11
4    Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.12
und 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
1    Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a  müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
b  müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c  dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d  dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein.
2    Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
3    Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen.11
4    Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.12
AuG sowie Art. 2 Abs. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA33 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:34
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:35
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex; vgl. ferner BVGE 2014/1 E. 4 und 2015/5 E. 3.3). Das SEM geht im Rahmen der angefochtenen Verfügung zur Recht davon aus, dass vorliegend die Gewährung von ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visa ausser Betracht fällt, da von den Gesuchstellenden aufgrund der Bürgerkriegslage in ihrer Heimat offenkundig ein längerfristiger Verbleib in der Schweiz angestrebt wird. Dieser Schluss wird vom Beschwerdeführer bloss der Form nach bestritten, zumal er im Rahmen seiner Beschwerde eingesteht, eine Ausreise nach drei Monaten sei unrealistisch (vgl. Beschwerde S. 5, Ziff. 3, zweiter Absatz), und er sich in seinen weiteren Ausführungen über eine längerfristige Schutzbedürftigkeit der Gesuchstellenden ausspricht, indem er ihre Ausreise auf einen Zeitpunkt erst nach Beendigung des syrischen Bürgerkrieges in Aussicht stellt.

5.1 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums (gemäss Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erfüllt, so kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Dieses kann erteilt werden, wenn der Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich erhält. Ein solches Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (vgl. Art. 2 Abs. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA33 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:34
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:35
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
i.V.m. Art. 25
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 25 Visumgebühr - Für die Behandlung von Visumgesuchen für einen längerfristigen Aufenthalt wird eine Gebühr nach der GebV-AIG81 erhoben.
Visakodex). Eine Visumserteilung aus humanitären Gründen ist auf nationaler Ebene in Art. 2 Abs. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA33 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:34
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:35
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
i.V.m. Art. 12 Abs. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 12 Anwendung der Bestimmungen des Visakodex - 1 Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex70.
1    Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex70.
2    Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
VEV normiert. Entsprechend der genannten Bestimmung können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen bewilligen. Bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum entfällt die Einreise-
voraussetzung, wonach die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass die Person ein Asylgesuch einreicht, sobald sie sich in der Schweiz befindet, ansonsten sie die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.

5.2 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schengener Grenzkodex, des Visakodex noch in der VEV näher bestimmt. In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes wird unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich festgehalten, dass die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne, wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann, so die Ausführungen in der Botschaft weiter, etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl. a.a.O, S. 4468, 4472 und insbesondere 4490). Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Diese Ausführungen haben ihren Niederschlag auch in den entsprechenden Weisungen des SEM Nr. 322.123 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" vom 25. Februar 2014 gefunden. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3, BVGE 2015/5 E. 4.1).

6.

6.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung unter direkter Bezugnahme auf die in der Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen" vom 25. Februar 2014 definierten Voraussetzungen zusammenfassend aus, die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen lasse sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht rechtfertigten.

6.2 Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, seine Angehörigen seien in der Heimat akut gefährdet, aufgrund der in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge herrschenden Verhältnisse hätten sie jedoch gar keine andere Wahl gehabt, als von dort wieder nach Syrien zurückzukehren, wo wiederum katastrophale Verhältnisse herrschten. Wie schon im Rahmen seiner Einsprache, so beschreibt er auch im Rahmen seiner Beschwerde die in der Türkei für syrische Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse als unhaltbar. Gleichzeitig spricht er sich zur Lage in Syrien aus, welche er dem wesentlichen Sinngehalt nach als flächendeckend vom Krieg und von Gräueltaten sowie einer in jeder Hinsicht völlig ungenügenden Versorgungslage gezeichnet darstellt. Im Weiteren macht er geltend, den Gesuchstellenden sei eine Rückkehr in die Türkei mittlerweile unmöglich geworden, weil die Grenze zur Türkei geschlossen sei und schon viele Flüchtlinge bei der Grenzüberquerung von türkischer Seite erschossen worden seien (vgl. Beschwerde vom 10. November 2015).

6.3 Diese Vorbringen vermögen indes bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu überzeugen, wie nachfolgend darzulegen ist.

6.3.1 Im Falle der Gesuchstellenden hegt das Bundesverwaltungsgericht zunächst erhebliche Zweifel, dass diese tatsächlich nach Syrien zurückgekehrt sind. Der Beschwerdeführer erklärt in der Einsprache vom 6. Mai 2015 diesbezüglich, ein langfristiger Verbleib der Gesuchstellenden in der Türkei sei kaum möglich gewesen, da sie nicht über die nötigen Mittel und Ressourcen verfügten. Sie seien in der Türkei obdachlos gewesen und hätten die Unterkunft ständig wechseln müssen. Zudem hätten sie, wenn sie krank waren, selber bezahlen müssen. Wer dort kein Geld habe, sei nicht behandelt worden bzw. habe lange warten müssen. Viele Menschen könnten die Situation in der Türkei nicht aushalten und würden deshalb die Rückkehr nach Syrien oder die lebensgefährliche illegale Reise nach Europa in Kauf nehmen (SEM act. 2 S. 50 - 53). Mit Stellungnahme vom
27. August 2015 führte er aus, er habe bereits in der Einsprache erklärt, dass die Gesuchstellenden nicht in der Türkei hätten bleiben können, da sie obdachlos gewesen seien und medizinisch nicht unentgeltlich versorgt worden seien (vgl. SEM act. 11 S. 72).

6.3.2 Die geltend gemachte Rückkehr der Gesuchstellenden in ihr Heimatland erscheint hingegen im Hinblick auf das von Bürgerkrieg und Anarchie geprägte Syrien (vgl. dazu Ausführungen im Urteil des BVGer
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 ff.) als grundsätzlich kaum nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer selbst in seiner Einsprache ausführt, Menschen in Syrien brauchten dringend jegliche Hilfe, insbesondere kranke Menschen und Kinder; die humanitäre Situation sei katastrophal, es fehle an allem. Viele würden an Krankheiten sterben, welche therapierbar seien, weil Medikamente fehlten und nicht genügend Ärzte vor Ort seien, weil die meisten Spitäler zerstört seien (SEM act. 2 S. 51). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hingegen nicht, dass es solche Fälle dennoch gibt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-611/2016 vom 25. Mai 2016
E. 6.3.1). Wesentlich ist aber vorliegend, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 10. November 2015 zwar (in allgemeiner Weise) die prekären Umstände der Menschen in Syrien dargelegt hat, hingegen die konkreten Lebensumstände der Gesuchstellenden und insbesondere ihre Rückkehr nach Syrien zu keiner Zeit substantiiert vorgetragen oder in irgendeiner Weise belegt hat. So finden sich in seinen diversen Eingaben weder zum Zeitpunkt noch zu den Umständen der Rückreise
oder insbesondere zum derzeitigen Aufenthaltsort der Gesuchstellenden in Syrien irgendwelche Angaben. Hinzuweisen bleibt zudem auf eine E-Mail des Schweizerischen Generalkonsulats in Istanbul vom 5. Juni 2015 an das SEM. Dieser ist zu entnehmen, dass das Generalkonsulat die Gesuchstellenden - zu einer Zeit, als der Beschwerdeführer bereits deren Rückkehr nach Syrien behauptet hat - telefonisch kontaktiert hatte und diese mitgeteilt hätten, sie seien seit ca. 7 Monaten in der Türkei und seien nicht mehr zurückgekehrt (vgl. BVGer act. 8/7).

6.4 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Rückkehr der Gesuchstellenden nach Syrien weder belegt noch glaubhaft gemacht hat. Demzufolge ist davon auszugehen, die Gesuchstellenden befänden sich noch immer in der Türkei.

6.5 Diesbezüglich gilt es zu erwähnen, dass nach Auffassung des Gerichts syrischen Flüchtlingen in der Türkei genügende Aufnahmestrukturen zur Verfügung stehen, was bei einem Aufenthalt in diesem Drittstaat praxisgemäss gegen das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsthaften Gefährdungslage spricht. Mit seinen Ausführungen über die angeblich in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge herrschenden Verhältnisse macht der Beschwerdeführer keine solche Gefährdungslage ersichtlich, sondern er beruft sich bei objektiver Betrachtung lediglich auf die teilweise schwierigen Lebensbedingungen, welche syrische Flüchtlinge in der Türkei antreffen können, wenn sie sich ausserhalb eines der offiziellen Flüchtlingslager niederlassen. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers über die angeblich in der Türkei herrschenden Verhältnisse über weite Strecken als überzogen erscheinen. In dieser Hinsicht ist das Folgende festzuhalten:

Die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei ist gemäss Berichten auf mittlerweile über zwei Millionen Personen angestiegen. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche wegen der medizinischen Versorgung und sonstiger Betreuungsmöglichkeiten vorbildlich ausgestattet sein sollen, lebt die Mehrheit der syrischen Flüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei und damit unter der türkischen Bevölkerung. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern (vgl. Urteil des BVGer D-3359/2015 vom 13. November 2015 E. 5.3.3, D-5438/2015 vom 3. November 2015 E. 4.5.2, D-5224/2014 vom 16. Februar 2015 E. 5.5 f. sowie Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Von syrischen Gästen überrannt, 20. Juli 2015). Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge teilweise als schwierig darstellen können. Dies ist auch im Falle der Gesuchstellenden anzuerkennen. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Als massgeblich erweist sich, dass in vorliegender Sache keine substanziierten und stichhaltigen Gründe geltend gemacht wurden bzw. ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden wären in der Türkei, wo sie ihre Visumsanträge gestellt haben, unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive sie befänden sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse.

6.6 In entscheidrelevanter Hinsicht ändern auch die Vorbringen zum Gesundheitszustand von Z.______ nichts. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe diese eine Hemiplegie erlitten (vgl. Einsprache vom 6. Mai 2015 [SEM act. 2 S. 52]). Rechtsmittelweise führt er aus, den eingereichten medizinischen Unterlagen könne entnommen werden, dass Z._______ eine spezielle Betreuung brauche und eine geeignete Umgebung. Sie könne in der Türkei aus wirtschaftlichen Gründen nicht behandelt werden und es sei ihr keine unentgeltliche Therapie angeboten worden. Die meisten medizinischen Einrichtungen würden sich weigern, syrische Patienten, die kein Geld hätten, zu behandeln.

Einem eingereichten medizinischen Bericht ist zu entnehmen, dass Z._______ vom 28. März 2014 bis am 9. April 2014 im staatlichen Krankenhaus in A._______ (eine türkische Stadt, [...]) stationär in Behandlung gewesen sei. Bei der ersten Untersuchung sei, gemäss dem vorgenannten Bericht, eine linke Hemiparese, linke cerebrale Befunde und Diplopie festgestellt worden. Sie habe einen akuten Infarkt erlitten; auch wurde darauf hingewiesen, dass bereits einige Verbesserungen erzielt worden seien (vgl. BVGer act. 8/12-19). Entgegen der beschwerdeweisen Vorbringen ergeben sich aus den medizinischen Akten hingegen keine konkreten Hinweise betreffend weiterer medizinischer Betreuung. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Gesuchstellenden seien mit der Alltagssituation überfordert und könnten kaum mehr für sich und die kranke Gesuchstellerin sorgen (vgl. Beschwerde vom 10. November 2015), so sagt auch diese pauschale Aussage nichts darüber aus, welcher (medizinischer) Behandlung die Gesuchstellerin noch bedarf bzw. in welchem Umfang sich ihr tatsächlicher (aktueller) Pflegebedarf ausgestaltet. Es ist denn auch nicht davon auszugehen, es liege ein unmittelbarer, akuter medizinischer Behandlungsbedarf vor, zumal die stationäre Behandlung wegen des akuten Infarkts - soweit aus den medizinischen Akten ersichtlich - bereits geraume Zeit zurückliegt (vom 28. März 2014 bis
9. April 2014). Dem Beschwerdeführer ist schliesslich mit dem SEM entgegenzuhalten, dass die Gesuchstellenden zunächst über die Möglichkeit verfügen, sich in eines der offiziellen türkischen Flüchtlingslager zu begeben, wo ihnen auch nach Auffassung des Gerichts ein hinreichendes Versorgungsangebot zur Verfügung gestellt wird und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen in der Türkei grundsätzlich vorhanden ist oder sich an eine in der Türkei tätige Hilfsorganisation zu wenden (siehe Urteile des BVGer E-5414/2014 vom 18. August 2015 E. 6.1 und D-638/2016 vom
12. Juli 2016 E. 7.2). Dass die Gesuchstellenden dies zumindest versucht hätten, geht hingegen aus der Beschwerde nicht hervor.

6.7 Nach dem Gesagten hat das SEM zur Recht die beantragte Visumserteilung aus humanitären Gründen verweigert.

7.
Abschliessend bleibt festzuhalten, dass im Falle der Gesuchstellenden auch keine andere Grundlage für die Erteilung der ersuchten Visa gegeben ist, auch wenn sie in der Person des Beschwerdeführers über einen persönlichen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügen. Wie vom SEM im Rahmen des Schreibens vom 28. Juli 2015 erwähnt, war im Falle von syrischen Staatsangehörigen zwischenzeitlich die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" zu beachten, welche jedoch am 29. November 2013 ersatzlos aufgehoben worden war. Dieser Weisung gemäss konnten syrischen Staatsangehörigen mit Bezug zur Schweiz - wenn deren Angehörige in der Schweiz über eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügten oder sie von der Schweiz eingebürgert worden waren - auf Ersuchen hin humanitäre Visa erteilt werden, indes nach Massgabe abweichender Voraussetzungen als vorstehend beschrieben (vgl. dazu wiederum BVGE 2015/5). Vom SEM wurde zu Recht festgehalten, dass eine Visumserteilung nach Massgabe dieser Weisung ausser Betracht fällt, da im vorliegenden Verfahren die Visumsanträge erst lange nach der Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013 gestellt wurden. Im Weiteren hält das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung dafür, auch eine Visumserteilung nach dem Bundesratsbeschlusses (BRB) vom 6. März 2015 falle ausser Betracht. Diese Auffassung ist zu bestätigen. Tatsächlich hat der Bundesrat am genannten Datum - wie vom Beschwerdeführer im Rahmen der Einsprache angerufen - die Aufnahme von 3000 Personen aus Syrien beschlossen. Dabei wurde vom Bundesrat unter anderem beschlossen, dass rund 1000 nahe Verwandte von bereits in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Opfern des Syrienkonfliktes ein humanitäres Visum erhalten sollten. Der Bundesrat hat im Rahmen seines Beschlusses jedoch explizit festgehalten, dass diese Aktion an "die engsten Familienangehörigen (Ehegatten und minderjährige Kinder) von Vertriebenen, die bereits in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden" richtet (vgl. dazu die Medienmitteilung des Bundesrates vom 6. März 2015). Da zwischen dem Beschwerdeführer und den Gesuchstellenden keine entsprechende familiäre Beziehung besteht, sind die persönlichen Voraussetzungen für eine Visumserteilung nach dem BRB vom 6. März 2015 nicht erfüllt.

8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von einer Kostenauferlegung ist indes in Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) abzusehen, da vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird stattgegeben und es werden keine Kosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref. [...] retour)

Die vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

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