Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6473/2008

Urteil vom 7. November 2011

Richter Martin Zoller (Vorsitz),

Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Yanick Felley;

Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

A._______,geboren am (...),

Syrien,

Parteien vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 11. September 2008 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 5. Oktober 2007 und gelangte am 13. Dezember 2007 via die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 19. Dezember 2007 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Ausreisegründen. Am 4. Februar 2008 befragte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei im Dorf C._______, Gemeinde D._______, Provinz E._______ geboren. Als staatenloser Kurde ("Ajanib") besitze er in Syrien wenig Rechte und habe keine guten Zukunftsperspektiven. Seit etwa 1996 habe er immer wieder an Newroz-Festen teilgenommen. Aus diesem Grunde sei er wiederholt auf den Posten des politischen Sicherheitsdienstes zitiert, beschimpft, beleidigt und anschliessend wieder entlassen worden. Im Jahre 2001 sei seine Familie nach Damaskus gezogen. Anfangs des Jahres 2003 habe er sich in die Türkei begeben, um sich den Repressalien durch die syrischen Behörden zu entziehen. In der Türkei sei er jedoch festgenommen und den syrischen Behörden übergeben worden. Diese hätten ihn zwischen Januar und Juli 2003 in F._______ nahe der Stadt G._______ wegen illegaler Ausreise inhaftiert. Während der Haft sei er misshandelt worden. Seit dem 20. September 2003 sei er Sympathisant der im selben Jahr gegründeten "Partei der demokratischen Union" ("Partiya Yekitîya Demokrat", PYD) gewesen. In dieser Eigenschaft habe er während der Newrozfeierlichkeiten in einer Folkloregruppe mitgewirkt, die sich auch an Theateraufführungen beteiligt habe. Darüber hinaus habe er an Kundgebungen und Sitzungen der PYD teilgenommen. Am 13. März 2004 sei er am Rande der Kundgebung in Damaskus, welche als Reaktion auf die Unruhen von Qamishli durchgeführt worden sei, verhaftet worden. Mitte Mai 2004 sei er wieder freigelassen worden. Nach seiner Freilassung habe er weiterhin an Parteisitzungen und Kundgebungen der PYD teilgenommen. Wie er durch einen Freund erfahren habe, sei Ende September 2007 ein Mitglied der PYD, das zwei Tage zuvor eine Parteisitzung geleitet habe, an der auch er selber teilgenommen habe, von den syrischen Behörden festgenommen worden. Der Festgenommene habe den heimatlichen Behörden offensichtlich die Namen anderer Parteiangehöriger verraten, da diese ihn wenige Tage später in seinem Elternhaus gesucht hätten. Er habe sich im Zeitpunkt der behördlichen Vorsprachen jedoch bei einem Freund in Damaskus aufgehalten, worauf die syrischen Behörden an seiner Stelle seinen Vater mitgenommen und verhört hätten. Wenige Tage später habe er Syrien aus Furcht vor einer
langen Inhaftierung illegal verlassen.

Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer vier Fotos von Newroz-Feierlichkeiten ein, auf denen er teilweise als Teilnehmer einer Tanz- beziehungsweise Theatergruppe zu erkennen ist (vgl. act. A2/1 i.V.m. act. A16/18 S. 3 unten).

B.
Am 7. Juli 2008 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in Damaskus um Abklärung der Fragen, ob der Beschwerdeführer, welcher sich als Ausländer (Ajnabi) bezeichne, allenfalls die syrische Staatsangehörigkeit und einen syrischen Reisepass besitze, ob er legal ausgereist sei, beziehungsweise ob er behördlich gesucht werde.

C.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2008 teilte die Schweizer Botschaft in Damaskus dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer tatsächlich syrischer Ausländer sei und die der Botschaftsanfrage beigefügten Dokumente (Personenauszug Nr. (...) vom 22. August 2004 und Familienregisterauszug Nr. (...) vom 1. Juli 2001) echt seien, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, ein syrisches Reisedokument für Ausländer erhältlich zu machen, dass er Syrien indessen illegal verlassen habe und seitens der syrischen Behörden gesucht werde, weil er Syrien im Jahre 2004 illegal zu verlassen versucht habe.

D.
Mit Schreiben vom 22. August 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer die Abklärungsergebnisse der Botschaftsantwort vom 31. Juli 2008 mit und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich hierzu bis zum 2. September 2008 zu äussern.

E.
Mit Eingabe vom 4. September 2008 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein. Darin hielt er fest, entgegen den Ausführungen im Botschaftsbericht sei es für Ausländer in Syrien nicht möglich, ein syrisches Reisedokument für Ajnabi zu beantragen.

F.
Mit Verfügung vom 11. September 2008 - eröffnet am 12. September 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM namentlich aus, seine Vorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es treffe zwar zu, dass der syrische Staat staatenlosen Kurden staatsbürgerliche Rechte, die Möglichkeit des Landerwerbs sowie die Ausübung selbständiger Gewerbe untersage. Auch hätten diese Personengruppen unter Schikanen und wirtschaftlichen Nachteilen zu leiden. Eine asylerhebliche Verfolgung der staatenlosen Kurden im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) finde in Syrien jedoch nicht statt. Den Schilderungen des Beschwerdeführers könnten zudem keine Nachteile von asylerheblicher Intensität entnommen werden, welche über die allgemeine schwierige Lage der kurdischen Bevölkerungsminderheit hinausgehen würden. Die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahre 2003 wegen illegaler Ausreise sowie die behördliche Suche nach ihm wegen versuchter illegaler Ausreise im Jahre 2004 seien in Syrien als staatlich legitime Massnahmen einzustufen und daher nicht asylbeachtlich. Auch die Befürchtungen des Beschwerdeführers, wegen seiner Teilnahme an Newroz-Festen von den syrischen Behörden belangt zu werden, erwiesen sich als nicht asylbeachtlich, da die syrischen Behörden längst mit energischen Massnahmen gegen ihn vorgegangen wären, wenn sie seine diesbezüglichen Aktivitäten als regimekritisch eingestuft hätten. Auch seine Aktivitäten in Syrien zugunsten der PYD hätten längst das Augenmerk der syrischen Geheimdienste erregt und zu entsprechenden Sanktionsmassnahmen geführt, falls er sich tatsächlich als Sympathisant dieser Partei exponiert hätte. Darüber hinaus hätten die Botschaftsabklärungen gerade ergeben, dass er nicht wegen politischer Aktivitäten gesucht werde. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Im Übrigen erscheine der Vollzug der Wegweisung auch als zulässig, zumutbar und möglich.

G.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters gegen den Entscheid des BFM vom 11. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei seine Staatenlosigkeit festzustellen und der angefochtene Entscheid im Wegweisungspunkt aufzuheben. Subsubeventualiter sei die Sache zur Prüfung seiner Staatenlosigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens auszusetzen. Es seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vorinstanz und das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, auf Kontaktnahmen mit der heimatlichen Vertretung zwecks Reisepapierbeschaffung zu verzichten und dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, falls solche Kontaktnahmen bereits geschehen sein sollten. Im Weiteren sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Rechtsvertreter fügte seiner Rechtsmitteleingabe eine Unterstützungsbestätigung der Asyl-Organisation H._______ vom 25. September 2008 bei.

Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Rechtsvertreter namentlich aus, soweit die Vorinstanz den Standpunkt vertrete, eine sechsmonatige Gefängnisstrafe wegen illegaler Ausreise stelle eine staatlich legitime Sanktion dar, lasse sich ein derartiger Eingriff zum einen nicht mit einem legitimen, das heisst in grundsätzlich allen Staaten anerkannten öffentlichen Interesse begründen, zum anderen sei der Eingriff auch unverhältnismässig. Darüber hinaus lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass der Beschwerdeführer während seiner Haft auch gefoltert worden sei. Ferner müsse die Wahrscheinlichkeit, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers, von den syrischen Behörden wegen seiner Tätigkeit für die PYD verfolgt zu werden, eintreten könnten, als hoch bezeichnet werden, da in Syrien nahezu jeder oppositionell gesinnte Kurde von den Sicherheitsbehörden observiert werde. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland habe in seinen auf dem Internet aufgeschalteten Sicherheitshinweisen festgehalten, dass bei einer Rückkehr nach Syrien auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland geahndet werden könnten. Die zweimaligen früheren Festnahmen des Beschwerdeführers seien als weiterer Beleg für ein erhebliches Verfolgungsrisiko im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien zu erachten. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien bereits wiederholt inhaftiert und misshandelt worden sei, mute auch die Argumentation der Vorinstanz befremdlich an, dass dieser mit Bestimmtheit vom allgegenwärtigen Geheimdienst belangt worden wäre, wenn er sich in entsprechender Weise als Yekiti-Sympathisant exponiert hätte. Darüber hinaus stehe aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer offensichtlich zur Verhaftung ausgeschrieben sei und erneut wegen illegaler Ausreise gesucht werde, wobei dieser Tatbestand nur vorgeschoben werde, um seiner Person habhaft zu werden. Zusätzlich wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass sein Mandant in der Schweiz schon verschiedentlich an regimefeindlichen politischen Kundgebungen teilgenommen habe und reichte in diesem Zusammenhang mehrere - teils im Internet aufgeschaltete - Fotos ein, auf denen der Beschwerdeführer einerseits als Teilnehmer einer Kundgebung vom (...) auf der I._______ in J._______, andererseits als Demonstrationsteilnehmer vor der (...) Vertretung in H._______ am (...) zu erkennen ist. Schliesslich hielt der Rechtsvertreter fest, aus den Akten gehe klar hervor, dass sein Mandant staatenlos sei, was von der Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht in Abrede gestellt werde. Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte die
Vorinstanz daher die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers feststellen und von seiner Wegweisung Umgang nehmen müssen, zumal letzterer gestützt auf Art. 31
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 31 - 1 Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
1    Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
2    Erfüllt die staatenlose Person die Tatbestände nach Artikel 83 Absatz 7, so kommen die Bestimmungen über vorläufig aufgenommene Personen nach Artikel 83 Absatz 8 zur Anwendung.
3    Staatenlose Personen nach den Absätzen 1 und 2 sowie staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB43 oder Artikel 49a oder 49abis MStG44 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind, können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben.45 Artikel 61 AsylG46 gilt sinngemäss.47
. Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gehabt hätte (vgl. auch Art. 17 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 17 Regelung des Aufenthalts bis zum Bewilligungsentscheid - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben den Entscheid im Ausland abzuwarten.
1    Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben den Entscheid im Ausland abzuwarten.
2    Werden die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten.
AuG i.V.m. Art. 6 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 6 Bewilligungsverfahren - 1 Die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 17 Absatz 2 AIG sind insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nachkommt.
1    Die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 17 Absatz 2 AIG sind insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nachkommt.
2    Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden.
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Falls das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage sein sollte, aufgrund der Akten über die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers zu befinden, sei die Sache zur Prüfung der Staatenlosigkeit an das BFM zurückzuweisen und der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des betreffenden Verfahrens auszusetzen.

H.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Oktober 2008 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang seines Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren verwies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dessen Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, unter Hinweis auf die Bestimmung von Art. 97 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.291
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981292 gilt sinngemäss.293
AsylG ab, wies das BFM indessen an, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.291
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981292 gilt sinngemäss.293
-c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen. Schliesslich lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

I.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2008 die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt das BFM fest, hinsichtlich der neu geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anhand der eingereichten Gruppenfotos, welche auch im Internet abrufbar seien, kaum zu erkennen sei. Es erscheine daher unwahrscheinlich, dass die syrischen Behörden seinem schlecht erkennbaren Gesicht einen konkreten Namen zuordnen könnten. Ausserdem dürfte auch den syrischen Behörden bekannt sein, dass viele syrische Staatsangehörige versuchen würden, sich in der Schweiz ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgehen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Aktivitäten besonders exponiert und so die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen hätte, weshalb er die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.

J.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vernehmlassung des BFM vom 21. Oktober 2008 am 23. Oktober 2008 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu.

K.
Mit Eingabe vom 5. November 2008 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des BFM vom 21. Oktober 2008 Stellung. Dabei hielt er namentlich fest, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die politische Motivation ihres Mandanten sehr wohl aufrichtig, da dieser bereits vor der Flucht aus Syrien Sympathisant der Yekiti- Partei gewesen sei und sich regimekritisch eingesetzt habe. Die Vorinstanz verkenne überdies, dass eine politische Exilaktivität unabhängig von der Motivation immer eine Schädigung des Ansehens der syrischen Regierung im Ausland und - bei Bekanntwerden der exilpolitischen Aktivitäten in Syrien - auch dortselbst zur Folge habe, was den syrischen Repressionsapparat gewiss nicht dazu verhalte, zwischen echten und falschen Exilaktivisten zu unterscheiden. Ganz abgesehen davon habe die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in einem publizierten Entscheid (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7) klar zum Ausdruck gebracht, dass die Motivation exilpolitischer Aktivität für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft letztlich irrelevant sei. Im Weiteren müsse aufgrund der früheren politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Syrien sowie der Tatsache, dass dieser bereits durch seine halbjährige Inhaftierung wegen illegaler Ausreise und eine spätere zweimonatige Haft nach dessen Teilnahme an einer Kundgebung in Damaskus die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe, angenommen werden, dass auch dessen exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz zur Kenntnis der heimatlichen Behörden gelangt seien. Da die syrischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund der vorinstanzlich unbestritten gebliebenen Inhaftierungen in Syrien erkennungsdienstlich erfasst hätten, sei es diesen ein Leichtes, ihn auch als Teilnehmer an politischen Anlässen in der Schweiz zu identifizieren, zumal sich unter die Aktivisten und Parteimitglieder in der Schweiz auch Spione der syrischen Regierung beziehungsweise Spitzel eingeschlichen haben dürften.

L.
Mit Begleitschreiben vom 20. November 2008 reichte der Rechtsvertreter ein offizielles Schreiben der europäischen Sektion der PYD vom 17. Oktober 2008 zu den Akten, worin dessen Mitgliedschaft in der Partei und deren aktive Unterstützung bestätigt werden.

M.
Mit Begleitschreiben vom 17. Juni 2009 reichte der Rechtsvertreter unter anderem drei Fotos von einer Kundgebung in H._______ am (...) ein, auf denen sein Mandant mit einer Fahne der PYD marschierend abgebildet sei, wobei davon auszugehen sei, dass seine Teilnahme auch staatstreuen Beobachtern aufgefallen sei. An besagter Kundgebung habe der Beschwerdeführer auch zwei verschiedene Flugblätter verteilt, welche der vorliegenden Eingabe ebenfalls beigefügt worden seien.

N.
Am 25. Mai 2011 erhielt der Beschwerdeführer vom Kanton K._______ nach seiner Heirat mit einer im Besitze einer Niederlassungsbewilligung befindlichen ausländischen Staatsangehörigen eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung B.

O.
Am 15. Juni 2001 fragte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters an, ob er an seiner Beschwerde, soweit durch die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung nicht gegenstandslos geworden, festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle, wobei ihm im Falle eines Beschwerderückzugs die Abschreibung des Verfahrens ohne Kostenfolge in Aussicht gestellt wurde.

P.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2011 hielt der Rechtsvertreter vollumfänglich an seiner Beschwerde fest. Darin brachte er seine Hoffnung zum Ausdruck, dass die rasche Anerkennung seines Mandanten als Flüchtling gerade auch vor dem Hintergrund der jüngsten dramatischen Entwicklung in Syrien möglich werde. Im Weiteren hielt er daran fest, dass sein Mandant als Staatenloser anzuerkennen sei, falls ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden könne. Zwar diene die Anerkennung des Beschwerdeführers als Staatenloser nun nicht mehr der Ableitung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz, da er mit der Aufenthaltsbewilligung bereits über ein solches verfüge. Es gehe bei seiner Anerkennung als Staatenloser einzig um eine Statusfrage, welche aber im Sinne des Abkommens zwingend zu entscheiden sei, was umso dringlicher sei, als seine Frau und er ein gemeinsames Kind erwarten würden, das jedenfalls die syrische Staatsbürgerschaft nicht erhalten könne, da er - wie gesagt - ein Ajnabi sei.

Q.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. August 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel ein.

R.
Das BFM beantragte in seiner zweiten Vernehmlassung vom 8. August 2011 abermals die Abweisung der Beschwerde, woran auch die aktuelle Situation in Syrien nichts ändere. Hinsichtlich des Subeventualbegehrens des Beschwerdeführers, es sei seine Staatenlosigkeit festzustellen, verwies das BFM auf die Praxis der Asylbehörden, wonach die Prüfung der Staatenlosigkeit in der Regel erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens vorgenommen werde. Aus diesem Grunde werde das Bundesverwaltungsgericht ersucht, dem BFM das Dossier zur Behandlung des Gesuches um Feststellung der Staatenlosigkeit zuzustellen, sobald im vorliegenden Verfahren ein Urteil gefällt worden sei.

S.
Am 12. August 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die zweite Vernehmlassung des BFM vom 8. August 2011 zur Stellungnahme zu.

T.
In seiner Stellungnahme vom 29. August 2011 hielt der Rechtsvertreter fest, die aktuelle Lage in Syrien lasse seines Erachtens nur die Anerkennung seines Mandanten als Flüchtling zu. Der Hinweis des BFM, Entscheide bezüglich der Frage der Staatenlosigkeit praxisgemäss erst nach rechtskräftigem Asylentscheid zu fällen, sei im vorliegenden Fall insofern irrelevant, als diese Praxis damit begründet werde, dass sich aus der Staatenlosigkeit kein Anspruch auf Regelung des Aufenthalts ableiten lasse und sich somit die Frage des Status und der übrigen Rechte aus den betreffenden Abkommen erst bei Feststehen des Aufenthaltsrechts stelle. Vorliegend sei dieser Aufenthalt jedoch, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2011 selber festgestellt habe, bereits geregelt, weshalb die Frage, ob ein Staatenlosigkeitsstatus bestehe, in casu entscheidreif sei. Es wäre ein Leerlauf sondergleichen, hier erst nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens "ein neues Verfahren vom Stapel zu lassen, womöglich noch mit einer neuen Beschwerde, falls das BFM die Staatenlosigkeit hier nicht festzustellen" gedenke.

Der Rechtsvertreter fügte seiner Stellungnahme vom 29. August 2011 gleichzeitig eine Kostennote für das vorliegende Beschwerdeverfahren bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist mithin einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat, sondern auch die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38; EMARK 2005 Nr. 18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise eine Gefährdungssituation geschafft worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Sind diese nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, begründen sie zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).

4.

4.1. Der Rechtsvertreter vertritt in seiner Beschwerde den Standpunkt, die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer weder wegen seiner Inhaftierung im März 2004 im Gefolge der Unruhen von Qamishli noch zufolge seiner Tätigkeiten als Sympathisant der Yekiti-Partei in Syrien eine asylbeachtliche staatliche Verfolgung zu gewärtigen gehabt habe, sei unzutreffend. Die zweimalige Verhaftung des Beschwerdeführers in den Jahren 2003 und 2004 zeuge von einem erheblichen Verfolgungsrisiko, zumal einmal aus der Haft entlassene Aktivisten von den Sicherheitsdiensten weiterhin überwacht und belästigt würden. Darüber hinaus stellten die beiden mehrmonatigen Inhaftierungen des Beschwerdeführers eine Verfolgungsintensität dar, welche jegliche Person in vergleichbarer Lage ebenfalls dazu verhalten hätte, ihr Heimatland zu verlassen. Die Behauptung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei zwischen 2004 und 2007 unbehelligt geblieben, was gegen eine begründete Verfolgungsfurcht im Zeitpunkt der Ausreise spreche, verkenne die Tatsache, dass sein Mandant letztlich deshalb ausgereist sei, weil ein verhaftetes Mitglied der PYD den heimatlichen Behörden Ende September 2007 seinen Namen verraten habe.

4.2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einlässlicher Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Aussage des Beschwerdeführers, ein verhaftetes Mitglied der PYD hätte den syrischen Sicherheitsbehörden Ende September/ Anfang Oktober 2007 seinen Namen preisgegeben, eine reine Parteibehauptung darstellt: Hätte sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Oktober 2007 tatsächlich in ernstzunehmender Weise für die Belange der Yekiti-Partei engagiert, wäre er in Anbetracht der engmaschigen Überwachung der syrischen Bevölkerung durch die verschiedenen syrischen Geheimdienste mit grösster Wahrscheinlichkeit bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt nachhaltig für sein politisches Engagement zur Rechenschaft gezogen worden. Darüber hinaus weisen auch die Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft in Damaskus vom 31. Juli 2008 darauf hin, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus seiner Heimat wegen seines angeblichen Engagements für die PYD nicht behördlich gesucht wurde, enthalten diese doch lediglich den Hinweis, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2004 wegen des Versuchs einer illegalen Ausreise gesucht wird. Schliesslich fällt auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem angeblich fluchtauslösenden Geschehnis, der behördlichen Festnahme eines PYD-Mitglieds Ende September/ Anfang Oktober 2007, diverse Ungereimtheiten enthalten. So erklärte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung am 4. Februar 2008 unter anderem, er habe sich bereits am 28. September 2007, also am Tag, an dem die letzte in Syrien von ihm besuchte PYD-Sitzung stattgefunden habe, versteckt, wiewohl das diese Sitzung leitende PYD-Mitglied erst zwei Tage später verhaftet worden sein soll (vgl. act. A16/18 S. 12 unten/ Seite 13 oben). Es leuchtet nun aber keineswegs ein, weshalb der Beschwerdeführer sich bereits in einem Zeitpunkt versteckt haben sollte, bevor er irgendwelchen konkreten Anlass zur Befürchtung haben musste, als Folge seiner Teilnahme an jener Sitzung behördlich festgenommen zu werden. Ansonsten wäre es unter Sicherheitsaspekten folgerichtiger gewesen, jene Sitzung gar nicht erst zu besuchen. Zum anderen fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstanhörung vom 19. Dezember 2007 ausdrücklich festgehalten hat, dass die syrischen Behörden damals seinen Vater mitgenommen und verhört hätten, nachdem sie seiner nicht habhaft geworden seien (vgl. act. A1/13 S. 7), diesen Umstand indessen anlässlich seiner Anhörung am 4. Februar 2008 mit keinem Wort mehr erwähnte und die hierauf anspielende Nachfrage ("Wenn ich Sie jedoch richtig verstehe, hat man ihre Familie, obschon man Sie nicht vorfand, in Ruhe gelassen?") dahingehend beantwortete, die syrischen Behörden
hätten seine Familie damals in Ruhe gelassen, da ja er selber und nicht seine Familie "Verursacher des Problems" gewesen sei (vgl. act. A16/18 S. 13). Angesichts der Tatsache, dass er bei der Erstbefragung die damalige Festnahme seines Vaters nicht auf eine exakt hierauf Bezug nehmende Frage hin erwähnte, muss auch die von ihm am 4. Februar 2008 auf Vorhalt hin abgegebene Erklärung, er hätte diesen Umstand erwähnt, wenn ihm diesbezüglich eine explizite Frage gestellt worden wäre (vgl. act. A16/18 S. 16), als Schutzbehauptung gewertet werden.

4.3. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er Syrien anfangs Oktober 2007 verlassen hat, weil ein verhaftetes PYD-Mitglied den syrischen Behörden seinen Namen als PYD-Sympathisant preisgegeben habe und diese ihn deswegen gesucht hätten.

4.4. Soweit der Beschwerdeführer auf seine beiden Festnahmen in den Jahren 2003 und 2004 sowie die bereits früher erfolgten behördlichen Belästigungen wegen seiner Teilnahmen an Newroz-Festen hinweist, bleibt festzuhalten, dass all diese Geschehnisse im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien bereits Jahre zurückgelegen haben, weshalb ihnen bereits mangels hinlänglicher zeitlicher Kausalität zur Ausreise keine asylrechtlich relevante Bedeutung mehr zukommt (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 128, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 S. 531, BVGE 2007/31 E. 5.2 S. 379).

4.5. Im Weiteren stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der staatenlosen Kurden eine asylrelevante Gefährdung droht.

4.5.1. Die Kurden stellen die grösste nicht arabische Minderheit in Syrien dar, deren Gesamtzahl auf 1,75 bis 2 Millionen oder etwa 10 % der syrischen Gesamtbevölkerung geschätzt wird. Diese Volksgruppe ist generell einer Diskriminierung ausgesetzt, als es Kurden in Syrien nicht gestattet ist, eigene Schulen zu eröffnen, ihre Sprache zu unterrichten und kulturelle Vereine zur Wahrung ihrer Identität zu gründen. Im Übrigen verbietet die Regierung auch die Publikation von Büchern und Artikeln auf Kurdisch.

4.5.2. Noch schwieriger gestaltet sich die Situation für etwa 120'000 bis 200'000 Kurden, welche im Zuge einer von der syrischen Regierung im Jahre 1962 angeordneten ausserordentlichen Volkszählung in der Provinz al-Hasaka faktisch ausgebürgert und damit staatenlos wurden. Sie gelten seither für die syrischen Behörden als "Ausländer" ("Ajanib"), haben aber insofern einen besonderen Rechtsstatus, als sie im Personenstandsregister ihres Heimatortes eingetragen sind und über einen orangeroten Ausländerausweis verfügen, der aber kein Reisepapier darstellt und denn auch nicht zur Ausreise aus Syrien berechtigt. Die Zugehörigkeit zur Gruppe der Ajanib bringt aber auch in vielerlei anderer Hinsicht Nachteile im Alltagsleben mit sich, dies zudem in viel stärkerem Mass als die Zugehörigkeit zur Gruppe der Kurden mit syrischem Bürgerrecht oder aber zu einer anderen Minderheit. Zu diesen Restriktionen gehören beispielsweise kein Zugang zu Stellen im öffentlichen Bereich, die Nichtzulassung zu gewissen Berufen (z.B. demjenigen eines Rechtsanwalts), limitierter Zugang zu medizinischer Versorgung, der Ausschluss vom Erwerb von Grundeigentum und von der Teilnahme an Wahlen.

4.5.3. Noch prekärer ist die Lage der sogenannten "Maktumin" ("Verborgene", "Versteckte"), eine weitere, etwa 75'000 bis 100'000 Personen umfassende Kategorie staatenloser Kurden. Diese werden behördlich nicht erfasst und erhalten keinerlei staatliche Dokumente. Sie erhalten lediglich Bescheinigungen des für sie zuständigen Muhtars ihres Wohnsitzortes, die sogenannten "Erkennungszeugnisse". Sie können zwar in der Regel die Grundschule besuchen, erhalten aber keine Abschlusszeugnisse. Sie dürfen keine weiterführenden Schulen oder Universitäten besuchen, keine Berufsausbildung absolvieren, keinen Führerschein erwerben oder Eheschliessungen beziehungsweise Geburten registrieren lassen (vgl. zum Ganzen KurdWatch Bericht 5: Staatenlose Kurden in Syrien. Illegale Eindringlinge oder Opfer nationalistischer Politik? März 2010; SFH, Syrien: Reisedokumente für staatenlose Kurden, 12. Oktober 2009; BFM, Focus Syrien: Aktuelle Lage der Kurden, 18. März 2009; SFH, Syrien: Update, Aktuelle Entwicklungen, 20. August 2008).

4.5.4. Das Bundesverwaltungsgericht geht aber in Fortführung der Rechtsprechung der ARK (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d S. 185 f.) davon aus, dass die vorerwähnten Diskriminierungen für sich allein zu wenig intensiv sind, als dass sie Massnahmen gleichkämen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, und damit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG darstellen könnten.

4.6. Zusammenfassend folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine staatliche Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft zu machen.

5.

5.1. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Ausreise aus dem Heimatstaat - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - bei einer Rückkehr befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt zu werden.

5.2. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder eine aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn diese Komponenten die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG darstellen. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a).

5.3. Wie der Botschaftsantwort der schweizerischen Vertretung in Damaskus vom 31. Juli 2008 zu entnehmen ist, wird der Beschwerdeführer wegen eines illegalen Ausreiseversuchs im Jahre 2004 behördlich gesucht. Des Weiteren hält die Schweizer Botschaft in ihrem Bericht fest, dass der Beschwerdeführer Syrien illegal verlassen hat. Darüber hinaus kann aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers vor den schweizerischen Asylbehörden nicht ausgeschlossen werden, dass er im Jahre 2003 tatsächlich wegen eines weiteren illegalen Ausreiseversuchs in die Türkei Anfang 2003 sechs Monate lang inhaftiert gewesen ist. Es ist deshalb anzunehmen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr a priori einer einlässlichen Kontrolle unterziehen würden, da er nicht bloss einmalig, sondern wiederholt den Tatbestand der illegalen Einreise erfüllt hat. Im vorliegenden Fall tritt erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer zusätzlich geltend gemacht hat, am 13. März 2004 im Rahmen der Unruhen von Qamishli in Damaskus festgenommen worden und anschliessend zwei Monate lang inhaftiert gewesen zu sein. Seine diesbezüglichen Angaben vermitteln im historischen Kontext den Anschein von Authentizität, was die Vorinstanz denn auch dazu verhalten haben dürfte, die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Ausführungen in ihrer Verfügung vom 11. September 2008 nicht anzuzweifeln. Es kann somit auch nicht ausgeschlossen werden, dass einer der zahlreichen Geheimdienste in Syrien damals eine Akte über den Beschwerdeführer angelegt hat. Diesfalls bestünde indessen die erhöhte Gefahr, dass der Beschwerdeführer seitens der Einwanderungsbehörden in das Anhaltezentrum des Sicherheitsdienstes überstellt würde (vgl. Bericht des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD) und des Danish Immigration Service ["Menschenrechtliche Fragestellungen zu KurdInnen in Syrien"] vom Mai 2010, S. 63 f.). Dabei muss auch die Gefahr, flüchtlingsrelevanten Nachteilen, namentlich Misshandlung und Folter ausgesetzt zu werden, als beachtlich eingestuft werden.

5.4. Im vorliegenden Fall ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre, im Rahmen der bei der Einreise zu erwartenden Befragungen Opfer flüchtlingsrechtlich relevanter Behelligungen zu werden. Die Furcht des Beschwerdeführers davor ist entsprechend als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu erachten. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft - dies freilich erst aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, was gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG eine Asylgewährung ausschliesst. Die Ablehnung des Asylgesuchs durch die Vorinstanz ist folglich im Ergebnis zu bestätigen.

6.

6.1. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist daher festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zufolge Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Durch die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers - und gleichzeitiger Abweisung des Asylgesuchs wegen eines Asylausschlussgrundes - wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren gleichzeitig ein völkerrechtlich begründetes Wegweisungshindernis festgestellt. Ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als Flüchtling würde Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG sowie Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verletzen und wäre demnach unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (vgl. indes nachstehend E. 6. 3).

6.2. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die Asyl suchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist.

6.3. Nach der Heirat mit einer im Besitze einer Niederlassungsbewilligung befindlichen ausländischen Staatsangehörigen erhielt der Beschwerdeführer vom Kanton K._______ am 25. Mai 2011 eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 33
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 33 Aufenthaltsbewilligung - 1 Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt.
1    Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt.
2    Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.
3    Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 148 vorliegen.
4    Bei der Erteilung und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer die Integration der betreffenden Person berücksichtigt.49
5    Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.50
AuG. Die Anordnungen des Bundesamtes betreffend Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern 3 - 5 des Dispositivs der Verfügung vom 11. September 2008) sind unter diesen Umständen als dahin gefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist somit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist (vgl. Dispositiv Ziff. 2). Soweit der Beschwerdeführer mithin die Asylgewährung beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde ist demgegenüber hinsichtlich des Begehrens um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint (vgl. Dispositiv Ziff. 1). Hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und damit auch hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ist die angefochtene Verfügung gegenstandslos geworden.

8.

8.1. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er beantragt, die Verfügung des Bundesamtes vom 11. September 2008 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, weshalb er grundsätzlich in reduziertem Umfang kostenpflichtig würde (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Beschwerdeführer hat indessen im Rahmen seiner Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gestellt, das vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen worden ist. Da sich die Beschwerde als nicht zum Vornherein aussichtslos erweist und der Beschwerdeführer aufgrund der Akten nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - soweit nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos geworden - gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

8.2. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um einen Drittel zu reduzierende Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat zusammen mit seiner Stellungnahme vom 29. August 2011 eine Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 2'718.05 (Zeitaufwand von 12.30 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- plus Spesen und Mehrwertsteuer von 7.6% beziehungsweise 8%) eingereicht, welche als angemessen erscheint. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist dem Beschwerdeführer deshalb zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'812.- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Im Übrigen wird sie - soweit nicht gegenstandslos geworden - abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird - soweit es nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde hinfällig geworden ist - gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten auferlegt.

4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'812.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Philipp Reimann

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