Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1082/2006
{T 0/2}

Urteil vom 7. Oktober 2010

Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.

Parteien
T._______,
vertreten durch lic. iur. Daniel Bitterli, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person.

Sachverhalt:

A.
Im Rahmen des Familiennachzugs reiste der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. 1959) im Dezember 1978 zu seiner damaligen Ehefrau, der türkischen Staatsangehörigen F._______, in die Schweiz ein, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau erteilt wurde. Seit Oktober 1991 ist er im Besitze einer Niederlassungsbewilligung.
Am 18. Februar 1986 erhielt der Beschwerdeführer vom türkischen Generalkonsulat in Zürich einen neuen Reisepass (Passport Nr. Y. [...]), welcher letztmals am 27. April 1994 von besagter Vertretung bis zum 31. Oktober 1995 verlängert wurde.

B.
Einem ersten Gesuch um Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers vom 5. Mai 1998 gab das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration, BFM) nicht statt mit der Begründung, als in der Schweiz niedergelassener Ausländer habe sich der Beschwerdeführer um einen heimatlichen Reisepass zu bemühen.

C.
Mit Eingabe vom 24. November 1999 ersuchte der Beschwerdeführer das BFF erneut um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Trotz zweier Schreiben an das türkische Generalkonsulat in Zürich sei es seinem Rechtsvertreter nicht gelungen, für ihn einen gültigen Pass erhältlich zu machen. Vielmehr sei er von den türkischen Behörden mit Schreiben vom 16. September 1998 aufgefordert worden, sich wegen des "Militärdossiers" zu melden. Dieser Aufforderung sei er jedoch nicht nachgekommen, da er sich aus ethisch/religiösen Gründen weigere, Militärdienst zu leisten. In der Folge habe er vergeblich versucht, über die Verwandten seiner jetzigen Ehefrau X., einer brasilianischen Staatsangehörigen, beim türkischen Konsulat in Brasilien eine Passverlängerung zu erhalten; sein Pass, den er am 30. September 1999 der Post übergeben habe, scheine nun verloren gegangen oder noch nicht angekommen zu sein.

D.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2000 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, nicht geleisteter Militärdienst stelle eine gerechtfertigte Verweigerung der türkischen Behörden dar. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, eine Militärersatzsteuer zu bezahlen. Der Gesuchsteller habe sich mit seinem Anliegen an die türkischen Behörden zu wenden.

E.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2000 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das BFF mit dem Ersuchen, ihm ein Ersatzreisepapier auszustellen, da es ihm nicht möglich sei, sich einen türkischen Reisepass zu beschaffen. Mit 41 Jahren sei er nicht mehr in der Lage, den Militärdienst nachzuholen. Ein neuer türkischer Pass werde ihm nur gegen Entrichtung einer Geldsumme von rund Fr. 20'000.- ausgestellt; diesen hohen Geldbetrag vermöge er nicht aufzubringen. Er benötige dringend ein Reisepapier, weil sein zweijähriger Sohn Daniel Afonso Özmen, der zurzeit noch bei seinen Grosseltern in Brasilien lebe, sich einer notwendigen Operation unterziehen müsse. Dazu sei die persönliche Anwesenheit der Eltern und deren Ermächtigung erforderlich.
Aufgrund der geltend gemachten Notsituation zeigte sich das BFF ausnahmsweise bereit, dem Beschwerdeführer einen (während sieben Monaten gültigen) Pass für eine ausländische Person auszustellen, wies ihn jedoch erneut darauf hin, dass er nicht als schriftenlos gelte und gehalten sei, sich einen heimatlichen Reisepass zu beschaffen.

F.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 gab das BFF dem Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung seines Ersatzreisepapiers vom 12. November 2002 nicht statt und entzog ihm gleichzeitig das fragliche Reisedokument. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer wegen des bisher nicht geleisteten Militärdienstes kein heimatlicher Pass ausgestellt werde. Die Leistung von Militärdienst stelle aber auch in der Türkei eine staatsbürgerliche Pflicht dar. Es sei dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, mit den zuständigen Behörden seines Heimatlandes die Modalitäten eines nachträglich zu leistenden Militärdienstes bzw. einer allenfalls zu entrichtenden Militärpflichtersatzabgabe zu klären; er gelte somit nicht als schriftenlos.

G.
Obwohl seit dem 18. Februar 2004 im Besitze eines neuen türkischen Reisepasses (Passport Nr. Z. [...]) stellte der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2005 ein weiteres Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person und gab vor, kein heimatliches Reisedokument zu besitzen bzw. erhalten zu können, weil er keinen Militärdienst in der Türkei geleistet habe. Seinem Gesuch legte er Kopien seines abgelaufenen Reisepasses (Passport Nr. Y. [...]) bei.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 wies die Vorinstanz auch dieses Gesuch ab und betonte nochmals, dass die Leistung von Militärdienst eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht sei, deren Ahndung im Falle der Nichterfüllung legitim sei. Der Beschwerdeführer sei daher verpflichtet, seine Situation gegenüber dem Heimatstaat wieder in Ordnung zu bringen. Im Übrigen hätten türkische Staatsangehörige, die im Ausland lebten, nur einen einmonatigen Dienst zu leisten, wenn sie eine gewisse Gebühr entrichteten. Der Beschwerdeführer gelte nach wie vor nicht als schriftenlos.

H.
Am 26. Mai 2006 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz erneut um Ausstellung eines Ersatzreisepapiers, damit er seine Kinder in Brasilien besuchen könne. Dabei gab er zu, dass ihm das türkische Generalkonsulat in Zürich einen bis zum 1. Mai 2006 gültigen Reisepass ausgestellt habe, diesen aber nicht verlängern wolle, weil er keinen Militärdienst geleistet habe.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2006 gab das BFM mit nahezu gleicher Begründung wie in seiner Verfügung vom 25. Oktober 2005 auch diesem Begehren nicht statt.

I.
Mit Verwaltungsbeschwerde vom 11. August 2006 bzw. ergänzender Eingabe vom 4. Oktober 2006 an das damals zuständige Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Im Wesentlichen lässt er zur Begründung vorbringen, aufgrund des negativen Entscheids des BFM habe er mit Schreiben vom 4. August 2006 beim türkischen Generalkonsulat in Zürich um Verlängerung seines türkischen Reisepasses ersucht. Von dieser Behörde sei ihm daraufhin beschieden worden, entweder 15 Monate regulär Militärdienst zu leisten oder aber nur deren 21 Tage, wenn er zusätzlich Fr. 11'934.- bezahlen würde. Gleichzeitig sei er aufgefordert worden, sich direkt mit den türkischen Behörden in Verbindung zu setzen. Aufgrund seines Alters und der Tatsache, dass er seit rund 28 Jahren in der Schweiz lebe und keine Beziehungen zu seinem Heimatland unterhalte, sei es für ihn nicht zumutbar, Militärdienst mit einer Dauer von 15 Monaten zu leisten. Aus finanziellen Gründen sei es ihm nicht möglich, den erwähnten hohen Geldbetrag zu entrichten, um die Militärdienstdauer auf 21 Tage zu senken. Die Verweigerung der Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers, die ihn im Ergebnis zu einer 15-monatigen Trennung von seiner in der Schweiz lebenden Familie zwinge und ihn daran hindere, seinen in Brasilien lebenden, minderjährigen Sohn zu besuchen, verstosse somit auch gegen das durch Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) respektive Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierte Recht auf Schutz des Familienlebens.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen in Kopie zu den Akten (Passkopien, Eingabe an das türkische Generalkonsulat in Zürich, Antwortschreiben des Generalkonsulats, Geburtsurkunde des Sohnes).

J.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2006 auf Abweisung der Beschwerde und hält ergänzend fest, der Beschwerdeführer sei unabhängig von seinem Alter verpflichtet, mit seinem Heimatstaat eine Lösung zu finden, in welcher Form und in welchem Umfang er seine staatsbürgerliche Pflicht (nachträglich) erfüllen könne. Demnach würde die Abgabe eines schweizerischen Reisedokuments auf eine Befreiung von der Leistung seines im Heimatland geschuldeten Militärdienstes hinauslaufen und zu einem unzulässigen Eingriff in die Souveränität bzw. Passhoheit der Türkei führen. Der Beschwerdeführer sei deshalb gehalten, die Frage der Abgeltung seiner Militärdienstpflicht - in welcher Form auch immer - mit seinem Heimatstaat zu regeln. Gegebenenfalls könne, nach Absprache mit den türkischen Behörden, eine höhere finanzielle Kompensationsleistung auch in Raten abbezahlt werden.

K.
Obwohl ihm sein Reisepass von den türkischen Behörden am 15. November 2006 erneut um ein weiteres Jahr verlängert worden ist (vgl. das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben des Migrationsamtes Kanton Aargau vom 30. November 2006 sowie das am 15. August 2007 vom Beschwerdeführer unterzeichnete Formular "Verfallsanzeige [Ausweis C])" hält der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 13. Dezember 2006 vollumfänglich an seinen Anträgen und deren Begründung fest.

L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dazu gehören Verfügungen des BFM betreffend Reisedokumente für ausländische Personen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).

1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

1.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang 2 AuG). Zudem trat am 1. März 2010 die neue Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) in Kraft, welche sich auf Art. 59 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 6 AuG stützt, die bisherige Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV von 2004, AS 2004 4577) ersetzt und gemäss Übergangsbestimmungen (Art. 25 RDV) für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren gilt. Auf die vorliegende Beschwerde findet daher die neue RDV Anwendung, deren hier relevante Bestimmungen inhaltlich allerdings keine (wesentlichen) Änderungen erfahren haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7328/2007 vom 16. April 2010 E. 1.2 und 1.3).

3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

4.
4.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte ausländische Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 RDV).

4.2 Als schriftenlos gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV) oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 6 Abs. 4 RDV).

5.
5.1 Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz beim Beschwerdeführer zu Recht dessen Schriftenlosigkeit verneint hat, indem sie die Möglichkeit und Zumutbarkeit zur Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses als gegeben erachtete. Die Frage, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Personen verlangt werden kann (bzw. die Zumutbarkeit), ist dabei nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 sowie 2A.12/2005 und 2A.13/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.2 Aufgrund der Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zurzeit über keinen gültigen heimatlichen Reisepass verfügt. Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt, müssen ausländische Personen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten Ausweispapiers sein (Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz - von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.284 mit weiteren Hinweisen; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3819). Sie sind verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG). Diese Verpflichtung bestand im Übrigen bereits unter der altrechtlichen Regelung (vgl. Art. 3 ANAG, Art. 5 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, AS 1949 228]). Der Beschwerdeführer wurde denn auch bereits anlässlich der Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers im Oktober 2000 von der Vorinstanz aufgefordert, sich einen heimatlichen Reisepass zu beschaffen (vgl. Bst. E des Sachverhalts).

5.3 Am 18. Februar 2004 stellte das türkische Generalkonsulat in Zürich dem Beschwerdeführer einen vorerst bis zum 22. Februar 2005 gültigen türkischen Reisepass aus, welchen er in der Folge von derselben Vertretung bis zum 1. Mai 2006 verlängern lassen konnte.
Unter Hinweis auf ein an seinen Rechtsvertreter gerichtetes Schreiben des türkischen Generalkonsulats vom 7. September 2006 macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe hingegen geltend, weil er keinen Militärdienst geleistet habe, sei besagte Vertretung nicht bereit, seinen Reisepass (nochmals) zu verlängern. Aufgrund seines Alters und der Tatsache, dass er seit bald drei Jahrzehnten in der Schweiz lebe und keine Beziehungen zu seinem Heimatland unterhalte, sei es für ihn nicht zumutbar, einen 15-monatigen Militärdienst zu leisten. Aus finanziellen Gründen sei es ihm nicht möglich, den geforderten hohen Geldbetrag zu bezahlen, um die Militärdienstdauer auf 21 Tage zu senken.

6.
6.1 Wie das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil C- 7328/2007 vom 16. April 2010 unter Hinweis auf die türkische Militärgesetzgebung (vgl. die Auszüge in englischer Sprache des "Law No. 1111, Military Law [Turkey]" vom 20. März 1927, zu finden im Internet unter: http://www.unhcr.org/refworld/docid/3ae6b4d020.html) festgehalten hat, können türkische Staatsangehörige, welche im Ausland wohnhaft und erwerbstätig sind (und sich nicht [mehr] in einem Asylverfahren befinden), von einem verkürzten Militärdienst von 21 Tagen profitieren. Allerdings haben sie, sofern sie das 38. Altersjahr überschritten haben, einen Geldbetrag von 7'668 Euro zu leisten.

6.2 In casu ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin militärdienstpflichtig ist, da die türkische Militärdienstgesetzgebung festhält, pflichtig seien Männer zwischen ihrem 20. und 41. Lebensjahr (Art. 2 des obgenannten Militärgesetzes; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5327/2007 vom 4. August 2009 E. 4.3.2 mit Hinweisen). In diesem Sinne hat bereits das EJPD, welches allerdings von einer Militärdienstpflicht in der Türkei vom 20. bis zum 46. Lebensjahr ausging, bei ähnlicher Konstellation in seinem unveröffentlichten Entscheid vom 21. September 2006 angeführt, im Alter von mehr als 50 Jahren könne der fragliche Beschwerdeführer nicht mehr eingezogen bzw. die Wiedereinbürgerung nicht von der Leistung des Militärdienstes abhängig gemacht werden.
Der Beschwerdeführer, geboren 1959, ist mittlerweile bereits 51 Jahre alt. Die Klärung, ob für türkische Staatsangehörige dieses Alters überhaupt noch eine Militärdienstleistung verlangt wird bzw. welche Ersatzleistung allenfalls zu erbringen wäre, muss von ihm selbst an die Hand genommen werden. Das Generalkonsulat der Republik Türkei hat denn auch in seinem Antwortschreiben an den Rechtsvertreter vom 7. September 2006, welches als Beweismittel eingereicht wurde, explizit darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe sich zwecks Regelung seines noch nicht abgeleisteten Militärdienstes persönlich - und nicht mittels seines Rechtsvertreters - an diese Vertretung zu wenden. Unter welchen Bedingungen ein heimatliches Reisedokument auszustellen ist, beurteilt sich allein nach der Gesetzgebung des jeweiligen Staates und nicht nach der schweizerischen Rechtslage.

6.3 Die Leistung von Militärdienst gehört in der Türkei - wie auch in der Schweiz - zu den staatsbürgerlichen Pflichten. Demnach ist die Verknüpfung der Ausstellung eines Reisepasses mit der Leistung des obligatorischen Militärdienstes bzw. der Entrichtung einer allfälligen Ersatzabgabe nicht per se ungerechtfertigt, ist es doch Teil der staatlichen Souveränität der Türkei zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ihren im Ausland lebenden Staatsangehörigen Reisepässe ausgestellt werden können (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2648/2007 vom 31. März 2008 E. 5.1 in Bezug auf einen armenischen Staatsangehörigen). Demnach kann es nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden sein, Ersatzreisepapiere an ausländische Personen abzugeben, welche die formellen Voraussetzungen für die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses nicht zu erfüllen vermögen. Andernfalls führte dies - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat - zu einer Befreiung von der Leistung des im Heimatland geschuldeten Militärdienstes und damit zu einem unzulässigen Eingriff in die Souveränität bzw. die Passhoheit des betroffenen Drittstaates (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-3044/2007 vom 23. Januar 2009 E. 3.3). Insofern erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich sei, die verlangte Ersatzabgabe zu leisten, als unbehelflich.

7.
7.1 Wie die Vorinstanz, geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer ein (weiteres) Reisedokument von seinem Heimatstaat erhalten wird, sobald er die Frage der Abgeltung seiner Militärdienstpflicht - in welcher Form auch immer - geregelt hat. In casu erweist sich die Beschaffung respektive Verlängerung türkischer Reisepässe somit nicht als objektiv unmöglich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV, zumal sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit vom türkischen Generalkonsulat wiederholt einen heimatlichen Reisepass ausstellen lassen konnte, welcher jeweils - ungeachtet des nicht geleisteten Militärdienstes - mehrere Male verlängert wurde (vgl. Bst. A, G und K des Sachverhalts).

7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine objektiven Gründe vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer als schriftenlos im Sinne von Art. 6 RDV anzusehen wäre. Dies umso weniger, als sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die heimatlichen Behörden würden sich ohne zureichende Gründe, und damit willkürlich, weigern, dem Beschwerdeführer ein Reisepapier auszustellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4253/2007 vom 19. November 2007 E. 4.1, bestätigt in C-1059/2006 vom 15. Januar 2010 E. 7 mit weiteren Hinweisen).
Nicht ersichtlich ist, inwiefern durch die Verweigerung der Ausstellung von Ersatzreisepapieren - wie vom Beschwerdeführer behauptet - völker- oder landesrechtliche Bestimmungen verletzt worden wären, zumal es seinem in Brasilien wohnhaften und mittlerweile 12-jährigen Sohn freisteht, seine Eltern (während höchstens drei Monaten) visumsfrei in der Schweiz zu besuchen.

8.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss gehandhabt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 4. Oktober 2006 geleisteten Kos-tenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben)
die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
das Migrationsamt Kanton Aargau mit den Akten AG [...]

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Daniel Brand

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