Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-7199/2006
D-3994/2006
D-4231/2006
{T 0/2}

Urteil vom 7. Juli 2008

Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.

Parteien
A._______, dessen Ehefrau B._______, deren Kinder C._______, D._______, E._______, und F._______,
sowie G._______, Irak,
vertreten durch Susanne Gnekow, c/o Caritas Schweiz, Löwenstrasse 3, 6002 Luzern,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFF vom 11. September 2001 sowie des BFM vom 13. Mai 2005.

Sachverhalt:
I.
A.
A._______ (Beschwerdeführer 1) - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus H._______ - verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 10. März 1999 und gelangte am 14. April 1999 in die Schweiz, wo er tags darauf in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte.
B.
Im Rahmen der summarischen Befragung vom 21. April 1999 in der Empfangsstelle sowie der einlässlichen Befragung vom 14. Mai 1999 durch die zuständige kantonale Behörde brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, er sei Atheist, seit dem 21. Juli 1993 Mitglied der irakischen kommunstischen Arbeiterpartei WCPI (Worker Communist Party of Iraq) und habe seinen Heimatstaat wegen Problemen mit dem Sicherheitsdienst der PUK (Patriotische Union von Kurdistan) sowie mit Islamisten verlassen müssen. Er sei in H._______ als Quartierkomitee-Chef der WCPI tätig gewesen und habe in dieser Funktion zwei kleine Gruppen geleitet, mit welchen er die Bevölkerung über seine Partei informiert und an Kundgebungen teilgenommen habe. Im Anschluss an eine von der Partei organisierte Demonstration vom 25. Dezember 1995 für die Verteilung von Brennstoff sei er vom Sicherheitsdienst der PUK vorgeladen worden. Im Rahmen des Verhörs - welches am 27. Dezember 1995 stattgefunden habe - sei er wegen seines Engagements bedroht worden. Im Februar 1996 habe der Sicherheitsdienst der PUK sodann die Räumlichkeiten einer Arbeitslosenorganisation besetzt und drei derer Führungsmitglieder verhaftet. Bei einem in Zusammenhang mit dieser Aktion stehenden Protestumzug sei er selber von einem PUK-Beamten behelligt worden; seine Parteifreunde hätten ihn jedoch schützen können. Er sei vom Sicherheitsdienst der PUK wiederholt aufgefordert worden, seine politischen Aktivitäten einzustellen, und habe oft - letztmals am 14. April 1997, als er wegen der Vorbereitungen seiner Partei auf den 1. Mai für einen Tag und eine Nacht von der PUK festgenommen worden sei - entsprechende Erklärungen unterschreiben müssen. In der Nacht vom 16. auf den 17. März 1998 hätten sodann unbekannte Personen auf sein Haus geschossen; die Polizei, bei welcher er Anzeige erstattet habe, habe jedoch die Täterschaft nicht ermitteln können. Schliesslich habe er im Jahre 1999 im Vorfeld des internationalen Tages der Frau (8. März) wiederum als Verantwortlicher von zwei Gruppen im ihm zugeteilten Quartier die Bevölkerung zur Teilnahme an einer Demonstration vor dem Innenministerium aufgerufen. Der Sicherheitsdienst der PUK habe zwei seiner Leute verhaftet, welche wohl in den Verhören seinen Namen und seine Funktion bekannt gegeben hätten. Dank der Tatsache, dass er sich nicht mehr zuhause aufgehalten habe, hätten ihn die Sicherheitsleute bei einer Hausdurchsuchung in der Nacht vom 7. auf den 8. März 1999 nicht festnehmen können. Der Sicherheitsdienst der PUK habe in derselben Nacht auch sein Geschäft durchsucht, worauf er sich zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen habe.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer 1 mehrere Dokumente zu den Akten, so eine Fotografie, welche ihn bei einer Demonstration der WCPI im Jahre 1995 zeige, mehrere polizeiliche und untersuchungsrichterliche Aktenstücke betreffend den Vorfall vom 16./17. März 1998 und Auszüge (inkl. deutsche Übersetzungen) aus dem Publikationsorgan der Vereinigung der Arbeitslosen Kurdistans "Stimme der Arbeitslosen-Organisation", in welchen unter anderem der vom Beschwerdeführer 1 angegebene Übergriff auf seine Person vom Februar 1996 erwähnt wird. Am 21. Juni 1999 ging beim BFF sodann per Telefax ein Schreiben der WCPI ein, in welchem die Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 und die von ihm geltend gemachten Vorfälle bestätigt werden.
C.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters (lic. iur. Andreas Bänziger, Caritas, der nach seinem Ausscheiden aus der Organisation von Rechtsanwältin Susanne Gnekow ersetzt wurde) vom 19. Januar 2000 teilte der Beschwerdeführer 1 dem BFF mit, in der Zwischenzeit seien im Irak sein Wohnhaus und seine Geschäftslokalitäten von der Polizei durchsucht und beschlagnahmt worden. Die Behörden hätten nach ihm gesucht und seine Ehefrau bedroht, worauf sich diese mit dem gemeinsamen Kind zu entfernten Familienangehörigen begeben habe, um sich dort zu verstecken.
D.
Mit Verfügung vom 7. März 2000 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. April 2000 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das BFF am 16. November 2000 die angefochtene Verfügung auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. In der Folge schrieb die ARK das Beschwerdeverfahren mit einzelrichterlichem Beschluss vom 21. November 2000 als gegenstandslos geworden ab.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Januar 2001 reichte der Beschwerdeführer 1 verschiedene Dokumente ein, so ein Schreiben und eine Pressemitteilung der WCPI vom 24. Dezember 2000 im Zusammenhang mit Übergriffen der PUK auf Angehörige dieser Partei, eine Urgent Action von Amnesty International vom 17. November 2000 betreffend ein von der PUK verhaftetes Mitglied der WCPI und mehrere Fotografien, welche den Beschwerdeführer 1 anlässlich von Kundgebungen der WCPI in der Schweiz zeigen.
G.
Nachdem das BFF den Beschwerdeführer 1 im Rahmen einer Direktbefragung erneut zu seinen Asylgründen angehört hatte, wies es das Asylgesuch vom 15. April 1999 mit Verfügung vom 11. September 2001 wiederum ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers 1 aus der Schweiz und deren Vollzug - mit Ausschluss hinsichtlich des zentralstaatlich kontrollierten Gebietes des Iraks - an. Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten teilweise den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht zu genügen; den Vollzug der Wegweisung in den Irak erachtete es - mit der oben erwähnten Einschränkung - als zulässig, zumutbar und möglich.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Oktober 2001 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFF vom 11. September 2001 Beschwerde und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2001 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer 1 mit, dass er den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten könne, und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses.
J.
Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 2. und 21. November 2001 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzung eines der Beschwerde beigelegten Beweismittels sowie ein Schreiben der WCPI vom 12. November 2001 - welches der ARK bereits am 13. November 2001 auch von der Organisation direkt zugestellt worden war - zu den Akten. Am 4. Juni 2002 legte der Rechtsvertreter sodann seine Honorarnote ins Recht und am 28. April 2005 ging bei der ARK ein Bericht der WCPI (Schweiz) vom 16. April 2004 ein.
K.
Nachdem das Bundesamt mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2001 zunächst vollumfänglich an seiner Verfügung vom 11. September 2001 festgehalten und die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, hob es im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die angefochtene Verfügung teilweise - die Dispositiv-Ziffern 4-6 betreffend - auf und ordnete mit Verfügung vom 13. Mai 2005 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz an. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Juni 2005 erklärte der Beschwerdeführer 1 auf Anfrage des Instruktionsrichters hin, dass er an der Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, festhalte; am 10. August 2005 reichte er sodann weitere Beweismittel ein, so einen Bericht der WCPI vom 16. Dezember 2004 und deutsche Übersetzungen von Presseartikeln dieser Organisation aus dem Jahre 2004.
L.
Mit Eingabe vom 29. April 2008 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 1 ihre Kostennote ein, welche auch den Zeitaufwand sowie die Auslagen betreffend das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin (vgl. dazu nachfolgende Ziff. II.) umfasst.

II.
M.
Die Beschwerdeführerin - eine irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus H._______ mit letztem Wohnsitz in I._______ (Provinz Suleimaniya) - verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben zusammen mit ihrem Sohn C._______ und ihrem minderjährigen Bruder G._______ (vgl. dazu nachfolgende Ziff. III.) am 21. Dezember 2002 und gelangte am 27. Januar 2003 in die Schweiz, wo sie gleichentags in der Empfangsstelle Basel um Asyl nachsuchte.
N.
Im Rahmen der summarischen Befragung vom 5. Februar 2002 in der Empfangsstelle sowie der einlässlichen Anhörung vom 29. April 2003 durch die zuständige kantonale Behörde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, nach der Ausreise ihres Ehemannes habe die PUK im Dezember 1999 ihr Wohnhaus und das Geschäft ihres Mannes (eine Schmiede) beschlagnahmt, worauf sie mit ihrem Sohn C._______, ihrer Mutter - welche im Jahre 2002 verstorben sei - und ihrem Bruder G._______ nach I._______ gezogen sei. Dort habe sie jedoch in der Folge Probleme mit Islamisten gehabt, weil ihr Mann bei den Kommunisten sei und sie selber ebenfalls für die WCPI sympathisiere und kein Kopftuch trage. Zudem hätten die Islamisten versucht, ihren minderjährigen Bruder G._______ zu überzeugen, in die Moschee zu gehen und den Koran zu studieren, was sie ihm jedoch untersagt habe. Am 20. November 2002 (ES-Befragung) beziehungsweise am 20. Dezember 2002 (kantonale Befragung) sei sie von der Schwägerin eines Kadermannes der islamistischen Partei vor einem bevorstehenden Überfall der Islamisten auf ihr Haus gewarnt worden, worauf sie sich mit ihrem Sohn und ihrem Bruder bei einem Cousin ihres Ehemannes versteckt habe. Nachdem die Islamisten in der folgenden Nacht tatsächlich bei ihr zuhause vorbeigegangen seien, um sie zu töten, habe sie sich zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen.
O.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2005 wies das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne - in der Zwischenzeit hatte die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2005 ihr Kind Aro zur Welt gebracht - ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an; gleichzeitig verfügte es ihre vorläufige Aufnahme. Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten - soweit die Frage der Flüchtlingseigenschaft betreffend - den Anforderungen an das Glaubhaftmachen beziehungsweise an die notwendige Relevanz nicht zu genügen; indessen erweise sich der Vollzug der Wegweisung angesichts der Lage im Irak als nicht zumutbar.
P.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Juni 2005 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des BFM vom 13. Mai 2005 bei der ARK Beschwerde und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2005 verzichtete der Instruktionsrichter auf das Erheben eines Kostenvorschusses und verwies betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig vereinigte er das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs mit denjenigen der Beschwerdeführer 1 und 2.
R.
Am 23. August 2007 gebar die Beschwerdeführerin ihre Söhne E._______ und F._______.

III.
S.
G._______ (Beschwerdeführer 2) - der Bruder der Beschwerdeführerin - verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben zusammen mit der Beschwerdeführerin und deren Sohn C._______ am 21. Dezember 2002 und gelangte am 27. Januar 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags in der Empfangsstelle Basel um Asyl nachsuchte.
T.
Im Rahmen der summarischen Befragung vom 5. Februar 2002 in der Empfangsstelle sowie der einlässlichen Anhörung vom 29. April 2003 durch die zuständige kantonale Behörde brachte der Beschwerdeführer 2 im Wesentlichen vor, sein Vater und sein Bruder (der Mitglied der WCPI gewesen sei) seien seit dem Jahre 1988 verschollen. Er habe mit seiner Mutter - welche am 10. Januar 2002 verstorben sei - und seiner Schwester in I._______ gelebt. Er selber habe dort keine Probleme gehabt, sei aber von den Islamisten der Jund al-Islam aufgefordert worden, in die Koranschule zu gehen; dies habe er jedoch einerseits selber nicht gewollt und andererseits habe es ihm seine Schwester untersagt. Seine Schwester habe Schwierigkeiten mit den Islamisten gehabt und habe den Irak verlassen müssen. Da er in seinem Heimatstaat keine anderen Bezugspersonen mehr habe, sei er mit ihr gegangen.
U.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2005 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers 2 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an; gleichzeitig verfügte es seine vorläufige Aufnahme. Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen; indessen erweise sich der Vollzug der Wegweisung angesichts der Lage im Irak als nicht zumutbar.
V.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juni 2005 erhob der Beschwerdeführer 2 gegen die Verfügung des BFM vom 13. Mai 2005 bei der ARK Beschwerde und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
W.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2005 verzichtete der Instruktionsrichter auf das Erheben eines Kostenvorschusses und verwies betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig vereinigte er das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers 2 aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs mit denjenigen der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin.
X.
Mit Eingabe vom 29. April 2008 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 2 ihre Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Für Verfahren, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 - mithin am 1. Oktober 1999 - hängig waren, gilt sodann das neue Recht.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).
1.4 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Verfügungen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
ff. VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2.
2.1 Das BFM hat mit Verfügungen vom 13. Mai 2005 - hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels - die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz angeordnet. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit ausschliesslich die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls, sowie die Anordnung der Wegweisung an sich. In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 ist die Beschwerde hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 4-6 der Verfügung des BFF vom 11. September 2001 gegenstandslos geworden.

2.2 Wie der Instruktionsrichter der ARK in seiner Zwischenverfügung vom 24. Juni 2005 bereits festgehalten hat, werden die drei Beschwerdeverfahren D-3994/2006, D-4231/2006 und D-7199/2006 aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen vereinigt.
2.3 Die am 23. August 2007 in der Schweiz geborenen Kinder E._______ und F._______ werden in das Beschwerdeverfahren ihrer Eltern einbezogen.
3.
3.1 In seiner Beschwerdeeingabe vom 5. Oktober 2001 rügt der Beschwerdeführer 1 zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise des Rechts auf Akteneinsicht als dessen Teilgehalt. Er bringt diesbezüglich vor, sein damaliger Rechtsvertreter habe mit Eingabe vom 9. Juni 1999 um Gewährung der Akteneinsicht vor der Entscheidfällung ersucht. Nach der Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung vom 7. März 2000 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens auf Beschwerdeebene, sei der Rechtsvertreter davon ausgegangen, dass das Gesuch vom 9. Juni 1999 auch hinsichtlich eines erneuten Asylentscheides der Vorinstanz gelte. Das BFF habe indessen die Verfügung vom 11. September 2001 ohne vorherige Gewährung der Akteneinsicht erlassen.

3.2 In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2001 führt die Vorinstanz aus, sie sei beim Erlass ihrer Verfügung vom 11. September 2001 davon ausgegangen sei, dass dem Beschwerdeführer 1 und dessen Rechtsvertreter der Inhalt des Protokolles der Direktbefragung vom 23. Februar 2001 - bei welcher auch der Rechtsvertreter anwesend gewesen sei - bekannt sei. Da dem Beschwerdeführer 1 mit Zwischenverfügung vom 20. September 2001 nach dem Erlass der Verfügung vom 11. September 2001 Kopien der entscheidwesentlichen Akten zugestellt worden seien, seien ihm sodann keine Rechtsnachteile erwachsen, weshalb eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs heilbar sei.
3.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall - selbst wenn das Vorgehen des Bundesamts tatsächlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellte - die Voraussetzungen für eine Heilung gegeben sind (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 6 S. 15 ff.), nachdem das BFF dem Beschwerdeführer einerseits offensichtlich nicht ein Recht vorenthalten wollte, dem Rechtsvertreter die entscheidwesentlichen Aktenstücke am 20. September 2001 zustellte und dieser ausreichend Gelegenheit hatte, sich dazu im Rahmen der Beschwerdeeingabe vom 5. Oktober 2001 zu äussern. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).
5.
5.1 Das Bundesamt stellt sich in seinen Verfügungen vom 11. September 2001 und vom 13. Mai 2005 auf den Standpunkt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten.

5.1.1 Hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 führt die Vorinstanz zunächst aus, dessen Aussagen hinsichtlich der geltend gemachten politischen Aktivitäten und der daraus resultierenden Verfolgung wiesen in den zentralen Punkten erhebliche Widersprüche auf, so bezüglich des Datums, an dem er seine Ehefrau letztmals gesehen habe, bezüglich des Zeitpunktes, ab welchem er Quartierkomitee-Chef geworden sei und der Anzahl Personen, die in den ihm unterstellten Gruppen tätig gewesen seien, bezüglich der Frage, wann seine Partei die Bevölkerung erstmals persönlich über anstehende Demonstrationen orientiert habe und schliesslich bezüglich der Art und Weise, wie er die Leute mobilisiert habe (vgl. BFF-Verfügung vom 11. September 2001, E. I./1. S. 3 f.). Ferner entspreche seine Angabe, wonach es zwischen der PUK und der WCPI seit deren Gründung Probleme gegeben habe, nicht den Tatsachen, was die Zweifel an seiner angeblichen Parteizugehörigkeit verstärke (vgl. BFF-Verfügung, a.a.O., E. I./2., S. 4 f.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 seien sodann unlogisch und nicht nachvollziehbar, soweit sie das geltend gemachte Vorgehen der PUK gegen die WCPI beträfen (vgl. BFF-Verfügung, a.a.O., E. I./3., S. 5 f.), beziehungsweise detailarm und undifferenziert hinsichtlich seiner angeblichen Tätigkeiten für diese Partei (vgl. BFF-Verfügung, a.a.O., E. I./4., S. 6 f.). Alsdann würden seine Angaben zu seinem Verhalten vor dem Hintergrund der angeblichen Gefährdung realitätsfremd erscheinen (vgl. BFF-Verfügung, a.a.O., E. I./5., S. 7), und schliesslich habe er gewisse Ereignisse ohne zwingenden Grund nicht bereits in der Empfangsstelle, sondern erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens genannt (vgl. BFF-Verfügung, a.a.O., E. I./6., S. 7 f.). Bei dieser Sachlage vermöchten auch die vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Beweismittel keine Gefährdung glaubhaft zu machen; sie seien mithin als untauglich zu bezeichnen (vgl. BFF-Verfügung, a.a.O., E. I./7., S. 8).
5.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin anbelangend, hält die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 13. Mai 2005 fest, sie habe sich im Rahmen der Anhörungen in einem zentralen Punkt in einen Widerspruch verwickelt, indem sie in der Empfangsstelle angegeben habe, die Islamisten hätten ihre Unterkunft in I._______ in der Nacht vom 20. auf den 21. Dezember 2002 angegriffen, währenddem sie diesen Vorfall im Rahmen der kantonalen Anhörung auf den 20./21. November 2002 datiert habe. In Anbetracht dieses krassen Widerspruchs könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin seit 1999 mit ihren Angehörigen in I._______ gelebt habe und dort in asylrechtlich relevanter Weise bedroht worden sei (vgl. BFM-Verfügung vom 13. Mai 2005, E. I./1, S. 2 f.).
6.
6.1 In ihren Beschwerdeeingaben vom 5. Oktober 2001 und vom 16. Juni 2005 bringen die Beschwerdeführer vor, ihre Angaben seien durchaus glaubhaft. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass diese Auffassung im Ergebnis zutrifft beziehungsweise die von den Beschwerdeführern angegebenen Erklärungen insgesamt zu überzeugen vermögen.
6.2 Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 anbelangend, ist Folgendes festzustellen:
6.2.1 Bei dem vom Bundesamt angeführten Widerspruch, wonach der Beschwerdeführer 1 in der kantonalen Anhörung erklärt habe, er habe seine Frau das letzte Mal am 7. März 1999 gesehen, wogegen er anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung angegeben habe, das letzte Mal am 6. März 1999 zu Hause gewesen zu sein und sich danach bis zu seiner Ausreise bei seinem Freund aufgehalten zu haben, handelt es sich unter Würdigung der gesamten Vorbringen lediglich um eine unerhebliche Ungereimtheit. Einerseits hat die Frage, wann der Beschwerdeführer 1 seine Frau letztmals gesehen hat, keinerlei direkte Verbindung mit den von ihm vorgebrachten, sich über Jahre erstreckenden politischen Aktivitäten. Andererseits ist kein Widerspruch darin zu erkennen, dass der Beschwerdeführer 1 seine Frau an einem bestimmten Tag zuletzt gesehen habe und später noch einmal zu Hause gewesen sein will.
6.2.2 Der vom BFF dargelegte Widerspruch zwischen der Aussage des Beschwerdeführers 1 bei der kantonalen Befragung, wo er erklärt habe, er sei anlässlich der Demonstration vom Dezember 1995 als Komiteechef für die Quartiere J._______ und K._______ zuständig gewesen, und seiner Aussage anlässlich der Bundesbefragung, wo er angegeben habe, er sei erst ab 1997 Komiteechef und vorher lediglich Mitglied des Komitees L._______ gewesen, erweist sich nicht als stichhaltig. Die Prüfung der Protokolle ergibt, dass der Beschwerdeführer 1 bei der Bundesbefragung - entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung - nicht erklärte, erst ab 1997 Leiter des L._______-Komitees gewesen zu sein, sondern lediglich die Frage beantwortete, seit wann er die beiden Gruppen geleitet habe, wobei nicht festgehalten wurde, um welche Gruppen es bei dieser Frage konkret ging (vgl. BFF-Protokoll, S. 16). Aus dem gesamten Sachverhalt ergibt sich, dass verschiedene Gruppen in Frage kommen könnten; so machte der Beschwerdeführer 1 geltend, seit 1995 als Mitglied des L._______-Komitees zwei Gruppen zu je drei Personen geleitet zu haben (vgl. BFF-Protokoll, S. 4, F. 33 f.), sich als Komiteechef für die Quartiere J._______ und K._______ am 23. und 24. Dezember 1995 an der Vorbereitung und Durchführung der Demonstration vom 25. Dezember 1995 vor dem Rathaus in H._______ beteiligt zu haben (vgl. kant. Protokoll, S. 9), im Jahre 1997 im Zusammenhang mit der Organisation der 1. Mai-Manifestationen den Vorsitz über das Quartier-Komitee mit zwei Gruppen inne gehabt zu haben (vgl. BFF-Protokoll, S. 9, F. 82), und schliesslich im Komitee zur Organisation der Manifestationen anlässlich des Internationalen Tages der Frau vom 8. März 1998 zwei Gruppen zu je vier Personen in seinem Quartier angeführt zu haben (vgl. kant. Protokoll, S. 9; BFF-Protokoll, S. 6 f.). Bei der kantonalen Behörde konkretisierte er überdies seine parteipolitische Tätigkeit im L._______-Komitee, indem er erklärte, er sei Komiteemitglied für das Quartier J._______ gewesen und habe die zwei Zellen namens M._______ und N._______ mit je drei Personen geleitet (vgl. kant. Protokoll, S. 11). Diese Aussage deckt sich mit der Darlegung des Beschwerdeführers 1 bei der Bundesanhörung, wo indes nicht nach dem Namen der beiden Zellen gefragt wurde (vgl. BFF-Protokoll, S. 4, F. 30 ff. und S. 10, F. 87 ff.). Damit erweist sich der diesbezügliche Einwand in der Rechtsmittelschrift als berechtigt und vermag den vom BFF angeführten Widerspruch zu entkräften.
6.2.3 Entgegen den Ausführungen des Bundesamts machte der Beschwerdeführer 1 ferner sowohl beim Kanton als auch bei der Bundesbehörde geltend, die WCPI habe im Jahre 1999 dem Aufruf, sich den Manifestationen anzuschliessen, ein neues Gesicht geben wollen, indem er und seine Mitstreiter die Familien zu Hause besucht, über die anstehende Manifestation orientiert und sie zur Beteiligung motiviert hätten (vgl. BFF-Protokoll, S. 6 ff.; kant. Protokoll, S. 9 und 12). Bei der späteren - in der angefochtenen Verfügung zitierten - Aussage anlässlich der Bundesanhörung machte der Beschwerdeführer 1 hingegen Angaben zur allgemeinen Propagandaführung. Er brachte vor, in diesem Zusammenhang hätten er und seine Mitstreiter mit den Leuten über die vielen Probleme und die Ziele der Partei gesprochen; von einem Aufruf, sich konkreten Demonstrationen anzuschliessen, war nicht die Rede.
6.2.4 Ob es bei der Bundesbefragung im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers 1, auf welche Weise die Partei die Bevölkerung im Jahre 1998 mobilisiert habe (vgl. BFF-Protokoll, S. 10, F. 94: Medien, Fernsehen, Radio und Transparente), zu einer falschen Übersetzung gekommen ist oder ob der Beschwerdeführer 1 diese Aussage wie protokolliert gemacht hat, lässt sich im heutigen Zeitpunkt nicht mehr feststellen. Indes hat der Beschwerdeführer seine Aussage bei der Rückübersetzung, welche zur Korrektur von Irrtümern, Übersetzungsfehlern und Missverständnissen dienen soll, von sich aus korrigiert (vgl. BFF-Protokoll, S. 17). Es kann ihm deshalb nicht vorgeworfen werden, widersprüchlich ausgesagt zu haben.
6.2.5 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers 1 entkräftet sind.
6.2.6 Das Argument des Bundesamts, wonach vor den Ereignissen des Jahres 2000 ein als gut zu bezeichnendes Verhältnis zwischen der PUK und der WCPI bestanden habe, und der Beschwerdeführer 1 somit mit den wahren politischen Verhältnissen der Partei offensichtlich nicht vertraut sei, erweist sich nicht als stichhaltig. Das repressive Vorgehen der PUK gegenüber der WCPI hat sich zwar insbesondere ab dem Jahre 2000 verschärft (vgl. dazu nachfolgende E. 7.2.3 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7198/2006 vom 15. Februar 2008 E. 5.3). Dies rechtfertigt indessen den Umkehrschluss, wonach die WCPI in den Jahren davor unbehelligt gewesen wäre, mitnichten. Vielmehr wurden bereits vor dem Jahre 2000 Büros oppositioneller Gruppen zerstört und deren Mitglieder durch Sicherheitskräfte der PUK verhaftet, Gewerkschaften und fortschrittliche Frauenorganisationen bekämpft, sowie Künstler, kritische Journalisten und Intellektuelle an ihrer Arbeit gehindert (vgl. Amnesty International, Jahresberichte 1997 und 1999); ferner versuchte die PUK die WCPI zunächst auf juristischem Wege zu verbieten, was allerdings misslang, worauf sie im Juli 2000 mit Gewalt gegen die Partei vorging (vgl. gesellschaft für bedrohte völker, Newsletter 35 vom 30. August 2000).
6.2.7 Vor diesem Hintergrund vermag auch das Argument des BFF, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass die PUK nur eine einzelne Person und diese auch nur punktuell verfolgt haben soll, nicht zu überzeugen. Gerade der Umstand, dass die PUK im Jahre 1999 noch nicht generell gegen Angehörige der WCPI vorging, lässt die vom Beschwerdeführer 1 dargelegte, "unterschwellige" Art und Weise der Verfolgungshandlungen glaubhaft erscheinen. Der Beschwerdeführer 1 machte denn auch nie geltend, er sei für längere Zeit festgenommen oder massiv gefoltert worden.
6.2.8 Im Weiteren geht das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, wenn es ausführt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die PUK die Aktivitäten der WCPI seit 1993 unterbunden haben soll; dies wurde vom Beschwerdeführer 1 nie geltend gemacht. Vielmehr erklärte er bei der kantonalen Befragung, die Partei sei am 21. Juli 1993 gegründet worden (vgl. kant. Protokoll, S. 11) und sei zunächst legal gewesen, bis sie im Jahre 2000 verboten worden sei (vgl. BFF-Protokoll, S. 4 f. und 15). Dass die Partei bereits nach der Gründung immer wieder Probleme mit der PUK gehabt habe (vgl. BFF-Protokoll, S. 5), steht dazu nicht im Widerspruch.
6.2.9 Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 die allgemeinen Ziele der WCPI - entgegen den Darlegungen in der angefochtenen Verfügung - durchaus anzugeben vermochte. Anlässlich der kantonalen Befragung wurde nämlich nicht auf die politischen Zielsetzungen der WCPI eingegangen. Erst im Rahmen der Befragung durch die Bundesbehörde wurde der Beschwerdeführer 1 hierzu befragt, worauf er in korrekter Weise den Schutz der Frauen- und Kinderrechte, den Schutz der Arbeiter, Freiheit und Gerechtigkeit in der Gesellschaft sowie eine Regierung, die auf der Arbeiterpartei basiere, als Hauptthemen angab (vgl. BFF-Protokoll, S. 4).
6.2.10 Weiter ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 1 die genaue Anzahl der WCPI-Mitglieder in H._______ nicht hat angeben können. Zum einen hatte diese Stadt bereits im Jahre 1987 über [...] Einwohner, und die Einwohnerzahl stieg durch innerstaatliche Flüchtlingsströme seit der Intifada im Jahre 1991 stark an, und zum anderen machte der Beschwerdeführer 1 nie geltend, er gehöre der organisatorischen Führung der WCPI in H._______ an, verfüge mithin über detaillierte Kenntnisse zu den Parteistrukturen.
6.2.11 Soweit das Bundesamt anführt, der Beschwerdeführer 1 habe seine politische Tätigkeit und seine Aufgabe in Bezug auf die Manifestation vom 8. März 1999 nicht differenziert und konkret darlegen können, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 in überaus detaillierter Weise erklärte, wie er und seine Mitstreiter am 6. März 1999 um 12.30 Uhr in zwei Gruppen begonnen hätten, Familien im Quartier zu besuchen, um sie im Gespräch über den Inhalt des Internationalen Tages der Frau zu informieren und für die Manifestationen zu gewinnen (vgl. BFF-Protokoll, S. 4 und 7). Ferner gab er an, sie hätten ihre politische Arbeit gleich nach den Festnahmen am 6. März 1999 eingestellt und er selber habe sich anschliessend bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten und deshalb nicht am geplanten Anlass dabei sein können (vgl. BFF-Protokoll, S. 10, F. 95). Es sei jedoch geplant gewesen, von einem berühmten Gebäude bis vor das Innenministerium zu marschieren (vgl. BFF-Protokoll, S. 6, F. 53).
6.2.12 Entgegen den Ausführungen des Bundesamts machte der Beschwerdeführer 1 sodann nie geltend, er sei seit Jahren gesucht worden beziehungsweise die Gefahr, festgenommen zu werden, habe stets bestanden. Dass der Beschwerdeführer seine persönliche Lebensführung alleine wegen der Festnahme im April 1997 nicht änderte, widerspricht im landesspezifischen Kontext der allgemeinen Lebenserfahrung nicht, sondern ist mit der lediglich latent vorhandenen Bedrohungslage oppositioneller Gruppierungen im Gebiet der PUK durchaus zu vereinbaren, zumal die WCPI zu diesem Zeitpunkt noch als legale Partei agieren konnte.
6.2.13 Dass im Jahre 1998 auf das Haus des Beschwerdeführers 1 geschossen wurde, erscheint ebenfalls glaubhaft. Dieses Ereignis ist entgegen den Ausführungen des Bundesamts durch die eingereichten polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Akten durchaus belegt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 dieses Sachverhaltselement nicht bereits in der Empfangsstelle erwähnte, schmälert bei dieser Beweislage die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht, zumal es sich bei diesem Überfall nicht um ein Ereignis handelte, das im damaligen Zeitpunkt zum Ausreiseentschluss des Beschwerdeführers 1 führte.
6.2.14 Ferner ergeben sich aus den Akten keine Hinweise für die vom Bundesamt getroffene Annahme, die vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Ausschnitte aus der "Stimme der Vereinigung der Arbeitslosen Kurdistans (VAL)" zur Demonstration vom 25. Dezember 1995, zu den Vorbereitungen der 1. Mai-Aktivitäten sowie zum Protest vom Februar 1996 vor dem Sitz der Arbeitslosenorganisation seien nicht authentisch. Ferner bestärken auch die Schreiben der WCPI vom 21. Juni 1999, vom 12. November 2001 und vom 16. April 2004 die Vorbringen des Beschwerdeführers 1, namentlich hinsichtlich dessen Mitgliedschaft bei dieser Partei seit dem Jahre 1993.
6.2.15 Nach dem Gesagten geht das Bundesverwaltungsgericht von folgendem, glaubhaft gemachtem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer 1 ist seit dem 21. Juli 1993 Mitglied der WCPI und leitete als Mitglied des L._______-Komitees zwei Quartiergruppen. Er nahm an der Vorbereitung und Durchführung der Parteidemonstration vom 25. Dezember 1995 vor dem Rathaus in H._______ teil, worauf er vom Sicherheitsdienst der PUK vorgeladen und bedroht wurde. Im Februar 1996 wurde er anlässlich eines Protestumzuges der WCPI von Beamten der PUK behelligt. Im Zusammenhang mit der Vorbereitung der 1. Mai-Feier im Jahre 1997 hatte der Beschwerdeführer 1 den Vorsitz über das Quartier-Komitee inne. Aus diesem Grunde wurde er am 13. April 1997 von PUK-Sicherheitsbeamten während eines Tages und einer Nacht inhaftiert und musste - zu wiederholtem Male - eine Erklärung unterzeichnen, wonach er sich in Zukunft nicht mehr politisch betätige. In der Nacht vom 16. auf den 17. März 1998 wurde von unbekannten Personen aus dem islamistischen Milieu auf das Haus des Beschwerdeführers 1 geschossen. Im Rahmen der Organisation von Manifestationen anlässlich des Internationalen Tages der Frau vom 8. März 1999 führte der Beschwerdeführer 1 zwei Gruppen an, welche in H._______ Familien besuchten, um die Bevölkerung über Frauenrechte zu informieren und zur Teilnahme an den Manifestationen aufzurufen; am 6. März 1999 wurden in diesem Zusammenhang zwei seiner Leute von der PUK verhaftet und sein Haus sowie seine Geschäftsräume durchsucht, worauf er seinen Heimatstaat verliess.
6.3 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist sodann festzustellen, dass deren Angaben in dem von der Vorinstanz genannten Punkt - nämlich der Frage des Zeitpunktes des Angriffs der Islamisten auf ihre Unterkunft in I._______ - tatsächlich widersprüchlich ausgefallen sind; dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin selber zu Recht nicht bestritten (vgl. Beschwerdeeingabe vom 16. Juni 2005, S. 5). In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin ist indessen auch festzuhalten, dass damit nicht deren gesamte Vorbringen als unglaubhaft zu erachten sind. So besteht angesichts der ansonsten kongruenten Angaben der Beschwerdeführerin kein Anlass, an deren Umzug von H._______ nach I._______ im Jahre 1999 - nachdem der familiäre Besitz von der PUK beschlagnahmt worden war - zu zweifeln; die entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin decken sich zudem mit denjenigen ihres Bruders G._______ sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers 1, welcher in einer an das BFF gerichteten Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Dezember 1999 über Todesdrohungen gegen seine Ehefrau berichtete und im Rahmen der Direktbefragung vom 23. Februar 2001 durch das Bundesamt vorbrachte, seine Frau und das gemeinsame Kind hätten sicherlich bis mindestens im Juni 2000 in I._______ gelebt, nachdem die PUK sein Geschäft beschlagnahmt habe (vgl. BFF-Prot., S. 2, F. 9 f. sowie S. 15, F. 134 ff.). Vor diesem Hintergrund ist die Diskrepanz in der zeitlichen Angabe der Beschwerdeführerin betreffend den Übergriff der Islamisten zu relativieren. Das Bundesverwaltungsgericht geht mithin davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach der Ausreise ihres Ehemannes zunächst Schwierigkeiten mit der PUK und später - in I._______ - auch mit den Islamisten hatte, welche auf die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers 1, ihren eigenen Hintergrund als laizistisch ausgerichtete Frau und ihre Weigerung, den jüngeren Bruder in eine Koranschule zu schicken, zurückzuführen waren.
7.
7.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, inwieweit die Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 f.) haben, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise behelligt zu werden, das heisst sich dort in einer landesweit ausweglosen Situation befinden würden, in welcher ihnen von staatlicher oder privater Seite erhebliche Nachteile aus den in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Gründen drohen und gegen welche ihnen von den staatlichen beziehungsweise den vor Ort tätigen internationalen Institutionen entweder willentlich oder wegen fehlender entsprechender Fähigkeit kein Schutz gewährt würde (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18, sowie 1996 Nr. 1).
7.2 Die schweizerischen Asylbehörden verfolgen die Entwicklung der Lage im Irak kontinuierlich; dies gilt sowohl hinsichtlich der allgemeinen politischen, sicherheitsbezogenen und ökonomischen Situation, als auch bezüglich der Frage nach Personenkategorien, welche trotz des Übergangs zu demokratischen Strukturen und der dauernden Präsenz internationaler Streitkräfte unter der Führung der USA asylrechtlich relevante Behelligungen befürchten müssen.
7.2.1 Im hier interessierenden Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Entscheid BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 eine aktuelle Einschätzung der Sicherheitslage in den drei autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya vorgenommen (vgl. zum Folgenden die ausführlichen Angaben in E. 6 des genannten Entscheides). Das Gericht ist dabei zum Schluss gelangt, dass sich die Lage in diesen Gebieten stabilisiert hat und die Sicherheits- und Justizbehörden grundsätzlich in der Lage und willens sind, der Bevölkerung Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
7.2.2 Für gewisse Bevölkerungsgruppen besteht indessen nach wie vor ein erhöhtes Risiko, mit den Sicherheitskräften in Konflikt zu geraten und dabei menschenrechtswidriger oder diskriminierender Behandlung ausgesetzt zu werden; dies betrifft namentlich Kritiker der beiden kurdischen Mehrheitsparteien PUK und KDP (Kurdische Demokratische Partei), kritische Medienschaffende, Islamisten, aus dem Zentralirak eingewanderte alleinstehende arabische Männer sowie Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten (vgl. BVGE E-6982/2006 E. 6.6 S. 20 ff.). Ferner kann private Verfolgung drohen, vorab durch islamische Extremisten beispielsweise von der Jund al-Islam oder der Ansar al-Islam, welche in den von ihnen kontrollierten Dörfern eine Scharia-Herrschaft - mit Segregation von Männern und Frauen, Ausschluss der Frauen von Bildung und Beschäftigung, Musikverbot, Körperstrafen, etc. - einführten (vgl. BVGE E-6982/2006 E. 6.6.9 S. 25); bezüglich dieser Gefährdungen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die staatlichen Sicherheitsorgane willens und fähig sind, Schutz zu gewähren (vgl. BVGE E-6982/2006 E. 6.7 S. 25 f.).
7.2.3 Bezüglich der Gefährdung von Mitgliedern und Anhängern der WCPI - eine Partei, welche heute den herrschenden Kurdenparteien im Nordirak kritisch gegenüber steht (vgl. BVGE E-6982/2006 E. 6.6.3 S. 22 f.) - ist das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE D-7198/2006 vom 15. Februar 2008 zum Schluss gekommen, dass diese Partei bereits zu Beginn des 21. Jahrhunderts in Opposition sowohl zur PUK als auch zur KDP stand. So wurden beispielsweise im Februar 2000 mehrere Mitglieder des Zentralkomitees der WCPI von den Sicherheitskräften der PUK verhaftet, nachdem sie Unregelmässigkeiten bei den in jenem Monat durchgeführten Lokalwahlen gerügt hatten. Im Juli 2000 verbot die PUK sodann die Tätigkeiten der WCPI in der Provinz Suleimaniya und schloss deren Büros, wobei Mitglieder dieser Partei vom Sicherheitsdienst der PUK niedergeschlagen und verhaftet wurden; die WCPI zog sich daraufhin nach Erbil zurück, mithin auf das durch die KDP kontrollierte Gebiet, wo sich allerdings auch bald Spannungen abzeichneten. Das Klima der Unterdrückung hielt - nach Angaben von unabhängigen internationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie den von den Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren eingereichten Berichten der WCPI - zumindest bis zum Beginn des Jahres 2002 an, wobei Mitglieder der Partei von den Sicherheitsdiensten der PUK und der KDP gezielt verhaftet und schikaniert wurden. In der Folge liess indessen der Druck der PUK auf die WCPI nach. Die Organisation blieb zwar offiziell verboten und das von ihr geführte Frauenhaus geschlossen, aber sie konnte immerhin wieder gewisse Aktivitäten entfalten, ohne dass die PUK intervenierte; so konnte die Partei namentlich ihren Hauptsitz nach Suleimaniya zurückverlegen und dort ihren eigenen Radiosender wiedereröffnen sowie die Zeitung "Bopeshawa" herausgeben. Der Sturz des Regimes von Saddam Hussein im Frühjahr 2003 änderte wenig an der Situation der WCPI. Sie blieb eine Oppositionspartei und bekämpfte die von den Islamisten vertretenen Ideen. Im Verlaufe des Jahres 2003 trat die WCPI sodann auch im Zentral- und Südirak aus der Klandestinität hervor und eröffnete Büros in Baghdad und anderen Grossstädten. Auch im heutigen Zeitpunkt geniesst die Organisation - wiewohl nach wie vor illegal - eine gewisse Handlungsfreiheit, wenn auch Übergriffe auf Parteimitglieder seitens islamistischer Gruppierungen beziehungsweise der Sicherheitsdienste der PUK und der KDP immer noch vorkommen. Das Bundesverwaltungsgericht verneint unter diesen Umständen die Gefahr von systematischen Behelligungen gegen alle - namentlich einfache - Mitglieder und Anhänger der WCPI, führt jedoch bei solchen Konstellationen eine einzelfallweise Prüfung der Kriterien einer begründeten
Furcht durch (vgl. zum Gesagten BVGE D-7198/2006 E. 5.3 S. 14 ff., mit Quellenhinweisen).
7.3
7.3.1 Im Falle der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 nicht bloss ein einfaches Mitglied der WCPI war, sondern innerhalb dieser Organisation als Quartierverantwortlicher eine exponiertere Stellung innehatte. Im Rahmen seiner politischen Tätigkeiten geriet er - in den Jahren 1995, 1996, 1997 und 1999 - mehrfach in Konflikt mit dem Sicherheitsdienst der PUK, wobei im März 1999 im Zusammenhang mit Vorbereitungen für den internationalen Tag der Frau sein Haus durchsucht wurde und er mit einer Verhaftung rechnen musste. Darüber hinaus fand im März 1998, mutmasslich seitens fundamentalistischer Islamisten, ein bewaffneter Übergriff auf sein Haus statt. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers 1 wurden sodann sein Haus und Geschäft von der PUK beschlagnahmt, worauf die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Sohn C._______, ihrer Mutter und dem Beschwerdeführer 2 nach I._______ umzog. Dort gerieten sie indessen aufgrund der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 sowie der laizistischen Lebensweise der Beschwerdeführerin ins Visier der Jund al-Islam.
7.3.2 Bei dieser Sachlage und vor dem Hintergrund der in E. 7.2.3 geschilderten Situation der WCPI im Irak ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin sowohl im Zeitpunkt der Ausreise aus ihrem Heimatstaat, als auch im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor erheblichen Nachteilen - seitens der PUK beziehungsweise seitens der Islamisten - im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hatten beziehungsweise haben. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist aufgrund der Aktenlage zu verneinen (vgl. dazu auch BVGE E-6982/ 2006 E. 6.7 S. 26 f.). Damit erfüllen der Beschwerdeführer 1 - ungeachtet der Frage, ob er darüber hinaus asylrechtlich relevante Verfolgung wegen Refraktion beziehungsweise wegen seines exilpolitischen Engagements zu befürchten hätte - sowie die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft; weil sich zugleich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass sie sich Völker- oder Menschenrechtsverstössen schuldig gemacht hätten, liegen ferner keine Gründe im Sinne von Art. 1 F Bst. a des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG vor, welche zu einem Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise von der Asylgewährung führen würden. Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Bezüglich ihrer minderjährigen Kinder C._______, D._______, E._______ und F._______ ist eine asylrechtlich relevante Gefährdung im heutigen Zeitpunkt zwar nicht festzustellen; gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG sind sie jedoch in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin einzubeziehen, da keine besonderen Umstände im Sinne dieser Bestimmung gegen einen Einbezug sprechen.
7.3.3 Soweit den Beschwerdeführer 2 betreffend, gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass dieser im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheides keine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hat; dies wird denn auch von ihm selber in seiner Beschwerdeeingabe vom 16. Juni 2005 nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer 2 beantragt vielmehr den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 2 nach dem Tod seiner Mutter - der Vater ist bereits im Jahre 1988 verschollen und lebt offenbar nicht mehr - im Jahre 2002 als damals 13-Jähriger Vollwaise wurde und fortan, bis über den Zeitpunkt seiner Volljährigkeit hinaus, unter der Obhut seiner Schwester lebte. Die beiden Geschwister bildeten nach dem Versterben ihrer Eltern somit den Rest der ursprünglichen Kernfamilie, deren einheitlicher Rechtsstatus von Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG angestrebt wird. Gestützt auf diese Bestimmung - und nicht in Anwendung von Art. 51 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG (vgl. EMARK 2000 Nr. 22 S. 202 ff.) - ist der Beschwerdeführer 2 daher in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Beschwerdeführerin einzubeziehen, da er im hinsichtlich des Einbezuges massgeblichen Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz (vgl. dazu EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f.) noch minderjährig war und sich aufgrund der Akten keine besonderen Umstände ergeben, welche dagegen sprächen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten - soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind - gutzuheissen, die Verfügungen des BFF vom 11. September 2001 und des BFM vom 13. Mai 2005 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, im Sinne der oben stehenden Erwägungen die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG); die Gesuche der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden damit hinfällig.
9.2 Angesichts ihres Obsiegens ist den Beschwerdeführern sodann eine angemessene Parteientschädigung für den ihnen durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); diese ist aufgrund der als angemessen zu bezeichenden Kostennote ihres Rechtsvertreters und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 5'877.65 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
und 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden - soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind - gutgeheissen und die Verfügungen des BFF vom 11. September 2001 und des BFM vom 13. Mai 2005 werden aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 5'877.65 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben; über die Herausgabe der beim Bundesamt eingereichten Beweismittel entscheidet dieses auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (per Kurier [in Kopie], mit dem Hinweis auf E. 7.3.2 und 7.3.3 bezüglich der Frage der originären bzw. derivativen Asylerteilung)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel

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