Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-7206/2018

Urteil vom 7. April 2020

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Vera Marantelli, Richter David Aschmann,

Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Vitra Collections AG,

Klünenfeldstrasse 22, 4132 Muttenz,

vertreten durch die Rechtsanwälte

Parteien Dr. iur. Michael Ritscher und/oder Dr. iur. Stefan Schröter,

Meyerlustenberger Lachenal AG,

Schiffbaustrasse 2, Postfach 1765, 8031 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Markeneintragungsgesuch CH Nr. 74805/2018
Gegenstand
DesignWorld. (fig.).

Sachverhalt:

A.

A.a Am 16. Juli 2018 meldete die A._______ AG das Zeichen "DesignWorld. (fig.)" (Gesuchs-Nr. 74805/2018) bei der Vorinstanz zur Eintragung in das schweizerische Markenregister an. Die Marke wird für folgende Waren und Dienstleistungen beansprucht:

Klasse 20: Möbel.

Klasse 24: Heimtextilien.

Klasse 35: Detailhandel mit Möbeln und Heimtextilien.

Sie hat folgendes Aussehen:

A.b Zugleich beantragte der gemeinsame Rechtsvertreter der A._______ AG und der Beschwerdeführerin die Umschreibung der Anmeldung auf die Beschwerdeführerin.

B.
Mit Verfügung vom 15. November 2018 wies die Vorinstanz das Markeneintragungsgesuch für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zurück.

Zur Begründung führte sie aus, das Zeichen als Ganzes bedeute "Design-Welt". Es stelle für alle beanspruchten Waren den Verkaufs- und Herstellungsort dar und werde nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst. Auch in Bezug auf den Detailhandel bezeichne es den Ort, wo dem Endverbraucher eine Zusammenstellung designter Möbel und Heimtextilien präsentiert und angeboten wird. Auch die übrigen Zeichenelemente (Schriftart, Punkt am Schluss) würden dem Zeichen keine Unterscheidungskraft geben.

C.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 erhoben die A._______ AG und die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2018 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Zeichen "DesignWorld. (fig.)" gemäss dem Eintragungsgesuch Nr. 74805/2018 in das Markenregister aufzunehmen.

Sie machten im Wesentlichen geltend, ein direkt beschreibender Sinngehalt sei beim vorliegenden Zeichen nicht erkennbar, da es keinen unmittelbaren und direkten Bezug zu den beanspruchten Produkten aufweise. Vielmehr handle es sich bei der angemeldeten Marke um eine kreative und mehrdeutige Wortneuschöpfung. Darüber hinaus trete noch die originelle Schreibweise und Schriftart hinzu, welche der Marke zusätzlich Unterscheidungskraft verleihe.

D.
Mit Eingabe vom 15. März 2019 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung ein und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zugleich teilte sie mit, dass sie die Übertragung des Hinterlegungsgesuchs auf die Beschwerdeführerin inzwischen vorgenommen habe.

E.
Mit Eingaben vom 15. Mai 2019 und 5. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin weitere Stellungnahmen ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e VGG).

1.2 Inhaberin des vorliegend strittigen Zeichens war im Zeitpunkt der Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens die A._______ AG mit Sitz in B._______. Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 beantragte der gemeinsame Rechtsvertreter der A._______ AG und der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz die Umschreibung der Anmeldung auf die Beschwerdeführerin. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2019 ausführt, ist dieser Antrag übersehen worden. Die Übertragung des Markeneintragungsgesuchs sei jedoch inzwischen vorgenommen worden.

Eine erst angemeldete Marke kann gleich wie eine registrierte Marke übertragen werden. Der Erwerber wird dabei Partei im Eintragungsverfahren (Eugen Marbach, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, N. 1718; Gregor Bühler, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 17N. 12). Inhaberin der angemeldeten Marke ist gegenwärtig die Beschwerdeführerin. Mit der Übertragung des Eintragungsgesuches ist die A._______ AG aus dem Verfahren ausgeschieden (Art. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 4 - Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
VwVG i.V.m. Art. 17
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 17 - 1 Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet.
1    Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet.
2    Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden.
3    Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel.
BZP). Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher nur noch die Beschwerdeführerin. Als Rechtsnachfolgerin der Verfügungsadressatin ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.3 Die Beschwerdeführerin hat den eingeforderten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) sind Zeichen, die zum Gemeingut gehören, vom Markenschutz ausgeschlossen, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben. Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind, und andererseits Zeichen, die sich mangels Unterscheidungskraft nicht zur Identifikation von Waren oder Dienstleistungen eignen und damit nicht als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft verstanden werden (Matthias Städeli/Simone Brauchbar Birkhäuser, in: David/Frick [Hrsg.], Kommentar zum Markenschutz- und Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, Art. 2 N. 34).

2.2 Die Unterscheidungskraft fehlt Sachbezeichnungen sowie Zeichen, die beschreibend sind. Beschreibende Zeichen sind Angaben, die sich in einem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand erschöpfen, also von den massgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar und ausschliesslich als Aussage über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Waren oder Dienstleistungen verstanden werden. Hierunter fallen namentlich Wörter, die geeignet sind, im Verkehr als Hinweis auf Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, Verwendungszweck, Wert, Wirkungsweise, Inhalt, Form, Verpackung oder Ausstattung der beanspruchten Ware oder Dienstleistung aufgefasst zu werden (BGE 128 III 447 E. 1.5 "Première"; Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 2 N. 84; Marbach, a.a.O., N. 247, 313 f.). Der Umstand, dass die Marke Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren oder Dienstleistungen hindeuten, macht ein Zeichen noch nicht zum Gemeingut. Der gedankliche Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen muss vielmehr derart sein, dass der beschreibende Charakter der Marke für einen erheblichen Teil der schweizerischen Markenadressaten ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Aufwand an Fantasie zu erkennen ist (BGE 128 III 447 E. 1.5 "Première"; BGE 127 III 160 E. 2b/aa "Securitas").

2.3 Im Gemeingut stehenden Wortzeichen kann mithilfe einer unterscheidungskräftigen grafischen Gestaltung zur Schutzfähigkeit als Wort-/Bildmarke verholfen werden (Urteil des BVGer B-1294/2017 vom 21. August 2018 E. 7.4 "one&only [fig.]" m.w.H.).

2.4 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen. Dabei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Ist die Marke aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise auch nur nach einer Landessprache schutzunfähig, so ist die Eintragung zu verweigern (BGE 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller"; Marbach, a.a.O., N. 214). Auch englischsprachige Ausdrücke werden im Rahmen der schweizerischen Markenprüfung berücksichtigt, sofern sie für einen erheblichen Teil der massgeblichen Verkehrskreise verständlich sind (BGE 129 III 225 E. 5.1 "Masterpiece").

3.

3.1 Die Vorinstanz führt aus, der Begriff "Design" stamme aus dem Englischen und werde mit "Design, Entwurf, Muster" übersetzt. Er habe aber auch bereits Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden. Auch das Wort "World" komme aus der englischen Sprache und bedeute "Welt, Erde". Gemäss Prüfungspraxis des Instituts werde "World" in Wortbildungen im Sinne einer Vertriebsstätte oder eines Rayons, wo alle Bedürfnisse eines bestimmten Bereichs abgedeckt würden, verstanden. So werde beispielsweise in der "Office World" Waren rund um den Bürobedarf und in der "Pet World" Waren rund um Haustiere angeboten. Die gleiche Bedeutung habe das deutsche Wort "Welt". So drehe sich zum Beispiel in der "PC-Welt" alles um Computer und Elektronik und in der "Baby-Welt" würden Produkte rund um Kinder angeboten. Das Zeichen als Ganzes bedeute somit "Design-Welt". Möbel und Heimtextilien seien Gegenstände, welche neben der Verwendung auch als gestalterische Elemente eingesetzt würden. Diese Waren würden nicht nur unter dem Einbezug von funktionaler, sondern auch ästhetischer Aspekte wie Form, Farben, Materialien und Stilrichtung entworfen. Es handle sich somit um Waren, deren Entwurf als Design bezeichnet werden könne. Das Zeichen bezeichne einen Ort, an welchem ein Sortiment designter Möbel und Heimtextilien veräussert werde und stelle somit eine direkt beschreibende Angabe auf deren Verkaufs- und Herstellungsort dar. Aufgrund des direkt beschreibenden Charakters des Zeichens für die beanspruchten Waren sei ausserdem festzuhalten, dass auch der Detailhandel mit diesen Waren an einem als "Design-World" bezeichneten Ort, wo dem Endverbraucher eine Zusammenstellung designter Möbel und Heimtextilien präsentiert und angeboten werde, stattfinden könne. Das Zeichen sei damit direkt beschreibend für den Erbringungsort der Dienstleistung.

Auch aufgrund der übrigen Zeichenelemente komme dem Zeichen keine Unterscheidungskraft zu. Auffälligkeiten seien nicht ersichtlich. Es werde eine übliche und regelmässige Schriftart verwendet. Das Zeichen weiche lediglich im fehlenden Leerschlag von der korrekten Schreibweise ab. Auch der am Ende der Textelemente gesetzte Punkt vermöge den Gesamteindruck nicht genügend zu beeinflussen.

Bei den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Voreintragungen handle es sich grösstenteils um ältere Voreintragungen, welche für die Praxis nicht verbindlich seien. Andere Voreintragungen würden eine andere Zeichenkonstruktion aufweisen, was zu einem anderen Sinngehalt führe.

3.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet, bei der angemeldeten Marke handle es sich um eine kreative und mehrdeutige Wortschöpfung. Ein unmittelbarer und direkter Bezug zu den beanspruchten Produkten sei nicht ersichtlich. Das englische Wort "Design" sei ein äusserst unbestimmter Begriff, dem mehrere Bedeutungen zukommen würden. Diese würden von "Planung, Entwicklung, Skizze, Anordnung und Baumuster" als Substantiv bis zu "planen, konzipieren, anordnen, zeichnen und auslegen" als Verb gehen. Die Vorinstanz setze den Begriff jedoch mit Möbeln und Heimtextilien gleich. Dieser Zusammenhang erfordere jedoch eine ganze Serie von Gedankenschritten. Den englischen Begriff "World" übersetze die Vorinstanz mit "Welt" und gehe davon aus, dass die Verkehrskreise darin ohne weiteres eine Verkaufsstelle erkennen würden. Allenfalls wären nach der Prüfungspraxis der Vorinstanz die Zeichen "Möbel Welt" oder "Heimtextilien Welt" vom Markenschutz ausgeschlossen, nicht jedoch die unbestimmte Marke "DesignWorld". Für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen sei kein unmittelbar beschreibender Sinngehalt erkennbar.

Zur originären Unterscheidungskraft der Bezeichnung "DesignWorld" trete vorliegend die originelle Schreibweise und Schriftart hinzu. Die gewählte Darstellung sei zudem originell wegen der zusammengezogenen Schreibweise, wobei der fehlende Leerschlag durch die Verwendung der Majuskel "W" unterstrichen werde. Abgerundet werde das Zeichen durch den am Ende eines Wortes unüblichen Punkt. Der Marke könne insoweit die grafische Originalität nicht abgesprochen werden.

Zudem gebe es zahlreiche vergleichbare Voreintragungen mit der exakt gleichen Zeichenkonstruktion. Schliesslich sei die Wortmarke "DESIGNWORLD" vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) anstandslos eingetragen worden.

4.
Mit Blick auf die Eintragungs- und Schutzfähigkeit der streitigen Marke sind vorab die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, richten sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen (Möbel, Heimtextilien sowie Detailhandel dieser Waren) sowohl an den privaten Endverbraucher als auch an spezialisierte Kreise (z.B. Innenausstatter) und Zwischenhändler. Bei einer Schutzverweigerung aufgrund fehlender Unterscheidungskraft ist ein besonderes Augenmerk auf die Sicht der Endkonsumenten zu legen, denn bei Waren und Dienstleistungen, die sowohl an Fachleute als auch an Endverbraucher vertrieben werden, steht die Sichtweise der grössten und am wenigsten erfahrenen Marktgruppe im Vordergrund (David Aschmann, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 2 Bst. a N. 29).

5.

5.1 Der Wortteil des Zeichens "DesignWorld. (fig.)" ist weder fester Bestandteil des deutschen, französischen, italienischen noch des englischen Wortschatzes. Der Verkehrsteilnehmer wird daher versucht sein, den Wortteil des Zeichens gedanklich in allfällige inhaltlich sinngebende Bestandteile zu zergliedern (Urteil des BVGer B-7395/2006 vom 16. Juli 2007 E. 6 "projob"). Aus diesem Grund liegt eine Trennung der Marke in "Design" und "World" nahe.

5.2 Das Wort "Design" stammt ursprünglich aus der mittelfranzösischen Sprache ("desain, desseing, dessing") und wird in der englischen Sprache sowohl als Substantiv als auch als Verb verwendet. Als Substantiv bezeichnet das Wort beispielsweise "The completed product or result of this process; the arrangement of features in something planned or produced according to aesthetic or functional criteria; a particular shape, style, or model" (https://www.oed.com/view/Entry/50840, abgerufen am 30.03.2020). Als Verb bedeutet es unter anderem "to make plans for the production of (a device, product, etc.) according to structural or functional criteria" (https://www.oed.com/view/Entry/50841, abgerufen am 30.03.2020). Ins Deutsche übersetzt heisst "Design" "Entwurf, Design, Bauart, Muster" (als Substantiv) sowie "etw. entwerfen, gestalten" (als Verb) (https://de.pons.com/übersetzung/englisch-deutsch/design, abgerufen am 30.03.2020).

Das Wort "Design" ist ebenfalls Teil der deutschen Sprache und bedeutet gemäss Duden "formgerechte und funktionale Gestaltgebung und daraus sich ergebende Form eines Gebrauchsgegenstandes o. Ä.; Entwurf[szeichnung]" (https://www.duden.de/rechtschreibung/Design, abgerufen am 30.03.2020). Das Wort kennt man mit gleicher (oder ähnlicher) Bedeutung auch in der französisch- und italienischsprachigen Schweiz (vgl. https://www.larousse.fr/dictionnaires/francais/design/ und http://www.treccani.it/enciclopedia/tag/Design/, beide abgerufen am 30.03.2020).

Der zweite Wortbestandteil "World" kommt ebenfalls aus der englischen Sprache und wird vorab als "The earth and everything on it, the globe; the human environment; (also) the countries of the earth collectively" verstanden (https://www.oed.com/view/Entry/230262, abgerufen am 30.03.2020). "World" wird auf Deutsch unter anderem mit "Welt, Erde" übersetzt (https://de.pons.com/übersetzung/englisch-deutsch/world, abgerufen am 30.03.2020).

Sowohl "Design" als auch "World" gehören zum englischen Grundwortschatz und werden von den massgebenden Verkehrskreisen verstanden.

5.3 Entscheidend ist vorliegend, ob sich aus der Verbindung der beiden Wörter im Gesamteindruck ein die Ware oder Dienstleistung beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt. Gemäss der Vorinstanz werde das Zeichen als "Design-Welt" verstanden und beschreibe damit den Verkaufs- und Herstellungsort der Waren sowie den Erbringungsort der Dienstleistung. Die Beschwerdeführerin führt hingegen aus, ein direkt beschreibender Sinngehalt sei nicht erkennbar, da das Zeichen keinen Bezug zu den Waren und der Dienstleistung aufweise.

Entgegen der Beschwerdeführerin handelt es sich bei "Design" nicht um einen unbestimmten Begriff. "Design" ist insbesondere in Zusammenhang mit Möbeln (aber auch mit Heimtextilien) eine gebräuchliche Beschreibung. So dürfte den massgebenden Verkehrskreisen ohne weiteres klar sein, was sie etwa unter dem Begriff "Designer-Möbel" zu erwarten haben (vgl. hierzu Vernehmlassungsbeilagen 10-12 der Vorinstanz).

Unter Bezugnahme auf einen Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum (RKGE) führt die Vorinstanz aus, dass der Begriff "World" nicht nur als "Welt", sondern im weitesten Sinne auch als "Bereich" verstanden wird. In diesem Entscheid wird ausgeführt, dass unter "World" oder "Welt" eine Vertriebsstätte verstanden werde, welche alle Bedürfnisse in einem bestimmten Bereich abdecke. Als Wortverbindung bezeichne "World" insbesondere einen Sachbereich oder eine Berufssphäre, wie zum Beispiel "business world" oder "banking world" (Entscheid der RKGE vom 23. Dezember 2004 E. 5 "Boysworld", in: sic! 2005 S. 467 ff.). An diesem Verständnis des Begriffs "World" ist auch vorliegend festzuhalten.

Naheliegend ist es deshalb, die vorliegende Wortkombination "DesignWorld" unter Bezugnahme auf die beanspruchten Waren als Ort oder Bereich zu verstehen, wo designte Möbel oder designte Heimtextilien angeboten werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, beschreibt das Zeichen somit den Verkaufsort der entsprechenden Waren.

Gleiches gilt für die beanspruchte Dienstleistung (Detailhandel mit Möbeln und Heimtextilien). "DesignWorld" bezeichnet dabei den Ort der Dienstleistungserbringung. Das ist die Örtlichkeit, wo die designten Möbel und Heimtextilien angeboten werden.

5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Wortteil des Zeichens "DesignWorld. (fig.)" sowohl für die beanspruchen Waren als auch für die beanspruchte Dienstleistung beschreibend ist. Er ist daher nicht unterscheidungskräftig.

6.

6.1 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Grafikelemente würden der Marke weitere Unterscheidungskraft verleihen. Insbesondere die originelle Schreibweise und Schriftart, der fehlende Leerschlag, die Majuskel "W" und der unübliche Punkt am Ende des Wortes würden dafür sorgen. Die Vorinstanz verneint, dass dem Zeichen durch die grafische Ausgestaltung Unterscheidungskraft zukomme.

6.2 Die gestalterischen Elemente des vorliegenden Zeichens bestehen aus dem Wort "DesignWorld", welches in einer regelmässigen, fetten Schrift abgedruckt ist. Das Zeichen weicht von der korrekten englischen Schreibweise ab, indem die Wörter "Design" und "World" ohne Leerschlag zusammengeschrieben sind. Als zusätzliches Element findet sich am Ende des Zeichens ein Punkt.

6.3 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann die gewählte Schriftart keinesfalls als originell bezeichnet werden. Es handelt sich vielmehr um eine Standardschrift, welche einfach und gut lesbar ist. Auch das Zusammenschreiben der beiden Wörter "Design" und "World" kann den Gesamteindruck des Zeichens nicht beeinflussen, zumal durch die Verwendung des Grossbuchstabens "W" klargemacht wird, dass es sich um zwei Wörter handelt. Der Punkt am Ende des Zeichens vermag ebenfalls keine Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen, zumal er sich nicht vom i-Punkt der Wortes "Design" abhebt und dadurch leicht überlesen wird. Der Gesamteindruck des vorliegenden Zeichens wird eindeutig durch das im Gemeingut stehende, auf Anhieb lesbare und zentrale Wortelement geprägt (vgl. Urteil des BGer 4A_330/2009 vom 3. September 2009 E. 2.3.6 "Magnum [fig.]"). Insgesamt sind die gewählten Gestaltungsmerkmale banal und nicht unterscheidungskräftig.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin ruft den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) an. So seien einerseits zahlreiche Marken mit dem Bestandteil "Design" und weiteren allusiven Bestandteilen eingetragen. Andererseits sei im Markenregister eine Vielzahl von Wortmarken, welche sich aus beschreibenden Warenhinweisen und dem Begriff "World" zusammensetzen würden, eingetragen. Die Vorinstanz verneint die Anwendbarkeit des Grundsatzes, zumal es sich vorwiegend um ältere Eintragungen handle, welche für die aktuelle Praxis nicht verbindlich seien. Bei anderen Zeichen seien die Sachverhalte nicht vergleichbar.

7.2 Das Gleichbehandlungsgebot fliesst aus Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV und besagt, dass juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln sind. Dieselbe Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch sind; es genügt, dass relevante Tatsachen im Hinblick auf die anzuwendenden Normen gleich sind (BGE 112 Ia 193 E. 2b). Demgegenüber besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, insbesondere dann, wenn nur in vereinzelten Fällen vom Gesetz abgewichen wurde. Frühere - allenfalls fehlerhafte - Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen (BGE 139 II 49 E. 7.1; BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären"). Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (Urteil des BGer 4A_250/2009 vom 10. September 2009 E. 4 "UNOX [fig.]"; Urteil des BVGer B-1165/2012 vom 5. Februar 2014 E. 8.1 "Mischgeräte [3D]"). Im Markenrecht wird das Gleichbehandlungsgebot äusserst zurückhaltend angewendet, da die Eintragungspraxis naturgemäss kasuistisch ist. So müssen die Marken hinsichtlich Zeichenbildung und beanspruchter Waren und Dienstleistungen vergleichbar sein, wobei bereits geringfügige Unterschiede ins Gewicht fallen können (Urteil des BGer 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 "Firemaster"; Urteil des BVGer B-7421/2006 vom 27. März 2007 E. 3.4 "we make ideas work").

7.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt es sich beim Grossteil der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Voreintragungen um ältere Marken, welche die aktuelle Praxis der Vorinstanz nicht wiedergeben können. Einzig bei den Zeichen "Space World" (CH 635651; Kl. 9 und 41), "Trade Academic World" (CH 700915; Kl. 35, 41 und 42), "World Triathlon" (CH 714714; Kl. 9, 25 und 41), "MANS'S WORLD" (CH 717749; Kl. 35 und 42) und "MyMedia World" (CH 611357; Kl. 35, 38 und 41) handelt es sich um jüngere Eintragungen. Die erwähnten Marken sind jedoch für andere Waren und Dienstleistungen in anderen Klassen eingetragen. Stimmen die Klassen ausnahmsweise mit den vorliegenden überein, handelt es sich immer noch um andere Waren und Dienstleistungen, die mit den vorliegenden nicht vergleichbar sind. Eine ständige rechtswidrige Praxis der Vorinstanz liegt jedenfalls nicht vor. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht fehl.

8.

8.1 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Wortmarke "DESIGNWORLD" (Nr. 018008364) sei vom EUIPO am 28. Mai 2019 zum Markenschutz zugelassen worden. Auch das spanische Markenamt habe das Zeichen anstandslos eingetragen.

8.2 Ausländische Entscheide haben nach ständiger Praxis keine präjudizielle Wirkung. Bloss in Zweifelsfällen kann die Eintragung in Ländern mit ähnlicher Prüfungspraxis ein Indiz für die Eintragungsfähigkeit sein. Angesichts des klaren Gemeingutcharakters der strittigen Marke kommt dem Umstand, dass ihr in ausländischen Jurisdiktionen Schutz gewährt worden sein mag, keine Indizwirkung für den Ausgang des schweizerischen Markeneintragungsverfahrens zu. Es handelt sich nicht um einen Grenzfall, bei dem allenfalls der Blick in die ausländische Prüfungspraxis den Ausschlag für eine Schutzgewährung geben könnte (Urteil des BVGer B-498/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 5 "Behälterform [3D]" m.w.H.).

9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Zeichen "DesignWorld. (fig.)" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 20, 24 und 35 von den relevanten Verkehrskreisen als direkt beschreibend wahrgenommen wird. Das Zeichen fällt somit unter den Begriff des Gemeinguts und ist vom Markenschutz ausgeschlossen (Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich an den Erfahrungswerten der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000. und Fr. 100'000. angenommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Die Kosten des Verfahrens sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien auf Fr. 3'000. zu beziffern. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 74805/2018; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

(Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 16. April 2020