SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 14 Verbot durch die zuständige Behörde - 1 Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern sie im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken steht. Bei folgenden Tätigkeiten ist besonders genau zu prüfen, ob sie im Einklang mit diesen Zwecken stehen: |
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1 | Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern sie im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken steht. Bei folgenden Tätigkeiten ist besonders genau zu prüfen, ob sie im Einklang mit diesen Zwecken stehen: |
a | private Sicherheitsdienstleistung, die für Personen oder Gesellschaften und für ausländische Organe in einem Krisen- oder Konfliktgebiet erbracht wird; |
b | private Sicherheitsdienstleistung oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung, die Organen oder Personen bei der Verübung von Menschenrechtsverletzungen von Nutzen sein kann; |
c | operationelle oder logistische Unterstützung von ausländischen Streit- oder Sicherheitskräften; |
d | Dienstleistung im Bereich des militärischen Fachwissens, die mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängt; |
e | private Sicherheitsdienstleistung oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung, die terroristischen Gruppierungen oder kriminellen Organisationen von Nutzen sein kann; |
f | Gründung, Niederlassung, Betrieb, Führung oder Kontrolle eines Unternehmens, das eine Dienstleistung nach den Buchstaben a-e erbringt. |
2 | Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern ein Unternehmen: |
a | in der Vergangenheit schwere Menschenrechtsverletzungen beging und keine genügenden Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass sich solche nicht wiederholen; |
b | Personal einsetzt, das keine für die beabsichtigte Tätigkeit angemessene Ausbildung erhalten hat; |
c | die Bestimmungen des Verhaltenskodex10 nicht einhält. |
3 | Die zuständige Behörde verbietet einem Unternehmen die Weitervergabe der Erbringung einer privaten Sicherheitsdienstleistung oder einer damit zusammenhängenden Dienstleistung, wenn das die Dienstleistung erbringende Unternehmen die Schranken nach Artikel 6 Absatz 1 missachtet. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 13 Prüfverfahren - 1 Die zuständige Behörde leitet das Prüfverfahren ein, wenn: |
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1 | Die zuständige Behörde leitet das Prüfverfahren ein, wenn: |
a | es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die gemeldete Tätigkeit im Widerspruch zu den Zwecken nach Artikel 1 stehen könnte; |
b | sich die Verhältnisse in Bezug auf eine gemeldete Tätigkeit erheblich geändert haben, nachdem die Mitteilung nach Artikel 12 erfolgt ist; |
c | sie von einer nicht gemeldeten Tätigkeit Kenntnis erhält; |
d | sie von einer Verletzung des schweizerischen Rechts oder des Völkerrechts Kenntnis erhält. |
2 | Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von einer nicht gemeldeten Tätigkeit, so informiert sie das Unternehmen, dass sie das Prüfverfahren einleitet, und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von zehn Tagen Stellung zu nehmen. Artikel 11 Absatz 1 findet sinngemäss Anwendung. |
3 | Die zuständige Behörde konsultiert die betroffenen Behörden. |
4 | Sie teilt dem Unternehmen das Resultat des Prüfverfahrens innerhalb von 30 Tagen mit. Diese Frist kann bei Bedarf verlängert werden. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 14 Verbot durch die zuständige Behörde - 1 Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern sie im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken steht. Bei folgenden Tätigkeiten ist besonders genau zu prüfen, ob sie im Einklang mit diesen Zwecken stehen: |
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1 | Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern sie im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken steht. Bei folgenden Tätigkeiten ist besonders genau zu prüfen, ob sie im Einklang mit diesen Zwecken stehen: |
a | private Sicherheitsdienstleistung, die für Personen oder Gesellschaften und für ausländische Organe in einem Krisen- oder Konfliktgebiet erbracht wird; |
b | private Sicherheitsdienstleistung oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung, die Organen oder Personen bei der Verübung von Menschenrechtsverletzungen von Nutzen sein kann; |
c | operationelle oder logistische Unterstützung von ausländischen Streit- oder Sicherheitskräften; |
d | Dienstleistung im Bereich des militärischen Fachwissens, die mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängt; |
e | private Sicherheitsdienstleistung oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung, die terroristischen Gruppierungen oder kriminellen Organisationen von Nutzen sein kann; |
f | Gründung, Niederlassung, Betrieb, Führung oder Kontrolle eines Unternehmens, das eine Dienstleistung nach den Buchstaben a-e erbringt. |
2 | Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern ein Unternehmen: |
a | in der Vergangenheit schwere Menschenrechtsverletzungen beging und keine genügenden Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass sich solche nicht wiederholen; |
b | Personal einsetzt, das keine für die beabsichtigte Tätigkeit angemessene Ausbildung erhalten hat; |
c | die Bestimmungen des Verhaltenskodex10 nicht einhält. |
3 | Die zuständige Behörde verbietet einem Unternehmen die Weitervergabe der Erbringung einer privaten Sicherheitsdienstleistung oder einer damit zusammenhängenden Dienstleistung, wenn das die Dienstleistung erbringende Unternehmen die Schranken nach Artikel 6 Absatz 1 missachtet. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 4 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
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a | private Sicherheitsdienstleistung insbesondere folgende, von einem privaten Unternehmen erbrachte Tätigkeiten: |
a1 | Personenschutz in einem komplexen Umfeld, |
a2 | Bewachung von Gütern und Liegenschaften in einem komplexen Umfeld, |
a3 | Ordnungsdienst bei Anlässen, |
a4 | Kontrolle, Festhalten oder Durchsuchung von Personen, Durchsuchung von Räumen oder Behältnissen sowie Beschlagnahme von Gegenständen, |
a5 | Bewachung, Betreuung und Transport von Gefangenen, Betrieb von Gefängnissen sowie Hilfeleistungen beim Betrieb von Lagern für Kriegsgefangene oder internierte Zivilpersonen, |
a6 | operationelle oder logistische Unterstützung von Streit- oder Sicherheitskräften, soweit diese nicht im Rahmen einer unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten nach Artikel 8 erfolgt, |
a7 | Betrieb und Wartung von Waffensystemen, |
a8 | Beratung oder Ausbildung von Angehörigen von Streit- oder Sicherheitskräften, |
a9 | nachrichtendienstliche Tätigkeiten, Spionage und Spionageabwehr; |
b | mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängende Dienstleistung: |
b1 | Rekrutierung oder Ausbildung von Personal für private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland, |
b2 | Vermittlung oder Zurverfügungstellung von Personal zugunsten eines Unternehmens, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland anbietet; |
c | unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten: |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 14 Verbot durch die zuständige Behörde - 1 Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern sie im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken steht. Bei folgenden Tätigkeiten ist besonders genau zu prüfen, ob sie im Einklang mit diesen Zwecken stehen: |
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1 | Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern sie im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken steht. Bei folgenden Tätigkeiten ist besonders genau zu prüfen, ob sie im Einklang mit diesen Zwecken stehen: |
a | private Sicherheitsdienstleistung, die für Personen oder Gesellschaften und für ausländische Organe in einem Krisen- oder Konfliktgebiet erbracht wird; |
b | private Sicherheitsdienstleistung oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung, die Organen oder Personen bei der Verübung von Menschenrechtsverletzungen von Nutzen sein kann; |
c | operationelle oder logistische Unterstützung von ausländischen Streit- oder Sicherheitskräften; |
d | Dienstleistung im Bereich des militärischen Fachwissens, die mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängt; |
e | private Sicherheitsdienstleistung oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung, die terroristischen Gruppierungen oder kriminellen Organisationen von Nutzen sein kann; |
f | Gründung, Niederlassung, Betrieb, Führung oder Kontrolle eines Unternehmens, das eine Dienstleistung nach den Buchstaben a-e erbringt. |
2 | Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern ein Unternehmen: |
a | in der Vergangenheit schwere Menschenrechtsverletzungen beging und keine genügenden Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass sich solche nicht wiederholen; |
b | Personal einsetzt, das keine für die beabsichtigte Tätigkeit angemessene Ausbildung erhalten hat; |
c | die Bestimmungen des Verhaltenskodex10 nicht einhält. |
3 | Die zuständige Behörde verbietet einem Unternehmen die Weitervergabe der Erbringung einer privaten Sicherheitsdienstleistung oder einer damit zusammenhängenden Dienstleistung, wenn das die Dienstleistung erbringende Unternehmen die Schranken nach Artikel 6 Absatz 1 missachtet. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 15 Ausnahmebewilligung - 1 Der Bundesrat kann eine Tätigkeit, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt, die aber nach Artikel 14 zu verbieten wäre, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. |
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1 | Der Bundesrat kann eine Tätigkeit, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt, die aber nach Artikel 14 zu verbieten wäre, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. |
2 | Die zuständige Behörde unterbreitet den zu beurteilenden Fall dem Bundesrat. |
3 | Der Bundesrat legt die erforderlichen Kontrollmassnahmen fest. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 47 Entscheide - 1 Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 14 Verbot durch die zuständige Behörde - 1 Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern sie im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken steht. Bei folgenden Tätigkeiten ist besonders genau zu prüfen, ob sie im Einklang mit diesen Zwecken stehen: |
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1 | Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern sie im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken steht. Bei folgenden Tätigkeiten ist besonders genau zu prüfen, ob sie im Einklang mit diesen Zwecken stehen: |
a | private Sicherheitsdienstleistung, die für Personen oder Gesellschaften und für ausländische Organe in einem Krisen- oder Konfliktgebiet erbracht wird; |
b | private Sicherheitsdienstleistung oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung, die Organen oder Personen bei der Verübung von Menschenrechtsverletzungen von Nutzen sein kann; |
c | operationelle oder logistische Unterstützung von ausländischen Streit- oder Sicherheitskräften; |
d | Dienstleistung im Bereich des militärischen Fachwissens, die mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängt; |
e | private Sicherheitsdienstleistung oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung, die terroristischen Gruppierungen oder kriminellen Organisationen von Nutzen sein kann; |
f | Gründung, Niederlassung, Betrieb, Führung oder Kontrolle eines Unternehmens, das eine Dienstleistung nach den Buchstaben a-e erbringt. |
2 | Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern ein Unternehmen: |
a | in der Vergangenheit schwere Menschenrechtsverletzungen beging und keine genügenden Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass sich solche nicht wiederholen; |
b | Personal einsetzt, das keine für die beabsichtigte Tätigkeit angemessene Ausbildung erhalten hat; |
c | die Bestimmungen des Verhaltenskodex10 nicht einhält. |
3 | Die zuständige Behörde verbietet einem Unternehmen die Weitervergabe der Erbringung einer privaten Sicherheitsdienstleistung oder einer damit zusammenhängenden Dienstleistung, wenn das die Dienstleistung erbringende Unternehmen die Schranken nach Artikel 6 Absatz 1 missachtet. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
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1 | Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
2 | Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 13 Prüfverfahren - 1 Die zuständige Behörde leitet das Prüfverfahren ein, wenn: |
|
1 | Die zuständige Behörde leitet das Prüfverfahren ein, wenn: |
a | es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die gemeldete Tätigkeit im Widerspruch zu den Zwecken nach Artikel 1 stehen könnte; |
b | sich die Verhältnisse in Bezug auf eine gemeldete Tätigkeit erheblich geändert haben, nachdem die Mitteilung nach Artikel 12 erfolgt ist; |
c | sie von einer nicht gemeldeten Tätigkeit Kenntnis erhält; |
d | sie von einer Verletzung des schweizerischen Rechts oder des Völkerrechts Kenntnis erhält. |
2 | Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von einer nicht gemeldeten Tätigkeit, so informiert sie das Unternehmen, dass sie das Prüfverfahren einleitet, und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von zehn Tagen Stellung zu nehmen. Artikel 11 Absatz 1 findet sinngemäss Anwendung. |
3 | Die zuständige Behörde konsultiert die betroffenen Behörden. |
4 | Sie teilt dem Unternehmen das Resultat des Prüfverfahrens innerhalb von 30 Tagen mit. Diese Frist kann bei Bedarf verlängert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz GKG Art. 7 Widerruf von Bewilligungen - 1 Bewilligungen werden widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung nach Artikel 6 erfüllt sind. |
|
1 | Bewilligungen werden widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung nach Artikel 6 erfüllt sind. |
2 | Bewilligungen können widerrufen werden, wenn die daran geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll dazu beitragen: |
|
a | die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten; |
b | die aussenpolitischen Ziele der Schweiz zu verwirklichen; |
c | die schweizerische Neutralität zu wahren; |
d | die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, zu garantieren. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll dazu beitragen: |
|
a | die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten; |
b | die aussenpolitischen Ziele der Schweiz zu verwirklichen; |
c | die schweizerische Neutralität zu wahren; |
d | die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, zu garantieren. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
|
1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
|
1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
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1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
|
1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
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1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
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1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
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1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
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1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
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1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
|
1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll dazu beitragen: |
|
a | die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten; |
b | die aussenpolitischen Ziele der Schweiz zu verwirklichen; |
c | die schweizerische Neutralität zu wahren; |
d | die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, zu garantieren. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll dazu beitragen: |
|
a | die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten; |
b | die aussenpolitischen Ziele der Schweiz zu verwirklichen; |
c | die schweizerische Neutralität zu wahren; |
d | die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, zu garantieren. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 10 Meldepflicht - 1 Beabsichtigt ein Unternehmen, eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 auszuüben, so ist es verpflichtet, der zuständigen Behörde insbesondere Folgendes zu melden: |
|
1 | Beabsichtigt ein Unternehmen, eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 auszuüben, so ist es verpflichtet, der zuständigen Behörde insbesondere Folgendes zu melden: |
a | Art, Erbringerinnen oder Erbringer und Ausführungsort der beabsichtigten Tätigkeit; |
b | die für die Beurteilung notwendigen Angaben über die Auftraggeberin oder den Auftraggeber und die Empfängerin oder den Empfänger der Dienstleistung; |
c | Angaben über die Personen, die für die beabsichtigte Tätigkeit eingesetzt werden sollen, und deren Ausbildung; |
d | Überblick über die Tätigkeitsbereiche des Unternehmens; |
e | Nachweis des Beitritts zum Verhaltenskodex9; |
f | Identität aller für das Unternehmen verantwortlichen Personen. |
2 | Die Meldepflicht eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d erstreckt sich sowohl auf die eigene Kontrolltätigkeit wie auch auf die Tätigkeit des kontrollierten Unternehmens. |
3 | Wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben, nachdem die Meldung erfolgt ist, so teilt das Unternehmen dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit. Die zuständige Behörde informiert das Unternehmen umgehend darüber, ob die betreffende Tätigkeit weiter ausgeübt werden kann. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 10 Meldepflicht - 1 Beabsichtigt ein Unternehmen, eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 auszuüben, so ist es verpflichtet, der zuständigen Behörde insbesondere Folgendes zu melden: |
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1 | Beabsichtigt ein Unternehmen, eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 auszuüben, so ist es verpflichtet, der zuständigen Behörde insbesondere Folgendes zu melden: |
a | Art, Erbringerinnen oder Erbringer und Ausführungsort der beabsichtigten Tätigkeit; |
b | die für die Beurteilung notwendigen Angaben über die Auftraggeberin oder den Auftraggeber und die Empfängerin oder den Empfänger der Dienstleistung; |
c | Angaben über die Personen, die für die beabsichtigte Tätigkeit eingesetzt werden sollen, und deren Ausbildung; |
d | Überblick über die Tätigkeitsbereiche des Unternehmens; |
e | Nachweis des Beitritts zum Verhaltenskodex9; |
f | Identität aller für das Unternehmen verantwortlichen Personen. |
2 | Die Meldepflicht eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d erstreckt sich sowohl auf die eigene Kontrolltätigkeit wie auch auf die Tätigkeit des kontrollierten Unternehmens. |
3 | Wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben, nachdem die Meldung erfolgt ist, so teilt das Unternehmen dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit. Die zuständige Behörde informiert das Unternehmen umgehend darüber, ob die betreffende Tätigkeit weiter ausgeübt werden kann. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für juristische Personen und Personengesellschaften (Unternehmen), die: |
|
1 | Dieses Gesetz gilt für juristische Personen und Personengesellschaften (Unternehmen), die: |
a | von der Schweiz aus private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringen; |
b | in der Schweiz mit einer im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängende Dienstleistungen erbringen; |
c | in der Schweiz ein Unternehmen gründen, ansiedeln, betreiben oder führen, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringt oder damit zusammenhängende Dienstleistungen in der Schweiz oder im Ausland erbringt; |
d | von der Schweiz aus ein Unternehmen kontrollieren, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringt oder damit zusammenhängende Dienstleistungen in der Schweiz oder im Ausland erbringt. |
2 | Es gilt für Personen, die im Dienst von Unternehmen stehen, welche diesem Gesetz unterworfen sind. |
3 | Die Bestimmungen über Unternehmen in diesem Gesetz gelten auch für natürliche Personen, die Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ausüben. |
4 | Dieses Gesetz gilt zudem für Bundesbehörden, die ein Unternehmen für die Wahrnehmung von Schutzaufgaben im Ausland einsetzen. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 10 Meldepflicht - 1 Beabsichtigt ein Unternehmen, eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 auszuüben, so ist es verpflichtet, der zuständigen Behörde insbesondere Folgendes zu melden: |
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1 | Beabsichtigt ein Unternehmen, eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 auszuüben, so ist es verpflichtet, der zuständigen Behörde insbesondere Folgendes zu melden: |
a | Art, Erbringerinnen oder Erbringer und Ausführungsort der beabsichtigten Tätigkeit; |
b | die für die Beurteilung notwendigen Angaben über die Auftraggeberin oder den Auftraggeber und die Empfängerin oder den Empfänger der Dienstleistung; |
c | Angaben über die Personen, die für die beabsichtigte Tätigkeit eingesetzt werden sollen, und deren Ausbildung; |
d | Überblick über die Tätigkeitsbereiche des Unternehmens; |
e | Nachweis des Beitritts zum Verhaltenskodex9; |
f | Identität aller für das Unternehmen verantwortlichen Personen. |
2 | Die Meldepflicht eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d erstreckt sich sowohl auf die eigene Kontrolltätigkeit wie auch auf die Tätigkeit des kontrollierten Unternehmens. |
3 | Wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben, nachdem die Meldung erfolgt ist, so teilt das Unternehmen dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit. Die zuständige Behörde informiert das Unternehmen umgehend darüber, ob die betreffende Tätigkeit weiter ausgeübt werden kann. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für juristische Personen und Personengesellschaften (Unternehmen), die: |
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1 | Dieses Gesetz gilt für juristische Personen und Personengesellschaften (Unternehmen), die: |
a | von der Schweiz aus private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringen; |
b | in der Schweiz mit einer im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängende Dienstleistungen erbringen; |
c | in der Schweiz ein Unternehmen gründen, ansiedeln, betreiben oder führen, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringt oder damit zusammenhängende Dienstleistungen in der Schweiz oder im Ausland erbringt; |
d | von der Schweiz aus ein Unternehmen kontrollieren, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringt oder damit zusammenhängende Dienstleistungen in der Schweiz oder im Ausland erbringt. |
2 | Es gilt für Personen, die im Dienst von Unternehmen stehen, welche diesem Gesetz unterworfen sind. |
3 | Die Bestimmungen über Unternehmen in diesem Gesetz gelten auch für natürliche Personen, die Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ausüben. |
4 | Dieses Gesetz gilt zudem für Bundesbehörden, die ein Unternehmen für die Wahrnehmung von Schutzaufgaben im Ausland einsetzen. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll dazu beitragen: |
|
a | die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten; |
b | die aussenpolitischen Ziele der Schweiz zu verwirklichen; |
c | die schweizerische Neutralität zu wahren; |
d | die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, zu garantieren. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 13 Prüfverfahren - 1 Die zuständige Behörde leitet das Prüfverfahren ein, wenn: |
|
1 | Die zuständige Behörde leitet das Prüfverfahren ein, wenn: |
a | es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die gemeldete Tätigkeit im Widerspruch zu den Zwecken nach Artikel 1 stehen könnte; |
b | sich die Verhältnisse in Bezug auf eine gemeldete Tätigkeit erheblich geändert haben, nachdem die Mitteilung nach Artikel 12 erfolgt ist; |
c | sie von einer nicht gemeldeten Tätigkeit Kenntnis erhält; |
d | sie von einer Verletzung des schweizerischen Rechts oder des Völkerrechts Kenntnis erhält. |
2 | Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von einer nicht gemeldeten Tätigkeit, so informiert sie das Unternehmen, dass sie das Prüfverfahren einleitet, und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von zehn Tagen Stellung zu nehmen. Artikel 11 Absatz 1 findet sinngemäss Anwendung. |
3 | Die zuständige Behörde konsultiert die betroffenen Behörden. |
4 | Sie teilt dem Unternehmen das Resultat des Prüfverfahrens innerhalb von 30 Tagen mit. Diese Frist kann bei Bedarf verlängert werden. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 13 Prüfverfahren - 1 Die zuständige Behörde leitet das Prüfverfahren ein, wenn: |
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1 | Die zuständige Behörde leitet das Prüfverfahren ein, wenn: |
a | es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die gemeldete Tätigkeit im Widerspruch zu den Zwecken nach Artikel 1 stehen könnte; |
b | sich die Verhältnisse in Bezug auf eine gemeldete Tätigkeit erheblich geändert haben, nachdem die Mitteilung nach Artikel 12 erfolgt ist; |
c | sie von einer nicht gemeldeten Tätigkeit Kenntnis erhält; |
d | sie von einer Verletzung des schweizerischen Rechts oder des Völkerrechts Kenntnis erhält. |
2 | Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von einer nicht gemeldeten Tätigkeit, so informiert sie das Unternehmen, dass sie das Prüfverfahren einleitet, und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von zehn Tagen Stellung zu nehmen. Artikel 11 Absatz 1 findet sinngemäss Anwendung. |
3 | Die zuständige Behörde konsultiert die betroffenen Behörden. |
4 | Sie teilt dem Unternehmen das Resultat des Prüfverfahrens innerhalb von 30 Tagen mit. Diese Frist kann bei Bedarf verlängert werden. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll dazu beitragen: |
|
a | die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten; |
b | die aussenpolitischen Ziele der Schweiz zu verwirklichen; |
c | die schweizerische Neutralität zu wahren; |
d | die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, zu garantieren. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 14 Verbot durch die zuständige Behörde - 1 Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern sie im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken steht. Bei folgenden Tätigkeiten ist besonders genau zu prüfen, ob sie im Einklang mit diesen Zwecken stehen: |
|
1 | Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern sie im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken steht. Bei folgenden Tätigkeiten ist besonders genau zu prüfen, ob sie im Einklang mit diesen Zwecken stehen: |
a | private Sicherheitsdienstleistung, die für Personen oder Gesellschaften und für ausländische Organe in einem Krisen- oder Konfliktgebiet erbracht wird; |
b | private Sicherheitsdienstleistung oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung, die Organen oder Personen bei der Verübung von Menschenrechtsverletzungen von Nutzen sein kann; |
c | operationelle oder logistische Unterstützung von ausländischen Streit- oder Sicherheitskräften; |
d | Dienstleistung im Bereich des militärischen Fachwissens, die mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängt; |
e | private Sicherheitsdienstleistung oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung, die terroristischen Gruppierungen oder kriminellen Organisationen von Nutzen sein kann; |
f | Gründung, Niederlassung, Betrieb, Führung oder Kontrolle eines Unternehmens, das eine Dienstleistung nach den Buchstaben a-e erbringt. |
2 | Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern ein Unternehmen: |
a | in der Vergangenheit schwere Menschenrechtsverletzungen beging und keine genügenden Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass sich solche nicht wiederholen; |
b | Personal einsetzt, das keine für die beabsichtigte Tätigkeit angemessene Ausbildung erhalten hat; |
c | die Bestimmungen des Verhaltenskodex10 nicht einhält. |
3 | Die zuständige Behörde verbietet einem Unternehmen die Weitervergabe der Erbringung einer privaten Sicherheitsdienstleistung oder einer damit zusammenhängenden Dienstleistung, wenn das die Dienstleistung erbringende Unternehmen die Schranken nach Artikel 6 Absatz 1 missachtet. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 14 Verbot durch die zuständige Behörde - 1 Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern sie im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken steht. Bei folgenden Tätigkeiten ist besonders genau zu prüfen, ob sie im Einklang mit diesen Zwecken stehen: |
|
1 | Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern sie im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken steht. Bei folgenden Tätigkeiten ist besonders genau zu prüfen, ob sie im Einklang mit diesen Zwecken stehen: |
a | private Sicherheitsdienstleistung, die für Personen oder Gesellschaften und für ausländische Organe in einem Krisen- oder Konfliktgebiet erbracht wird; |
b | private Sicherheitsdienstleistung oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung, die Organen oder Personen bei der Verübung von Menschenrechtsverletzungen von Nutzen sein kann; |
c | operationelle oder logistische Unterstützung von ausländischen Streit- oder Sicherheitskräften; |
d | Dienstleistung im Bereich des militärischen Fachwissens, die mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängt; |
e | private Sicherheitsdienstleistung oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung, die terroristischen Gruppierungen oder kriminellen Organisationen von Nutzen sein kann; |
f | Gründung, Niederlassung, Betrieb, Führung oder Kontrolle eines Unternehmens, das eine Dienstleistung nach den Buchstaben a-e erbringt. |
2 | Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern ein Unternehmen: |
a | in der Vergangenheit schwere Menschenrechtsverletzungen beging und keine genügenden Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass sich solche nicht wiederholen; |
b | Personal einsetzt, das keine für die beabsichtigte Tätigkeit angemessene Ausbildung erhalten hat; |
c | die Bestimmungen des Verhaltenskodex10 nicht einhält. |
3 | Die zuständige Behörde verbietet einem Unternehmen die Weitervergabe der Erbringung einer privaten Sicherheitsdienstleistung oder einer damit zusammenhängenden Dienstleistung, wenn das die Dienstleistung erbringende Unternehmen die Schranken nach Artikel 6 Absatz 1 missachtet. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 13 Prüfverfahren - 1 Die zuständige Behörde leitet das Prüfverfahren ein, wenn: |
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1 | Die zuständige Behörde leitet das Prüfverfahren ein, wenn: |
a | es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die gemeldete Tätigkeit im Widerspruch zu den Zwecken nach Artikel 1 stehen könnte; |
b | sich die Verhältnisse in Bezug auf eine gemeldete Tätigkeit erheblich geändert haben, nachdem die Mitteilung nach Artikel 12 erfolgt ist; |
c | sie von einer nicht gemeldeten Tätigkeit Kenntnis erhält; |
d | sie von einer Verletzung des schweizerischen Rechts oder des Völkerrechts Kenntnis erhält. |
2 | Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von einer nicht gemeldeten Tätigkeit, so informiert sie das Unternehmen, dass sie das Prüfverfahren einleitet, und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von zehn Tagen Stellung zu nehmen. Artikel 11 Absatz 1 findet sinngemäss Anwendung. |
3 | Die zuständige Behörde konsultiert die betroffenen Behörden. |
4 | Sie teilt dem Unternehmen das Resultat des Prüfverfahrens innerhalb von 30 Tagen mit. Diese Frist kann bei Bedarf verlängert werden. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 14 Verbot durch die zuständige Behörde - 1 Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern sie im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken steht. Bei folgenden Tätigkeiten ist besonders genau zu prüfen, ob sie im Einklang mit diesen Zwecken stehen: |
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1 | Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern sie im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken steht. Bei folgenden Tätigkeiten ist besonders genau zu prüfen, ob sie im Einklang mit diesen Zwecken stehen: |
a | private Sicherheitsdienstleistung, die für Personen oder Gesellschaften und für ausländische Organe in einem Krisen- oder Konfliktgebiet erbracht wird; |
b | private Sicherheitsdienstleistung oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung, die Organen oder Personen bei der Verübung von Menschenrechtsverletzungen von Nutzen sein kann; |
c | operationelle oder logistische Unterstützung von ausländischen Streit- oder Sicherheitskräften; |
d | Dienstleistung im Bereich des militärischen Fachwissens, die mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängt; |
e | private Sicherheitsdienstleistung oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung, die terroristischen Gruppierungen oder kriminellen Organisationen von Nutzen sein kann; |
f | Gründung, Niederlassung, Betrieb, Führung oder Kontrolle eines Unternehmens, das eine Dienstleistung nach den Buchstaben a-e erbringt. |
2 | Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern ein Unternehmen: |
a | in der Vergangenheit schwere Menschenrechtsverletzungen beging und keine genügenden Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass sich solche nicht wiederholen; |
b | Personal einsetzt, das keine für die beabsichtigte Tätigkeit angemessene Ausbildung erhalten hat; |
c | die Bestimmungen des Verhaltenskodex10 nicht einhält. |
3 | Die zuständige Behörde verbietet einem Unternehmen die Weitervergabe der Erbringung einer privaten Sicherheitsdienstleistung oder einer damit zusammenhängenden Dienstleistung, wenn das die Dienstleistung erbringende Unternehmen die Schranken nach Artikel 6 Absatz 1 missachtet. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll dazu beitragen: |
|
a | die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten; |
b | die aussenpolitischen Ziele der Schweiz zu verwirklichen; |
c | die schweizerische Neutralität zu wahren; |
d | die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, zu garantieren. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 14 Verbot durch die zuständige Behörde - 1 Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern sie im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken steht. Bei folgenden Tätigkeiten ist besonders genau zu prüfen, ob sie im Einklang mit diesen Zwecken stehen: |
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1 | Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern sie im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken steht. Bei folgenden Tätigkeiten ist besonders genau zu prüfen, ob sie im Einklang mit diesen Zwecken stehen: |
a | private Sicherheitsdienstleistung, die für Personen oder Gesellschaften und für ausländische Organe in einem Krisen- oder Konfliktgebiet erbracht wird; |
b | private Sicherheitsdienstleistung oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung, die Organen oder Personen bei der Verübung von Menschenrechtsverletzungen von Nutzen sein kann; |
c | operationelle oder logistische Unterstützung von ausländischen Streit- oder Sicherheitskräften; |
d | Dienstleistung im Bereich des militärischen Fachwissens, die mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängt; |
e | private Sicherheitsdienstleistung oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung, die terroristischen Gruppierungen oder kriminellen Organisationen von Nutzen sein kann; |
f | Gründung, Niederlassung, Betrieb, Führung oder Kontrolle eines Unternehmens, das eine Dienstleistung nach den Buchstaben a-e erbringt. |
2 | Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern ein Unternehmen: |
a | in der Vergangenheit schwere Menschenrechtsverletzungen beging und keine genügenden Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass sich solche nicht wiederholen; |
b | Personal einsetzt, das keine für die beabsichtigte Tätigkeit angemessene Ausbildung erhalten hat; |
c | die Bestimmungen des Verhaltenskodex10 nicht einhält. |
3 | Die zuständige Behörde verbietet einem Unternehmen die Weitervergabe der Erbringung einer privaten Sicherheitsdienstleistung oder einer damit zusammenhängenden Dienstleistung, wenn das die Dienstleistung erbringende Unternehmen die Schranken nach Artikel 6 Absatz 1 missachtet. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 4 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | private Sicherheitsdienstleistung insbesondere folgende, von einem privaten Unternehmen erbrachte Tätigkeiten: |
a1 | Personenschutz in einem komplexen Umfeld, |
a2 | Bewachung von Gütern und Liegenschaften in einem komplexen Umfeld, |
a3 | Ordnungsdienst bei Anlässen, |
a4 | Kontrolle, Festhalten oder Durchsuchung von Personen, Durchsuchung von Räumen oder Behältnissen sowie Beschlagnahme von Gegenständen, |
a5 | Bewachung, Betreuung und Transport von Gefangenen, Betrieb von Gefängnissen sowie Hilfeleistungen beim Betrieb von Lagern für Kriegsgefangene oder internierte Zivilpersonen, |
a6 | operationelle oder logistische Unterstützung von Streit- oder Sicherheitskräften, soweit diese nicht im Rahmen einer unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten nach Artikel 8 erfolgt, |
a7 | Betrieb und Wartung von Waffensystemen, |
a8 | Beratung oder Ausbildung von Angehörigen von Streit- oder Sicherheitskräften, |
a9 | nachrichtendienstliche Tätigkeiten, Spionage und Spionageabwehr; |
b | mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängende Dienstleistung: |
b1 | Rekrutierung oder Ausbildung von Personal für private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland, |
b2 | Vermittlung oder Zurverfügungstellung von Personal zugunsten eines Unternehmens, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland anbietet; |
c | unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten: |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für juristische Personen und Personengesellschaften (Unternehmen), die: |
|
1 | Dieses Gesetz gilt für juristische Personen und Personengesellschaften (Unternehmen), die: |
a | von der Schweiz aus private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringen; |
b | in der Schweiz mit einer im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängende Dienstleistungen erbringen; |
c | in der Schweiz ein Unternehmen gründen, ansiedeln, betreiben oder führen, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringt oder damit zusammenhängende Dienstleistungen in der Schweiz oder im Ausland erbringt; |
d | von der Schweiz aus ein Unternehmen kontrollieren, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringt oder damit zusammenhängende Dienstleistungen in der Schweiz oder im Ausland erbringt. |
2 | Es gilt für Personen, die im Dienst von Unternehmen stehen, welche diesem Gesetz unterworfen sind. |
3 | Die Bestimmungen über Unternehmen in diesem Gesetz gelten auch für natürliche Personen, die Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ausüben. |
4 | Dieses Gesetz gilt zudem für Bundesbehörden, die ein Unternehmen für die Wahrnehmung von Schutzaufgaben im Ausland einsetzen. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für juristische Personen und Personengesellschaften (Unternehmen), die: |
|
1 | Dieses Gesetz gilt für juristische Personen und Personengesellschaften (Unternehmen), die: |
a | von der Schweiz aus private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringen; |
b | in der Schweiz mit einer im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängende Dienstleistungen erbringen; |
c | in der Schweiz ein Unternehmen gründen, ansiedeln, betreiben oder führen, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringt oder damit zusammenhängende Dienstleistungen in der Schweiz oder im Ausland erbringt; |
d | von der Schweiz aus ein Unternehmen kontrollieren, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringt oder damit zusammenhängende Dienstleistungen in der Schweiz oder im Ausland erbringt. |
2 | Es gilt für Personen, die im Dienst von Unternehmen stehen, welche diesem Gesetz unterworfen sind. |
3 | Die Bestimmungen über Unternehmen in diesem Gesetz gelten auch für natürliche Personen, die Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ausüben. |
4 | Dieses Gesetz gilt zudem für Bundesbehörden, die ein Unternehmen für die Wahrnehmung von Schutzaufgaben im Ausland einsetzen. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für juristische Personen und Personengesellschaften (Unternehmen), die: |
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1 | Dieses Gesetz gilt für juristische Personen und Personengesellschaften (Unternehmen), die: |
a | von der Schweiz aus private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringen; |
b | in der Schweiz mit einer im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängende Dienstleistungen erbringen; |
c | in der Schweiz ein Unternehmen gründen, ansiedeln, betreiben oder führen, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringt oder damit zusammenhängende Dienstleistungen in der Schweiz oder im Ausland erbringt; |
d | von der Schweiz aus ein Unternehmen kontrollieren, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringt oder damit zusammenhängende Dienstleistungen in der Schweiz oder im Ausland erbringt. |
2 | Es gilt für Personen, die im Dienst von Unternehmen stehen, welche diesem Gesetz unterworfen sind. |
3 | Die Bestimmungen über Unternehmen in diesem Gesetz gelten auch für natürliche Personen, die Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ausüben. |
4 | Dieses Gesetz gilt zudem für Bundesbehörden, die ein Unternehmen für die Wahrnehmung von Schutzaufgaben im Ausland einsetzen. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für juristische Personen und Personengesellschaften (Unternehmen), die: |
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1 | Dieses Gesetz gilt für juristische Personen und Personengesellschaften (Unternehmen), die: |
a | von der Schweiz aus private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringen; |
b | in der Schweiz mit einer im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängende Dienstleistungen erbringen; |
c | in der Schweiz ein Unternehmen gründen, ansiedeln, betreiben oder führen, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringt oder damit zusammenhängende Dienstleistungen in der Schweiz oder im Ausland erbringt; |
d | von der Schweiz aus ein Unternehmen kontrollieren, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringt oder damit zusammenhängende Dienstleistungen in der Schweiz oder im Ausland erbringt. |
2 | Es gilt für Personen, die im Dienst von Unternehmen stehen, welche diesem Gesetz unterworfen sind. |
3 | Die Bestimmungen über Unternehmen in diesem Gesetz gelten auch für natürliche Personen, die Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ausüben. |
4 | Dieses Gesetz gilt zudem für Bundesbehörden, die ein Unternehmen für die Wahrnehmung von Schutzaufgaben im Ausland einsetzen. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für juristische Personen und Personengesellschaften (Unternehmen), die: |
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1 | Dieses Gesetz gilt für juristische Personen und Personengesellschaften (Unternehmen), die: |
a | von der Schweiz aus private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringen; |
b | in der Schweiz mit einer im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängende Dienstleistungen erbringen; |
c | in der Schweiz ein Unternehmen gründen, ansiedeln, betreiben oder führen, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringt oder damit zusammenhängende Dienstleistungen in der Schweiz oder im Ausland erbringt; |
d | von der Schweiz aus ein Unternehmen kontrollieren, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringt oder damit zusammenhängende Dienstleistungen in der Schweiz oder im Ausland erbringt. |
2 | Es gilt für Personen, die im Dienst von Unternehmen stehen, welche diesem Gesetz unterworfen sind. |
3 | Die Bestimmungen über Unternehmen in diesem Gesetz gelten auch für natürliche Personen, die Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ausüben. |
4 | Dieses Gesetz gilt zudem für Bundesbehörden, die ein Unternehmen für die Wahrnehmung von Schutzaufgaben im Ausland einsetzen. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 4 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | private Sicherheitsdienstleistung insbesondere folgende, von einem privaten Unternehmen erbrachte Tätigkeiten: |
a1 | Personenschutz in einem komplexen Umfeld, |
a2 | Bewachung von Gütern und Liegenschaften in einem komplexen Umfeld, |
a3 | Ordnungsdienst bei Anlässen, |
a4 | Kontrolle, Festhalten oder Durchsuchung von Personen, Durchsuchung von Räumen oder Behältnissen sowie Beschlagnahme von Gegenständen, |
a5 | Bewachung, Betreuung und Transport von Gefangenen, Betrieb von Gefängnissen sowie Hilfeleistungen beim Betrieb von Lagern für Kriegsgefangene oder internierte Zivilpersonen, |
a6 | operationelle oder logistische Unterstützung von Streit- oder Sicherheitskräften, soweit diese nicht im Rahmen einer unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten nach Artikel 8 erfolgt, |
a7 | Betrieb und Wartung von Waffensystemen, |
a8 | Beratung oder Ausbildung von Angehörigen von Streit- oder Sicherheitskräften, |
a9 | nachrichtendienstliche Tätigkeiten, Spionage und Spionageabwehr; |
b | mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängende Dienstleistung: |
b1 | Rekrutierung oder Ausbildung von Personal für private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland, |
b2 | Vermittlung oder Zurverfügungstellung von Personal zugunsten eines Unternehmens, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland anbietet; |
c | unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten: |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 4 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | private Sicherheitsdienstleistung insbesondere folgende, von einem privaten Unternehmen erbrachte Tätigkeiten: |
a1 | Personenschutz in einem komplexen Umfeld, |
a2 | Bewachung von Gütern und Liegenschaften in einem komplexen Umfeld, |
a3 | Ordnungsdienst bei Anlässen, |
a4 | Kontrolle, Festhalten oder Durchsuchung von Personen, Durchsuchung von Räumen oder Behältnissen sowie Beschlagnahme von Gegenständen, |
a5 | Bewachung, Betreuung und Transport von Gefangenen, Betrieb von Gefängnissen sowie Hilfeleistungen beim Betrieb von Lagern für Kriegsgefangene oder internierte Zivilpersonen, |
a6 | operationelle oder logistische Unterstützung von Streit- oder Sicherheitskräften, soweit diese nicht im Rahmen einer unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten nach Artikel 8 erfolgt, |
a7 | Betrieb und Wartung von Waffensystemen, |
a8 | Beratung oder Ausbildung von Angehörigen von Streit- oder Sicherheitskräften, |
a9 | nachrichtendienstliche Tätigkeiten, Spionage und Spionageabwehr; |
b | mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängende Dienstleistung: |
b1 | Rekrutierung oder Ausbildung von Personal für private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland, |
b2 | Vermittlung oder Zurverfügungstellung von Personal zugunsten eines Unternehmens, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland anbietet; |
c | unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten: |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 4 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | private Sicherheitsdienstleistung insbesondere folgende, von einem privaten Unternehmen erbrachte Tätigkeiten: |
a1 | Personenschutz in einem komplexen Umfeld, |
a2 | Bewachung von Gütern und Liegenschaften in einem komplexen Umfeld, |
a3 | Ordnungsdienst bei Anlässen, |
a4 | Kontrolle, Festhalten oder Durchsuchung von Personen, Durchsuchung von Räumen oder Behältnissen sowie Beschlagnahme von Gegenständen, |
a5 | Bewachung, Betreuung und Transport von Gefangenen, Betrieb von Gefängnissen sowie Hilfeleistungen beim Betrieb von Lagern für Kriegsgefangene oder internierte Zivilpersonen, |
a6 | operationelle oder logistische Unterstützung von Streit- oder Sicherheitskräften, soweit diese nicht im Rahmen einer unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten nach Artikel 8 erfolgt, |
a7 | Betrieb und Wartung von Waffensystemen, |
a8 | Beratung oder Ausbildung von Angehörigen von Streit- oder Sicherheitskräften, |
a9 | nachrichtendienstliche Tätigkeiten, Spionage und Spionageabwehr; |
b | mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängende Dienstleistung: |
b1 | Rekrutierung oder Ausbildung von Personal für private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland, |
b2 | Vermittlung oder Zurverfügungstellung von Personal zugunsten eines Unternehmens, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland anbietet; |
c | unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten: |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 8 Unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten - 1 Es ist verboten: |
|
1 | Es ist verboten: |
a | zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland Personal in der Schweiz zu rekrutieren oder auszubilden; |
b | zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland von der Schweiz aus Personal zu vermitteln oder zur Verfügung zu stellen; |
c | in der Schweiz ein Unternehmen zu gründen, anzusiedeln, zu betreiben oder zu führen, das zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland Personal rekrutiert, ausbildet, vermittelt oder zur Verfügung stellt; |
d | von der Schweiz aus ein Unternehmen zu kontrollieren, das zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland Personal rekrutiert, ausbildet, vermittelt oder zur Verfügung stellt. |
2 | Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und die im Dienst eines Unternehmens stehen, das diesem Gesetz untersteht, ist es verboten, unmittelbar an Feindseligkeiten im Ausland teilzunehmen. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 4 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
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a | private Sicherheitsdienstleistung insbesondere folgende, von einem privaten Unternehmen erbrachte Tätigkeiten: |
a1 | Personenschutz in einem komplexen Umfeld, |
a2 | Bewachung von Gütern und Liegenschaften in einem komplexen Umfeld, |
a3 | Ordnungsdienst bei Anlässen, |
a4 | Kontrolle, Festhalten oder Durchsuchung von Personen, Durchsuchung von Räumen oder Behältnissen sowie Beschlagnahme von Gegenständen, |
a5 | Bewachung, Betreuung und Transport von Gefangenen, Betrieb von Gefängnissen sowie Hilfeleistungen beim Betrieb von Lagern für Kriegsgefangene oder internierte Zivilpersonen, |
a6 | operationelle oder logistische Unterstützung von Streit- oder Sicherheitskräften, soweit diese nicht im Rahmen einer unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten nach Artikel 8 erfolgt, |
a7 | Betrieb und Wartung von Waffensystemen, |
a8 | Beratung oder Ausbildung von Angehörigen von Streit- oder Sicherheitskräften, |
a9 | nachrichtendienstliche Tätigkeiten, Spionage und Spionageabwehr; |
b | mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängende Dienstleistung: |
b1 | Rekrutierung oder Ausbildung von Personal für private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland, |
b2 | Vermittlung oder Zurverfügungstellung von Personal zugunsten eines Unternehmens, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland anbietet; |
c | unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten: |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für juristische Personen und Personengesellschaften (Unternehmen), die: |
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1 | Dieses Gesetz gilt für juristische Personen und Personengesellschaften (Unternehmen), die: |
a | von der Schweiz aus private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringen; |
b | in der Schweiz mit einer im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängende Dienstleistungen erbringen; |
c | in der Schweiz ein Unternehmen gründen, ansiedeln, betreiben oder führen, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringt oder damit zusammenhängende Dienstleistungen in der Schweiz oder im Ausland erbringt; |
d | von der Schweiz aus ein Unternehmen kontrollieren, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringt oder damit zusammenhängende Dienstleistungen in der Schweiz oder im Ausland erbringt. |
2 | Es gilt für Personen, die im Dienst von Unternehmen stehen, welche diesem Gesetz unterworfen sind. |
3 | Die Bestimmungen über Unternehmen in diesem Gesetz gelten auch für natürliche Personen, die Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ausüben. |
4 | Dieses Gesetz gilt zudem für Bundesbehörden, die ein Unternehmen für die Wahrnehmung von Schutzaufgaben im Ausland einsetzen. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für juristische Personen und Personengesellschaften (Unternehmen), die: |
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1 | Dieses Gesetz gilt für juristische Personen und Personengesellschaften (Unternehmen), die: |
a | von der Schweiz aus private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringen; |
b | in der Schweiz mit einer im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängende Dienstleistungen erbringen; |
c | in der Schweiz ein Unternehmen gründen, ansiedeln, betreiben oder führen, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringt oder damit zusammenhängende Dienstleistungen in der Schweiz oder im Ausland erbringt; |
d | von der Schweiz aus ein Unternehmen kontrollieren, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringt oder damit zusammenhängende Dienstleistungen in der Schweiz oder im Ausland erbringt. |
2 | Es gilt für Personen, die im Dienst von Unternehmen stehen, welche diesem Gesetz unterworfen sind. |
3 | Die Bestimmungen über Unternehmen in diesem Gesetz gelten auch für natürliche Personen, die Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ausüben. |
4 | Dieses Gesetz gilt zudem für Bundesbehörden, die ein Unternehmen für die Wahrnehmung von Schutzaufgaben im Ausland einsetzen. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 8 Unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten - 1 Es ist verboten: |
|
1 | Es ist verboten: |
a | zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland Personal in der Schweiz zu rekrutieren oder auszubilden; |
b | zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland von der Schweiz aus Personal zu vermitteln oder zur Verfügung zu stellen; |
c | in der Schweiz ein Unternehmen zu gründen, anzusiedeln, zu betreiben oder zu führen, das zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland Personal rekrutiert, ausbildet, vermittelt oder zur Verfügung stellt; |
d | von der Schweiz aus ein Unternehmen zu kontrollieren, das zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland Personal rekrutiert, ausbildet, vermittelt oder zur Verfügung stellt. |
2 | Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und die im Dienst eines Unternehmens stehen, das diesem Gesetz untersteht, ist es verboten, unmittelbar an Feindseligkeiten im Ausland teilzunehmen. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 8 Unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten - 1 Es ist verboten: |
|
1 | Es ist verboten: |
a | zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland Personal in der Schweiz zu rekrutieren oder auszubilden; |
b | zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland von der Schweiz aus Personal zu vermitteln oder zur Verfügung zu stellen; |
c | in der Schweiz ein Unternehmen zu gründen, anzusiedeln, zu betreiben oder zu führen, das zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland Personal rekrutiert, ausbildet, vermittelt oder zur Verfügung stellt; |
d | von der Schweiz aus ein Unternehmen zu kontrollieren, das zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland Personal rekrutiert, ausbildet, vermittelt oder zur Verfügung stellt. |
2 | Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und die im Dienst eines Unternehmens stehen, das diesem Gesetz untersteht, ist es verboten, unmittelbar an Feindseligkeiten im Ausland teilzunehmen. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 4 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | private Sicherheitsdienstleistung insbesondere folgende, von einem privaten Unternehmen erbrachte Tätigkeiten: |
a1 | Personenschutz in einem komplexen Umfeld, |
a2 | Bewachung von Gütern und Liegenschaften in einem komplexen Umfeld, |
a3 | Ordnungsdienst bei Anlässen, |
a4 | Kontrolle, Festhalten oder Durchsuchung von Personen, Durchsuchung von Räumen oder Behältnissen sowie Beschlagnahme von Gegenständen, |
a5 | Bewachung, Betreuung und Transport von Gefangenen, Betrieb von Gefängnissen sowie Hilfeleistungen beim Betrieb von Lagern für Kriegsgefangene oder internierte Zivilpersonen, |
a6 | operationelle oder logistische Unterstützung von Streit- oder Sicherheitskräften, soweit diese nicht im Rahmen einer unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten nach Artikel 8 erfolgt, |
a7 | Betrieb und Wartung von Waffensystemen, |
a8 | Beratung oder Ausbildung von Angehörigen von Streit- oder Sicherheitskräften, |
a9 | nachrichtendienstliche Tätigkeiten, Spionage und Spionageabwehr; |
b | mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängende Dienstleistung: |
b1 | Rekrutierung oder Ausbildung von Personal für private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland, |
b2 | Vermittlung oder Zurverfügungstellung von Personal zugunsten eines Unternehmens, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland anbietet; |
c | unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten: |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 4 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | private Sicherheitsdienstleistung insbesondere folgende, von einem privaten Unternehmen erbrachte Tätigkeiten: |
a1 | Personenschutz in einem komplexen Umfeld, |
a2 | Bewachung von Gütern und Liegenschaften in einem komplexen Umfeld, |
a3 | Ordnungsdienst bei Anlässen, |
a4 | Kontrolle, Festhalten oder Durchsuchung von Personen, Durchsuchung von Räumen oder Behältnissen sowie Beschlagnahme von Gegenständen, |
a5 | Bewachung, Betreuung und Transport von Gefangenen, Betrieb von Gefängnissen sowie Hilfeleistungen beim Betrieb von Lagern für Kriegsgefangene oder internierte Zivilpersonen, |
a6 | operationelle oder logistische Unterstützung von Streit- oder Sicherheitskräften, soweit diese nicht im Rahmen einer unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten nach Artikel 8 erfolgt, |
a7 | Betrieb und Wartung von Waffensystemen, |
a8 | Beratung oder Ausbildung von Angehörigen von Streit- oder Sicherheitskräften, |
a9 | nachrichtendienstliche Tätigkeiten, Spionage und Spionageabwehr; |
b | mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängende Dienstleistung: |
b1 | Rekrutierung oder Ausbildung von Personal für private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland, |
b2 | Vermittlung oder Zurverfügungstellung von Personal zugunsten eines Unternehmens, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland anbietet; |
c | unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten: |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 13 Prüfverfahren - 1 Die zuständige Behörde leitet das Prüfverfahren ein, wenn: |
|
1 | Die zuständige Behörde leitet das Prüfverfahren ein, wenn: |
a | es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die gemeldete Tätigkeit im Widerspruch zu den Zwecken nach Artikel 1 stehen könnte; |
b | sich die Verhältnisse in Bezug auf eine gemeldete Tätigkeit erheblich geändert haben, nachdem die Mitteilung nach Artikel 12 erfolgt ist; |
c | sie von einer nicht gemeldeten Tätigkeit Kenntnis erhält; |
d | sie von einer Verletzung des schweizerischen Rechts oder des Völkerrechts Kenntnis erhält. |
2 | Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von einer nicht gemeldeten Tätigkeit, so informiert sie das Unternehmen, dass sie das Prüfverfahren einleitet, und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von zehn Tagen Stellung zu nehmen. Artikel 11 Absatz 1 findet sinngemäss Anwendung. |
3 | Die zuständige Behörde konsultiert die betroffenen Behörden. |
4 | Sie teilt dem Unternehmen das Resultat des Prüfverfahrens innerhalb von 30 Tagen mit. Diese Frist kann bei Bedarf verlängert werden. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll dazu beitragen: |
|
a | die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten; |
b | die aussenpolitischen Ziele der Schweiz zu verwirklichen; |
c | die schweizerische Neutralität zu wahren; |
d | die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, zu garantieren. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 14 Verbot durch die zuständige Behörde - 1 Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern sie im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken steht. Bei folgenden Tätigkeiten ist besonders genau zu prüfen, ob sie im Einklang mit diesen Zwecken stehen: |
|
1 | Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern sie im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken steht. Bei folgenden Tätigkeiten ist besonders genau zu prüfen, ob sie im Einklang mit diesen Zwecken stehen: |
a | private Sicherheitsdienstleistung, die für Personen oder Gesellschaften und für ausländische Organe in einem Krisen- oder Konfliktgebiet erbracht wird; |
b | private Sicherheitsdienstleistung oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung, die Organen oder Personen bei der Verübung von Menschenrechtsverletzungen von Nutzen sein kann; |
c | operationelle oder logistische Unterstützung von ausländischen Streit- oder Sicherheitskräften; |
d | Dienstleistung im Bereich des militärischen Fachwissens, die mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängt; |
e | private Sicherheitsdienstleistung oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung, die terroristischen Gruppierungen oder kriminellen Organisationen von Nutzen sein kann; |
f | Gründung, Niederlassung, Betrieb, Führung oder Kontrolle eines Unternehmens, das eine Dienstleistung nach den Buchstaben a-e erbringt. |
2 | Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern ein Unternehmen: |
a | in der Vergangenheit schwere Menschenrechtsverletzungen beging und keine genügenden Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass sich solche nicht wiederholen; |
b | Personal einsetzt, das keine für die beabsichtigte Tätigkeit angemessene Ausbildung erhalten hat; |
c | die Bestimmungen des Verhaltenskodex10 nicht einhält. |
3 | Die zuständige Behörde verbietet einem Unternehmen die Weitervergabe der Erbringung einer privaten Sicherheitsdienstleistung oder einer damit zusammenhängenden Dienstleistung, wenn das die Dienstleistung erbringende Unternehmen die Schranken nach Artikel 6 Absatz 1 missachtet. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll dazu beitragen: |
|
a | die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten; |
b | die aussenpolitischen Ziele der Schweiz zu verwirklichen; |
c | die schweizerische Neutralität zu wahren; |
d | die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, zu garantieren. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll dazu beitragen: |
|
a | die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten; |
b | die aussenpolitischen Ziele der Schweiz zu verwirklichen; |
c | die schweizerische Neutralität zu wahren; |
d | die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, zu garantieren. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 14 Verbot durch die zuständige Behörde - 1 Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern sie im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken steht. Bei folgenden Tätigkeiten ist besonders genau zu prüfen, ob sie im Einklang mit diesen Zwecken stehen: |
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1 | Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern sie im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken steht. Bei folgenden Tätigkeiten ist besonders genau zu prüfen, ob sie im Einklang mit diesen Zwecken stehen: |
a | private Sicherheitsdienstleistung, die für Personen oder Gesellschaften und für ausländische Organe in einem Krisen- oder Konfliktgebiet erbracht wird; |
b | private Sicherheitsdienstleistung oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung, die Organen oder Personen bei der Verübung von Menschenrechtsverletzungen von Nutzen sein kann; |
c | operationelle oder logistische Unterstützung von ausländischen Streit- oder Sicherheitskräften; |
d | Dienstleistung im Bereich des militärischen Fachwissens, die mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängt; |
e | private Sicherheitsdienstleistung oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung, die terroristischen Gruppierungen oder kriminellen Organisationen von Nutzen sein kann; |
f | Gründung, Niederlassung, Betrieb, Führung oder Kontrolle eines Unternehmens, das eine Dienstleistung nach den Buchstaben a-e erbringt. |
2 | Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern ein Unternehmen: |
a | in der Vergangenheit schwere Menschenrechtsverletzungen beging und keine genügenden Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass sich solche nicht wiederholen; |
b | Personal einsetzt, das keine für die beabsichtigte Tätigkeit angemessene Ausbildung erhalten hat; |
c | die Bestimmungen des Verhaltenskodex10 nicht einhält. |
3 | Die zuständige Behörde verbietet einem Unternehmen die Weitervergabe der Erbringung einer privaten Sicherheitsdienstleistung oder einer damit zusammenhängenden Dienstleistung, wenn das die Dienstleistung erbringende Unternehmen die Schranken nach Artikel 6 Absatz 1 missachtet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 15 Ausnahmebewilligung - 1 Der Bundesrat kann eine Tätigkeit, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt, die aber nach Artikel 14 zu verbieten wäre, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. |
|
1 | Der Bundesrat kann eine Tätigkeit, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt, die aber nach Artikel 14 zu verbieten wäre, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. |
2 | Die zuständige Behörde unterbreitet den zu beurteilenden Fall dem Bundesrat. |
3 | Der Bundesrat legt die erforderlichen Kontrollmassnahmen fest. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 8 Unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten - 1 Es ist verboten: |
|
1 | Es ist verboten: |
a | zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland Personal in der Schweiz zu rekrutieren oder auszubilden; |
b | zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland von der Schweiz aus Personal zu vermitteln oder zur Verfügung zu stellen; |
c | in der Schweiz ein Unternehmen zu gründen, anzusiedeln, zu betreiben oder zu führen, das zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland Personal rekrutiert, ausbildet, vermittelt oder zur Verfügung stellt; |
d | von der Schweiz aus ein Unternehmen zu kontrollieren, das zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland Personal rekrutiert, ausbildet, vermittelt oder zur Verfügung stellt. |
2 | Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und die im Dienst eines Unternehmens stehen, das diesem Gesetz untersteht, ist es verboten, unmittelbar an Feindseligkeiten im Ausland teilzunehmen. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 9 Schwere Verletzung von Menschenrechten - Es ist verboten: |
|
a | von der Schweiz aus private Sicherheitsdienstleistungen oder damit zusammenhängende Dienstleistungen zu erbringen, von denen anzunehmen ist, dass die Empfängerinnen oder Empfänger sie im Rahmen der Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen nutzen; |
b | in der Schweiz ein Unternehmen zu gründen, anzusiedeln, zu betreiben oder zu führen, das private Sicherheitsdienstleistungen oder damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringt, von denen anzunehmen ist, dass die Empfängerinnen oder Empfänger sie im Rahmen der Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen nutzen; |
c | von der Schweiz aus ein Unternehmen zu kontrollieren, das private Sicherheitsdienstleistungen oder damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringt, von denen anzunehmen ist, dass die Empfängerinnen oder Empfänger sie im Rahmen der Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen nutzen. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 14 Verbot durch die zuständige Behörde - 1 Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern sie im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken steht. Bei folgenden Tätigkeiten ist besonders genau zu prüfen, ob sie im Einklang mit diesen Zwecken stehen: |
|
1 | Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern sie im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken steht. Bei folgenden Tätigkeiten ist besonders genau zu prüfen, ob sie im Einklang mit diesen Zwecken stehen: |
a | private Sicherheitsdienstleistung, die für Personen oder Gesellschaften und für ausländische Organe in einem Krisen- oder Konfliktgebiet erbracht wird; |
b | private Sicherheitsdienstleistung oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung, die Organen oder Personen bei der Verübung von Menschenrechtsverletzungen von Nutzen sein kann; |
c | operationelle oder logistische Unterstützung von ausländischen Streit- oder Sicherheitskräften; |
d | Dienstleistung im Bereich des militärischen Fachwissens, die mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängt; |
e | private Sicherheitsdienstleistung oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung, die terroristischen Gruppierungen oder kriminellen Organisationen von Nutzen sein kann; |
f | Gründung, Niederlassung, Betrieb, Führung oder Kontrolle eines Unternehmens, das eine Dienstleistung nach den Buchstaben a-e erbringt. |
2 | Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern ein Unternehmen: |
a | in der Vergangenheit schwere Menschenrechtsverletzungen beging und keine genügenden Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass sich solche nicht wiederholen; |
b | Personal einsetzt, das keine für die beabsichtigte Tätigkeit angemessene Ausbildung erhalten hat; |
c | die Bestimmungen des Verhaltenskodex10 nicht einhält. |
3 | Die zuständige Behörde verbietet einem Unternehmen die Weitervergabe der Erbringung einer privaten Sicherheitsdienstleistung oder einer damit zusammenhängenden Dienstleistung, wenn das die Dienstleistung erbringende Unternehmen die Schranken nach Artikel 6 Absatz 1 missachtet. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 15 Ausnahmebewilligung - 1 Der Bundesrat kann eine Tätigkeit, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt, die aber nach Artikel 14 zu verbieten wäre, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. |
|
1 | Der Bundesrat kann eine Tätigkeit, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt, die aber nach Artikel 14 zu verbieten wäre, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. |
2 | Die zuständige Behörde unterbreitet den zu beurteilenden Fall dem Bundesrat. |
3 | Der Bundesrat legt die erforderlichen Kontrollmassnahmen fest. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 14 Verbot durch die zuständige Behörde - 1 Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern sie im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken steht. Bei folgenden Tätigkeiten ist besonders genau zu prüfen, ob sie im Einklang mit diesen Zwecken stehen: |
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1 | Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern sie im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken steht. Bei folgenden Tätigkeiten ist besonders genau zu prüfen, ob sie im Einklang mit diesen Zwecken stehen: |
a | private Sicherheitsdienstleistung, die für Personen oder Gesellschaften und für ausländische Organe in einem Krisen- oder Konfliktgebiet erbracht wird; |
b | private Sicherheitsdienstleistung oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung, die Organen oder Personen bei der Verübung von Menschenrechtsverletzungen von Nutzen sein kann; |
c | operationelle oder logistische Unterstützung von ausländischen Streit- oder Sicherheitskräften; |
d | Dienstleistung im Bereich des militärischen Fachwissens, die mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängt; |
e | private Sicherheitsdienstleistung oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung, die terroristischen Gruppierungen oder kriminellen Organisationen von Nutzen sein kann; |
f | Gründung, Niederlassung, Betrieb, Führung oder Kontrolle eines Unternehmens, das eine Dienstleistung nach den Buchstaben a-e erbringt. |
2 | Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern ein Unternehmen: |
a | in der Vergangenheit schwere Menschenrechtsverletzungen beging und keine genügenden Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass sich solche nicht wiederholen; |
b | Personal einsetzt, das keine für die beabsichtigte Tätigkeit angemessene Ausbildung erhalten hat; |
c | die Bestimmungen des Verhaltenskodex10 nicht einhält. |
3 | Die zuständige Behörde verbietet einem Unternehmen die Weitervergabe der Erbringung einer privaten Sicherheitsdienstleistung oder einer damit zusammenhängenden Dienstleistung, wenn das die Dienstleistung erbringende Unternehmen die Schranken nach Artikel 6 Absatz 1 missachtet. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 8 Unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten - 1 Es ist verboten: |
|
1 | Es ist verboten: |
a | zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland Personal in der Schweiz zu rekrutieren oder auszubilden; |
b | zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland von der Schweiz aus Personal zu vermitteln oder zur Verfügung zu stellen; |
c | in der Schweiz ein Unternehmen zu gründen, anzusiedeln, zu betreiben oder zu führen, das zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland Personal rekrutiert, ausbildet, vermittelt oder zur Verfügung stellt; |
d | von der Schweiz aus ein Unternehmen zu kontrollieren, das zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland Personal rekrutiert, ausbildet, vermittelt oder zur Verfügung stellt. |
2 | Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und die im Dienst eines Unternehmens stehen, das diesem Gesetz untersteht, ist es verboten, unmittelbar an Feindseligkeiten im Ausland teilzunehmen. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 9 Schwere Verletzung von Menschenrechten - Es ist verboten: |
|
a | von der Schweiz aus private Sicherheitsdienstleistungen oder damit zusammenhängende Dienstleistungen zu erbringen, von denen anzunehmen ist, dass die Empfängerinnen oder Empfänger sie im Rahmen der Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen nutzen; |
b | in der Schweiz ein Unternehmen zu gründen, anzusiedeln, zu betreiben oder zu führen, das private Sicherheitsdienstleistungen oder damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringt, von denen anzunehmen ist, dass die Empfängerinnen oder Empfänger sie im Rahmen der Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen nutzen; |
c | von der Schweiz aus ein Unternehmen zu kontrollieren, das private Sicherheitsdienstleistungen oder damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringt, von denen anzunehmen ist, dass die Empfängerinnen oder Empfänger sie im Rahmen der Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen nutzen. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 15 Ausnahmebewilligung - 1 Der Bundesrat kann eine Tätigkeit, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt, die aber nach Artikel 14 zu verbieten wäre, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. |
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1 | Der Bundesrat kann eine Tätigkeit, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt, die aber nach Artikel 14 zu verbieten wäre, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. |
2 | Die zuständige Behörde unterbreitet den zu beurteilenden Fall dem Bundesrat. |
3 | Der Bundesrat legt die erforderlichen Kontrollmassnahmen fest. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 8 Unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten - 1 Es ist verboten: |
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1 | Es ist verboten: |
a | zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland Personal in der Schweiz zu rekrutieren oder auszubilden; |
b | zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland von der Schweiz aus Personal zu vermitteln oder zur Verfügung zu stellen; |
c | in der Schweiz ein Unternehmen zu gründen, anzusiedeln, zu betreiben oder zu führen, das zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland Personal rekrutiert, ausbildet, vermittelt oder zur Verfügung stellt; |
d | von der Schweiz aus ein Unternehmen zu kontrollieren, das zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland Personal rekrutiert, ausbildet, vermittelt oder zur Verfügung stellt. |
2 | Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und die im Dienst eines Unternehmens stehen, das diesem Gesetz untersteht, ist es verboten, unmittelbar an Feindseligkeiten im Ausland teilzunehmen. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 9 Schwere Verletzung von Menschenrechten - Es ist verboten: |
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a | von der Schweiz aus private Sicherheitsdienstleistungen oder damit zusammenhängende Dienstleistungen zu erbringen, von denen anzunehmen ist, dass die Empfängerinnen oder Empfänger sie im Rahmen der Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen nutzen; |
b | in der Schweiz ein Unternehmen zu gründen, anzusiedeln, zu betreiben oder zu führen, das private Sicherheitsdienstleistungen oder damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringt, von denen anzunehmen ist, dass die Empfängerinnen oder Empfänger sie im Rahmen der Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen nutzen; |
c | von der Schweiz aus ein Unternehmen zu kontrollieren, das private Sicherheitsdienstleistungen oder damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringt, von denen anzunehmen ist, dass die Empfängerinnen oder Empfänger sie im Rahmen der Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen nutzen. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 15 Ausnahmebewilligung - 1 Der Bundesrat kann eine Tätigkeit, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt, die aber nach Artikel 14 zu verbieten wäre, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. |
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1 | Der Bundesrat kann eine Tätigkeit, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt, die aber nach Artikel 14 zu verbieten wäre, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. |
2 | Die zuständige Behörde unterbreitet den zu beurteilenden Fall dem Bundesrat. |
3 | Der Bundesrat legt die erforderlichen Kontrollmassnahmen fest. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 15 Ausnahmebewilligung - 1 Der Bundesrat kann eine Tätigkeit, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt, die aber nach Artikel 14 zu verbieten wäre, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. |
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1 | Der Bundesrat kann eine Tätigkeit, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt, die aber nach Artikel 14 zu verbieten wäre, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. |
2 | Die zuständige Behörde unterbreitet den zu beurteilenden Fall dem Bundesrat. |
3 | Der Bundesrat legt die erforderlichen Kontrollmassnahmen fest. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 14 Verbot durch die zuständige Behörde - 1 Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern sie im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken steht. Bei folgenden Tätigkeiten ist besonders genau zu prüfen, ob sie im Einklang mit diesen Zwecken stehen: |
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1 | Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern sie im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken steht. Bei folgenden Tätigkeiten ist besonders genau zu prüfen, ob sie im Einklang mit diesen Zwecken stehen: |
a | private Sicherheitsdienstleistung, die für Personen oder Gesellschaften und für ausländische Organe in einem Krisen- oder Konfliktgebiet erbracht wird; |
b | private Sicherheitsdienstleistung oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung, die Organen oder Personen bei der Verübung von Menschenrechtsverletzungen von Nutzen sein kann; |
c | operationelle oder logistische Unterstützung von ausländischen Streit- oder Sicherheitskräften; |
d | Dienstleistung im Bereich des militärischen Fachwissens, die mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängt; |
e | private Sicherheitsdienstleistung oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung, die terroristischen Gruppierungen oder kriminellen Organisationen von Nutzen sein kann; |
f | Gründung, Niederlassung, Betrieb, Führung oder Kontrolle eines Unternehmens, das eine Dienstleistung nach den Buchstaben a-e erbringt. |
2 | Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern ein Unternehmen: |
a | in der Vergangenheit schwere Menschenrechtsverletzungen beging und keine genügenden Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass sich solche nicht wiederholen; |
b | Personal einsetzt, das keine für die beabsichtigte Tätigkeit angemessene Ausbildung erhalten hat; |
c | die Bestimmungen des Verhaltenskodex10 nicht einhält. |
3 | Die zuständige Behörde verbietet einem Unternehmen die Weitervergabe der Erbringung einer privaten Sicherheitsdienstleistung oder einer damit zusammenhängenden Dienstleistung, wenn das die Dienstleistung erbringende Unternehmen die Schranken nach Artikel 6 Absatz 1 missachtet. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 15 Ausnahmebewilligung - 1 Der Bundesrat kann eine Tätigkeit, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt, die aber nach Artikel 14 zu verbieten wäre, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. |
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1 | Der Bundesrat kann eine Tätigkeit, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt, die aber nach Artikel 14 zu verbieten wäre, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. |
2 | Die zuständige Behörde unterbreitet den zu beurteilenden Fall dem Bundesrat. |
3 | Der Bundesrat legt die erforderlichen Kontrollmassnahmen fest. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 47 Entscheide - 1 Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 15 Ausnahmebewilligung - 1 Der Bundesrat kann eine Tätigkeit, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt, die aber nach Artikel 14 zu verbieten wäre, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. |
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1 | Der Bundesrat kann eine Tätigkeit, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt, die aber nach Artikel 14 zu verbieten wäre, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. |
2 | Die zuständige Behörde unterbreitet den zu beurteilenden Fall dem Bundesrat. |
3 | Der Bundesrat legt die erforderlichen Kontrollmassnahmen fest. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 15 Ausnahmebewilligung - 1 Der Bundesrat kann eine Tätigkeit, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt, die aber nach Artikel 14 zu verbieten wäre, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. |
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1 | Der Bundesrat kann eine Tätigkeit, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt, die aber nach Artikel 14 zu verbieten wäre, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. |
2 | Die zuständige Behörde unterbreitet den zu beurteilenden Fall dem Bundesrat. |
3 | Der Bundesrat legt die erforderlichen Kontrollmassnahmen fest. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 15 Ausnahmebewilligung - 1 Der Bundesrat kann eine Tätigkeit, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt, die aber nach Artikel 14 zu verbieten wäre, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. |
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1 | Der Bundesrat kann eine Tätigkeit, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt, die aber nach Artikel 14 zu verbieten wäre, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. |
2 | Die zuständige Behörde unterbreitet den zu beurteilenden Fall dem Bundesrat. |
3 | Der Bundesrat legt die erforderlichen Kontrollmassnahmen fest. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 15 Ausnahmebewilligung - 1 Der Bundesrat kann eine Tätigkeit, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt, die aber nach Artikel 14 zu verbieten wäre, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. |
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1 | Der Bundesrat kann eine Tätigkeit, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt, die aber nach Artikel 14 zu verbieten wäre, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. |
2 | Die zuständige Behörde unterbreitet den zu beurteilenden Fall dem Bundesrat. |
3 | Der Bundesrat legt die erforderlichen Kontrollmassnahmen fest. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 15 Ausnahmebewilligung - 1 Der Bundesrat kann eine Tätigkeit, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt, die aber nach Artikel 14 zu verbieten wäre, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. |
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1 | Der Bundesrat kann eine Tätigkeit, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt, die aber nach Artikel 14 zu verbieten wäre, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. |
2 | Die zuständige Behörde unterbreitet den zu beurteilenden Fall dem Bundesrat. |
3 | Der Bundesrat legt die erforderlichen Kontrollmassnahmen fest. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 15 Ausnahmebewilligung - 1 Der Bundesrat kann eine Tätigkeit, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt, die aber nach Artikel 14 zu verbieten wäre, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. |
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1 | Der Bundesrat kann eine Tätigkeit, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt, die aber nach Artikel 14 zu verbieten wäre, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. |
2 | Die zuständige Behörde unterbreitet den zu beurteilenden Fall dem Bundesrat. |
3 | Der Bundesrat legt die erforderlichen Kontrollmassnahmen fest. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 15 Ausnahmebewilligung - 1 Der Bundesrat kann eine Tätigkeit, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt, die aber nach Artikel 14 zu verbieten wäre, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. |
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1 | Der Bundesrat kann eine Tätigkeit, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt, die aber nach Artikel 14 zu verbieten wäre, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. |
2 | Die zuständige Behörde unterbreitet den zu beurteilenden Fall dem Bundesrat. |
3 | Der Bundesrat legt die erforderlichen Kontrollmassnahmen fest. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 15 Ausnahmebewilligung - 1 Der Bundesrat kann eine Tätigkeit, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt, die aber nach Artikel 14 zu verbieten wäre, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. |
|
1 | Der Bundesrat kann eine Tätigkeit, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt, die aber nach Artikel 14 zu verbieten wäre, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. |
2 | Die zuständige Behörde unterbreitet den zu beurteilenden Fall dem Bundesrat. |
3 | Der Bundesrat legt die erforderlichen Kontrollmassnahmen fest. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 14 Verbot durch die zuständige Behörde - 1 Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern sie im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken steht. Bei folgenden Tätigkeiten ist besonders genau zu prüfen, ob sie im Einklang mit diesen Zwecken stehen: |
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1 | Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern sie im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken steht. Bei folgenden Tätigkeiten ist besonders genau zu prüfen, ob sie im Einklang mit diesen Zwecken stehen: |
a | private Sicherheitsdienstleistung, die für Personen oder Gesellschaften und für ausländische Organe in einem Krisen- oder Konfliktgebiet erbracht wird; |
b | private Sicherheitsdienstleistung oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung, die Organen oder Personen bei der Verübung von Menschenrechtsverletzungen von Nutzen sein kann; |
c | operationelle oder logistische Unterstützung von ausländischen Streit- oder Sicherheitskräften; |
d | Dienstleistung im Bereich des militärischen Fachwissens, die mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängt; |
e | private Sicherheitsdienstleistung oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung, die terroristischen Gruppierungen oder kriminellen Organisationen von Nutzen sein kann; |
f | Gründung, Niederlassung, Betrieb, Führung oder Kontrolle eines Unternehmens, das eine Dienstleistung nach den Buchstaben a-e erbringt. |
2 | Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern ein Unternehmen: |
a | in der Vergangenheit schwere Menschenrechtsverletzungen beging und keine genügenden Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass sich solche nicht wiederholen; |
b | Personal einsetzt, das keine für die beabsichtigte Tätigkeit angemessene Ausbildung erhalten hat; |
c | die Bestimmungen des Verhaltenskodex10 nicht einhält. |
3 | Die zuständige Behörde verbietet einem Unternehmen die Weitervergabe der Erbringung einer privaten Sicherheitsdienstleistung oder einer damit zusammenhängenden Dienstleistung, wenn das die Dienstleistung erbringende Unternehmen die Schranken nach Artikel 6 Absatz 1 missachtet. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 47 Entscheide - 1 Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 47 Entscheide - 1 Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 47 Entscheide - 1 Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt. |
SR 935.41 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) BPS Art. 15 Ausnahmebewilligung - 1 Der Bundesrat kann eine Tätigkeit, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt, die aber nach Artikel 14 zu verbieten wäre, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. |
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1 | Der Bundesrat kann eine Tätigkeit, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt, die aber nach Artikel 14 zu verbieten wäre, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. |
2 | Die zuständige Behörde unterbreitet den zu beurteilenden Fall dem Bundesrat. |
3 | Der Bundesrat legt die erforderlichen Kontrollmassnahmen fest. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 47 Entscheide - 1 Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
|
1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
|
1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
|
1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
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1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |