Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1163/2021

Urteil vom 6. Dezember 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Amt für Justizvollzug,
Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Strafvollzug; Versetzung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. September 2021 (VWBES.2021.201).

Erwägungen:

1.
Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte den Beschwerdeführer am 27. Januar 2014 zweitinstanzlich wegen mehrfachen Mordes und qualifizierten Raubes sowie weiterer Delikte zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Das Bundesgericht wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B 648/2014 vom 28. Januar 2015 ab.

2.
Mit Verfügung vom 24. März 2021 ordnete das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn die Versetzung des Beschwerdeführers von der Justizvollzugsanstalt Bostadel in das Untersuchungsgefängnis Solothurn rückwirkend per 25. Februar 2021 an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Das Departement des Inneren des Kantons Solothurn wies die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Versetzung am 2. Juni 2021 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 6. September 2021 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer gelangt gegen den Entscheid vom 6. September 2021 mit Beschwerde an das Bundesgericht.

3.
Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Art. 78 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG). Die Beschwerde setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Ein bloss faktisches Interesse genügt nicht (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 133 IV 228 E. 2.3). Verlangt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Damit soll sichergestellt werden, dass dem Bundesgericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen zum Entscheid vorgelegt werden (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.1; Urteil 6B 1456/2020 vom 10. März 2021 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 IV 209). Von letzterem Erfordernis sieht das Bundesgericht ausnahmsweise ab, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 140 IV 74 E. 1.3.3; Urteil 6B 1456/2020 vom 10. März 2021 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 IV 209).
Der Inhaftierte hat grundsätzlich kein Recht, den Ort des Strafvollzugs zu wählen (Urteile 6B 1483/2020 vom 15. September 2021 E. 1; 6B 735/2021 vom 8. September 2021 E. 1; 6B 832/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 1; 6B 80/2014 vom 20. März 2014 E. 1.2; 6B 530/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 1). Von einem rechtlich geschützten Interesse zur Beschwerde in Strafsachen ist jedoch auszugehen, wenn der Inhaftierte beispielsweise geltend macht, die Vollzugsgrundsätze von Art. 74 f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 74 - Die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen ist zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.
. StGB seien verletzt oder der Vollzugsort verhindere eine Aus- oder Weiterbildung (vgl. Art. 82
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 82 - Dem Gefangenen ist bei Eignung nach Möglichkeit Gelegenheit zu einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Aus- und Weiterbildung zu geben.
StGB) oder eine im StGB vorgesehene Behandlung (Urteile 6B 1483/2020 vom 15. September 2021 E. 1; 6B 530/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 1; vgl. auch Urteil 6B 735/2021 vom 8. September 2021 E. 1).

4.
Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2021 von der Strafvollzugsanstalt Bostadel in das Untersuchungsgefängnis Solothurn versetzt wurde, weil er von der Justizvollzugsanstalt Bostadel zur Verfügung gestellt wurde. Eine direkte Platzierung in einer anderen konkordatlichen Strafanstalt auf diesen Zeitpunkt sei nicht möglich gewesen, weshalb der Beschwerdeführer im Rahmen einer Zwischenplatzierung in das Untersuchungsgefängnis Solothurn versetzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch bei den Justizvollzugsanstalten Solothurn und Thorberg auf der Warteliste. Im Rahmen der Platzierung im Untersuchungsgefängnis Solothurn unterliege der Beschwerdeführer der Haftform des Normalvollzugs und nicht dem Regime der Untersuchungshaft, was bedeute, dass er gegenüber Untersuchungshäftlingen mehr Freiheiten und Privilegien geniesse. Von einer Haftverschärfung im eigentlichen Sinne könne hierbei nicht gesprochen werden (angefochtener Entscheid E. 5.3). Der Beschwerdeführer selbst weist in seiner Beschwerde darauf hin, dass er sich seit dem 21. Juli 2021 im sogenannten Vollzugstrakt des Untersuchungsgefängnisses Solothurn befinde und in der Wäscherei arbeiten müsse. Soweit dieser geltend macht, er
sei in der Zeit vom 25. Februar bis am 16. April 2021 in Isolationshaft gehalten worden, seine Rechte seien massiv eingeschränkt gewesen und ihm sei nach dem Tod seines Vaters am 25. Februar 2021 kein psychologisches Gespräch angeboten worden, fehlt es dem Beschwerdeführer am erforderlichen aktuellen Rechtsschutzinteresse, da der vom Beschwerdeführer beschriebene Zustand nicht andauert. Auf seine Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Offenbleiben kann im vorliegenden Verfahren daher, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei grundlos in Isolationshaft gehalten worden, zutrifft, zumal sich die Vorinstanz dazu nicht äussert.

5.
Der Beschwerdeführer beanstandet, er müsse im Vollzugstrakt arbeiten und habe lediglich eine Stunde Hofgang sowie Zeit zum Duschen und Telefonieren. Dies sei kein Normalvollzug, sondern eher ein Arbeitslager ohne Freizeit und bedeute für ihn eine massive Haftverschärfung. Die Versetzung und Haftverschärfung sei grundlos erfolgt, ohne dass er sich etwas habe zu Schulden kommen lassen. Er sei in der Justizvollzugsanstalt Bostadel kein einziges Mal diszipliniert worden.
Darauf ist nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer damit keine Rechtsverletzung geltend macht, sondern sich in allgemeiner Weise über die Vollzugsbedingungen beschwert. Gefangene sind gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 81 - 1 Der Gefangene ist zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeit hat so weit als möglich seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinen Neigungen zu entsprechen.
1    Der Gefangene ist zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeit hat so weit als möglich seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinen Neigungen zu entsprechen.
2    Der Gefangene kann mit seiner Zustimmung bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt werden.
StGB zur Arbeit verpflichtet (vgl. dazu auch BGE 139 I 180 E. 1 ff.). Sie können den Vollzugsort, wie bereits dargelegt, nicht frei wählen. Die Justizvollzugsanstalt Bostadel beantragte gemäss dem angefochtenen Entscheid die Versetzung des Beschwerdeführers u.a. deshalb, weil kein tragfähiges Arbeitsbündnis habe aufgebaut werden können. Der Beschwerdeführer setzt sich damit zu Unrecht nicht auseinander. Entgegen seiner Kritik erfolgte die Versetzung damit nicht grundlos.

6.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da ihm das Schreiben vom 18. Februar 2021, in welchem seine Versetzung verlangt worden sei, nie ausgehändigt worden sei. Darauf kann ebenfalls nicht eingetreten werden, da der Beschwerdeführer ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch bereits im kantonalen Verfahren hätte stellen können und er nicht geltend macht, ihm sei die Einsicht in das Schreiben vom 18. Februar 2021 zu Unrecht verweigert worden. Im Übrigen geht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, dass dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsanwalt am 24. Februar 2021 in Bezug auf die Frage der Versetzung das rechtliche Gehör gewährt wurde und dass der Versetzungsantrag der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 12. Januar 2021 datiert (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5).

7.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Unseld