Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2007.73

Entscheid vom 6. Dezember 2007 II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Cornelia Cova und Roy Garré , Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

Evgeny O. Adamov, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg, Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Auslieferung an Russland bzw. an die USA

Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft (Art. 15
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
1    Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
2    Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
3    Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49
4    Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
a  das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
b  das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50
5    Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51
IRSG)

Sachverhalt:

A. Am 29. April 2005 ersuchte das U.S. Department of Justice die Schweiz um Inhaftnahme des russischen Staatsangehörigen Evgeny O. Adamov (nachfolgend “Adamov“) zwecks späterer Auslieferung. Adamov wurde am 2. Mai 2005 in Bern verhaftet und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Nachdem sich Adamov mit einer vereinfachten Auslieferung an die USA nicht einverstanden erklärte, erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) am 3. Mai 2005 einen Auslieferungshaftbefehl. Das Bundesstrafgericht hat am 9. Juni 2005 eine Beschwerde von Adamov gegen den Haftbefehl vom 3. Mai 2005 gutgeheissen und die Entlassung von Adamov aus der Auslieferungshaft angeordnet (Verfahren BH.2005.12). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 14. Juni 2005 gutgeheissen und die Sache zur Prüfung der Frage der Immunität und der politisch motivierten Strafverfolgung an das Bundesstrafgericht zurückgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 1S.18/2005 vom 14. Juli 2005; act. 6.1). In der Folge entschied das Bundesstrafgericht am 10. August 2005, dass die Auslieferungshaft gestützt auf das amerikanische Auslieferungsersuchen zulässig sei, welcher Entscheid unangefochten blieb (act. 6.3). Die amerikanischen Behörden haben die Schweiz am 2. und 27. Juni 2005 formell um Auslieferung von Adamov ersucht (Verfahrensakten Bundesamt, act. 270 und 274).

B. Die Russische Föderation ersuchte am 17. Mai 2005 die Schweiz um Auslieferung von Adamov. Dieser erklärte sich anlässlich einer Einvernahme vom 20. Mai 2005 mit einer Auslieferung an die Russische Föderation nicht einverstanden, woraufhin das Bundesamt am 7. Juni 2005 einen Auslieferungshaftbefehl gestützt auf das russische Auslieferungsersuchen erliess (Verfahrensakten Bundesamt, act. 219). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht am 10. August 2005 ab (Verfahren BH.2005.16; act. 6.2).

C. Protokollarisch befragt erklärte sich Adamov am 4. Juli 2005 erneut nicht mit einer vereinfachten Auslieferung an die USA einverstanden (Verfahrensakten Bundesamt, act. 295). Hingegen gab er in einer vom 19. August 2005 datierten Eingabe seine Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung an die Russische Föderation, welche Zustimmung er anlässlich einer Einvernahme vom 25. August 2005 nochmals bekräftigte und mit dem Wunsch verband, so rasch als möglich an die Russische Föderation ausgeliefert zu werden (Verfahrensakten Bundesamt, act. 371 und 383). Das Bundesamt bewilligte gleichentags die vereinfachte Auslieferung von Adamov an die Russische Föderation, schob den Vollzug aber bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über das US-Auslieferungsverfahren bzw. die Frage der Priorität auf (Verfahrensakten Bundesamt, act. 384).

D. Mit Entscheid vom 30. September 2005 bewilligte das Bundesamt die Auslieferung von Adamov prioritär an die USA für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten, mit Ausnahme der Fiskaldelikte. Weiter ermächtigte es die USA, Adamov an Russland weiterzuliefern oder auszuschaffen unter Beachtung des Spezialitätsprinzips (act. 6.6). Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1A.288/2005 vom 22. Dezember 2005 (publiziert in BGE 132 II 81) gut und änderte den angefochtenen Entscheid dahingehend ab, dass die Auslieferung an die USA nicht bewilligt wird (act. 6.7). Daraufhin wurde Adamov am 30. Dezember 2005 an die Russische Föderation ausgeliefert.

E. Am 29. Dezember 2006 und mit Ergänzungen vom 18. Januar 2007 beantragte Adamov beim Bundesamt eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'172'841.75 für ungerechtfertigte Auslieferungshaft im Zeitraum vom 2. Mai 2005 bis zum 30. Dezember 2005 (Genugtuung, Erwerbsausfall und Verteidigungskosten, zuzüglich 5% Zins), mit den Eventualanträgen, für die Genugtuung und den Erwerbsausfall nur der Zeitraum vom 26. August bis 30. Dezember 2005 zu berücksichtigen (act. 6.10 und 6.16). Das Bundesamt erkundigte sich daraufhin am 6. Februar 2007 bei den russischen Behörden, ob im Falle einer Verurteilung von Adamov in der Russischen Föderation diesem die in der Schweiz erstandene Auslieferungshaft angerechnet würde, ob er bei einem Freispruch für die Auslieferungshaft entschädigt würde und ob die USA mittlerweile ein Strafübernahmebegehren an die Russische Föderation gestellt hätten (act. 6.19). Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation liess am 21. Februar 2007 verlauten, dass die in der Schweiz aufgrund des russischen Ersuchens erstandene Auslieferungshaft angerechnet würde, und dass die USA kein Strafübernahmebegehren gestellt hätten (act. 6.20). Mit Verfügung vom 5. April 2007 lehnte das Bundesamt das Haftentschädigungsgesuch vollumfänglich ab (act. 1.1).

F. Gegen die Verfügung vom 5. April 2007 lässt Adamov am 9. Mai 2007 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichen mit folgenden Anträgen (act. 1):

"1. Die Verfügung vom 5. April 2007 des Bundesamtes für Justiz betreffend Haftentschädigung sei aufzuheben.

2. Die mit Eingabe vom 29. Dezember 2006 gestellten Anträge mit den Ziff. 1 - 3 des Beschwerdeführers über CHF 1'010'306.05 zuzüglich 5% Zins ab dem jeweils geltend gemachten Datum sowie die mit Eingabe vom 18. Januar 2007 eingereichten zusätzlichen Verteidigungskosten über CHF 162'535.70 zuzüglich 5% Zins seit 31. Dezember 2005 seien vollumfänglich gut zu heissen.

3. Eventualiter seien die mit Eingabe vom 29. Dezember 2005 gestellten Anträge mit den Ziffern 4 oder 5 gut zu heissen.

4. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück zu weisen.

5. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien von der Staatskasse zu tragen."

Das Bundesamt stellt in seiner Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2007 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Mit Replik vom 29. Juni 2007 hält Adamov an seinen Anträgen fest (act. 11).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Im Verhältnis zwischen der Schweiz und den USA sind dies die Bestimmungen des Auslieferungsvertrages vom 14. November 1990 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika (AVUS; SR 0.353.933.6). Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle respektive der Vertrag nichts anderes bestimmen, gelangt das Recht des ersuchten Staates zur Anwendung, vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

Die vorerwähnten bi- und multilateralen Abkommen enthalten keine Regelung hinsichtlich der Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft. Diese bleibt dem nationalen Recht des ersuchten Staates überlassen und findet sich in Art. 15
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
1    Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
2    Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
3    Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49
4    Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
a  das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
b  das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50
5    Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51
IRSG. Über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte Auslieferungshaft entscheidet das Bundesamt in erster Instanz (BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005, E. 4). Gegen den Entscheid des Bundesamtes kann bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 15
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
1    Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
2    Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
3    Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49
4    Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
a  das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
b  das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50
5    Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51
i.V.m. Art. 25 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Eröffnung des Entscheids (Art. 12 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 12 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
IRSG i.V.m. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Das Bundesgericht hat im BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f. entschieden, dass auf Verfahren betreffend die Entschädigung für ungerechtfertige Auslieferungshaft Art. 100 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 100 - 1 Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
1    Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
2    Der Entschädigungsanspruch nach Artikel 99 Absatz 2 erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres seit der Durchsuchung oder, im Falle einer Beschlagnahme, seit der Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder der Aushändigung des Verwertungserlöses geltend gemacht wird.
3    Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten.
4    Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 28 Absätze 2-5 gelten sinngemäss.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss zur Anwendung gelange, das Bundesamt daher erst­instanzlich über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte Auslieferungshaft entscheide und die damalige Anklagekammer des Bundesgerichts, in Abweichung von der grundsätzlichen Rechtsmittelzuständigkeit der I. öffentlichrechtlichen Abteilung gemäss Art. 25
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG, über Beschwerden gegen den Entscheid des Bundesamtes zu befindet habe (vgl. auch BGE 117 IV 209 E. 1b und c S. 212 f.). Die analoge Anwendung von Art. 100 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 100 - 1 Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
1    Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
2    Der Entschädigungsanspruch nach Artikel 99 Absatz 2 erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres seit der Durchsuchung oder, im Falle einer Beschlagnahme, seit der Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder der Aushändigung des Verwertungserlöses geltend gemacht wird.
3    Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten.
4    Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 28 Absätze 2-5 gelten sinngemäss.
VStrR in Bezug auf die Zuständigkeit der Anklagekammer wurde damit begründet, dass die Entschädigung für unzulässige Zwangsmassnahmen eng mit der Frage der Zulässigkeit einer Zwangsmassnahme zusammenhänge und sowohl das Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0) als auch das VStrR und das IRSG in diesen Bereichen grundsätzlich die Anklagekammer des Bundesgerichts für zuständig erklären würden. Da der ersuchte Staat in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten in Strafsachen eine verwaltungsrechtliche Aufgabe wahrnehme, sei einer analogen Anwendung von Art. 100 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 100 - 1 Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
1    Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
2    Der Entschädigungsanspruch nach Artikel 99 Absatz 2 erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres seit der Durchsuchung oder, im Falle einer Beschlagnahme, seit der Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder der Aushändigung des Verwertungserlöses geltend gemacht wird.
3    Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten.
4    Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 28 Absätze 2-5 gelten sinngemäss.
VStrR gegenüber Art. 122 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 100 - 1 Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
1    Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
2    Der Entschädigungsanspruch nach Artikel 99 Absatz 2 erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres seit der Durchsuchung oder, im Falle einer Beschlagnahme, seit der Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder der Aushändigung des Verwertungserlöses geltend gemacht wird.
3    Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten.
4    Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 28 Absätze 2-5 gelten sinngemäss.
BStP zudem der Vorzug zu geben. Das Bundesgericht hat erwogen, dass, soweit sich die analoge Anwendung von Art. 100 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 100 - 1 Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
1    Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
2    Der Entschädigungsanspruch nach Artikel 99 Absatz 2 erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres seit der Durchsuchung oder, im Falle einer Beschlagnahme, seit der Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder der Aushändigung des Verwertungserlöses geltend gemacht wird.
3    Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten.
4    Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 28 Absätze 2-5 gelten sinngemäss.
VStrR in prozessualer Hinsicht nicht bereits aus Art. 15
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
1    Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
2    Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
3    Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49
4    Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
a  das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
b  das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50
5    Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51
IRSG ergebe, diesbezüglich zumindest von einer Lücke auszugehen sei, welche unter Heranziehung von Art. 100 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 100 - 1 Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
1    Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
2    Der Entschädigungsanspruch nach Artikel 99 Absatz 2 erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres seit der Durchsuchung oder, im Falle einer Beschlagnahme, seit der Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder der Aushändigung des Verwertungserlöses geltend gemacht wird.
3    Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten.
4    Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 28 Absätze 2-5 gelten sinngemäss.
VStrR zu füllen sei (BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.). Diese Rechtsprechung wurde in der Folge verschiedentlich bestätigt und auf die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts übertragen, welche seit dem 1. April 2004 über Beschwerden gegen Auslieferungshaftentscheide und Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte Auslieferungshaft befand (TPF BK.2004.15 und BK.2004.16 vom 8. März 2006, je E. 1.2 und 1.3; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 331 N. 290).

Nachdem die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts seit dem 1. Januar 2007 generell über Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten befindet (vgl. Art. 25 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
, Art. 80e
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
und Art. 48 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
SGG und Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht) ergibt sich die Kompetenz der II. Beschwerdekammer zum Entscheid über Beschwerden gegen Haftentschädigungsverfügungen des Bundesamtes direkt aus Art. 25 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG und es besteht grundsätzlich kein Anlass mehr, in verfahrensrechtlicher Hinsicht Art. 100 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 100 - 1 Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
1    Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
2    Der Entschädigungsanspruch nach Artikel 99 Absatz 2 erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres seit der Durchsuchung oder, im Falle einer Beschlagnahme, seit der Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder der Aushändigung des Verwertungserlöses geltend gemacht wird.
3    Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten.
4    Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 28 Absätze 2-5 gelten sinngemäss.
VStrR in analoger Anwendung heranzuziehen.

Die Haftentschädigungsverfügung des Bundesamtes vom 5. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer am 10. April 2007 eröffnet. Die Beschwerde vom 9. Mai 2007 wurde demnach fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung zudem direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Voraussetzung für Entschädigungsansprüche gemäss Art. 15
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
1    Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
2    Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
3    Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49
4    Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
a  das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
b  das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50
5    Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51
IRSG ist eine Haft, die unter Beachtung der gesetzlichen Formen und Verfahrensvorschriften angeordnet wurde, sich aber im Nachhinein als ungerechtfertigt erweist (BGE 117 IV 209 E. 4b; 64 I 141 E. 2). Diesfalls hat der Verfolgte gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
1    Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
2    Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
3    Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49
4    Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
a  das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
b  das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50
5    Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51
IRSG Anspruch auf eine Entschädigung für ungerechtfertigte Haft und andere Nachteile, die er erlitten hat, wobei die Regelungen von Art. 122
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
1    Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
2    Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
3    Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49
4    Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
a  das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
b  das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50
5    Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51
BStP und Art. 99
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
VStrR materiellrechtlich sinngemäss angewendet werden (BGE 113 IV 93 E. 1; 117 IV 209 E. 4b; Stefan Heimgartner, Auslieferungsrecht, Zürich 2002, S. 61). Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat (Art. 15 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
1    Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
2    Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
3    Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49
4    Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
a  das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
b  das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50
5    Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51
IRSG). Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt (Art. 15 Abs. 4
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
1    Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
2    Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
3    Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49
4    Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
a  das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
b  das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50
5    Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51
IRSG). Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Art. 15 Abs. 4
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
1    Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
2    Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
3    Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49
4    Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
a  das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
b  das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50
5    Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51
IRSG sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen (Art. 15 Abs. 5
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
1    Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
2    Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
3    Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49
4    Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
a  das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
b  das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50
5    Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51
IRSG). Der Entschädigungsanspruch verjährt innert einem Jahr ab der endgültigen Verweigerung der Auslieferung (Art. 100 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 100 - 1 Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
1    Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
2    Der Entschädigungsanspruch nach Artikel 99 Absatz 2 erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres seit der Durchsuchung oder, im Falle einer Beschlagnahme, seit der Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder der Aushändigung des Verwertungserlöses geltend gemacht wird.
3    Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten.
4    Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 28 Absätze 2-5 gelten sinngemäss.
VStrR; BGE 113 IV 101 E. 2b S. 103).

2.2 Die Auslieferungshaft erweist sich im Nachhinein als ungerechtfertigt, wenn die Auslieferung aus irgendwelchen Gründen nicht bewilligt wird oder der ersuchende Staat nicht in der Lage ist, eine durch den ersuchten Staat an die Auslieferung geknüpfte Bedingung zu erfüllen (BGE 118 IV 420 E. 2c/aa S. 424).

2.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich während der ganzen Zeitperiode, d.h. seit seiner Inhaftierung am 2. Mai 2005 bis zum 30. Dezember 2005 ungerechtfertigt in Auslieferungshaft befunden, da er gestützt auf das Ersuchen der USA in Auslieferungshaft genommen und bis zur Abweisung des Auslieferungsersuchens der USA festgehalten worden sei (act. 1, Ziff. 14). Das Auslieferungsersuchen der USA sei vom Bundesgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2005 vollständig abgewiesen worden, weshalb sich die Auslieferungshaft als ungerechtfertigt herausgestellt habe (act. 1, Ziff. 22; act. 11, Ziff. 4). Ohne die Haft in der Schweiz hätte der Beschwerdeführer den russischen Strafbehörden ab dem 7. Mai 2005 zur Verfügung gestanden; das Resultat – die Rückkehr nach Russland – wäre mithin genau dasselbe gewesen wie nach dem Bundesgerichtsentscheid vom 22. Dezember 2005 und der Auslieferung vom 30. Dezember 2005 jedoch mit dem Unterschied, dass er nicht für acht Monate in Haft gewesen wäre (act. 1, Ziff. 28 - 29).

Die Beschwerdegegnerin wendet ein, das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 22. Dezember 2005 offen gelassen, ob das US-Auslieferungsersuchen am Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit scheitere, und ob die völkerrechtliche funktionale Immunität des Beschwerdeführers ein zusätzliches Auslieferungshindernis begründen würde. Die Ablehnung der Auslieferung an die USA sei nicht wegen fehlender doppelter Strafbarkeit, Immunität des Beschwerdeführers oder aus einem anderen vertraglichen Verweigerungsgrund erfolgt, sondern ausschliesslich weil Russland die internationalstrafrechtliche Priorität zugesprochen worden sei (act. 6, Ziff. IV a).

Es ist somit zu prüfen, ob das Bundesgericht die Auslieferung an die USA definitiv für unzulässig erklärt hat und, falls nein, ob eine solche Auslieferung prinzipiell möglich gewesen wäre, wenn nicht Russland ebenfalls die Auslieferung verlangt hätte.

2.2.2 Gemäss Art. 1 Ziff. 1
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 1 Auslieferungsverpflichtung - 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages, einander Personen auszuliefern, die die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgen oder für schuldig befunden haben oder Personen, die zur Vollstreckung einer sichernden Massnahme gesucht werden.
1    Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages, einander Personen auszuliefern, die die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgen oder für schuldig befunden haben oder Personen, die zur Vollstreckung einer sichernden Massnahme gesucht werden.
2    Für eine Straftat, die ausserhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Staates begangen wurde, bewilligt der ersuchte Staat die Auslieferung, wenn:
a  eine derartige Straftat unter gleichartigen Umständen nach seinem Recht bestraft würde; oder
b  der Verfolgte ein Staatsangehöriger des ersuchenden Staates ist oder wegen einer Straftat gegen einen Staatsangehörigen des ersuchenden Staates gesucht wird.
AVUS sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgt werden oder für schuldig befunden wurden oder zur Vollstreckung einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Straftaten, die nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Gesamtdauer mindestens sechs Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 2 Auslieferungsfähige Straftaten - 1. Auslieferungsfähig ist eine Straftat nur dann, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann. Betrifft das Auslieferungsersuchen eine Person, die verurteilt wurde, so wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die Dauer der zu verbüssenden Strafe oder der sichernden Massnahme oder deren Gesamtdauer noch mindestens sechs Monate beträgt.
1    Auslieferungsfähig ist eine Straftat nur dann, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann. Betrifft das Auslieferungsersuchen eine Person, die verurteilt wurde, so wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die Dauer der zu verbüssenden Strafe oder der sichernden Massnahme oder deren Gesamtdauer noch mindestens sechs Monate beträgt.
2    Im Sinne dieses Artikels ist unerheblich:
a  ob das Recht der Vertragsparteien die strafbare Handlung als dieselbe Straftat qualifiziert; oder
b  ob es sich um eine Straftat handelt, für die das Bundesrecht der Vereinigten Staaten den Nachweis innerstaatlicher Beförderung oder des Gebrauchs der Post oder anderer Nachrichtenmittel zur Durchführung des innerstaatlichen oder Aussenhandels erfordert, da diese Tatbestandsmerkmale lediglich zum Zwecke der Begründung der Bundesgerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten dienen.
3    Unter den Bedingungen gemäss Absatz 1 und 2 wird die Auslieferung auch bewilligt für den Versuch, für die Teilnahme an einer Straftat oder für ein Komplott (conspiracy), eine Straftat zu begehen, wenn die zugrundeliegende strafbare Handlung ebenfalls eine Verletzung schweizerischen Bundesrechts darstellt.
4    Wird die Auslieferung bewilligt, so wird sie auch für jede andere Straftat bewilligt, die nach dem Recht beider Vertragsparteien strafbar ist, unabhängig von den zeitlichen Voraussetzungen von Absatz 1.
AVUS). Die Auslieferung wird auch bewilligt für den Versuch, für die Teilnahme oder für ein Komplott ("conspiracy"), eine solche Straftat zu begehen, wenn die zugrunde liegende strafbare Handlung ebenfalls eine Verletzung des schweizerischen Bundesrechts darstellt (Art. 2 Ziff. 3
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 2 Auslieferungsfähige Straftaten - 1. Auslieferungsfähig ist eine Straftat nur dann, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann. Betrifft das Auslieferungsersuchen eine Person, die verurteilt wurde, so wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die Dauer der zu verbüssenden Strafe oder der sichernden Massnahme oder deren Gesamtdauer noch mindestens sechs Monate beträgt.
1    Auslieferungsfähig ist eine Straftat nur dann, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann. Betrifft das Auslieferungsersuchen eine Person, die verurteilt wurde, so wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die Dauer der zu verbüssenden Strafe oder der sichernden Massnahme oder deren Gesamtdauer noch mindestens sechs Monate beträgt.
2    Im Sinne dieses Artikels ist unerheblich:
a  ob das Recht der Vertragsparteien die strafbare Handlung als dieselbe Straftat qualifiziert; oder
b  ob es sich um eine Straftat handelt, für die das Bundesrecht der Vereinigten Staaten den Nachweis innerstaatlicher Beförderung oder des Gebrauchs der Post oder anderer Nachrichtenmittel zur Durchführung des innerstaatlichen oder Aussenhandels erfordert, da diese Tatbestandsmerkmale lediglich zum Zwecke der Begründung der Bundesgerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten dienen.
3    Unter den Bedingungen gemäss Absatz 1 und 2 wird die Auslieferung auch bewilligt für den Versuch, für die Teilnahme an einer Straftat oder für ein Komplott (conspiracy), eine Straftat zu begehen, wenn die zugrundeliegende strafbare Handlung ebenfalls eine Verletzung schweizerischen Bundesrechts darstellt.
4    Wird die Auslieferung bewilligt, so wird sie auch für jede andere Straftat bewilligt, die nach dem Recht beider Vertragsparteien strafbar ist, unabhängig von den zeitlichen Voraussetzungen von Absatz 1.
AVUS). Wird die Auslieferung bewilligt, so wird sie auch für jede andere Straftat bewilligt, die nach dem Recht der USA und der Schweiz strafbar ist, unabhängig von den zeitlichen Voraussetzungen nach Art. 2 Ziff. 1
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 2 Auslieferungsfähige Straftaten - 1. Auslieferungsfähig ist eine Straftat nur dann, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann. Betrifft das Auslieferungsersuchen eine Person, die verurteilt wurde, so wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die Dauer der zu verbüssenden Strafe oder der sichernden Massnahme oder deren Gesamtdauer noch mindestens sechs Monate beträgt.
1    Auslieferungsfähig ist eine Straftat nur dann, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann. Betrifft das Auslieferungsersuchen eine Person, die verurteilt wurde, so wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die Dauer der zu verbüssenden Strafe oder der sichernden Massnahme oder deren Gesamtdauer noch mindestens sechs Monate beträgt.
2    Im Sinne dieses Artikels ist unerheblich:
a  ob das Recht der Vertragsparteien die strafbare Handlung als dieselbe Straftat qualifiziert; oder
b  ob es sich um eine Straftat handelt, für die das Bundesrecht der Vereinigten Staaten den Nachweis innerstaatlicher Beförderung oder des Gebrauchs der Post oder anderer Nachrichtenmittel zur Durchführung des innerstaatlichen oder Aussenhandels erfordert, da diese Tatbestandsmerkmale lediglich zum Zwecke der Begründung der Bundesgerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten dienen.
3    Unter den Bedingungen gemäss Absatz 1 und 2 wird die Auslieferung auch bewilligt für den Versuch, für die Teilnahme an einer Straftat oder für ein Komplott (conspiracy), eine Straftat zu begehen, wenn die zugrundeliegende strafbare Handlung ebenfalls eine Verletzung schweizerischen Bundesrechts darstellt.
4    Wird die Auslieferung bewilligt, so wird sie auch für jede andere Straftat bewilligt, die nach dem Recht beider Vertragsparteien strafbar ist, unabhängig von den zeitlichen Voraussetzungen von Absatz 1.
AVUS (Art. 2 Ziff. 4
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 2 Auslieferungsfähige Straftaten - 1. Auslieferungsfähig ist eine Straftat nur dann, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann. Betrifft das Auslieferungsersuchen eine Person, die verurteilt wurde, so wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die Dauer der zu verbüssenden Strafe oder der sichernden Massnahme oder deren Gesamtdauer noch mindestens sechs Monate beträgt.
1    Auslieferungsfähig ist eine Straftat nur dann, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann. Betrifft das Auslieferungsersuchen eine Person, die verurteilt wurde, so wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die Dauer der zu verbüssenden Strafe oder der sichernden Massnahme oder deren Gesamtdauer noch mindestens sechs Monate beträgt.
2    Im Sinne dieses Artikels ist unerheblich:
a  ob das Recht der Vertragsparteien die strafbare Handlung als dieselbe Straftat qualifiziert; oder
b  ob es sich um eine Straftat handelt, für die das Bundesrecht der Vereinigten Staaten den Nachweis innerstaatlicher Beförderung oder des Gebrauchs der Post oder anderer Nachrichtenmittel zur Durchführung des innerstaatlichen oder Aussenhandels erfordert, da diese Tatbestandsmerkmale lediglich zum Zwecke der Begründung der Bundesgerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten dienen.
3    Unter den Bedingungen gemäss Absatz 1 und 2 wird die Auslieferung auch bewilligt für den Versuch, für die Teilnahme an einer Straftat oder für ein Komplott (conspiracy), eine Straftat zu begehen, wenn die zugrundeliegende strafbare Handlung ebenfalls eine Verletzung schweizerischen Bundesrechts darstellt.
4    Wird die Auslieferung bewilligt, so wird sie auch für jede andere Straftat bewilligt, die nach dem Recht beider Vertragsparteien strafbar ist, unabhängig von den zeitlichen Voraussetzungen von Absatz 1.
AVUS). Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Handlung, für die die Auslieferung verlangt wird, eine politische Straftat darstellt, oder wenn das Ersuchen politisch begründet erscheint (Art. 3 Abs. 1
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 3 Politische Delikte, Fiskal- und Militärdelikte - 1. Der ersuchte Staat lehnt die Auslieferung ab, wenn die Handlungen, für die die Auslieferung verlangt wird, eine politische Straftat darstellen, oder wenn das Ersuchen politisch begründet erscheint.
1    Der ersuchte Staat lehnt die Auslieferung ab, wenn die Handlungen, für die die Auslieferung verlangt wird, eine politische Straftat darstellen, oder wenn das Ersuchen politisch begründet erscheint.
2    Im Sinne dieses Vertrages soll eine Straftat, für die beide Vertragsparteien gemäss einem multilateralen internationalen Übereinkommen die Verpflichtung übernommen haben, den Verfolgten auszuliefern oder den Fall ihren zuständigen Behörden zur Verfolgung zu unterbreiten, nicht als politische Straftat gelten, und daher soll sie gemäss den Bedingungen des betreffenden multilateralen internationalen Übereinkommens behandelt werden.
3    Der ersuchte Staat kann die Auslieferung ablehnen für Taten, die:
a  Gesetzesbestimmungen verletzen, die sich ausschliesslich auf Währungs-, Handels- oder Wirtschaftspolitik beziehen;
b  ausschliesslich dem Zwecke dienen, Steuern oder Abgaben zu vermindern; oder
c  nur nach Militärrecht strafbar sind.
AVUS). Gemäss dem in Art. 2 Ziff. 1
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 2 Auslieferungsfähige Straftaten - 1. Auslieferungsfähig ist eine Straftat nur dann, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann. Betrifft das Auslieferungsersuchen eine Person, die verurteilt wurde, so wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die Dauer der zu verbüssenden Strafe oder der sichernden Massnahme oder deren Gesamtdauer noch mindestens sechs Monate beträgt.
1    Auslieferungsfähig ist eine Straftat nur dann, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann. Betrifft das Auslieferungsersuchen eine Person, die verurteilt wurde, so wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die Dauer der zu verbüssenden Strafe oder der sichernden Massnahme oder deren Gesamtdauer noch mindestens sechs Monate beträgt.
2    Im Sinne dieses Artikels ist unerheblich:
a  ob das Recht der Vertragsparteien die strafbare Handlung als dieselbe Straftat qualifiziert; oder
b  ob es sich um eine Straftat handelt, für die das Bundesrecht der Vereinigten Staaten den Nachweis innerstaatlicher Beförderung oder des Gebrauchs der Post oder anderer Nachrichtenmittel zur Durchführung des innerstaatlichen oder Aussenhandels erfordert, da diese Tatbestandsmerkmale lediglich zum Zwecke der Begründung der Bundesgerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten dienen.
3    Unter den Bedingungen gemäss Absatz 1 und 2 wird die Auslieferung auch bewilligt für den Versuch, für die Teilnahme an einer Straftat oder für ein Komplott (conspiracy), eine Straftat zu begehen, wenn die zugrundeliegende strafbare Handlung ebenfalls eine Verletzung schweizerischen Bundesrechts darstellt.
4    Wird die Auslieferung bewilligt, so wird sie auch für jede andere Straftat bewilligt, die nach dem Recht beider Vertragsparteien strafbar ist, unabhängig von den zeitlichen Voraussetzungen von Absatz 1.
AVUS verankerten Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit kann einem Auslieferungsersuchen nur entsprochen werden, wenn der im Ersuchen geschilderte Sachverhalt die objektiven Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafbestimmung erfüllt. Besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen werden nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 35 Auslieferungsdelikte - 1 Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
1    Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
a  nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist; und
b  nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt.
2    Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht berücksichtigt:
a  dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen;
b  die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches84 und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192785 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.86
IRSG). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.; TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.1). Anders als im Bereich der "akzessorischen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.2).

2.2.3 Dem Beschwerdeführer wird von den USA gemäss Auslieferungsersuchen folgendes zur Last gelegt (Verfahrensakten Bundesamt, act. 274): Er sei von November 1986 bis März 1998 Direktor der NIKIET gewesen, einem staatlichen, russischen Forschungs- und Entwicklungsinstitut für Kraftwerkswesen. Im April 1986 sei es zu einer Explosion im Atomkraftwerk Tschernobyl in der Ukraine gekommen, welches über einen von der NIKIET konstruierten RMBK-Reaktor verfügt habe. Im Sommer 1992 hätten die USA und andere westliche Staaten eine Reihe von Projekten in Angriff genommen, mit welchen Russland und weiteren, früheren Sowjetrepubliken finanzielle und technische Hilfe zugesagt worden sei, um die Sicherheitseinrichtungen in älteren Atomkraftwerken, vor allem solchen mit RMBK-Reaktoren, zu verbessern. Als Teil dieses internationalen Nuklearsicherheitsprogrammes hätten die USA und andere Regierungen Verträge mit NIKIET abgeschlossen des Inhalts, dass NIKIET mehr als USD 15 Millionen erhalten würde für Fachwissen, Konstruktionspläne, Beratung und Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit der Modernisierung der RMBK-Reaktoren. Alleine das Energieministerium der USA sowie private, amerikanische Unternehmen hätten mit NIKIET unmittelbar oder auf Untervertragsbasis Verträge abgeschlossen, aus welchen NIKIET insgesamt USD 5,4 Millionen erhalten sollte. NIKIET habe als Zahlungsempfängerin für diese Gelder wie auch für die Gelder aus anderen Ländern die Energopool-RF benannt, welche im Dezember 1990 durch den Exekutivausschuss des Forums der Wissenschaftler und Experten für sowjetisch-US-amerikanische Beziehungen gegründet worden sei. Von Dezember 1990 bis März 1998 sei der Beschwerdeführer der Generaldirektor der Energopool-RF gewesen. Im März 1998 sei der Beschwerdeführer zum russischen Atomminister ernannt worden, welche Position er bis zu seiner Entlassung im März 2001 inne gehabt habe. Die Ermittlungen hätten gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer zwischen Januar 1993 und Januar 2003 mit A. zusammengeschlossen habe, um Gelder, die die USA und andere ausländische Regierungen an NIKIET aufgrund der Verträge zur Verbesserung der RMBK-Reaktorsicherheit gezahlt hätten, zu “stehlen“. Mehr als USD 15 Millionen, die für NIKIET bestimmt gewesen und bei der Energopool-RF eingezahlt hätten werden sollen, seien auf in den USA geführte
Bankkonten von zwei Mantelfirmen geflossen, die der Beschwerdeführer und A. gegründet und kontrolliert hätten. Diese Mantelfirmen hätten zudem in bewusster Täuschungsabsicht sehr ähnliche Namen wie die Energopool-RF gehabt, nämlich "Energo Pool Inc." (1993 im Bundesstaat Pennsylvania gegründet) und "Energopool Inc." (1997 im Bundesstaat Delaware gegründet).

Von diesen “gestohlenen“ USD 15 Millionen hätten der Beschwerdeführer und A. mindestens USD 9 Millionen sodann auf persönliche oder von ihnen kontrollierte Geschäftskonten in den USA, Frankreich und Monaco übertragen, um damit zahlreiche persönliche Investitionen in der Ukraine, Russland und den USA zu finanzieren. Dabei hätten der Beschwerdeführer und A. falsche Verträge und Rechnungen verwendet, um die Herkunft der “gestohlenen“ Gelder zu verbergen und den Anschein der Legitimität der Geschäfte zu erwecken.

Von 1993 bis 1998 hätten der Beschwerdeführer und A. USD 4'693'000.00 vom Konto der Energo Pool Inc. bei der Mellon Bank auf persönliche Bankkonten, die auf die Namen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bei der Mellon Bank in Pittsburgh eröffnet worden seien, übertragen. In der Folge seien diese Gelder auf das Konto der Omeka Ltd. bei der PNC Bank in Pittsburgh überwiesen worden. Die Omeka Ltd. sei 1994 im Bundesstaat Pennsylvania gegründet worden und habe als einzige Inhaber der Gesellschaftsanteile den Beschwerdeführer, seine Ehefrau sowie A. und dessen Ehefrau. Die Übertragung der Gelder von der Mellon Bank auf das Konto der Omeka Ltd. sei zum Grossteil in einer Weise erfolgt, die den Eindruck erweckt habe, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre eigenen, persönlichen Gelder in die Omeka investieren würden. USD 4'383'000.00 seien von persönlichen Konten des Beschwerdeführers bei der Mellon Bank und bei der PNC Bank abgehoben worden, üblicherweise in Form von Checks, die an "bar" zahlbar gewesen seien. Diese Checks seien dann zum Kauf von garantierten Bankchecks verwendet worden, die schliesslich auf dem Konto der Omeka Ltd. zur Gutschrift eingereicht worden seien, wobei diese Einzahlungen fälschlich als "Darlehen" des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an die Omeka Ltd. deklariert worden seien. Dieses Vorgehen habe zur Folge gehabt, dass mit Bezug auf die Herkunft der Einzahlungen an die Omeka Ltd. diese als von Konten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau herrührend erschienen seien und nicht vom Konto der Energo Pool Inc. bei der Mellon Bank.

2.2.4 In Bezug auf das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 22. Dezember 2005 entschieden, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin der im amerikanischen Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt nach schweizerischem Recht nicht unter den Straftatbestand der privaten Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB subsumiert werden könne. Die USA würden dem Beschwerdegegner vorwerfen, Gelder des staatlichen russischen Forschungsinstitutes NIKIET unterschlagen zu haben. Er soll in seiner amtlichen Funktion als Direktor der NIKIET bzw. als russischer Minister für Atomenergie dem Staatsunternehmen NIKIET gehörende Vermögenswerte, die teilweise aus amerikanischen Quellen gestammt hätten, unterschlagen und für private Zwecke verwendet haben. In den Beilagen zum US-Ersuchen werde mehrmals ausdrücklich präzisiert, dass es sich bei NIKIET um ein staatseigenes russisches Forschungsunternehmen gehandelt habe, welches dem russischen Atomenergieministerium unterstellt gewesen sei. Alle aus den USA an NIKIET bezahlten Gelder hätten daher der Russischen Föderation gehört. Das Bundesgericht schlussfolgerte daraus, dass die USA gegen einen ausländischen (russischen), hohen Amtsträger ermittelten, der in seiner Funktion das dem ausländischen (russischen) Staat gehörende Vermögen teilweise für private Zwecke unterschlagen haben soll. Die ungetreue Amtsführung von ausländischen Beamten sei hingegen nach Schweizer Recht nicht strafbar. Eine arglistige Täuschung im Rahmen des privatrechtlichen Geschäftsverkehrs werde ihm nicht zur Last gelegt, so dass auch kein Betrug i.S.v. Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB in Betracht falle (Erwägungen 2.7 - 2.9). Ob der inkriminierte Sachverhalt nach schweizerischem Strafrecht als Geldwäscherei qualifiziert werden kann, erschien dem Bundesgericht in der vorliegenden Konstellation (wo der ersuchende Staat einen ausländischen Amtsträger wegen Schädigung des ausländischen Fiskus verfolgt, und zwar in Konkurrenz zum direkt betroffenen ausländischen Staat) fraglich. Das Bundesgericht hat die Frage schliesslich offen gelassen, da es in der Folge dem konkurrierenden russischen Ersuchen die internationalstrafrechtliche Priorität einräumte. Ebenfalls offen liess es die Frage, ob allenfalls die "funktionale" Immunität des Beschwerdeführers eine Auslieferung an die USA verhindert hätte (Erwägungen 2.10, 2.12 und 3).

In der Folge ist daher von der Konstellation der konkurrierenden Rechtshilfeersuchen zu abstrahieren und zu prüfen, ob die doppelte Strafbarkeit in Bezug auf die im US-Rechtshilfeersuchen dargelegten Geldwäschereihandlungen erfüllt gewesen wäre, wenn nicht gleichzeitig Russland die Auslieferung des Beschwerdeführers verlangt hätte, sowie zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer Immunität vor einer Strafverfolgung durch die USA genossen hätte.

2.2.5 Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Der Geldwäschereitatbestand setzt als Vortat ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB voraus, also Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Ist die Vortat im Ausland begangen worden, kann eine Bestrafung des Täters nur erfolgen, sofern die Vortat auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB). Das Bundesgericht hält dafür, dass die Schweiz mit Art. 305bis Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB zur Bekämpfung von Korruption, Amtsmissbrauch und Veruntreuung auch im Ausland beitragen will (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000, E. 5b/cc). Ob die im Ausland begangene Vortat als Verbrechen zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach schweizerischem Recht (BGE 126 IV 255 E. 3 b/aa S. 261).

Wie bereits ausgeführt (supra Ziff. 2.2.3) wird Adamov vorgeworfen, als russischer Amtsträger in seiner Funktion dem russischen Staat gehörende Vermögenswerte teilweise für private Zwecke unterschlagen zu haben. Nach Schweizer Recht würde dies eine ungetreue Amtsführung i.S.v. Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB darstellen, welche mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, mithin als Verbrechen qualifiziert wird. Hinsichtlich der Strafbarkeit der Vortat in der Russischen Föderation kann dem russischen Ersuchen vom 15. Mai 2005 entnommen werden, dass ein solches Verhalten auch in Russland strafbar ist, nämlich als Betrug i.S.v. Art. 159 und/oder als Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation (Verfahrensakten Bundesamt, act. 105A).

Als Tathandlungen gemäss Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB gelten alle Verhaltensweisen, die darauf abzielen, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln. Der Einsatz von Mantelfirmen, wie vorliegendenfalls der Energo Pool Inc., und das Verschieben von Vermögenswerten über solche stellt eine vollendete Geldwäschereihandlung dar (Jürg-Beat Ackermann, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, N. 309). Auch der Wechsel des Wertträgers, wie vorliegendenfalls der Wechsel von Buchgeld in Checks und nachfolgend Bankchecks, kann eine Anonymisierung bewirken und damit eine Geldwäschereihandlung sein (Mark Pieth, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, N. 39 zu Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB). Sodann können die im Ersuchen geschilderten Finanztransaktionen, das Verschieben der Gelder von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern, der Verschleierung der Herkunft der Vermögenswerte dienen (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 4 zu Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB). Mithin lässt sich der Sachverhalt gemäss US-Ersuchen ohne weiteres unter den Straftatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB subsumieren.

2.2.6 Für diplomatische Vertreter legt das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (SR 0.191.01) in Art. 31 Ziff. 1 und Art. 39 Ziff. 1 und 2 fest, dass diese Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates geniessen und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Einreise bis zur Ausreise nach Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit. Andere Konventionen, namentlich das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (SR 0.191.02) und das Übereinkommen vom 8. Dezember 1969 über Sondermissionen (SR 0.191.2), enthalten ebenfalls Immunitätsbestimmungen. Das internationale Gewohnheitsrecht billigt sodann allen ausländischen Staatsvertretern und Amtsträgern für ihre hoheitlichen, d.h. amtlichen Akte, grundsätzlich eine funktionale Immunität (ratione materiae) zu vor Gerichtsbarkeit und Zwangsmassnahmen (inkl. Vollstreckung) in einem anderen Staat, welche auch nach ihrem Ausscheiden aus einem solchen Amt anhält (Andreas R. Ziegler, Einführung in das Völkerrecht, Bern 2006, S. 291 N. 662; vgl. auch Kälin/Epiney/Ca­roni/künzli, Völkerrecht, 2. Aufl., Bern 2006, S. 157). Staatsoberhäuptern und anderen hochrangigen Amtsträgern wie Regierungschefs und Aussenministern eines Staates kommt zudem während ihrer Amtszeit auch für private Handlungen eine persönliche Immunität (ratione personae) zu (Andreas R. Ziegler, a.a.O., S. 292 N. 663; vgl. auch Kälin/Epiney/Ca­roni/künzli, a.a.O., S. 157; Salvatore Zappalà, La justice pénale internationale, Paris 2007, N. 98; Bertossa/Grant/Huber/Membrez/Werner, Der Kampf gegen die Straflosigkeit im schweizerischen Recht, Bern 2003, S. 98 N. 12). Demgegenüber scheint etwa ein Verteidigungs-, Gesundheits- oder Erziehungsminister gemäss Völkerrecht keine persönliche Immunität vor der Gerichtsbarkeit eines ausländischen Staates zu geniessen, es sei denn, spezielle Bestimmungen des Übereinkommens über Sondermissionen wären anwendbar (Bertossa/Grant/Huber/Membrez/Werner, a.a.O., S. 98 N. 13). Hinsichtlich der Immunität von Staatsoberhäuptern befand das Bundesgericht, dass diese "ratione personae" eine umfassende sei, ihre Limiten aber einerseits beim Willen des Herkunftsstaates finde und andererseits in der Amtsdauer. In analoger Anwendung von Art. 32 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen könne
der Herkunftsstaat die Immunität widerrufen und analog Art. 39 falle die Immunität sodann nach Beendigung der Funktion dahin, mit Ausnahme von Handlungen, die in Ausübung dieser Funktion durchgeführt worden seien (BGE 115 Ib 496 E. 5b und c S. 499 ff.). Für die Frage, ob eine Handlungen in Ausübung der hoheitlichen Tätigkeit erfolgt ist, stellt die Rechtsprechung auch in Bezug auf strafrechtlich relevante Akte von Staatsoberhäuptern auf die Unterscheidung “de iure imperii“ und “de iure gestionis“ ab (Urteil des Bundesgericht 1A.94/2001 vom 25. Juni 2001, E. 4d; dazu auch Marc Henzelin, L’immunité pénale des chefs d’Etat en matière financière. Vers une exception pour les actes de pillage de ressources et de corruption?, SZIER 2/2002, S. 179 ff., 198 ff. mit weiteren Verweisen auf die Rechtsprechung). Die Plünderung und Unterschlagung staatlicher Mittel zu persönlichen Zwecken sowie Korruptionshandlungen von Staatsoberhäuptern stellen Handlungen “de iure gestionis“ bzw. “de mala gestione“ dar, welche nicht unter dem Schutz der funktionalen Immunität stehen (Marc Henzelin, a.a.O., S. 196 und 210 m.w.H. auf die Doktrin). In den vergangenen Jahren hat sich eine Tendenz zur Einschränkung der Immunität von Staatsoberhäuptern bei der Begehung internationaler Verbrechen entwickelt. Exemplarisch dafür steht der Fall von Augusto Pinochet, dem früheren Staatschef von Chile (ausführlich dazu Naomi roth - Arriaza, The Pinochet Effect, Transnational Justice in the Age of Human Rights, Philadelphia 2005, insbes. S. 70 ff.). Er war in England gestützt auf einen Haftbefehl Spaniens verhaftet worden. Eine Mehrheit der englischen Richter hielt dafür, dass einem ehemaligen Staatsoberhaupt zwar Immunität "ratione materiae" zustehe, diese sich aber auf Handlungen beschränke, die in der Ausübung des Amtes erfolgt sind, wobei Handlungen, die das Völkerrecht selbst als Verbrechen einstufe, nicht mehr als Amtshandlungen betrachtet werden könnten (Regina v. Bartle and others ex parte Pinochet, England, House of Lords, Urteile vom 25. November 1998 und 24. März 1999; Andrea Bianchi, Immunity versus Human Rights: The Pinochet Case, in: EJIL [1999], Vol. 10 No. 2, S. 237 ff.; vgl. auch Zusammenfassung des Falles bei Jörg Paul Müller/Luzius Wildhaber, Praxis des Völkerrechts, 3. Aufl., Bern 2001, S. 464 ff.; Robert
Zimmermann, a.a.O., S. 496 ff. N. 458-2). Die belgische Justiz erliess im Jahre 2000 einen Haftbefehl gegen den amtierenden Aussenminister des Kongos wegen des Verdachtes der Verbrechen gegen die Menschlichkeit, womit sich der Internationale Gerichtshof zu befassen hatte. Die Richter vertraten die Ansicht, dass Aussenministern während ihrer Amtsdauer volle Immunität zukomme. Ehemalige Aussenminister kämen hingegen nicht mehr in den Genuss des gleichen Umfangs der Immunität. Gegen sie könnten strafrechtliche Ermittlungen getätigt werden für Handlungen, die sie vor oder nach ihrer Amtstätigkeit, sowie für solche, die sie während ihrer Amtstätigkeit in privater Eigenschaft begangen hätten (Mandat d'arrêt du 11 avril 2000 [République démocratique du Congo c. Belgique], arrêt, C.I.J. Recueil 2002, p. 3, E. 54 und 61). Die im BGE 115 Ib 496 publizierte bundesgerichtliche Rechtsprechung entspricht, ad minima minimis, der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes im Fall Mandat d'arrêt du 11 avril 2000 (vgl. Marc Henzelin, a.a.O., S. 192 ff.).

Der deliktsrelevante Zeitraum gemäss US-Ersuchen (1993 bis 2003) beschlägt die Amtsdauer des Beschwerdeführers als russischer Atomminister (1998 bis März 2001). Ob Russland seine Immunität aufgehoben hat bzw. ob er als ehemaliger Atomminister überhaupt Immunität geniesst, kann dahingestellt bleiben, denn der Deliktszeitraum erstreckt sich auch über Jahre während denen der Beschwerdeführer noch nicht oder nicht mehr russischer Atomminister war. Hinzu kommt, dass die supra unter Ziff. 2.2.3 beschriebenen Handlungen schwerlich dem Pflichtenheft eines Atomministers bzw. der amtlichen Funktion des Beschwerdeführers als Direktor von NIKIET zugeschrieben werden können, sondern vielmehr einen rein privaten Charakter haben. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer somit keine Immunität beanspruchen.

2.2.7 Andere Gründe, die gegen eine Auslieferung an die USA sprächen, sind nicht auszumachen. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers an die USA wegen Geldwäscherei (Anklagepunkte 14 und 20) zulässig gewesen wäre, jedoch prioritär an die Russische Föderation erfolgt ist. Die Auslieferungshaft für den Zeitraum vom 2. Mai bis 25. August 2005 war somit gerechtfertigt, weshalb keine Grundlage für eine Entschädigung i.S.v. Art. 15
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
1    Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
2    Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
3    Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49
4    Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
a  das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
b  das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50
5    Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51
IRSG besteht.

2.3 Im Eventualantrag macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine Auslieferungshaft spätestens nachdem die Beschwerdegegnerin die vereinfachte Auslieferung an Russland gutgeheissen hatte, hätte ein Ende finden müssen. Die Beschwerdegegnerin habe aber die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet, um den Entscheid zur Frage der Auslieferung an die USA abzuwarten. Hätte die Beschwerdegegnerin von Anfang an richtig entschieden, nämlich so wie das Bundesgericht, wäre dem Beschwerdeführer die weitere Haft erspart geblieben (act. 1, Ziff. 31 - 32).

Wie supra unter Ziff. 2.2 ausgeführt, geht die Argumentation des Beschwerdeführers fehl, wonach das Bundesgericht seine Auslieferung an die USA für unzulässig erklärt habe. Nicht nur, dass sich das Bundesgericht dazu nicht abschliessend geäussert hat, die obenstehenden Ausführungen zeigen auch, dass eine Auslieferung zulässig gewesen wäre.

Ein Anspruch darauf, sofort nach der Zustimmung ausgeliefert zu werden, besteht nicht. Vielmehr sind Fälle denkbar, bei denen sich die Auslieferung verzögern kann, sei es wie vorliegend durch die Behandlung von konkurrenzierenden Ersuchen, sei es durch eine medizinisch bedingte vorübergehende Transport-/Reiseunfähigkeit etc.

Da die Auslieferung des Beschwerdeführers an Russland erfolgt ist, kann Art. 15
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
1    Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
2    Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
3    Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49
4    Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
a  das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
b  das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50
5    Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51
IRSG nicht zur Anwendung gelangen, weil dies (vgl. supra Ziff. 2.2.2) voraussetzen würde, dass die Auslieferung nicht bewilligt worden ist. Der Beschwerdeführer befand sich vom 26. August bis 30. Dezember 2005 auch aufgrund des russischen Ersuchens in Auslieferungshaft. Bei einem allfälligen Freispruch im russischen Verfahren sind daher die russischen Behörden für die Frage der Entschädigung zuständig.

2.4 Die Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 30 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
1    Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
2    Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
3    Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49
4    Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
a  das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
b  das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50
5    Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51
SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 8'000.-- angesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Bellinzona, 7. Dezember 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg

- Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 84
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).