Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 548/2020

Urteil vom 6. November 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Haag, Merz,
Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin A. Kessler,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Büro A-2, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren: Anordnung Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom
15. September 2020 (UB200146-O/U/GRO>BUT).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt ein Strafverfahren gegen den Schweizer Staatsbürger A.________ wegen gewerbsmässigen Diebstahls zum Nachteil von acht Geschädigten (vorgeworfener Gesamtdeliktsbetrag Fr. 5'047.95) und wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von sechs Geschädigten (vorgeworfener Gesamtdeliktsbetrag Fr. 2'928.50), Erpressung, Körperverletzung, Irreführung der Rechtspflege, Verkehrsregelverletzung, Drohung und Nötigung. Der Beschuldigte wurde am 16. August 2020 festgenommen. Mit Verfügung vom 18. August 2020 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich A.________ in Untersuchungshaft. Die von ihm dagegen am 31. August 2020 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. September 2020 ab.

B.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil der Vorinstanz vom 31. August 2020 betreffend Anordnung der Untersuchungshaft sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

C.
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid betrifft die Anordnung der Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 220 Begriffe - 1 Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung.
1    Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung.
2    Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung.110
StPO). Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
Der Beschwerdeführer ist grösstenteils geständig und verzichtet vor Bundesgericht auf Ausführungen zum Tatverdacht. Er macht jedoch geltend, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Wiederholungsgefahr vorliege.

2.2. Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen). Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht
aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (zum Ganzen BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen).
Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO ist entgegen dem deutsch- und italienischsprachigen Gesetzeswortlaut weiter dahin auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen. Diese müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Sicherheit bedeutet die Abwesenheit von Gefahr oder Beeinträchtigung. Mit dem Begriff "Sicherheit" ist damit noch nichts über die betroffenen Rechtsgüter gesagt. Auch das Wort "anderer" drückt einzig aus, dass es sich um Rechtsgüter von Personen handeln muss. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich daher grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten. Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt. Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung kommt bei Vermögensdelikten wie Diebstahl (Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB)
oder Betrug (Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) - auch gewerbsmässigen - deshalb nur in besonders schweren Fällen ausnahmsweise in Betracht (BGE 146 IV 136 E. 2.2 S. 138 f. mit Hinweisen und E. 2.4 S. 141).

2.3. Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt droht, das den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich trifft wie ein Gewaltdelikt, kann nicht abstrakt gesagt werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an.
Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn er bei früheren Vermögensstraftaten beispielsweise eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat.
Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der vom Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung. Ist der Deliktsbetrag - wie zum Beispiel bei Anlagebetrug - sehr hoch, lässt das befürchten, dass der Beschuldigte auch künftig schwere Vermögensdelikte begehen wird.
Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten des Beschuldigten beispielsweise insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein geringerer Deliktsbetrag.
Eine Rolle spielen auch die Verhältnisse des Beschuldigten. Hat er z.B. weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen Finanzbedarf, etwa weil er einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass er schwere Vermögensdelikte begehen könnte.
Ob die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden (BGE 146 IV 136 E. 2.5 S. 141 f.).

2.4. Eine ungünstige Rückfallprognose genügt für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt. Für eine ungünstige Prognose spricht es insbesondere, wenn der Beschuldigte bereits zahlreiche Vortaten verübt und sich auch durch Vorstrafen nicht von der Fortsetzung seiner deliktischen Tätigkeit hat abhalten lassen. Ist die Prognose zwar ungünstig, sind vom Beschuldigten aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt sich keine Präventivhaft rechtfertigen. So verhält es sich namentlich beim Serienbetrüger, der nie jemanden schwer geschädigt hat (BGE 146 IV 136 E. 2.6 S. 142).

2.5. In BGE 146 IV 136 ging es um einen Beschuldigten, der bereits zahlreiche Betrüge begangen hatte. Es bestand der dringende Verdacht, dass er trotz hängiger Strafuntersuchung wegen Betrugs und des darauf folgenden Strafbefehls weiterdelinquiert hatte. Seine finanzielle Lage war schlecht. Das Bundesgericht erwog, angesichts dessen müsse dem Beschuldigten eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. Dies genüge für die Bejahung einer erheblichen Sicherheitsgefährdung jedoch nicht. Der Beschuldigte habe nie jemanden besonders schwer geschädigt, so dass die Sicherheit anderer erheblich gefährdet worden wäre. Dies gelte insbesondere für die ihm zur Last gelegten Betrüge, bei denen er im Internet Waren verkauft habe, die er den Käufern trotz Vorauszahlung nie geliefert habe. Der Deliktsbetrag belaufe sich insoweit auf Fr. 16'600.--. Dabei seien 78 Personen geschädigt worden. Jede dieser Personen sei somit durchschnittlich um rund Fr. 212.-- geschädigt worden. Eine besonders schwere Betroffenheit könne sich daraus bei niemandem ergeben haben. Der Deliktsbetrag bei den dem Beschuldigten neu vorgeworfenen Taten belaufe sich auf insgesamt rund Fr. 206'000.--. Er liege somit im unteren Bereich des Betrages, in dem es im Urteil
1B 247/2016 vom 27. Juli 2016 gegangen sei, in welchem das Bundesgericht einen besonders schweren Fall verneint habe. Der Deliktszeitraum der dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte von ca. 2 ¾ Jahren sei zudem kürzer als jener von fünf Jahren im Urteil 1B 247/2016 vom 27. Juli 2016. Wegen Gewalttätigkeiten sei der Beschuldigte nie auffällig geworden. Anzeichen dafür, dass er künftig im Zusammenhang mit der Begehung von Vermögensdelikten zu Gewalt neigen könnte, bestünden nicht. In gesamthafter Würdigung der Umstände kam das Bundesgericht zum Schluss, vom Beschuldigten drohten keine besonders schweren Vermögensdelikte, die den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen würden wie ein Gewaltdelikt. Es verneinte deshalb die erhebliche Sicherheitsgefährdung (E. 2.8 f. S. 143 f.).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer ist bezüglich der ihm vorgeworfenen Vermögensdelikte einschlägig vorbestraft. Mit Urteil vom 23. November 2017 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen Diebstahls und falscher Anschuldigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (abzüglich 43 Tage erstandener Untersuchungshaft). Dem Urteil lag gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Diebstahl folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer nahm am 26. Februar 2017 in der Wohnung des Geschädigten dessen Handy an sich und verliess diese anschliessend ohne zurückzukehren. Das entwendete Handy übergab er im Anschluss einer ihm nicht näher bekannten Frau als Sicherheit für den Bargeldbetrag von Fr. 200.00, den ihm die Frau überlassen hatte. Im vorliegenden Verfahren wird dem Beschwerdeführer Vergleichbares vorgeworfen, auch in Bezug zum Tathergang. Er habe im Zeitraum vom 7. Dezember 2017 bis zum 21. Juli 2020 gewerbsmässigen Diebstahl zum Nachteil von acht Personen begangen. Gestohlen habe der Beschwerdeführer Handys, Bargeld, ein Zalandopaket, Schmuck sowie eine Playstation. Der Gesamtdeliktsbetrag belaufe sich auf Fr. 5'047.95. Vier der Tatvorwürfe anerkennt der Beschwerdeführer. Weiter habe der
Beschwerdeführer im Zeitraum vom 7. Dezember 2017 bis zum 23. Juli 2020 gewerbsmässige Betrüge zum Nachteil von sechs Personen (Gesamtdeliktsbetrag Fr. 2'928.50) begangen, indem er die Geschädigten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu verleitete, ihm Bargeld oder Wertgegenstände auszuhändigen um mit diesen im Anschluss zu flüchten und sie für sich zu behalten. Der Beschwerdeführer ist auch hier in drei Fällen geständig. Ihm wird weiter vorgeworfen, am 6./8. Juli 2019 eine ihm flüchtig Bekannte um Fr. 1'000.-- erpresst zu haben, indem er diese aufforderte, ihm einen Geldbetrag zu bezahlen, den ihr Vater seinem Vater (vermeintlich) schulde. Andernfalls drohte der Beschwerdeführer mit dem Tod ihres Vaters sowie ihrer Entführung. Ausserdem soll er am 29. Juni 2019 seine ehemalige Freundin in alkoholisiertem Zustand bedroht und genötigt haben, als diese die Beziehung beenden wollte. Auch ihr soll der Beschwerdeführer mit dem Tod gedroht haben. Ferner wird ihm Körperverletzung sowie Irreführung der Rechtspflege vorgeworfen. Schliesslich soll der Beschwerdeführer am 22. Juni 2019 Fahrerflucht begangen haben, nachdem er trotz entzogenem Führerausweis in betrunkenem Zustand und mit massiv überhöhter Geschwindigkeit einen Autounfall
verursacht habe. Dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft kann zudem entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 3. März 2020 in 39 Fällen wegen geringfügigen Betrugs und Diebstahls verurteilt wurde.

3.2. Der Beschwerdeführer ist nach dem Ausgeführten bereits einschlägig wegen Diebstahls und Betrugs vorbestraft und hat im laufenden Strafverfahren überdies weitere Diebstähle und Betrüge eingestanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das für die Begründung einer Wiederholungsgefahr erforderliche Element der Vortaten somit erfüllt (hierzu BGE 143 IV 9 E. 2.5 f. S. 14 f.; Urteil 1B 595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3). Wegen Gewaltdelikten liegen keine rechtskräftigen Vorstrafen vor. Aus den Vorakten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - arbeitslos ist, sich mithin in einer schlechten finanziellen Lage befindet. Angesichts dessen muss ihm nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. Dies genügt nach dem Gesagten aber isoliert betrachtet nicht für die Bejahung einer erheblichen Sicherheitsgefährdung. Auch der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Gesamtdeliktsbetrag (aus den Diebstählen und den Betrügen) von Fr. 7'976.45 lässt im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht den Rückschluss zu, dass die Geschädigten durch die Vermögensdelikte besonders hart oder ähnlich hart getroffen wurden wie dies bei einem Gewaltdelikt
der Fall wäre. Vielmehr liegt die Schadenssumme der Einzeldelikte durchschnittlich bei rund Fr. 570.-- pro Geschädigtem und damit im unteren Bereich der Strafrahmen von Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB. Eine besonders schwere Betroffenheit kann sich daraus bei niemandem ergeben (vorne E. 2.2 und E. 2.5). Auch der Deliktszeitraum von etwas mehr als zweieinhalb Jahren vermag keine erhebliche Sicherheitsgefährdung zu begründen (vorne E. 2.5).

3.3. Zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz aufgrund der Würdigung der weiteren Umstände insgesamt zu Recht angenommen hat, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Sicherheitsgefährdung ausgeht.

3.3.1. Die Vorinstanz führt hierzu aus, dass das Opfer der dem Beschwerdeführer im laufenden Strafverfahren vorgeworfenen Körperverletzung diesen am 27. Mai 2018 im Tram der Linie 13 als diejenige Person erkannt habe, die ihm eine Woche zuvor sein Handy gestohlen habe. Als das Opfer den Beschwerdeführer zusammen mit einem ebenfalls anwesenden Bekannten zur Rede gestellt habe, sei der Beschwerdeführer ausfällig geworden. Der Bekannte des Opfers habe daraufhin einen weiteren Freund kontaktiert. Als dies der Beschwerdeführer bemerkt habe, habe er dem Opfer mit einem Faustschlag ins Gesicht geschlagen, woraufhin dieses umgefallen sei und sich am Kopf eine Platzwunde zugezogen habe. Am 2. Februar 2019 habe das Opfer den Beschwerdeführer erneut im Tram erkannt und es sei zu einer weiteren Auseinandersetzung gekommen. Aufgrund der erdrückenden Beweislage könne dieser Vorfall im Rahmen des vorliegenden Haftverfahrens berücksichtigt und als konkreter Anhaltspunkt dafür gewertet werden, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte, wenn er in Bedrängnis gerate. In den Akten befinde sich zudem eine ODARA-Gefährlichkeitseinschätzung vom 29. Juni 2019, in welcher festgehalten wird, dass der
Beschwerdeführer der siebenten von sieben Risikokategorien zuzuordnen sei. Das Rückfallrisiko für erneute Intimpartnergewalt liege deshalb bei 74%. Diese Gefährlichkeitseinschätzung beziehe sich zwar auf Gewaltdelikte gegenüber Partnern, könne im aktuellen Stadium des Haftverfahrens dennoch als gewichtiger Anhaltspunkt dafür gewertet werden, dass der Beschwerdeführer bei bzw. im Zusammenhang mit künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte.

3.3.2. Dass die Vorinstanz den Vorfall vom 27. Mai 2018, als der Beschwerdeführer seinem Opfer im Tram mit der Faust ins Gesicht schlug und es so zu Fall brachte, aufgrund der ihrer Einschätzung nach erdrückenden Beweislage im vorliegenden Haftverfahren berücksichtigt hat, ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden (hierzu BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13). Demnach bestehen zusammen mit der sich in den Akten befindlichen ODARA-Gefährlichkeitseinschätzung Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer ein Gewaltpotenzial aufweist. Anders als in BGE 146 IV 136 ist der Beschwerdeführer somit bereits wegen Gewalttätigkeiten auffällig geworden. Wie der Beschwerdeführer grundsätzlich zutreffend vorbringt, steht der genannte Vorfall vom 27. Mai 2018, anders als die bereits rechtskräftigen und eingestandenen Straftaten, zwar nicht im direkten Zusammenhang mit der aktiven Begehung eines Vermögensdelikts. Dennoch stimmt das Bundesgericht mit der Vorinstanz überein, dass der Vorfall aufzeigt, wie der Beschwerdeführer zu Gewalt neigt, wenn er auf Widerstand stösst oder sich die Geschehnisse nicht soentwickeln, wie er sie sich vorstellt. Dies wird namentlich auch aufgrund der Vorwürfe von häuslicher Gewalt gegenüber seiner
ehemaligen Freundin verdeutlicht, als der Beschwerdeführer sofort Todesdrohungen geäussert habe, als sich die Beziehung nicht so entwickelte, wie er es wollte. Schwere Todes- und Entführungsdrohungen soll der Beschwerdeführer schliesslich auch im Rahmen der ihm vorgeworfenen Erpressung geäussert haben. Mithin liegt demzufolge ein gewichtiges Indiz vor, dass der Beschwerdeführer auch bei einem Vermögensdelikt nicht vor einer Gewaltandrohung zurückschreckt. Eine Todes- oder Entführungsandrohung im Zusammenhang mit einer Erpressung ist überdies geeignet, die betroffene Person besonders hart oder zumindest ähnlich hart zu treffen wie dies bei einem reinen Gewaltdelikt der Fall wäre. Zusätzlich zeigt der Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer Fahrerflucht begangen habe, nachdem er zuvor in betrunkenem Zustand und mit massiv überhöhter Geschwindigkeit einen Autounfall verursachte, ebenfalls auf, dass vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Polydelinquenz eine Sicherheitsgefährdung ausgeht.

3.3.3. Angesichts der schlechten Legalprognose des Beschwerdeführers, der sehr hohen Anzahl der ihm im laufenden Strafverfahren vorgeworfenen Vermögens-, Gewalt- und weiterer Delikte sowie der konkreten Indizien, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer auch bei der Begehung von Vermögensdelikten zur Gewaltanwendung neigt, besteht - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - somit nicht nur eine rein hypothetische Möglichkeit (vorne E. 2.1) der Verübung von schweren Delikten. Vielmehr sind solche aus den genannten Gründen vom Beschwerdeführer ernsthaft zu befürchten.

3.4. Eine Gesamtwürdigung der Umstände lässt nach dem Gesagten eine Wiederholungsgefahr als ernsthaft möglich erscheinen, womit die Vorinstanz den Haftgrund gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO zu Recht bejaht hat.

4.
Die Beschwerde wird demnach abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da seine Bedürftigkeit ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Dr. Martin Kessler wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Hahn