Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 471/2019

Urteil vom 6. November 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
Lloyd's Underwriters London,
vertreten durch Rechtsanwalt Damien-Raphaël Bossy,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung (Schädelhirntrauma, Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. Mai 2019 (VV.2018.169/E).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geboren 1965, war seit dem 1. Juni 2008 im Hotel B.________ als Küchenhilfe beschäftigt und bei der Hotela Versicherungen AG (nachfolgend: Hotela) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 24. Juni 2008 erlitt er in alkoholisiertem Zustand einen Unfall mit dem Velo. Nach eigenen Angaben musste er einem Auto ausweichen. In der Folge kollidierte er mit einer Mauer und stürzte. Dabei zog er sich, nebst verschiedenen Frakturen, ein schweres Schädelhirntrauma zu. Er wurde bis zum 13. August 2008 in der neurochirurgischen Klinik des Spitals C.________ betreut und hielt sich anschliessend bis zum 16. September 2008 zur Rehabilitation in der Klinik D.________ auf. Der Hausarzt Dr. med. E.________, Allgemeine Medizin FMH, berichtete in der Folge, dass A.________ wieder zwei bis drei Stunden in der angestammten Tätigkeit gearbeitet habe, die Stelle aber wegen Verkaufs des Hotels im November 2008 gekündigt worden sei. Der Versicherte klagte über massiven Schwindel, der im Spital F.________ abgeklärt wurde. Zudem versorgte ihn der Hausarzt ab Januar 2009 mit Antidepressiva. Er beschrieb eine massive Verlangsamung, Vergesslichkeit und, trotz medikamentöser Behandlung, eine
anhaltende lethargische Grundstimmung. Eine Abklärung durch die Psychiatrischen Dienste G.________ zeigte am 26. Januar 2010 deutliche neuropsychologische Leistungsauffälligkeiten insbesondere bezüglich Aufmerksamkeit und Belastbarkeit (Bericht vom 12. Februar 2010).
Die Hotela holte ein polydisziplinäres Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung ZMB, Basel, mit orthopädischer, neurologischer und neuropsychologischer sowie psychiatrischer Abklärung ein. Die dazu erforderlichen Untersuchungen erfolgten stationär vom 22. bis zum 26. März 2010. Das Gutachten wurde am 14. Dezember 2010 erstattet. Zwischenzeitlich hatte der Hausarzt A.________ einen medikamentösen Alkoholentzug (mit Antabus) verordnet, begleitet von Psychopharmaka (Distraneurin), deren Einnahme dessen Ehefrau überwache (Bericht vom 30. August 2010). Am 11. Dezember 2010 erlitt A.________ zudem einen ersten epileptischen Grand-mal-Anfall und wurde seither entsprechend medikamentös behandelt. Die Hotela holte ein weiteres neurologisches Gutachten des Spitals H.________ vom 17. Oktober 2014 ein, das A.________ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Anlässlich der Untersuchung am 1. Mai 2014 hatte er sich in alkoholisiertem, verwahrlostem Zustand präsentiert. Am 26. Mai 2014 trat er stationär in die Psychiatrische Klinik L.________ und anschliessend, am 21. August 2014, ins Wohnheim M.________ ein. Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 schloss die Hotela den Fall per 31. Dezember 2014 ab.

A.b. Die Lloyd's Underwriters London (nachfolgend: Lloyd's), die für die Hotela die Dauerleistungen ausrichtet, lehnte einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung mit Verfügung vom 15. Juni 2015 ab. Daran hielt sie auch auf Einsprache hin fest, nachdem sie zur Frage der Kausalität des Alkoholabhängigkeitssyndroms zusätzlich ein Aktengutachten des Dr. med. K.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 23. September 2016 mit Ergänzung vom 8. Dezember 2017 eingeholt hatte (Einspracheentscheid vom 7. Juni 2018). Sie ging davon aus, dass die neuropsychologischen Defizite zu keinen Einschränkungen (mehr) führten und dass der Alkoholmissbrauch nicht unfallbedingt sei.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 22. Mai 2019 gut. Es sprach A.________ ab 1. Januar 2015 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 80 % zu.

C.
Die Lloyd's lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 7. Juni 2018 zu bestätigen.
A.________ lässt auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Verfügung vom 21. August 2019 hat der Instruktionsrichter dem Gesuch der Lloyd's um aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde stattgegegeben.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zusprechung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung durch das kantonale Gericht, wobei sie insbesondere dessen Feststellungen zum Sachverhalt bezogen auf den Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns per 1. Januar 2015 beanstandet. Streitig ist dabei im Einzelnen, ob die Alkoholabhängigkeit des Beschwerdegegners (wenigstens teilweise) in natürlich kausaler Weise im Velounfall vom 24. Juni 2008 und den dabei erlittenen Verletzungen gründet. Bei diesen handelt es sich unbestrittenerweise um organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen.

2.2. Soweit der Beschwerdegegner in der Hauptsache einen Antrag auf Nichteintreten stellt, ist ihm nicht zu folgen. Entgegen seiner Darstellung erschöpft sich die Beschwerde keineswegs ausschliesslich in einer Wiederholung der vorinstanzlichen Vernehmlassung.

3.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der bei der Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens zu beachtenden Regeln (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Es wird darauf verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass der Unfallversicherer rechtsprechungsgemäss auch für eine unfallbedingte Verschlimmerung eines Vorzustandes haftet. Bei Teilursächlichkeit des Unfalls entfällt die von ihm einmal anerkannte Leistungspflicht erst, wenn der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), wieder hergestellt ist (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C 331/2015 E. 2.1.1; SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, 8C 816/2009 E. 4.3; Urteile 8C 781/2017 vom 21. September 2018 E. 5.1; 8C 326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4).
Anzufügen ist des Weiteren, dass das Gericht (wie vorgängig bereits die Verwaltung) nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f. mit Hinweisen).

4.
Die Vorinstanz stellte fest, dass organische Unfallfolgen in Form eines posttraumatischen psychoorganischen Syndroms (Frontalhirnsyndrom) nach Schädelhirntrauma ausgewiesen seien. Dieses habe zu anhaltenden neuropsychologischen Defiziten sowie zu einer Epilepsie geführt. Des Weiteren sei es deswegen aber auch zu einer Exazerbation der bereits vorbestehenden Alkoholproblematik gekommen, weil die Hirnschädigungen (im frontalen und temporalen Bereich) eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit, eine Affektlabilität sowie eine Gleichgültigkeit bewirkten und damit das Suchtrisiko erheblich gesteigert hätten. Gestützt auf das Gutachten des Spitals H.________ könne die Arbeitsfähigkeit als Küchenhilfe nicht wiederhergestellt werden, und auch eine Umschulung in einen anderen Beruf sei nicht zumutbar.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem beim Unfall zugezogenen Schädelhirntrauma und dem danach zur Alkoholabhängigkeit verschlimmerten vorbestehenden Alkoholüberkonsum und die dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit nicht erstellt sei.

5.

5.1. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen zum Alkoholabhängigkeitssyndrom als Folge der organisch objektiv ausgewiesenen Hirnschädigungen unrichtig wären. Die letzteren stehen unbestrittenerweise in natürlich- und adäquat-kausalem Zusammenhang mit dem beim Unfall erlittenen Schädelhirntrauma. Übereinstimmend gaben sowohl die Gutachter des Spitals H.________, Prof. Dr. med. I.________ und Frau Dr. med. J.________, als auch der psychiatrische Experte Dr. med. K.________ an, dass die beim Versicherten festgestellten cerebralen Läsionen im präfrontalen Cortex und im anterioren Temporallappen die Belastbarkeit verminderten und das Suchtverhalten begünstigten, weil sie zu einem Verlust der Kontrolle beziehungsweise Steuerungsfähigkeit, zu Affektlabilität und zu Gleichgültigkeit führten. Dass das kantonale Gericht gestützt darauf eine unfallbedingte Verschlimmerung des vorbestehenden Alkoholüberkonsums als den wahrscheinlichsten Geschehensablauf würdigte, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere lässt sich diese Schlussfolgerung mit dem von der Beschwerdeführerin angerufenen medizinischen Fachartikel nicht in Frage stellen. Bei der prospektiven Untersuchung von Hirngeschädigten konnte eine Verursachung von
Drogen- und Alkoholproblemen durch ein Schädelhirntrauma zwar nicht nachgewiesen werden. Indessen waren dort Patienten, bei denen eine entsprechende Problematik bereits im Vorfeld bestanden hatte, ausgeschlossen. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern die betreffende Studie zuverlässige Rückschlüsse auf den hier zu beurteilenden Fall zuliesse (vgl. Walk et al., Beurteilung der kognitiven Leistungsfähigkeit nach Schädelhirntrauma unter Berücksichtigung des Einflusses von Substanzmissbrauch und unfallfremden Hirnerkrankungen, in: Der medizinische Sachverständige 2012 S. 60 ff., 61, 62). Daran ändert auch nichts, dass das Alkoholabhängigkeitssyndrom als Folge des durch den Unfall verursachten psychoorganischen Syndroms seinerseits die ebenfalls darauf zurückzuführenden neuropsychologischen Defizite noch verstärkt haben und sogar die Epilepsie noch zusätzlich begünstigt haben mag. Mit ihrem Einwand, dass nach dem Unfall zunächst eine Verbesserung eingetreten und anlässlich der Begutachtung im ZMB kaum noch Einschränkungen festzustellen gewesen seien, vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht durchzudringen. Über den zwischenzeitlich vom Hausarzt verordneten Alkoholentzug waren die ZMB-Gutachter nicht dokumentiert. Im Gutachten
des Spitals H.________ wird zudem schlüssig ausgeführt, dass sich erst aufgrund von fremdanamnestischen Angaben eine deutliche Diskrepanz zu den klinisch erhobenen Befunden gezeigt habe. Die eigenen Angaben des Versicherten seien, auch wegen seiner kognitiven Defizite, geprägt von einer vollständig fehlenden Krankheitseinsicht und fehlerhaften Selbsteinschätzung.

5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei unzulässigerweise ("post hoc ergo propter hoc") allein aufgrund der zeitlichen Abfolge des Eintretens des Alkoholabhängigkeitssyndroms nach dem Unfall - im Sinne einer Verschlimmerung - von einem anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang ausgegangen (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C 331/2015 E. 2.2.3.1). Damit vermag sie angesichts der Begründung der Gutachter nicht durchzudringen. Denn nach ihren Ausführungen waren gerade die beim Unfall erlittenen Verletzungen im präfrontalen Cortex und im anterioren Temporallappen geeignet, zu einem Alkoholmissbrauch zu führen. Im Übrigen genügt es, dass der Unfall lediglich Teilursache für das jetzt vorliegende Alkoholabhängigkeitssyndrom war. Dr. med. K.________ kann daher insoweit nicht gefolgt werden, als er dieses lediglich als mögliche Folge des Unfalls erachtete, weil ein Alkoholüberkonsum bereits zuvor bestanden habe. Schliesslich verfängt auch der Einwand der Beschwerdeführerin nicht, dass es ohnehin, auch ohne Unfall, früher oder später zu einem Alkoholabhängigkeitssyndrom gekommen wäre. Das beim Velounfall erlittene schwere Schädelhirntrauma, das unbestrittenerweise zu organischen
Hirnschädigungen geführt hat, kann nicht nur als Gelegenheits- oder Zufallsursache qualifiziert werden, der im Kausalverlauf keinerlei eigenständige Bedeutung zukäme. Damit lässt sich ein Anspruch aus Unfallversicherung nicht ausschliessen (SVR 2007 UV Nr. 28 S. 94, U 413/05 E. 4; SVR 2012 UV Nr. 8 S. 27, 8C 380/2011 E. 4.2.1; Urteil 8C 337/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1). Eine Verletzung der massgeblichen Beweisregeln ist damit nicht erkennbar.

5.3. Nach dem Gesagten bildeten die Gutachten des Spitals H.________ sowie des Dr. med. K.________ eine hinreichende Grundlage zur Beurteilung der Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 24. Juni 2008 und dem danach aufgetretenen Alkoholabhängigkeitssyndrom. Die Vorinstanz durfte daher ohne weitere Abklärungen darauf abstellen. Die Beschwerdeführerin vermag diesbezüglich auch aus dem von ihr zitierten Urteil U 425/00 vom 29. Januar 2003 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. In jenem Fall war die Beeinflussung früherer Alkoholprobleme durch den Unfall bislang offen geblieben (E. 3.2 und 3.3).

6.
Die vorinstanzlichen Feststellungen zu der aus den Unfallfolgen resultierenden Arbeitsunfähigkeit werden nicht beanstandet und geben keinen Anlass zu Weiterungen. Das kantonale Gericht stützte sich diesbezüglich auf das Gutachten des Spitals H.________. Danach ist der Versicherte wegen des posttraumatischen psychoorganischen Syndroms mit schweren Verhaltensstörungen, erheblich eingeschränkter Kognition und Alkoholabhängigkeit vollständig arbeitsunfähig.
Das Alkoholabhängigkeitssyndrom ist Folge der beim Unfall erlittenen organisch objektiv ausgewiesenen Hirnschädigungen. Ob es auch in einem solchen Fall einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im strukturierten Beweisverfahren bedarf (vgl. BGE 145 V 215), kann hier offenbleiben. Nach den Angaben der neurologischen Gutachter des Spitals H.________ führen bereits die kognitiven Defizite und Verhaltensstörungen für sich allein zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Dass die Arbeitsfähigkeit - soweit allein durch das Alkoholabhängigkeitssyndrom beeinträchtigt - gemäss Dr. med. K.________ durch einen Entzug wiederherzustellen wäre, kann an der vorinstanzlichen Beurteilung daher nichts ändern. Auch die Gutachter des Spitals H.________ empfahlen einen Alkoholentzug. Eine Verbesserung der kognitiven Defizite und Verhaltensstörungen und damit auch der Arbeitsfähigkeit sei dadurch jedoch nicht zu erreichen.

7.
Die Erkenntnisse des kantonalen Gerichts zu den erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung werden nicht beanstandet. Gleiches gilt hinsichtlich der vorinstanzlich zugesprochenen Integritätsentschädigung. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich.

8.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. November 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo