Tribunale federale
Tribunal federal

2C 619/2007/leb
{T 1/2}

Urteil vom 6. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
Martin Kraska,
Beschwerdeführer,

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 19/21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Militärstrasse 36, 8090 Zürich.

Gegenstand
Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 13. September 2007.

Erwägungen:
Mit Verfügung vom 12. Juli 2005 entzog die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Dr. med. Martin Kraska die Bewilligung zur Ausübung der selbständigen ärztlichen Tätigkeit. Der Bewilligungsentzug ist rechtskräftig geworden (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2006 bzw. Urteil des Bundesgerichts 2P. 231/2006 vom 10. Januar 2007, womit die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhobene staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen worden ist). In dieser Angelegenheit hat Martin Kraska zusätzliche Entscheide erwirkt. Unter anderem trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 12. Juli 2007 auf eine Beschwerde betreffend die (abgelehnte) Wiedererwägung des Entzugsentscheids nicht ein, unter Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege; auf die diesbezügliche Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie die damit verbundenen Gesuche (z.B. betreffend Ausstand verschiedenster Amts- und Magistratspersonen) trat das Bundesgericht mit Urteil 2C 482/2007 vom 26. September 2007 wegen rechtsmissbräuchlicher Prozessführung nicht ein.

Martin Kraska gelangte im Zusammenhang mit der Berufsausübungsbewilligung am 29. August 2007 wiederum ans Verwaltungsgericht. Dieses trat mit Beschluss vom 13. September 2007 auf die als aussichtslos bezeichnete Beschwerde unter Hinweis auf die bisher ergangenen Entscheide nicht ein und lehnte das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Am 2. November 2007 reichte Martin Kraska beim Bundesgericht eine als "Revision/national wirksame Beschwerde" bezeichnete Rechtsschrift ein, welche als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln ist. Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die unverzügliche Nichtigerklärung bzw. Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 13. September 2007 und stellt zahlreiche verfahrensrechtliche Anträge.

Die Beschwerde erweist sich als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch (Art. 108 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG); sie unterscheidet sich nach ihrer Art in nichts von derjenigen vom 12. September 2007, auf die das Bundesgericht mit Urteil 2C 482/2007 vom 26. September 2007 nicht eingetreten ist; der Beschwerdeführer ist vollumfänglich, auch was die Ausstandsbegehren betrifft, auf die Erwägungen jenes Urteils zu verweisen.
Auf die vorliegende Beschwerde und sämtliche damit verbundene Gesuche ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Es bleibt vorbehalten, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit nicht formell zu behandeln oder unbeantwortet zu lassen.

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde und sämtliche damit verbundenen Gesuche wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: