Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 723/2022

Urteil vom 6. Oktober 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. September 2022 (IV.2021.00657).

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1974, meldete sich Anfang April 2018 unter Hinweis auf verschiedene körperliche und psychische Leiden (im Wesentlichen: Multiple Sklerose, Depression) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch. Dabei veranlasste sie beim Swiss Medical Assessment- and Business Center (nachfolgend: SMAB), Bern, ein polydisziplinäres Gutachten vom 27. Februar 2020. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 verneinte sie einen Leistungsanspruch.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. September 2022 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Verfügung vom 5. Oktober 2021 seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz, subeventualiter an die Verwaltung zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).
Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Rentenverfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Verneinung einer invalidisierenden Funktionseinbusse aus Sicht des Bundesrechts stand hält.

3.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG, Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG) und zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) korrekt dargelegt. Zutreffend wiedergegeben hat sie auch die Rechtsprechung betreffend den Beweiswert und die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.

3.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich auf eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2). Ebenso betrifft die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage. Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen, soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und 61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
lit. c ATSG) und die Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten beanstandet werden (statt vieler: Urteil 8C 153/2021 vom 10. August 2021 E. 1.3 mit Hinweisen).

4.
Das kantonale Gericht hat in erster Linie der psychiatrischen SMAB-Expertise des Dr. med. B.________ vom 14. Januar 2020 Beweiskraft zuerkannt. Demnach hätten sich in den durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren hoch auffällige Ergebnisse gezeigt. Die Minderleistungen sowie der im Fragebogen angegebene Grad der depressiven Symptomatik und der Ermüdbarkeit (Fatigue) widerspiegelten sich nicht in dem Masse im Untersuchungsverhalten und dem klinischen Eindruck, sodass keine psychiatrische Diagnose vergeben werden könne. Aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht hielten die SMAB-Sachverständigen im Wesentlichen fest, die schubförmig remittierende Multiple Sklerose (Expanded Disability Status Scale [EDSS] 1,0; keine Behinderung; geringfügige Störung in einem funktionellen System) wirke sich nicht nachteilig auf die Fähigkeiten und Ressourcen der Beschwerdeführerin aus. Insgesamt liege, so die interdisziplinäre Konsensbeurteilung, auch in keinem anderen Fachgebiet eine Arbeitsunfähigkeit vor. Gestützt darauf hat die Vorinstanz die am 5. Oktober 2021 durch die Beschwerdegegnerin verfügte Leistungsabweisung bestätigt.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin sieht in formeller Hinsicht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Grundsätze der Waffengleichheit und Transparenz verletzt, weil das kantonale Gericht ihrem Herausgabeantrag hinsichtlich der bei der Begutachtung vorgenommenen Beschwerdevalidierungstests nicht nachgekommen sei respektive sich damit nicht (rechtsgenüglich) auseinandergesetzt habe.

5.2. Wie im angefochtenen Urteil dargelegt, begründete das SMAB die Nichtherausgabe der Testergebnisse zutreffend mit dem Schutz vor Missbrauch durch unkontrollierte Weiterverbreitung. Würden wesentliche Inhalte veröffentlicht, so wären die Beschwerdevalidierungstests, welche weltweit angewandt würden, vollkommen unbrauchbar. Deshalb müsse gegenüber dem Anbieter entweder die Facharzturkunde für Psychiatrie und Psychotherapie oder ein Diplom in Psychologie respektive ein vergleichbarer Nachweis vorgelegt werden. Fehlten solche Belege, so erfolge grundsätzlich keine Herausgabe (Stellungnahme vom 14. Oktober 2020). Diese Begründung ist nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass rechtsprechungsgemäss kein Anspruch auf Einsicht in die schriftlichen Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere interne Dokumente der begutachtenden Fachperson besteht, ausser es erscheint im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Sachverständigengutachtens angezeigt (statt vieler: Urteile 8C 787/2021 vom 23. März 2022 E. 9.2.2; 9C 718/2019 vom 13. August 2020 E. 4.2.4; 8C 37/2014 vom 22. Mai 2014 E. 2.1, in: Plädoyer 2014 Nr. 5 S. 67; je mit Hinweisen). Ein solches besonderes Einzelinteresse hat das kantonale Gericht insbesondere
unter Berücksichtigung der Angaben der neuropsychologischen Expertin lic. phil. C.________ zu Recht verneint. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) oder auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) fällt somit ausser Betracht.

5.3. Aus datenschutzrechtlicher Warte kommt ein Herausgabeanspruch nur insoweit zum Tragen, als er den einschlägigen gesetzlichen Zielsetzungen entspricht. Das Auskunftsrecht nach aArt. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (neu: Art. 25 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über den Datenschutz [Datenschutzgesetz; DSG; SR 235.1], in Kraft seit 1. September 2023) ist dazu bestimmt, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, ihre übrigen Datenschutzrechte wahrzunehmen (BGE 140 V 464 E. 4.2; 139 V 492 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beabsichtigt nach eigenen Angaben, anhand der Beschwerdevalidierungsdaten zu beweisen, dass sie "tatsächlich, wie von ihren (behandelnden) Ärzten dargelegt, in ihrer Arbeitsfähigkeit massiv eingeschränkt ist". Ihrem Begehren liegt somit ausschliesslich die Verfolgung respektive Durchsetzung eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs zugrunde. Nachdem diese Zielsetzung offenkundig nicht mit derjenigen des DSG übereinstimmt (vgl. dazu ferner: Art. 26 Abs. 1 lit. c
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 26 Einschränkungen des Auskunftsrechts - 1 Der Verantwortliche kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn:
1    Der Verantwortliche kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn:
a  ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht, namentlich um ein Berufsgeheimnis zu schützen;
b  dies aufgrund überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder
c  das Auskunftsgesuch offensichtlich unbegründet ist, namentlich wenn es einen datenschutzwidrigen Zweck verfolgt, oder offensichtlich querulatorisch ist.
2    Darüber hinaus ist es in den folgenden Fällen möglich, die Auskunft zu verweigern, einzuschränken oder aufzuschieben:
a  Der Verantwortliche ist eine private Person und die folgenden Voraussetzungen sind erfüllt:
a1  Überwiegende Interessen des Verantwortlichen erfordern die Massnahme.
a2  Der Verantwortliche gibt die Personendaten nicht Dritten bekannt.
b  Der Verantwortliche ist ein Bundesorgan, und eine der folgenden Voraussetzungen ist erfüllt:
b1  Die Massnahme ist wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz, erforderlich.
b2  Die Mitteilung der Information kann eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein behördliches oder gerichtliches Verfahren gefährden.
3    Unternehmen, die zum selben Konzern gehören, gelten nicht als Dritte im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2.
4    Der Verantwortliche muss angeben, weshalb er die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt.
DSG), fällt eine Berufung auf das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht ausser Betracht. Daran ändern, soweit im hier interessierenden Kontext überhaupt verbindlich, die in der Beschwerde
zitierten Passagen aus dem Leitfaden des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) für die Bearbeitung von Persondendaten im medizinischen Bereich vom Juli 2002 nichts.

6.
Materiellrechtlich zieht die Beschwerdeführerin die Beweiskraft des SMAB-Gutachtens in Zweifel.

6.1. Bringt sie im Wesentlichen vor, der psychiatrische Gutachter Dr. med. B.________ setze sich mit der abweichenden Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________ nicht auseinander, so trifft dies nicht zu. Wohl wird die in dessen Bericht vom 27. Juli 2018 attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im Gutachten nicht korrekt wiedergegeben, indem Dr. med. B.________ fälschlicherweise davon ausging, dort sei für keine Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Bekannt waren dem psychiatrischen Gutachter aber immerhin die von Dr. med. D.________ gestellten Diagnosen, welche im Aktenauszug des Gutachtens zutreffend benannt sind (rezidivierende depressive Störung, mittelgradige bis schwere Episode ohne psychotische Symptome [ICD-10 F33.1-F33.2]; chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren [ICD-10 F45.41]). Mit Blick darauf ist der psychiatrischen Expertise zu entnehmen, es seien "diverse psychiatrische Diagnosen dokumentiert, die wir hier allerdings so nicht bestätigen können.". Dies begründete der psychiatrische Gutachter mit seiner durchaus einleuchtenden Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität. Dabei gewichtete er abgesehen von den durchgeführten Testverfahren (Beck'sches
Depressionsinventar [BDI], Test of Memory Malingering [TOMM], Mini-ICF-APP) insbesondere den klinischen Eindruck sowie das Antwortverhalten der Beschwerdeführerin, welches er als Fachperson gesamthaft erfasste und würdigte. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, nachdem unter dem Aspekt der Konsistenz sämtliche Gesichtspunkte des Verhaltens zu beurteilen sind (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen; BGE 141 V 281 E. 4.4). Mithin bildet das bei der Beschwerdeführerin von sämtlichen Gutachtern übereinstimmend festgestellte inkosistente Verhalten, anders als in der Beschwerde behauptet, sehr wohl ein Indiz dafür, dass die geltend gemachte Einschränkung anders zu begründen ist als durch einen versicherten Gesundheitsschaden. Dass gutachterlicherseits nicht (explizit) von Aggravation oder Simulation die Rede ist, begründet keine andere Sichtweise. Notwendig ist so oder anders eine vertiefte Überprüfung hinsichtlich des funktionellen Schweregrades und vor allem der Konsistenz bzw. Plausiblität, wie sie der psychiatrische Sachverständige hier richtigerweise vorgenommen hat (dazu: BGE 143 V 418 E. 7.1; Urteile 8C 2/2022 vom 4. Juli 2022 E. 6.1; 9C 501/2018 vom 12. März 2019 E. 5.1).

6.2. Dergestalt gelangte Dr. med. B.________ zum Ergebnis, weder sei die Auffassungsgabe der Probandin erschwert gewesen, noch habe sich eine wesentlich herabgesetzte Konzentration erheben lassen, auch nicht im Verlauf oder gegen Ende der Untersuchung. Ebenso unbeeinträchtigt gezeigt hätten sich im klinisch-psychopathologischen Befund die Merkfähigkeit sowie das Kurz- und Langzeitgedächtnis. Dies sei mit den von der Beschwerdeführerin geschilderten (und in den Testfragen zum Ausdruck gebrachten) schweren Konzentrations- und Gedächtnisstörungen nicht in Einklang zu bringen (SMAB-Gutachten, S. 21 f.). In zwei durchgeführten Symptomvalidierungstests seien überdies grenzwertige bis auffällige Ergebnisse unter- bzw. oberhalb des Cut-off, jedoch nicht im Zufallsbereich aufgefallen. Daneben lägen Diskrepanzen zwischen den Tests vor: Eine reduzierte Ausdauer stehe einer Zunahme der Reaktionsgeschwindigkeit über vier Durchgänge gegenüber. Abgesehen davon habe die Beschwerdeführerin bei schwierigeren Aufgaben teilweise schneller reagiert, als wenn ihr einfachere Aufträge erteilt worden seien. Dementsprechend hätten sich die in den Tests hervorgetretenen Minderleistungen und der im Fragebogen angegebene Schweregrad einer angeblich stark
ausgeprägten depressiven Symptomatik und Ermüdbarkeit im Untersuchungsverhalten und im klinischen Eindruck nicht widerspiegelt (SMAB-Gutachten, S. 25 f.).

6.3. Mit anderen Worten zeigt das psychiatrische Gutachten schlüssig auf, weshalb bei der Beschwerdeführerin keine depressive Störung diagnostiziert werden kann. Demgegenüber nahm Dr. med. D.________, auf dessen Aussagen sich die Beschwerdeführerin hauptsächlich beruft, überhaupt keine (vertiefte) Konsistenzprüfung vor, wie sie nach dem Gesagten unabdingbar ist (vgl. E. 6.1 hievor). Vielmehr stützte dieser seine Einschätzung praktisch ausschliesslich auf die von der Beschwerdeführerin geschilderte Befindlichkeit, was den beweisrechtlichen Anforderungen in der hier zu beurteilenden Konstellation nicht genügt. Aus demselben Grund ergeben sich aus der vom Psychologen lic. phil. E.________ mitunterzeichneten Stellungnahme vom 22. Juni 2020 keine relevanten (neuen) Aspekte, welche die Beweiskraft der psychiatrischen SMAB-Expertise ernsthaft in Zweifel ziehen könnten. Dies gilt umso mehr, als sich - wie die Vorinstanz verbindlich (vgl. E. 1 hievor) festgestellt hat - selbst anhand der Aussagen des behandelnden Facharztes bzw. des lic. phil. E.________ keine greifbaren Hinweise für eine massgebliche Beeinträchtigung in der Alltagsgestaltung oder Haushaltsführung ergeben. Dies wäre aber bei einer invalidisierenden (mithin schweren)
depressiven Störung, deren Vorliegen gestützt auf die Angaben des Dr. med. D.________ behauptet wird, klarerweise zu erwarten. Dass der psychiatrische Sachverständige Dr. med. B.________ schliesslich keine Veranlassung sah, näher auf die von Dr. med. D.________ gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren einzugehen, führt gleichfalls nicht zu einem (erheblichen) Rechtsmangel. Denn die Beschwerdeführerin schilderte sowohl ihrem behandelnden Psychiater als auch dem psychiatrischen SMAB-Gutachter gegenüber hauptsächlich Konzentrations- bzw. Gedächtnisprobleme und Müdigkeit, aber keine akuten oder länger andauernden körperlichen Schmerzen. Insgesamt erscheint die zentrale Schlussfolgerung des Dr. med. B.________, aus psychiatrischer Sicht lasse sich objektiv keine Einschränkung der Ressourcenlage begründen, in allen Teilen überzeugend.

7.

7.1. Was das neurologische SMAB-Gutachten betrifft, verstösst das Abstellen darauf nicht schon deshalb gegen Bundesrecht, weil dieses - wie in der Beschwerde geltend gemacht - nicht vom angekündigten Facharzt Dr. med. F.________, sondern von einem am Gutachten nicht mitwirkenden Pneumologen unterzeichnet wurde. Als massgeblich anzusehen ist vielmehr, dass Dr. med. F.________ zusammen mit den anderen für die jeweiligen Teilgutachten zuständigen Sachverständigen die Expertise unterzeichnete und unbestrittenermassen an der Gesamtbesprechung vom 3. Februar 2020 teilnahm (vgl. SMAB-Gutachten, S. 11). Damit liegt zweifelsfrei ein gemeinsamer Konsens unter Beteiligung des neurologischen Experten vor (vgl. Urteile 8C 208/2022 vom 3. August 2022 E. 6.3; 9C 1019/2012 vom 23. August 2013 E. 2.2). Dass die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung widersprüchlich oder im Verhältnis zu den einzelnen Fachdisziplinen unstimmig wäre, ist weder ersichtlich noch (substanziiert) gerügt. Ebenso wenig besteht ein Anhaltspunkt dafür, dass Dr. med. F.________ entgegen den Angaben im Gutachten die neurologische Untersuchung vom 23. Januar 2020 nicht selber verantwortet hätte.
Nichts Gegenteiliges abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus dem - ohnehin nur pauschalen - Hinweis auf das Urteil 9C 525/2020 vom 29. April 2021. Dort ging es im Unterschied zur hier vorliegenden Situation darum, dass der versicherten Person vorgängig lediglich eine Gutachterperson bekanntgegeben worden war, obschon sie am Ende von zwei verschiedenen Sachverständigen im gleichen Umfang untersucht wurde, was Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG verletzte (vgl. dazu ferner: BGE 146 V 9 E. 4.2; Urteil 8C 171/2022 vom 8. November 2022 E. 4.5). Ausserdem fehlte es an der Unterschrift der Hauptgutachterin, deren Qualifikation zudem fraglich erschien. Derartiges steht hier nicht zur Diskussion.

7.2.

7.2.1. Hinsichtlich der Beweiskraft der neurologischen und neuropsychologischen SMAB-Expertisen moniert die Beschwerdeführerin schliesslich, die beauftragten Sachverständigen hätten eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Multiple Sklerose-assoziierten Fatigue zu Unrecht nicht anerkannt.

7.2.2. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einer schubförmig remittierenden Multiplen Sklerose (EDSS 1,0; vgl. E. 4 hievor) leidet. Die hauptsächlich angegebenen Einschränkungen (Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Müdigkeit) wurden nicht nur psychiatrisch, sondern auch in neurologischer und neuropsychologischer Hinsicht zur Kenntnis genommen und in der gutachterlichen Beurteilung berücksichtigt. So ist der neurologischen Expertise betreffend den klinisch-neurologischen Befund zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei bei der Untersuchung konzentriert und aufmerksam sowie durch äussere Reize nicht ablenkbar gewesen. Auffälligkeiten hätten sich keine ergeben. Dementsprechend hätten eine normale Hirnnervenfunktion und ein unauffälliger Muskeltonus ohne manifeste oder latente Paresen bestanden. Sodann könne von einer regelrechten und seitengleichen Reflextätigkeit ausgegangen werden, wobei keine latente Pyramidenbahnläsion erkennbar sei. Die Sensibilitätsprüfung habe ein normales Empfinden sowie regelrecht erhaltene koordinative Fähigkeiten gezeigt. Einzig im vegetativen Bereich sei ein gelegentlicher imperativer Harndrang ohne Inkontinenz bei nicht eindeutiger Pollakisurie und ein- bis zweimaliger Nykturie
feststellbar gewesen (SMAB-Gutachten, S. 38 f.). Der neurologische Experte kam ferner zum Schluss, die Müdigkeit und Vergesslichkeit, welche die Beschwerdeführerin als permanent, bereits am Morgen vorhanden und sogar stärker ausgeprägt als im Verlauf des Tages schildere, sei untypisch für eine Multiple Sklerose-bedingte Fatigue. Bei einer solchen nehme die Müdigkeit nämlich belastungsabhängig zu und bessere sich nach entsprechender Erholung wieder. Gegen eine Multiple Sklerose-assoziierte Fatigue-Symptomatik spreche ausserdem, dass im konkreten Fall kernspintomografisch keine akut entzündlichen Läsionen nachweisbar seien. Zudem fehle es an einer schweren Demyelisierungslast und am Nachweis eines Neuronenverlustes. Nicht zuletzt sprächen die im neuropsychologischen Teilgutachten beschriebenen Inkonsistenzen und die mangelnde Validität der dabei erhobenen Ergebnisse gegen das Vorliegen einer namhaften Multiple Sklerose-bedingten Fatigue-Symptomatik (SMAB-Gutachten, S. 40).

7.2.3. Hält die Beschwerdeführerin diesen schlüssigen Angaben im Wesentlichen (erneut) die abweichende Einschätzung des Prof. Dr. med. G.________ und der Dr. phil. H.________, Zentrum I.________ entgegen (vgl. Bericht vom 21. März 2019), so ist dem kein Erfolg beschieden. Vielmehr äusserten sich die Gutachter dazu hinreichend: Der neurologische Sachverständige Dr. med. F.________ verwies im Rahmen der Aktenwürdigung, wie soeben erwähnt, ausdrücklich auf die fehlende Validität der in der neuropsychologischen Untersuchung von der Beschwerdeführerin erzielten Testergebnisse. Nach verbindlicher (vgl. E. 1 hievor) vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung erhoben sowohl Prof. Dr. med. G.________ und Dr. phil. H.________ als auch die neuropsychologische Gutachterin lic. phil. C.________ die Daten zur Fatigue mittels der Fatigue Skala für Motorik und Kognition (FSMC), wobei es sich um ein Verfahren handle, welches die Einschätzung der zu beurteilenden Person wiedergebe. Gestützt darauf gelangte lic. phil. C.________ zu ähnlichen Ergebnissen wie Dr. med. G.________ und Dr. phil. H.________, wonach die Beschwerdeführerin ihre Einschränkungen als schwer empfinde.
Entscheidend ist indessen (auch) in diesem Zusammenhang, dass die neuropsychologische SMAB-Sachverständige diese subjektive Einschätzung richtigerweise einer Symptomvalidierung unterzog. Daraus ergaben sich die im Gutachten detailliert beschriebenen Inkonsistenzen. Anhand der Gegenüberstellung mit dem in allen strittigen Fachdisziplinen weitgehend unauffälligen klinischen Befund (vgl. E. 6.2 und 7.2.2 hievor) erscheint der gutachterliche Schluss, es sei selbst unter Berücksichtigung der gestellten Multiple Sklerose-Diagnose keine relevante Arbeitsunfähigkeit belegt, ohne Weiteres nachvollziehbar. Hingegen unterblieb, wie das kantonale Gericht willkürfrei (vgl. E. 1 hievor) festgestellt hat, die notwendige Überprüfung der subjektiv angegebenen Beeinträchtigungen (auch) seitens der neurologischen und neuropsychologischen Behandler vollends. Dies schliesst nach dem Gesagten (vgl. E. 6.1 hievor) - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - ein Abstellen auf die im Bericht vom 21. März 2019 attestierte 70%ige Arbeitsunfähigkeit aus. Vor diesem Hintergrund kommt den in der Beschwerde zitierten Fachartikeln - welche die vorliegende Konstellation nicht zum Gegenstand haben - keine entscheidende Bedeutung zu. Dass nicht unbedingt von
einer strengen Korrelation zwischen dem EDSS-Wert (hier unbestritten 1,0) und einer allfälligen Fatigue ausgegangen werden darf, worauf in der Beschwerde an sich zu Recht hingewiesen wird, hilft mit Blick auf den konkreten Fall ebenso wenig weiter.

8.
Auch anhand der sonstigen Vorbringen sprechen keine konkreten Indizien gegen die Beweiskraft der SMAB-Expertise (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Das kantonale Gericht durfte somit darauf abstellen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Die Beschwerde ist unbegründet.

9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Oktober 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder