Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2021.3 Nebenverfahren: BP.2021.79

Beschluss vom 6. Oktober 2021 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, Beschwerdeführer

gegen

1. Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

2. Kantonales Zwangsmassnahmengericht, Vorinstanz

Gegenstand

Vollzug der Haft (Art. 235
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») eine Strafuntersuchung gegen den gambischen Staatsangehörigen A. u.a. wegen Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit führt;

- die Polizei A. am 26. Januar 2017 in der Schweiz festnahm;

- das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland A. am 28. Januar 2017 in Untersuchungshaft versetzte;

- das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend «ZMG BE») die Untersuchungshaft wiederholt verlängerte;

- die Untersuchungshaft – soweit ersichtlich – bis heute andauert;

- A. mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 mit folgenden (materiellen) Anträgen an das ZMG BE gelangte (KZM 20 1442, nicht paginiert):

1. Constater l’illicéité des conditions dans lesquelles Monsieur A. a été détenu successivement à la Prison régionale de Z. puis à la Prison régionale de Y. pour une durée de cinq cent quatre-vingt-cinq (585) jours consécutifs, du 27 janvier 2017 au 4 septembre 2018, et pour une durée supplémentaire de deux cent cinquante-quatre (254) jours correspondant aux week-ends et jours fériés, entre le 4 septembre 2018 et le jour des présentes écritures, soit un total de huit cent trente-neuf (839) jours.

2. Réserver à Monsieur A. de faire valoir toute forme de compensation adéquate devant l’autorité de jugement ou toute autre autorité compétente.

3. Ordonner à la direction de la procédure de prendre toutes les mesures utiles à ce que cesse immédiatement toute Illicéité dans les conditions de détention de Monsieur A.

4. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l’instance.

- das ZMG BE mit Entscheid vom 10. September 2021 auf das Gesuch nicht eintrat; es den Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versah, wonach der Gesuchsteller Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen kann (act. 1.1; KZM 20 1442, nicht paginiert);

- gegen den Entscheid des ZMG BE vom 10. September 2021 A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, mit Beschwerde vom 23. September 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und primär dessen Aufhebung verlangt (act. 1);

- das ZMG BE mit Schreiben vom 27. September 2021 (Posteingang: 29. September 2021) der Beschwerdekammer aufforderungsgemäss die Akten einreichte (act. 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in der StPO vorgesehenen Fällen beurteilt (Art. 20 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 20 Beschwerdeinstanz - 1 Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:
StPO);

- in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Entscheide trifft, für welche die StPO die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet (Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG);

- die Beschwerde gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in der StPO vorgesehenen Fällen zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
StPO);

- der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts in Ausübung von Bundesgerichtsbarkeit (Art. 2 lit. c
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 2 Strafbehörden des Bundes - 1 Strafverfolgungsbehörden des Bundes sind:
1    Strafverfolgungsbehörden des Bundes sind:
a  die Polizei;
b  die Bundesanwaltschaft.
2    Gerichtliche Befugnisse in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit haben:
a  das Bundesstrafgericht;
b  das Bundesgericht;
c  die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte, wenn sie für den Bund tätig werden.
und Art. 65
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 65 - 1 Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO49.
1    Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO49.
2    Zuständig ist das kantonale Zwangsmassnahmengericht am Ort, wo das Verfahren geführt wird.
3    Beschwerden gegen Entscheide nach Absatz 1 beurteilt das Bundesstrafgericht.
4    Entscheidet ein kantonales Zwangsmassnahmengericht in einem Fall von Bundesgerichtsbarkeit, so entschädigt der Bund den Kanton dafür. Die Entschädigung erfolgt im Einzelfall; sie bemisst sich nach den Verfahrenskosten, welche das Zwangsmassnahmengericht in einem gleichen Fall kantonaler Gerichtsbarkeit festlegen würde, erhöht um einen Viertel.
StBOG) erlassen wurde;

- der angefochtene Entscheid indes keinen Gegenstand beschlägt, für welchen in der StPO die Beschwerde vorgesehen wäre;

- der angefochtene Entscheid insbesondere nicht die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zum Gegenstand hat (vgl. Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
StPO), welche Entscheide die verhaftete Person gemäss Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
StPO bei der Beschwerdeinstanz (unter Vorbehalt von Art. 233
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 233 - Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
StPO) anfechten kann;

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie ohne die Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 390 Schriftliches Verfahren - 1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
StPO e contrario);

- selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, diese abzuweisen wäre;

- die Kantone die Beschwerdemöglichkeiten der inhaftierten Personen gegen den Haftvollzug regeln (Art. 235 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
StPO);

- die verfahrensgegenständliche Haft in den Regionalgefängnissen Z. und Y. vollzogen wurde;

- gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über den Justizvollzug des Kantons Bern vom 23. Januar 2018 (Justizvollzugsgesetz, JVG/BE; BSG 341.1) dieses Gesetz auf Untersuchungs- und Sicherheitshaft nach der StPO Anwendung findet, soweit der Vollzug in einer Vollzugseinrichtung nach diesem Gesetz erfolgt und keine besonderen Bestimmungen bestehen;

- dies auch in Verfahren der Bundesanwaltschaft gilt (Art. 2 Abs. 1 lit. c JVG/BE);

- das Verfahren und der Rechtsschutz in Art. 48 ff. JVG/BE geregelt sind;

- wie dies die Vorinstanz ausführlich und einleuchtend darlegt (E. 3 und 4), unter diesen Umständen kein Raum besteht für den allenfalls vom Bundesgericht durch Richterrecht geschaffenen Rechtsschutz durch das Zwangsmassnahmengericht (vgl. BGE 140 I 125 E. 2.1, in: Pra 2014 Nr. 82 S. 605);

- das Zwangsmassnahmengericht die Haftbedingungen nur im Rahmen der materiellen Haftvoraussetzungen bei Entscheiden über die Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung beurteilen kann bzw. muss, d.h., soweit sie die Haftentlassung zur Folge haben müssten; die Haftbedingungen im Übrigen auf dem kantonalrechtlichen Weg zu beurteilen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_257/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4; vgl. auch Forster, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 220 N. 7 und Fn. 37);

- wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend feststellt, diese rechtliche Ausgangslage dem Beschwerdeführer im Übrigen aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 1B_456/2018 vom 2. November 2018 (E. 4.5) und des Meinungsaustauschs der Vorinstanz mit der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern und mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (KZM 20 149, nicht paginiert) bekannt sein muss;

- mithin nicht zu beanstanden wäre, dass die Vorinstanz auf das bei ihr gestellte Rechtsbegehren 1 mangels Zuständigkeit nicht eingetreten ist;

- der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt (BP.2021.79, act. 1);

- sich aus den vorangehenden Erwägungen erschliesst, dass die vorliegende Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
StPO);

- es sich vorliegend unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten;

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 7. Oktober 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philippe Currat

- Bundesanwaltschaft

- Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.