Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 250/2020

Urteil vom 6. Oktober 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
Bundesrichter Müller,
Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte
Bau- und Verkehrsdepartement des
Kantons Basel-Stadt,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina
und Rechtsanwalt Dr. Maurin Schmidt,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Markus Prazeller,

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel.

Gegenstand
Nichtzulassung als Privatklägerschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 2. März 2020 (BES.2019.205).

Sachverhalt:

A.
Das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt reichte am 11. September 2018 Strafanzeige gegen A.________, Autor zweier Artikel in der Zeitung B.________, wegen Rassendiskriminierung ein (xx.xxxx.xxx). Thema dieser Artikel mit den Überschriften ("...") und ("...") bzw. ("...") war das angeblich "mafiöse" System der Abfallentsorgung. Gemäss den Darstellungen in den Artikeln sollen u.a. Kehrichtmänner - angeblich bei der Stadtreinigung angestellte Eritreer - Mülleimer und Abfallsäcke unter Umgehung der Gebührenpflicht direkt aus Geschäften mitgenommen haben. Am 18. Oktober 2018 orientierte das Bau- und Verkehrsdepartement die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt darüber, sich als Privatklägerschaft im Strafverfahren konstituieren zu wollen. Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 wies die Staatsanwaltschaft ein Gesuch des Bau- und Verkehrsdepartements um Akteneinsicht ab, da dieses keine geschädigte Person und somit nicht als Partei zu betrachten sei. Mit Schreiben vom 26. August 2019 gelangte das Bau- und Verkehrsdepartement erneut an die Staatsanwaltschaft und hielt fest, es möchte im Falle einer Einstellungsverfügung seine Rechte als Privatklägerschaft wahrnehmen. Am 3. September 2019 beantragte das Bau- und
Verkehrsdepartement sodann, dass ihm die in Aussicht gestellte Einstellungsverfügung eröffnet werde, damit es fristgerecht Beschwerde führen könne.
Am 4. September 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtzulassung des Bau- und Verkehrsdepartements als Privatklägerschaft im Strafverfahren xx.xxxx.xxx. Zur Begründung führte sie aus, das Bau- und Verkehrsdepartement werde durch die beanzeigte Straftat in seinen Rechten nicht unmittelbar verletzt, weshalb es im Verfahren wegen Rassendiskriminierung nicht als geschädigte Person und damit nicht als Partei zu betrachten sei. Dagegen erhob das Bau- und Verkehrsdepartement am 16. September 2019 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Dieses wies die Beschwerde am 2. März 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 führt das Bau- und Verkehrsdepartement Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Es beantragt, der Entscheid des Appellationsgerichts vom 2. März 2020 sei aufzuheben und es sei in der Strafuntersuchung xx.xxxx.xxx der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt als Privatkläger zuzulassen.
Das Appellationsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdegegner schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an und verzichtet darüber hinaus auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid bestätigt den Ausschluss des Beschwerdeführers als Privatkläger vom Strafverfahren. Damit schliesst er das Verfahren für ihn ab. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (vgl. Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er wirft dieser eine formelle Rechtsverweigerung vor, da diese ihn zu Unrecht nicht als Privatkläger zum Verfahren zugelassen habe. Damit hat der Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde befugt (BGE 141 IV 1 E. 1.2 S. 5; Urteil 1B 202/2019 vom 15. November 2019 E. 1; je mit Hinweisen). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei durch die dem Journalisten vorgeworfenen Äusserungen nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen. Die diskriminierenden Äusserungen hätten lediglich mittelbare Auswirkungen. Da er nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen sei, stünden ihm auch nicht die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
1    Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a  die geschädigte Person;
b  die Person, die Anzeige erstattet;
c  die Zeugin oder der Zeuge;
d  die Auskunftsperson;
e  die oder der Sachverständige;
f  die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2    Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
i.V.m. Abs. 2 StPO zu. Soweit im Zeitungsartikel auf ein "mafiöses System" betreffend die Abfallentsorgung bzw. die Stadtreinigung Bezug genommen werde, greife der Journalist angebliche Misstände bei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe auf. Die Schilderungen beträfen den Beschwerdeführer daher in seinen hoheitlichen Befugnissen und nicht wie einen Privaten. Da dem Beschwerdeführer auch in § 35 EG StPO nicht ausdrücklich eine Parteistellung eingeräumt werde, liessen sich auch daraus keine Verfahrensrechte ableiten.

2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Ausführungen. Er ist der Auffassung, rassendiskriminierende Äusserungen im Generellen, insbesondere aber gegenüber seinen Mitarbeitenden, beträfen ihn unmittelbar. Er sei in den fraglichen Zeitungsartikeln persönlich genannt und sein (e) Mitarbeiter, zu deren bzw. dessen Schutz er verpflichtet sei, sei (en) von der mutmasslich reisserischen und herabsetzenden Berichterstattung direkt betroffen gewesen. Da jeder Adressat rassendiskriminierender Äusserungen berechtigt sei, sich am Strafprozess als Privatkläger zu beteiligen, sei auch er als Partei, namentlich als Privatkläger oder mindestens als anderer Verfahrensbeteiligter mit Akteneinsichtsrecht und Rechtsmittelbefugnis, anzuerkennen.

3.

3.1. Partei ist unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 S. 78; Urteil 1B 40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen). Bei Strafbestimmungen, die nicht in erster Linie Individualrechtsgüter schützen, gelten nur jene Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aber aus, dass das von der geschädigten
Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die primär öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457; Urteil 1B 40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 115 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO gelten sodann die zur Stellung eines Strafantrags berechtigten Personen in jedem Fall als geschädigte Person. Diese Bestimmung dehnt folglich die Stellung des Geschädigten auf weitere Berechtigte aus, z.B. die gesetzlichen Vertreter, die Erben des Geschädigten sowie die beschwerdeberechtigten Behörden und Organisationen (vgl. Urteil 1B 40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3 mit Hinweisen).

3.2. Die Geschädigtenstellung des Staates verlangt nach der Rechtsprechung und Lehre, dass dieser durch die Straftat nicht nur in seinen öffentlichen Interessen beeinträchtigt, sondern in seinen persönlichen Rechten unmittelbar verletzt bzw. wie ein Privater verletzt worden ist. Nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO gelten in der Regel die Verwaltungsträger des Gemeinwesens, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche sie zuständig sind. In solchen Fällen handelt der Staat hoheitlich, d.h. er nimmt bei der Verrichtung der öffentlichen Aufgabe ausschliesslich öffentliche und keine eigenen individuellen Interessen wahr, womit er von der Straftat auch nicht in seinen persönlichen Rechten unmittelbar betroffen und verletzt ist. Tritt das staatliche Organ als Träger der öffentlichen Gewalt auf, so verteidigt es öffentliche Interessen und kann nicht gleichzeitig von eigenen Einzelinteressen unmittelbar betroffen sein; in diesem Fall obliegt die Wahrung der öffentlichen Interessen der Staatsanwaltschaft (Urteil 1B 576/2018 vom 26. Juli 2019 E. 2.4 mit Hinweisen; VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2a zu Art. 115
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu
Art. 115
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO).

3.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt der vorliegend zur Diskussion stehende Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
erster Satzteil StGB unmittelbar die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion. Der öffentliche Friede wird mittelbar geschützt als Folge des Schutzes des Einzelnen in seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe (BGE 143 IV 77 E. 2.3 S. 79 f.). Eine Einzelperson, welche einen solchen Angriff gegen ihre Menschenwürde unmittelbar erlebt, ist als Geschädigte zu qualifizieren (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 76 zu Art. 115
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO). Richtet sich die Äusserung bzw. der Angriff indessen undifferenziert gegen eine Gruppe, ist der einzelne Angehörige nur mittelbar betroffen und kann sich nicht als Privatkläger konstituieren (BGE 143 IV 77 E. 4 S. 82 f.; PERRIER DEPEURSINGE, in: Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 115
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO).

3.4. Das durch Art. 261bis Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
erster Satzteil StGB primär geschützte Rechtsgut der Menschenwürde knüpft an das Menschsein an. Juristische Personen können mithin nicht Träger der in Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
BV (Menschenwürde) begründeten Ansprüche und folglich auch nicht durch eine Verletzung von Art. 261bis Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
erster Satzteil StGB geschädigt sein. Dies gilt im Übrigen auch für sog. Interessenverbände, die sich ausdrücklich gegen Rassendiskriminierung einsetzen (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 35 zu Art. 115
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO). Der Beschwerdeführer als Verwaltungseinheit kann folglich von den angeblich diskriminierenden bzw. rassistischen Äusserungen des Journalisten von vornherein nicht direkt - und wie ein Privater (vgl. E. 3.2 hiervor) - betroffen bzw. unmittelbar in seinen Rechten verletzt sein. Dies gilt selbst dann, wenn die fraglichen Äusserungen allenfalls zu einem feindseligen Klima gegenüber der Stadtreinigung geführt haben sollten, was allerdings nicht belegt ist.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ändert an dieser Feststellung auch nichts, dass seiner Ansicht nach jeder Adressat von rassendiskriminierenden Äusserungen als Geschädigter anzusehen sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden (vgl. E. 3.3 hiervor). Es ist vielmehr eine unmittelbare Betroffenheit erforderlich; an dieser mangelt es jedoch vorliegend. Einzig der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den fraglichen Zeitungsartikeln persönlich genannt worden sei, lässt ihn nicht als direkt von den angeblich diskriminierenden Äusserungen betroffen erscheinen. Unbehelflich ist diesbezüglich auch sein Einwand, die Sorge um die Praktikabilität bzw. die Angst vor Sammelklagen dürfe nicht über den wirksamen Schutz vor Rassendiskriminierung gestellt werden. Sodann richtet sich der Angriff auch nach Auffassung des Beschwerdeführers vorliegend gegen den einzigen bei der Müllabfuhr Basel-Stadt angestellten und für die Abfuhr der Kehrichtsäcke des im beanzeigten Zeitungsartikel erwähnten Lokals zuständigen Mitarbeiter eritreischer Herkunft, nicht aber gegen den Beschwerdeführer.

3.5. Zusammengefasst erwog die Vorinstanz zu Recht, der Beschwerdeführer sei durch die angebliche Rassendiskriminierung nicht unmittelbar in seinen eigenen Rechten verletzt worden. Da der Beschwerdeführer nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO anzusehen ist, kann er sich auch nicht als Privatkläger gemäss Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO am Verfahren beteiligen.
Als Strafanzeiger, der weder geschädigt noch Privatkläger ist, stehen dem Beschwerdeführer keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 301 Anzeigerecht - 1 Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
1    Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
1bis    Die anzeigende Person kann von der Strafverfolgungsbehörde eine Bestätigung der mündlich zu Protokoll gegebenen Anzeige verlangen.229
2    Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird.
3    Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu.
StPO), mithin auch kein Recht auf Akteneinsicht. Die öffentlichen Interessen an der strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung des Beschuldigten werden im Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen. Zwar können gemäss Art. 104 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
StPO Bund und Kantone zusätzlich zur Staatsanwaltschaft weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Dies erfordert indes eine klare gesetzliche Grundlage und hat mit der Frage der Geschädigteneigenschaft nichts zu tun. Die Behörde tritt als Partei sui generis, nicht aber als Privatklägerin im Strafprozess auf. Im zu beurteilenden Fall räumen unstreitig weder Bund noch Kanton dem Beschwerdeführer eine spezielle Parteistellung im Sinne von Art. 104 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
StPO ein. Daran ändert auch die von ihm vorgebrachte Anzeigepflicht gemäss § 35 des Gesetzes über die Einführung der Strafprozessordnung vom 13. Oktober 2010 des Kantons Basel-Stadt (SG 257.100) nichts, zumal er dieser mit der Strafanzeige vom 11. September 2018 nachgekommen ist. Es bleibt dem Beschwerdeführer indes
unbenommen, seinen eritreischen Mitarbeiter, welcher sich mit Blick auf die Umstände des Falles seinerseits möglicherweise als Privatkläger konstituieren könnte, gestützt auf das kantonale Personalrecht bzw. seine Fürsorgepflicht als Arbeitnehmer, in einem allfälligen Strafverfahren gegen den Journalisten zu unterstützen.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdeführer hat dem privaten, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier