Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_603/2010

Urteil vom 6. Oktober 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 8. Juni 2010.

Sachverhalt:

A.
Die 1960 geborene S.________ meldete sich 1998 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 30. Januar 2001 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Rentenanspruch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 20. November 2001 ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 27. Mai 2003 in dem Sinne gut, als es das Urteil des Versicherungsgerichts aufhob und die Sache an die IV-Stelle zu neuer Verfügung zurückwies. Nachdem eine erneute rentenabweisende Verfügung vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 7. März 2006 aufgehoben worden war, sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 S.________ rückwirkend ab 1. Januar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Nachträglich wurde ihr gemäss Verfügung vom 28. Oktober 2008 für das Jahr 2003 eine Härtefallrente (halbe statt Viertelsrente) zuerkannt.

B.
Die gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2007 eingereichte Beschwerde, mit welcher S.________ zur Hauptsache die Zusprechung einer ganzen, eventuell einer halben Invalidenrente ab 1. Juli 1998 hatte beantragen lassen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 8. Juni 2010).

C.
S.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr ab 1. Januar 2002 eine ganze, eventuell eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Ferner ersucht sie um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente und deren Umfang (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) und die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 115 V 133 E. 2 S. 134; 105 V 156 E. 1 S. 158) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des medizinischen Instituts X.________ vom 9. März 2007 und nach einlässlicher Auseinandersetzung mit früheren Arztberichten und Expertisen stellte die Vorinstanz fest, die Versicherte sei als Kassierin oder Coiffeuse voll arbeitsunfähig; in einer leidensangepassten Tätigkeit im Service sei ihre Arbeitsfähigkeit zu 30 % eingeschränkt. Die Beeinträchtigung resultiere aus einem erhöhten Pausenbedarf. Die u.a. diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung sei als überwindbar zu erachten und bewirke keine zusätzliche Behinderung bei Ausübung einer zumutbaren Arbeit.

3.2 Die Beschwerdeführerin wendet zur Hauptsache ein, das medizinische Institut X.________ und die ihm angehörenden Ärzte bildeten keinen Garant für eine unabhängige und neutrale Abklärung. So sei es wiederholt vorgekommen, dass seitens der Neurologen in einem Teilgutachten attestierte Arbeitsunfähigkeitsgrade im Schlussgutachten nach unten korrigiert wurden, ohne dass mit dem mit der neurologischen Untersuchung betrauten Arzt Rücksprache genommen worden sei. Weiter übt die Versicherte Kritik am Leiter des medizinischen Instituts X.________, Dr. med. L.________. Dessen Fallführung erscheine bedenklich; in verschiedenen Fällen habe er vor der Begutachtung seine Voreingenommenheit schriftlich festgehalten. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten vom 9. März 2007 vermöge auch aus fachlicher Sicht nicht zu überzeugen. Sie hält dafür, dass das kantonale Gericht die Voraussetzungen für den Rentenanspruch ab 1. Januar 2002 hätte prüfen müssen und nicht auf die Verhältnisse bei Erlass der Verwaltungsverfügung am 11. Oktober 2007 hätte abstellen dürfen.

4.
4.1 Mit Bezug auf die medizinische Seite des Rechtsstreits ist vom Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. Mai 2003 (I 52/02) auszugehen. In jenem Fall hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Situation zum damals massgebenden Beurteilungszeitpunkt (Verfügung vom 30. Januar 2001) mit folgenden Eckpunkten beurteilt: Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode mit Anteilen von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt sowie gestützt auf die damals vorhandenen medizinischen Akten einer Arbeitsfähigkeit im Service von 50 %. An die IV-Stelle zurückgewiesen wurde zur Neubeurteilung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen). Somit steht verbindlich fest, dass die Arbeitsfähigkeit im Service am 30. Januar 2001 50 % betragen hat. In der Folge hat sich ab 1. Januar 2002 der Status der Beschwerdeführerin verändert, indem ab diesem Datum von voller Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Im Verfahren, das zur vorliegenden Beschwerde führte, stellte die Vorinstanz auf das Gutachten des medizinischen Instituts X.________ vom 9. März 2007 ab. Darin wurde ab Mai 2000 unverändert eine Arbeitsfähigkeit im Service von 70 % attestiert, was den verbindlichen Vorgaben (Arbeitsfähigkeit von 50 % seit 30.
Januar 2001) widerspricht. Zwar geht es nicht um eine Rentenrevision, sondern um eine erstmalige Rentenfestsetzung, wobei entsprechend den vorinstanzlichen Darlegungen und dem Rechtsbegehren in der Beschwerde nur noch der Zeitraum ab Januar 2002 umstritten ist. Auch wenn für diesen Zeitraum die Einschätzung gemäss Urteil vom 27. Mai 2003 (I 52/02) formell nicht rechtskräftig ist und die Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG nicht gelten, müsste im Hinblick darauf, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht per 30. Januar 2001 verbindlich eine Arbeitsunfähigkeit festgelegt hat, in der Sache trotzdem dargetan werden, dass seither im Gesundheitszustand eine Änderung eingetreten ist, wenn für einen späteren Zeitraum eine höhere Arbeitsfähigkeit angenommen wird. Soweit die Vorinstanz mit Bezug auf den Beginn der höheren Arbeitsfähigkeit von 70 % auf die Bescheinigung des medizinischen Instituts X.________ im Gutachten vom 9. März 2007 abstellt, das bereits ab Mai 2000 von einer entsprechenden Leistungsfähigkeit ausgegangen ist, obwohl gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. Mai 2003 noch im Januar 2001 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % vorlag, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt, weshalb das Bundesgericht nicht daran gebunden ist (E. 1 hievor).

4.2 Nachdem die Vorinstanz festgestellt hat, dass die vom medizinischen Institut X.________ gestellten Diagnosen in somatischer und psychischer Hinsicht von den früheren Befunden teilweise erheblich abweichen, ist zu schliessen, dass seither eine Änderung im Gesundheitszustand der Versicherten eingetreten ist. Da der Zeitpunkt dieser Änderung der Arbeitsfähigkeit nirgends dokumentiert ist, ist das Datum der Expertise des medizinischen Instituts X.________ (9. März 2007) als massgebend zu erachten und ab diesem Zeitpunkt von einer Leistungsfähigkeit im Service von 70 % auszugehen.

4.3 In erwerblicher Hinsicht ist gestützt auf den angefochtenen Entscheid von einem Valideneinkommen gemäss Tabellenlohn von Fr. 48'361.- auszugehen. Das Invalideneinkommen beläuft sich bei einem Pensum von 50 % und einem leidensbedingten Abzug von 15 % auf Fr. 20'553.- ([Fr. 48'361.- : 2] x 85 %), was eine Erwerbseinbusse von Fr. 27'808.- (Fr. 48'361.- - Fr. 20'553.-) ergibt, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 57,5 % (Fr. 27'808.- x 100 : Fr. 48'361.-), womit die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG ab 1. Januar 2002 anstelle der Viertelsrente eine halbe Invalidenrente beanspruchen kann. Mit Blick auf das Datum des Gutachtens des medizinischen Instituts X.________ und Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
Satz 1 IVV (Rentenherabsetzung bei Verbesserung der Erwerbsfähigkeit) besteht der Anspruch auf die halbe Rente bis 31. März 2007. Ab 1. April 2007 ist der vom kantonalen Gericht ermittelte Invaliditätsgrad von rund 41 % massgebend, welcher einen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung begründet.

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin stellt die Unabhängigkeit des medizinischen Instituts X.________ als Institution in Frage, indem sie sich auf Vorkommnisse beruft, die sich offenbar vor mehreren Jahren zugetragen haben. So soll es in Einzelfällen vorgekommen sein, dass im Schlussgutachten des medizinischen Instituts X.________ die vom jeweiligen Neurologen in einem Teilgutachten bescheinigten Arbeitsunfähigkeitsgrade reduziert worden seien, ohne dass vorgängig mit dem betroffenen Neurologen Rücksprache genommen wurde. Sodann wendet sich die Versicherte gegen die Person des Leiters des medizinischen Instituts X.________, Dr. med. L.________, dem sie Mängel im Führungsstil und Voreingenommenheit gegenüber Versicherten vorwirft, die in despektierlichen Kommentaren zu Tage treten würden.

5.2 Inwieweit diese Vorwürfe stichhaltig sind, kann offenbleiben. Wie das Bundesgericht in dem in der Beschwerde zitierten Urteil 9C_500/2009 vom 24. Juni 2009 (SVR 2010 IV Nr. 2 S. 3) festgehalten hat, können nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht aber die Behörde als solche, befangen sein; dies gilt auch hinsichtlich einer Medizinischen Abklärungsstelle nach Art. 72bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 72bis - 1 Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1    Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1bis    Medizinische Gutachten, an denen zwei Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle oder einem Sachverständigen-Zweierteam zu erfolgen, mit der oder dem das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.304
2    Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip.
IVV. Auf die gegen das medizinische Institut X.________ als Begutachtungsstelle gerichteten Vorwürfe ist daher nicht einzugehen. Soweit in der Beschwerde die fachlichen Fähigkeiten von Dr. med. L.________ einer Kritik unterzogen werden, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Ausführungen, da Dr. L.________ im hier zu beurteilenden Fall nicht als Gutachter beteiligt ist. Gegen die als Experten tätigen Ärzte PD Dr. med. N.________, Dr. med. G.________ und Dr. med. T.________ wiederum erhebt die Versicherte keine Einwände. Ihre Behauptung, die Rechtsprechung gemäss SVR 2010 IV Nr. 2 S. 3 sei im vorliegenden Fall nicht massgebend, weil die Befangenheit des Leiters der Abklärungsstelle hier auf die einzelnen Teilgutachter übergreife, entbehrt einer sachlichen Grundlage, ist doch nicht erkennbar, inwiefern die an der Expertise vom 9. März
2007 beteiligten Fachärzte einzig aufgrund ihrer Gutachtertätigkeit für das medizinische Institut X.________ als voreingenommen erscheinen könnten.

6.
Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise, indem ihr zeitlich begrenzt anstelle der Viertels- eine halbe Rente zuerkannt wird, unterliegt jedoch mit ihren weitergehenden Anträgen auf Zusprechung einer ganzen, eventuell einer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Es ist daher gerechtfertigt, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Soweit sie unterliegt, ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Beschwerdeführerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Juni 2010 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 11. Oktober 2007 werden dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2002 bis 31. März 2007 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je Fr. 250.- auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.

5.
Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'400.- ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Oktober 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer