Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B 474/2023

Urteil vom 6. September 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand
Haftentlassung Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Juli 2023 (UB230092-O/U/SBA).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verbrechens gegen das BetmG (SR 812.121). Ihm wird vorgeworfen, in arbeitsteiliger Weise zusammen mit den Mitbeschuldigten B.________ und C.________ dem Handel mit Amphetamin, Ecstasy und Marihuana nachzugehen. Konkret soll er in einem gemieteten Raum an der U.________strasse xxx in V.________ Marihuana angebaut sowie Amphetamin und Ecstasy hergestellt oder diese Betäubungsmittel zumindest dort gelagert und gemeinsam mit den Mitbeschuldigten gewinnbringend weiterverkauft haben.
Am 24. Februar 2023 wurde A.________ verhaftet und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde am 26. Mai 2023 um drei Monate verlängert. Ein von A.________ am 1. Juni 2023 gestelltes Haftentlassungsgesuch wies das Bezirksgericht Dielsdorf mit Verfügung vom 9. Juni 2023 ab.

B.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies eine von A.________ erhobene Beschwerde gegen diesen negativen Bescheid mit Beschluss vom 14. Juli 2023 ab.

C.

C.a. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 18. August 2023 beantragt A.________ vor Bundesgericht die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts und seine umgehende Haftentlassung, eventualiter eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

C.b. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichten auf eine Vernehmlassung. Damit erübrigt sich grundsätzlich die Gewährung des Replikrechts. Die entsprechenden Eingaben wurden dem Beschwerdeführer aber wunschgemäss zugestellt.

C.c. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden antragsgemäss beigezogen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung von Sicherheitshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig (sog. allgemeiner Haftgrund) und einer der besonderen Haftgründe gemäss Abs. 1 lit. a-c und Abs. 2 der Bestimmung gegeben ist. Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
und d StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
i.V.m. Art. 237 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.2; 140 IV 74 E. 2.2; je mit Hinweisen).

3.
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht.

3.1. Den dringenden Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG (insbesondere bandenmässige Tatbegehung nach Art. 19 Abs. 2 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG) begründet die Vorinstanz mit den belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten B.________, den Sicherstellungen an der U.________strasse xxx in V.________ und aus einem anderen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sowie mit dem sich daraus ergebenden Konnex zu B.________. Konkret habe dieser seine ursprünglichen Belastungen unterdessen parteiöffentlich bekräftigt und gleichzeitig seinen eigenen Tatbeitrag weiterhin (teilweise) eingestanden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er den Beschwerdeführer übermässig und zu Unrecht habe belasten oder sich selber möglichst günstig habe darstellen wollen. In der anderen Strafuntersuchung (C-3/2023/10000774) sei beim Beschwerdeführer eine Frischhaltebox mit DNA-Spuren von B.________ gefunden worden. Die Box stimme optisch mit dem im gemieteten Raum in V.________ sichergestellten Verpackungsmaterial überein. Daraus ergebe sich unzweideutig, dass eine Verbindung zwischen B.________ und dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Aktivitäten im Betäubungsmittelhandel bestehe. Ferner sei angesichts der Mengen an sichergestellten
Betäubungsmitteln (im Kilogramm-Bereich), Chemikalien und Utensilien nicht davon auszugehen, dass es sich bei B.________ um den einzigen Täter handelt.

3.2. Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht haben das Haftgericht - sowie auf Beschwerde hin die Beschwerdeinstanz und das Bundesgericht - bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
-4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV, Art. 5 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten
bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 330 E. 2.1; Urteile 1B 282/2023 vom 16. Juni 2023 E. 2.1; 1B 1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen).

3.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, der Beizug der Akten aus dem Verfahren C-3/2023/10000774 beruhe auf einem unzulässigen Informationsaustausch zwischen den Staatsanwaltschaften Zürich-Limmat und Winterthur/Unterland oder den Polizeikorps, weshalb die entsprechenden Beweise unverwertbar seien, als unbehelflich. Wie die Vorinstanz richtig festhält, ist es grundsätzlich Aufgabe des Sachgerichts, sich mit einer allfälligen Unverwertbarkeit von Beweismitteln auseinanderzusetzen (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1 mit Hinweisen; Urteile 1B 208/2022 vom 14. April 2023 E. 3.1; 1B 197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.1). Sie durfte ihren Haftprüfungsentscheid deshalb auf die beigezogenen Akten stützen, denn deren Verwertbarkeit ist gemäss ihrer ebenfalls zutreffenden Einschätzung nicht a priori ausgeschlossen (siehe insbesondere Art. 194
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 194 Beizug von Akten - 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
1    Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
2    Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
3    Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.
StPO). Insbesondere handelt es sich bei den von der Vorinstanz berücksichtigten Erkenntnissen aus diesen Akten, anders als der Beschwerdeführer suggerieren will, nicht um Erklärungen im Sinne von Art. 362 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid - 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob:
1    Das Gericht befindet frei darüber, ob:
a  die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist;
b  die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; und
c  die beantragten Sanktionen angemessen sind.
2    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet.
3    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück. Das Gericht eröffnet den Parteien seinen ablehnenden Entscheid mündlich sowie schriftlich im Dispositiv. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
4    Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar.
5    Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht.
StPO, die er im Hinblick auf das (gescheiterte) abgekürzte Verfahren abgegeben hat. Dementsprechend verletzt die Vorinstanz entgegen seiner Auffassung auch nicht ihre
Begründungspflicht, wenn sie auf seine Ausführungen betreffend Rechtmässigkeit des Aktenbeizugs nicht näher eingeht.

3.4. Weiter stellt der Beschwerdeführer - ohne dies substanziiert zu begründen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - die belastenden Aussagen von B.________ und deren Verwertbarkeit in Frage. Die Prüfung der Verwertbarkeit und die eigentliche Aussagewürdigung sind nach dem vorstehend Gesagten jedoch nicht Aufgabe des Haftgerichts. Dies gilt zumindest in einem Fall wie hier, wo an den umstrittenen Aussagen weder unter formellen noch unter inhaltlichen Aspekten offensichtliche Zweifel anzubringen sind. Die Kritik erweist sich somit als unbegründet.

3.5. Bezugnehmend auf die Sicherstellungen bringt der Beschwerdeführer vor, es seien gerade keine Spuren gefunden worden, die auf ihn hinweisen würden und worin der Konnex zu B.________ bestehen solle, beschreibe die Vorinstanz nicht näher. Auch diese Argumentation geht fehl: Aus dem angefochtenen Beschluss wird sehr wohl deutlich, wie der Verdacht gegen den Beschwerdeführer konstruiert ist. So wurden in einem von B.________ gemieteten Raum bzw. in der dazugehörigen Herrentoilette an der U.________strasse xxx in V.________ in einer Tasche grosse Mengen an Betäubungsmitteln und im Weiteren diverse Chemikalien sichergestellt. Nach Angaben von B.________ verfügte der Beschwerdeführer nebst anderen Personen über einen Schlüssel zu diesem Raum und er wurde von ihm einmal beim Verlassen des Raums gesehen. Dort wurde überdies auch Verpackungsmaterial sichergestellt. Beim Beschwerdeführer konnte eine Frischhaltebox gefunden werden, die gleich aussieht wie dieses Material. Auf der Box befand sich zudem die DNA von B.________, der wiederum eingestanden hatte, Besitzer des sichergestellten Marihuanas (nicht aber des sichergestellten Amphetamins und Ecstasys) zu sein. Vor diesem Hintergrund ist es vertretbar und entsprechend nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz eine Verbindung zwischen den Machenschaften von B.________, den sichergestellten Betäubungsmitteln bzw. der mutmasslichen Produktionsstätte in V.________ und dem Beschwerdeführer erkennt und daraus einen dringenden Tatverdacht ableitet.

3.6.

3.6.1. Schliesslich gibt der Beschwerdeführer zu bedenken, dass sich der Tatverdacht im Laufe der Untersuchung nicht verdichtet habe. Bereits am 9. Juni 2023 habe die erste Instanz festgestellt, dass sich die Anhaltspunkte gegen ihn in den nächsten Wochen verdichten müssten, andernfalls könne nicht mehr von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden. Seit dieser Feststellung seien nun mehr als zwei Monate vergangen, ohne dass es zu einer solchen Verdichtung gekommen sei. Die Vorinstanz begründe dies denn auch nicht, sondern halte lediglich fest, der Tatverdacht sei nicht entkräftet worden, was jedoch nicht genüge.

3.6.2. Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten bzw. ausreichend hoch bleiben. Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (Urteile 1B 312/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.1; 1B 292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteile 1B 282/2023 vom 16. Juni 2023 E. 2.1; 1B 1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.2).

3.6.3. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses befand sich die Strafuntersuchung noch einigermassen im Anfangsstadium (zu ähnlichen zeitlichen Verhältnissen vgl. etwa Urteil 1B 380/2019 vom 21. August 2019, Sachverhalt und E. 2.3). Demnach sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer und es ist insbesondere noch nicht erforderlich, dass sich dieser bereits verdichtet hat. Dass die erste Instanz in ihrem Entscheid betreffend Haftentlassung - zu Recht - festgehalten hat, die Verdachtslage gegen den Beschwerdeführer müsse sich im weiteren Verlauf der Untersuchung ("in den nächsten Wochen") erhärten, ist für die vorliegende Haftprüfung demzufolge unerheblich, denn zum jetzigen Zeitpunkt liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der Herstellung bzw. am Handel mit grösseren Mengen Betäubungsmitteln vor. Die Vorinstanz durfte sich somit (noch) mit der Feststellung begnügen, der Tatverdacht habe sich nicht entkräftet.

4.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme von Kollusionsgefahr.

4.1. Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer werde allein schon gestützt auf die sichergestellte Menge an Betäubungsmitteln eine schwere Straftat vorgeworfen, wofür eine empfindliche Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr drohe. Dies setze einen erheblichen Anreiz für Verdunkelungshandlungen. Gleichzeitig bestehe in Anbetracht dessen ein erhebliches öffentliches Interesse an einer von Beeinflussungsversuchen freien Sachverhaltsermittlung. Aufgrund der gefundenen DNA-Spuren gebe es sodann konkrete Hinweise auf mindestens einen weiteren, noch unbekannten Tatbeteiligten. Ausserdem hätten beim Beschwerdeführer mehrere Mobiltelefone sichergestellt werden können, auf denen Hinweise zu bisher unbekannten Abnehmern und Lieferanten und zum Umfang des mutmasslichen Drogenhandels zu erwarten seien. Das entsprechende Entsiegelungsverfahren sei nach wie vor pendent. Dies allein vermöge zwar keine Kollusionsgefahr zu begründen. Vorliegend sei aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Aussagen zur Sache bisher vollumfänglich verweigert habe. Bei dieser Ausgangslage komme den Aussagen der Mitbeschuldigten B.________ und C.________ sowie denjenigen von den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannten Lieferanten, Abnehmern oder
Mittätern eine hohe Bedeutung zu. Der genaue Umfang des Betäubungsmittelhandels, der damit erzielte Verdienst, das genaue Zusammenwirken der (bekannten und allfälligen weiteren) Beteiligten und insbesondere die Rolle des Beschwerdeführers seien noch nicht geklärt. Sodann stehe die Konfrontation mit dem Mitbeschuldigten C.________, der erst kürzlich habe identifiziert und verhaftet werden können, noch aus. Die Ermittlungen gestalteten sich aufwändig. Weiter rechtfertige sich im Falle des Beschwerdeführers eine andere Beurteilung als beim inzwischen auf freien Fuss gesetzten B.________, habe sich dieser doch immerhin teilweise geständig gezeigt. Gleichzeitig sei bis anhin keiner der Beschuldigten hinsichtlich der sichergestellten Betäubungsmittel vollends geständig, weshalb der Beschwerdeführer ein eminentes Interesse daran habe, diesbezüglich die Schuld den weiteren Beteiligten zuzuweisen oder diese zu beeinflussen. Diese konkrete Gefahr bestehe sowohl in Bezug auf B.________ und C.________ als auch in Bezug auf noch unbekannte Lieferanten, Abnehmer und den aufgrund der Spuren konkret zu vermutenden Mittäter.

4.2. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO).

4.2.1. Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2; Urteile 1B 192/2023 vom 26. April 2023 E. 3.1; 1B 149/2023 vom 11. April 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 und 3.2.2; Urteil 1B 149/2023 vom 11. April 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).

4.2.2. Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit kann bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie, für sich allein genommen, eine solche nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht (Art. 113
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 113 Stellung - 1 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
1    Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
2    Verweigert die beschuldigte Person ihre Mitwirkung, so wird das Verfahren gleichwohl fortgeführt.
StPO; Urteil 1B 270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4 mit Hinweisen).

4.3. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, wenn er sich daran stört, dass der Mitbeschuldigte B.________ bereits aus der Haft entlassen wurde und er der Vorinstanz in diesem Zusammenhang (wiederum) eine Verletzung der Begründungspflicht vorwirft. Nach der Rechtsprechung ist die Prüfung der Haftvoraussetzungen bei mehreren Mitbeschuldigten individuell zu beurteilen (Urteil 1B 149/2023 vom 11. April 2023 E. 3.3.3 mit Hinweis). Dementsprechend ist nicht zu kritisieren, wenn die Vorinstanz im Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher die Aussage verweigerte, während B.________ Angaben machte und teilweise geständig war, einen höheren Anreiz für Verdunkelungshandlungen erkennt. Da sie darüber hinaus weitere Gründe für die Annahme von Kollusionsgefahr angibt, ist auch keine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts oder des Rechts, sich nicht selber belasten zu müssen (Art. 32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) feststellbar. Im Übrigen sind die Gründe für die Haftentlassung vorliegend nicht bekannt, so dass sich die Argumentation des Beschwerdeführers letztlich auf reine Spekulation stützt. Die Freilassung von B.________ vermag die Annahme von Kollusionsgefahr demnach nicht infrage zu stellen.

4.4. Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Vorinstanz begründe die Kollusionsgefahr im Ergebnis einzig damit, dass die Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone weitere Erkenntnisse erwarten lasse, was nicht zulässig sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz zeigt einlässlich auf, dass aufgrund des Spurenmaterials Hinweise auf mindestens einen weiteren Mittäter vorliegen, die Auswertung der derzeit gesiegelten Mobiltelefone diesbezüglich weitere Erkenntnisse erwarten lässt und die (unbeeinflussten) Aussagen der involvierten Personen von grosser Bedeutung sind. Anders als etwa im Urteil 1B 357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 3.3.4 argumentiert sie somit nicht nur mit der abstrakten Möglichkeit, dass sich auf den gesiegelten Geräten Informationen zu weiteren Beteiligten finden könnten, sondern sie nennt konkrete Anhaltspunkte. Diese würdigt sie nachvollziehbar und überzeugend.

4.5. Schliesslich stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Kollusionsgefahr hätte längst behoben werden können, indem rechtzeitig Konfrontationseinvernahmen mit dem am 18. Juli 2023 verhafteten Mitbeschuldigten C.________ angesetzt und durchgeführt worden wären. Damit äussert er zunächst rein appellatorische und daher unzulässige Kritik (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), indem er sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzt, wonach eine Konfrontation mit C.________ offenkundig erst stattfinden könne, wenn die wichtigsten Abklärungen mit Bezug auf dessen Involvierung in den mutmasslichen Betäubungsmittelhandel getätigt worden seien. Gleichzeitig übersieht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz nicht nur in Bezug auf C.________ (der sich derzeit in Untersuchungshaft befindet, was die Gefahr einer Beeinflussung zwar nicht völlig ausschliesst, jedoch sehr stark reduziert; Urteil 1B 280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 5.4 mit Hinweisen), sondern auch in Bezug auf einen weiteren Tatbeteiligten, für den es wie bereits gesehen aufgrund der Spuren konkrete Anhaltspunkte gibt, Kollusionsgefahr annimmt. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Strafverfolgungsbehörden
bei grösser gelagerten Betäubungsmitteldelikten - jedenfalls in der Anfangsphase der Strafuntersuchung - die Möglichkeit haben müssen, allfällige weitere Mittäter bzw. Abnehmer oder Lieferanten aufzuspüren, ohne dass der Beschwerdeführer diese warnen oder sich mit ihnen absprechen kann (Urteile 1B 1/2020 vom 24. Januar 2020 E. 6.3; 1B 380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.4 mit Hinweis). Von einem "künstlichen Aufrechterhalten" der Kollusionsgefahr kann keine Rede sein.
Im gegenwärtigen Verfahrensstadium liegen somit hinreichend konkrete Indizien für Kollusionsgefahr vor. Die vorinstanzlichen Erwägungen zum besonderen Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO halten vor Bundesrecht stand.

5.
Abschliessend bestreitet der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Haft, führt zur Begründung aber einzig die angeblich ungenügende Verdachtslage an. Nachdem der dringende Tatverdacht bejaht wurde (E. 3 oben), ist er damit nicht weiter zu hören.

6.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das gutgeheissen werden kann: Sein Begehren ist nicht von vornherein aussichtslos und seine finanzielle Bedürftigkeit wird ausreichend dargetan. Folglich werden ungeachtet des Verfahrensausgangs keine Gerichtskosten erhoben (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Walder wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger