Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B 389/2023, 7B 432/2023

Urteil vom 6. September 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Orly Ben-Attia,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand
7B 389/2023
Haftentlassung,

7B 432/2023
Verlängerung der Untersuchungshaft,

Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. Juli 2023 (51/2023/33) und 4. August 2023 (51/2023/39).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts auf Menschenhandel, Förderung der Prostitution und Pornografie. Sie wirft ihm vor, zusammen mit B.________ via Snapchat u.a. mit unter 16-jährigen Mädchen Kontakt aufgenommen zu haben, diese aufgefordert zu haben, ihnen Nacktbilder zu schicken, und sie schliesslich gegen Entgelt an Freier vermittelt zu haben, welche mit den Mädchen sexuelle Handlungen vollzogen haben sollen.
A.________ wurde am 14. März 2022 festgenommen und mit Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, vom 16. März 2022 bis zum 14. Juni 2022 in Untersuchungshaft versetzt. Ein von A.________ am 17. Mai 2022 gestelltes Haftentlassungsgesuch wies das Zwangsmassnahmengericht am 30. Mai 2022 ab. Es verlängerte die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft bis zum 14. Dezember 2022. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen, welches die Beschwerde am 8. Juli 2022 abwies. Am 26. August 2022 stellte A.________ erneut ein Haftentlassungsgesuch. Das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 13. September 2022 wie auch das Obergericht mit Urteil vom 11. Oktober 2022 wiesen das Gesuch ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht, welches die Beschwerde am 22. November 2022 abwies, soweit es darauf eintrat (Urteil 1B 560/2022).
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht, wie von der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 beantragt, die Untersuchungshaft von A.________ bis zum 14. März 2023. Eine von diesem dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht am 24. Januar 2023 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 24. März 2023 abwies (1B 118/2023).

B.
Am 22. März 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 14. Juni 2023. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht ab. Anlässlich der Einvernahme eines Mitbeschuldigten am 28. März 2023 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 22. April 2023 abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Obergericht wies dieses am 5. Juli 2023 ab (Dispositiv-Ziffer 1), auferlegte die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.--, A.________ (Dispositiv-Ziffer 2) und entschädigte die amtliche Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse. Zudem verpflichtete das Obergericht A.________, diese Auslagen dem Kanton Schaffhausen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispositiv-Ziffer 3).

C.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des Entscheids des Obergerichts vom 5. Juli 2023 aufzuheben, sein Haftentlassungsgesuch sei gutzuheissen und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Weiter sei er von den Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- und der Rückzahlungspflicht der Kosten einer amtlichen Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren zu befreien. Sodann sei seine amtliche Verteidigerin für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 3'514.35 gemäss Honorarnote zu entschädigen.
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat repliziert (Verfahren 7B 389/2023).

D.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2023 beantragte A.________ erneut die unverzügliche Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits stellte am 9. Juni 2023 den Antrag, die bis zum 14. Juni 2023 angeordnete Untersuchungshaft sei bis zum 14. September 2023 zu verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht vereinigte am 16. Juni 2023 die beiden Verfahren, wies das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 14. September 2023. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht, welches die Beschwerde am 4. August 2023 abwies, soweit es darauf eintrat und die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden war.

E.
Mit Eingabe vom 9. August 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des Entscheids des Obergerichts vom 4. August 2023 aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei ein Rayon- und Kontaktverbot in Verbindung mit einem Electronic Monitoring im Sinne einer Ersatzmassnahme anzuordnen. Weiter sei er von den Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- und der Rückzahlungspflicht der Kosten einer amtlichen Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren zu befreien. Sodann sei seine amtliche Verteidigerin für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 3'526.95 gemäss Honorarnote zu entschädigen.
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat repliziert (Verfahren 7B 432/2023).

Erwägungen:

1.

1.1. Die zwei Beschwerden betreffen dieselben Parteien und es stellen sich hinsichtlich der beantragten Haftentlassung (Verfahren 7B 389/2023) bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft (Verfahren 7B 432/2023) dieselben Rechtsfragen. Die beiden Verfahren sind daher zu vereinigen.

1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Entlassung aus der Untersuchungshaft (Art. 228
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 228 Haftentlassungsgesuch - 1 Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung stellen; vorbehalten bleibt Absatz 5. Das Gesuch ist kurz zu begründen.
1    Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung stellen; vorbehalten bleibt Absatz 5. Das Gesuch ist kurz zu begründen.
2    Entspricht die Staatsanwaltschaft dem Gesuch, so entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es zusammen mit den Akten spätestens 3 Tage nach dessen Eingang mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter.
3    Das Zwangsmassnahmengericht stellt die Stellungnahme der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung zu und setzt ihnen eine Frist von 3 Tagen zur Replik.
4    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Replik beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist in einer nicht öffentlichen Verhandlung. Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann der Entscheid im schriftlichen Verfahren ergehen. Im Übrigen ist Artikel 226 Absätze 2-5 sinngemäss anwendbar.
5    Das Zwangsmassnahmengericht kann in seinem Entscheid eine Frist von längstens einem Monat setzen, innerhalb derer die beschuldigte Person kein Entlassungsgesuch stellen kann.
StPO) sowie ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG jeweils offen. Der Beschwerdeführer hat an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zu den Beschwerden berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerden grundsätzlich einzutreten ist.

1.3. Nicht einzutreten ist indessen auf die Anträge, die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers sei für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren betreffend Haftentlassung in der Höhe von Fr. 3'514.35 (Verfahren 7B 389/2023) bzw. für das Beschwerdeverfahren betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Höhe von Fr. 3'526.95 (Verfahren 7B 432/2023) gemäss Honorarnote zu entschädigen. Soweit der Beschwerdeführer persönlich die Festsetzung der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung bemängelt, ist er nicht in seinen eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb er nicht zu den Rügen legitimiert ist, das der amtlichen Verteidigerin zugesprochene Honorar in den beiden Verfahren sei zu niedrig bemessen (Urteile 6B 532/2022 vom 20. März 2023 E. 2.1; 6B 120/2021 vom 11. April 2022 E. 3, nicht publ. in: BGE 148 IV 298 je mit Hinweisen).
Der amtlichen Verteidigerin hingegen steht gegen die von der Beschwerdeinstanz gefällten Entschädigungsentscheide die Beschwerde an das Bundesstrafgericht offen (Art. 135 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO). Von dieser Möglichkeit hat sie, gemäss ihren Angaben in der Beschwerde vom 9. August 2023 (Verfahren 7B 432/2023), Gebrauch gemacht. Die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ist jedenfalls nicht zulässig (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.7; Urteil 1B 631/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen).

2.

2.1. Nach Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.114
StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b; sog. Kollusionsgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
und Art. 237 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
. StPO).
Der Beschwerdeführer bestreitet in den beiden Beschwerden, wie bereits in den ihn betreffenden Urteilen 1B 560/2022 und 1B 118/2023, sowohl den von der Vorinstanz bejahten dringenden Tatverdacht als auch den Haftgrund der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.114
StPO).

2.2.

2.2.1. Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts verweist die Vorinstanz in den beiden angefochtenen Entscheiden im Kern auf ihre den Beschwerdeführer betreffenden früheren Haftentscheide. Sie hält weiter fest, aufgrund sämtlicher bekannter haftrelevanter Fakten, wie den Chatkonversationen, den Bild- und Videodaten und den neuen Erkenntnissen aus der Twint-Datenauswertung, erscheine eine Beteiligung des Beschwerdeführers an den ihm vorgeworfenen Delikten sehr wahrscheinlich. Es könne nicht erklärt werden, weshalb er Twint-Zahlungen von Opfern und Freiern hätte erhalten sollen, wenn er, wie von ihm behauptet, mit der Vermittlung der jungen Frauen nichts zu tun gehabt habe. Daran ändere auch nichts, dass sein Name im Zusammenhang mit Opfern bzw. Freiern nicht bzw. nur am Rande genannt worden sei. Ihm werde zudem vorgeworfen, im Namen minderjähriger Mädchen und nicht unter Verwendung seines eigenen Namens mit potentiellen Freiern bzw. Konsumenten kinderpornografischen Materials Kontakt aufgenommen oder die Minderjährigen entsprechend vermittelt zu haben.

2.2.2. Auf diese nachvollziehbaren und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz kann grundsätzlich verwiesen werden (vgl. E. 5 des angefochtenen Entscheids vom 5. Juli 2023 sowie E. 4 des angefochtenen Entscheids vom 4. August 2023). Die vom Beschwerdeführer gegen die Bejahung des dringenden Tatverdachts erhobenen Einwände lassen die vorinstanzlichen Ausführungen jedenfalls nicht als willkürlich oder anderweitig bundesrechtswidrig erscheinen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Vorinstanz weder eine "nicht richtige" Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Untersuchungsmaxime vorgeworfen werden, weil sie sich angeblich mit seinen Ausführungen im Zusammenhang mit diversen Einvernahmen von Opfern und Freiern "nur oberflächlich und bruchstückhaft auseinandergesetzt habe". Wie bereits in den den Beschwerdeführer betreffenden Urteilen 1B 560/2022 vom 22. November 2022 E. 3.1 und 1B 118/2023 vom 24. März 2023 E. 3.2 erwogen, ist im Haftprüfungsverfahren bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.114
StPO keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat sich in den angefochtenen Entscheiden mit den tatverdachtsbegründenden Elementen, insbesondere auch den diversen Einvernahmen, jedenfalls hinreichend auseinandergesetzt.
Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse, insbesondere auch aufgrund der neuen Twint-Datenauswertung und der von der Staatsanwaltschaft ausgewerteten Transaktionen zwischen dem Beschwerdeführer und den Opfern bzw. Freiern, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten als erbracht erachtet hat. Der Tatverdacht hat sich durch die neuen Erkenntnisse im Zusammenhang mit den Twint-Geldflüssen verdichtet. Eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der ihm vorgeworfenen Straftaten erscheint angesichts der diversen objektiven Beweismittel, welche den Beschwerdeführer belasten, nach wie vor als wahrscheinlich. Es verletzt daher kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht gemäss Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.114
StPO in den angefochtenen Entscheiden bejahte.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen einer Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.114
StPO. Er ist der Auffassung, nachdem weitere Einvernahmen mit Freiern und mit einem Opfer stattgefunden hätten und diese Personen keiner Kollusion mehr zugänglich seien, liege keine Gefahr mehr vor, dass er versuchen könnte, jemanden zu beeinflussen. Daran würde auch die Auswertung der Twint-Daten nichts ändern, zumal diese ohnehin keiner Kollusion zugänglich seien. Überdies liege eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO vor, da die Auswertung viel zu lange daure.

3.2. Die Staatsanwaltschaft verfolgt mit der Auswertung der Twint-Daten bzw. der Nachverfolgung der Transaktionen konkrete Ermittlungsansätze. Diese sollen sich zudem gemäss den staatsanwaltschaftlichen Ausführungen vor der Vorinstanz bald dem Ende nähern. Es erscheint plausibel, dass durch die Auswertung der Twint-Transaktionen sowie der Konversationen auf Social-Media-Kanälen neue Freier bzw. Opfer ermittelt werden können, welchen die Staatsanwaltschaft die Ergebnisse in Befragungen vorhalten können will. Dies ohne, dass zuvor eine Beeinflussung der zu befragenden Personen durch den Beschwerdeführer erfolgen könnte. Aufgrund der konkreten Geldflüsse, welche von der Staatsanwaltschaft untersucht werden und des erheblichen öffentlichen Interesses an der Aufklärung der schweren Delikte des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution sowie der Pornografie, ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwog, der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr sei nach wie vor gegeben. Angesichts der vermuteten Stellung bzw. Rolle des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm vorgeworfenen Menschenhandels ist, wie bereits in den früheren ihn betreffenden Urteilen erwogen, ernsthaft zu befürchten, er könnte auf die vermeintlichen
Opfer Einfluss nehmen und sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlassen (vgl. auch Urteile 1B 118/2023 vom 24. März 2023 E. 3.3; 1B 560/2022 vom 22. November 2022 E. 4.3). An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Ergänzend tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer seit der letzten Beurteilung durch das Bundesgericht mit seiner Mutter zwei unerlaubte Gespräche via Zellenfenster geführt hat, was dieser im Übrigen nicht bestreitet. Wenn die Vorinstanz die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft schützte, wonach eine grundsätzliche Kollusionsbereitschaft beim Beschwerdeführer gegeben sei, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist dabei der Schwere der vorgeworfenen Delikte, wie von der Vorinstanz festgehalten, durchaus Rechnung zu tragen (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Dasselbe gilt im Übrigen auch für die besondere Schutzbedürftigkeit der vermutungsweise zur Prostitution gezwungenen minderjährigen Mädchen (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.4). Der Staatsanwaltschaft ist folglich Gelegenheit zu geben, die ausgewerteten Twint-Daten den Opfern und Freiern in Einvernahmen vorzulegen. Indessen ist sie auf ihre Behauptung zu behaften, wonach sich die Auswertung der Daten dem "Ende nähere", weshalb die Einvernahmen innert nützlicher Frist zu erfolgen haben. Dies insbesondere um dem Beschleunigungsgebot hinreichend Rechnung zu tragen.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer abermals, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Mitbeschuldigte bereits wieder in Freiheit seien, während er immer noch in Untersuchungshaft sei. Die Staatsanwaltschaft wolle ihn wohl mit der Absicht in Untersuchungshaft behalten, ihn zu einer Aussage zu bewegen, was eine Verletzung seines Aussageverweigerungsrechts darstelle. Diese Ausführungen sind nicht zielführend. Wie bereits im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B 118/2023 vom 24. März 2023 in E. 3.3 erwogen, ist die Prüfung der Haftvoraussetzungen bei mehreren Mitbeschuldigten stets individuell zu prüfen und zu beurteilen. Die andauernde Inhaftierung des Beschwerdeführers aufgrund der zu Recht bejahten Kollusionsgefahr stellt denn auch keine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts gemäss Art. 113
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 113 Stellung - 1 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
1    Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
2    Verweigert die beschuldigte Person ihre Mitwirkung, so wird das Verfahren gleichwohl fortgeführt.
StPO dar.

4.

4.1. Entgegen den Rügen des Beschwerdeführers erweist sich die angeordnete Untersuchungshaft auch (noch) als verhältnismässig. Die Vorinstanz erwog zu Recht, es bestehe die Möglichkeit einer empfindlichen Sanktion. Diese habe sich aufgrund der bisherigen Twint-Auswertungen und der möglichen Verstrickung des Beschwerdeführers in den "C.________-Ring" weiter plausibilisiert, zumal mindestens ein zusätzliches mögliches Opfer habe eruiert werden können. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Im Falle einer Verurteilung u.a. wegen Menschenhandels gemäss Art. 182 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 182 - 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt.
1    Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt.
2    Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige250 Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
3    ...251
4    Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Die Artikel 5 und 6 sind anwendbar.
StGB und der weiteren untersuchten Delikte droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht daher, trotz der vom Beschwerdeführer bereits erstandenen Untersuchungshaft von ca. 17 Monaten, noch keine Gefahr der Überhaft. Im Übrigen steht der Verweis auf die Mindeststrafe, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, auch nicht im Widerspruch zur Unschuldsvermutung.

4.2. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden ist auch die vorinstanzliche Auffassung, wonach der dargelegten Kollusionsgefahr im aktuellen Untersuchungsstadium mit blossen Ersatzmassnahmen, namentlich dem vom Beschwerdeführer beantragten Rayon- bzw. Kontaktverbot oder Electronic Monitoring, nicht ausreichend begegnet werden kann. Ein Electronic Monitoring kommt in erster Linie bei Fluchtgefahr in Betracht (vgl. Urteil 1B 558/2021 vom 3. November 2021 E. 4). Darum geht es hier nicht. Weiter legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar, inwiefern er mit dem von ihm genannten Kontaktverbot in Bezug auf mögliche Opfer bzw. Freier wirksam daran gehindert werden könnte, zu kolludieren. Dies gilt umso mehr, als ein Kontaktverbot ohnehin nur gegenüber "bestimmten" Personen, d.h. bereits identifizierten Personen angeordnet werden könnte (vgl. Art. 237 Abs. 2 lit. g
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO; vgl. diesbezüglich auch bereits das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 1B 560/2022 vom 22. November 2022 E. 5). Dies trifft auf die anhand der ausgewerteten Twint-Daten neu zu ermittelnden bzw. neu ermittelten Personen nicht zu.

5.
Soweit der Beschwerdeführer überdies erneut geltend macht, die Verweise der Vorinstanz auf frühere Entscheide würden seinen Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzen, ist er nicht zu hören. Wie bereits im ihn betreffenden Verfahren 1B 118/2023 in E. 3.1 festgehalten, sind Verweise auf frühere Entscheide betreffend die gleiche Sache und die gleichen Verfahrensbeteiligten grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 123 I 31 E. 2 mit Hinweisen). Insofern ist auch die Verfügung des Kantonsgerichts vom 16. Juni 2023, die mehrheitlich aus Verweisen besteht, nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als das Kantonsgericht bereits am 22. April 2023, mithin nicht einmal zwei Monate zuvor, ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers in derselben Sache zu denselben Rechtsfragen zu beurteilen hatte. Sodann hat sich die Vorinstanz in den angefochtenen kantonalen Entscheiden nicht auf Verweise beschränkt, sondern ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie unter Berücksichtigung des aktuellen Ermittlungszustands sowohl den hinreichenden Tatverdacht als auch die Kollusionsgefahr bejahte. Der Beschwerdeführer konnte denn auch die angefochtenen Entscheide sachgerecht anfechten. Der Vorinstanz
kann mithin keine Gehörsverletzung vorgeworfen werden.

6.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er stellt indessen sowohl im Verfahren 7B 389/2023 als auch im Verfahren 7B 432/2023 je ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann den Gesuchen entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Rechtsanwältin Orly Ben-Attia wird zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin ernannt und ihr ist eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 7B 389/2023 und 7B 432/2023 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden gutgeheissen.

3.1. Rechtsanwältin Orly Ben-Attia wird zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 4'000.-- entschädigt.

3.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier