Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 325/2018

Urteil vom 6. August 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte, Eichwilstrasse 2,
Posfach 1662, 6011 Kriens.

Gegenstand
Untersuchungshaft/Ersatzmassnahmen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 29. Mai 2018 (2N 18 55).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 4 Spezialdelikte des Kantons Luzern führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und Pornografie. Seit dem 28. November 2017 befindet sich A.________ in Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 7. Mai 2018 längstens bis zum 18. Mai 2018. Für die Zeit danach ordnete es anstelle von Haft Ersatzmassnahmen an. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde und beantragte die nahtlose Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 29. Juli 2018. Das Kantonsgericht Luzern hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 29. Mai 2018 gut und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 29. Juli 2018.
Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 6. Juni 2018 (Postaufgabe 7. Juni 2018) Beschwerde in Strafsachen. Mit Entscheid vom 12. Juni 2018 trat das Bundesgericht aufgrund fehlender Begründung nicht auf die Beschwerde ein (1B 279/2018).

B.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2018 führt A.________ erneut Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Staatsanwaltschaft sowie das Kantonsgericht beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat dazu Stellung genommen.

C.
Am 24. Juli 2018 reichte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht einen weiteren Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 28. Oktober 2018 ein. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte unter Vorbehalt des hängigen bundesgerichtlichen Verfahrens am 30. Juli 2018 die provisorische Fortsetzung der Untersuchungshaft bis zum 28. Oktober 2018.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über die Verlängerung von Untersuchungshaft. Dagegen ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
und Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG i.V.m Art. 220
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 220 Begriffe - 1 Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung.
1    Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung.
2    Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung.110
und Art. 227
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 227 Haftverlängerungsgesuch - 1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
1    Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
2    Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei.
3    Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen.
4    Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen.
5    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen.
6    Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich.
7    Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.
StPO). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Der neue Haftverlängerungsentscheid vom 30. Juli 2018 lässt sein Rechtsschutzinteresse nicht dahinfallen, beruht dieser doch auf den gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen wie der angefochtene Entscheid. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO, Art. 31 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV, Art. 5 Ziff. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie ist ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seines Rechtsmittels zu bejahen (BGE 139 I 206 E. 1.2 S. 208 ff.; Urteil 1B 271/2017 vom 16. August 2017 E. 1). Er ist insoweit nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts grundsätzlich nicht, wendet sich jedoch gegen die Annahme von Wiederholungsgefahr.

2.2. Untersuchungshaft kann gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die beschuldigte Person besteht und wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO; Wiederholungsgefahr).

2.3. Nach der Rechtsprechung ist die Aufrechterhaltung von Haft wegen Wiederholungsgefahr zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Bei den Anforderungen an die Rückfallgefahr besteht eine umgekehrte Proportionalität. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO ist entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen (BGE 143 IV 9 E. 2 S. 11 ff. mit Hinweisen).

2.4. Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich insbesondere aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13; Urteil 1B 246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 4.2; je mit Hinweisen).

2.5. Vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr werden nur "schwere" Vergehen erfasst. Es stellt sich daher die Frage, nach welchen Kriterien zwischen schweren Vergehen und minder schweren Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO zu unterscheiden ist. Ausgangspunkt bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) droht. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext der Tatbegehung, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.6 S. 14; Urteil 1B 246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 4.3; je mit Hinweisen).

2.6. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Personengruppen, namentlich gegenüber Kindern, muss aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab gelten (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15; Urteil 1B 246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 4.4; je mit Hinweisen).

2.7. Nach dem Gesetz muss schliesslich "ernsthaft zu befürchten" sein, dass die beschuldigte Person bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Liegt - wie im zu beurteilenden Fall - ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Rückfallgefahr vor, ist dieses bei der im Haftverfahren vorzunehmenden summarischen Beweiswürdigung einzubeziehen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.; Urteil 1B 246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 4.5; je mit Hinweisen).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer ist weder vorbestraft noch geständig, die ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Delikte begangen zu haben. Nach der zitierten Rechtsprechung genügt jedoch auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall als Nachweis einer schweren Vordelinquenz (vgl. E. 2.4 hiervor).

3.1.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft würden genügend konkrete und objektive Anhaltspunkte liefern, wonach der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Delikte zum Nachteil von B.________ sowie C.________ begangen habe. Es könne diesbezüglich auf die glaubhaften, belastenden Aussagen der mutmasslichen Opfer, den Inhalt der elektronischen Chat-Nachrichten, das gynäkologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2017 sowie auf das Ergebnis des ausgewerteten Mobiltelefons des Beschwerdeführers verwiesen werden.

3.1.2. Das Abstellen der Vorinstanz auf die Aussagen der Opferzeuginnen B.________ und C.________ ist nicht zu beanstanden. Summarisch betrachtet, wirken die ausführlichen und erlebnisbasierten Schilderungen glaubhaft, was der Beschwerdeführer zumindest im Bezug auf die Aussagen von B.________ auch nicht bestreitet.
B.________ gab unter anderem zu Protokoll, sie habe den Beschwerdeführer drei bis vier Mal pro Woche befriedigen müssen, eventuell auch weniger oft. Mit dieser Aussage zeigt sie auf, dass sie den Beschwerdeführer nicht über Gebühr belasten möchte, was für ihre Glaubhaftigkeit spricht.
Dasselbe hat auch für C.________s Aussageverhalten zu gelten. Die belastenden Aussagen von C.________ sind sehr detailliert. Sie bestritt nicht, in den Beschwerdeführer verliebt gewesen zu sein und führte aus, wie sie für ihn habe schön sein wollen und dass sie ihn nicht habe teilen wollen. Solche Aussagen hätte sie aller Wahrscheinlichkeit nach nicht gemacht, wenn sie den Beschwerdeführer hätte falsch belasten und ihm "eins auswischen" wollen, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird. C.________s Aussage, wonach der Beschwerdeführer während ihrer Ferien in der Schweiz versucht habe, mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, werden zudem durch die Schilderungen ihrer Grossmutter untermauert. Diese gab zu Protokoll, nach C.________s Rückkehr aus der Schweiz sei es mit C.________ schulisch bergab gegangen und sie sei zum Teil sogar im Unterricht eingeschlafen, was darauf schliessen lasse, dass etwas mit ihr geschehen sei.
Die Aussagen des Beschwerdeführers vermögen hingegen nicht zu überzeugen. Es fällt auf, dass er für die ihm vorgeworfenen Straftaten immer eine Erklärung bereit hat, in welcher er die Schuld für die ihm vorgeworfenen Delikte jemand anderem zuschiebt. So seien die bei ihm vorgefundenen Pornofilme über einen Link in einer Geschäfts-E-Mail, auf seinem Computer gelangt. Auf Vorhalt der von ihm verfassten Chat-Nachrichten an C.________ gab er sodann zu Protokoll, er habe nur geschrieben, was sie von ihm habe hören wollen. C.________ habe ihn erpresst, weshalb er ihr gesagt habe, er liebe sie und ihr anzügliche Nachrichten geschickt habe. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er könne sich die ganzen strafrechtlichen Vorwürfe nur dadurch erklären, dass die Mädchen in einer Art Konkurrenzdenken zueinander gestanden hätten, weshalb sie sich solche Handlungen seinerseits ausgedacht hätten. Auch diese Ausführungen anlässlich der forensisch-psychiatrischen Untersuchung sind als reine Schutzbehauptung einzuordnen und vermögen an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Opferzeuginnen nichts zu ändern.

3.1.3. Als weiteres Beweismittel für eine mögliche sexuelle Handlung seitens des Beschwerdeführers gegenüber B.________ kommt die festgestellte Kerbe/Vernarbung des Jungfernhäutchens von B.________ in Betracht. Gemäss dem gynäkologischen Gutachten des IRM sowie dem Ergänzungsgutachten vom 28. März 2018 lässt sich die Verletzung auf einen sexuellen Kontakt zurückführen. Diese sei am ehesten durch die Penetration eines Penis entstanden, allenfalls möglicherweise durch einen Gegenstand. Dabei könne aber nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden, ob eine Verletzung des Jungfernhäutchens durch das Einführen eines Vibrators entstehen könne. Soweit die Vorinstanz erwog, die festgestellte Verletzung stelle zumindest ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer zumindest einen grossen Teil der ihm vorgeworfenen Straftaten begangen habe, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Schlussfolgerung willkürlich sein soll, was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht rechtsgenüglich dargetan wird.

3.1.4. Zu beachten sind weiter die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2018 ans Bundesgericht, wonach sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei B.________ ein sexuell übertragbarer Infekt festgestellt worden sei. Dadurch habe sich der dringende Tatverdacht auf Begehung von Sexualdelikten durch den Beschwerdeführer weiter erhärtet. Der Einwand des Beschwerdeführers, B.________ habe sich "naheliegenderweise" über den gemeinsamen Gebrauch des Vibrators mit C.________ mit der Infektion angesteckt, überzeugt nicht.

3.1.5. Gesamthaft betrachtet legen die Aussagen der Opferzeuginnen, die Chat-Protokolle sowie das gynäkologische Gutachten den Schluss nahe, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden Opferzeuginnen zu sexuellen Handlungen gekommen ist.
Im Übrigen wird es die Aufgabe des Sachgerichts sein, die erhobenen Beweise erschöpfend zu würdigen. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten kein Bundesrecht verletzt, indem sie festgehalten hat, es liege eine erdrückende Verdachtslage vor, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale der ihm vorgeworfenen Delikte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung und der Pornografie zum Nachteil von B.________ und C.________ erfüllen könnte.

3.2. Weiter müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Die Strafdrohung von Art. 187 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
3    Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.266
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...267
6    ...268
StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Art. 189 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
StGB (sexuelle Nötigung) sieht eine Strafe von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor und nach Art. 190 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
StGB (Vergewaltigung) lautet die Strafdrohung auf Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Es handelt sich somit um Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte wiegen schwer. Ihm wird insbesondere angelastet, mit der zum Tatzeitpunkt noch nicht 16-jährigen Stieftochter B.________ und deren Freundin C.________ unter anderem Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Die drohenden Delikte sind daher von erheblicher Sicherheitsrelevanz. Kinder sind besonders schutzbedürftig und das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Unmündiger, welches durch Art. 187
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
3    Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.266
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...267
6    ...268
StGB geschützt wird, wiegt sehr hoch (vgl. BGE 143 IV 9 E. 3.1 f. S. 18; Urteil 1B 246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 4.8). Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte handelt es sich somit um schwere Verbrechen und die Sicherheit anderer ist erheblich gefährdet.

3.3. Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Im zu beurteilenden Fall hat die Staatsanwaltschaft ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer eingeholt. Im Gutachten vom 5. April 2018 verwies der Gutachter auf verschiedene Prognoseinstrumente und legte seine Einschätzung des Rückfallrisikos dar. Er diagnostizierte beim Beschwerdeführer akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge sowie eine überdauernde Störung der sexuellen Präferenz an präpubertären und pubertären Mädchen. Sofern der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Übergriffe tatsächlich vorgenommen habe, attestierte ihm der Gutachter für den Tatzeitraum zudem eine heterosexuell orientierte Pädophilie. Der Gutachter wies darauf hin, beim Beschuldigten sei von einem hohen Rückfallrisiko (ca. 20 bis 50 %) auszugehen. Das Leugnen, mithin die implizite Ablehnung therapeutischer Interventionen würden schwer ins Gewicht fallen und seien teilweise als relevante Risikofaktoren zu gewichten. Wie hoch die Gefährdung für die leibliche, noch vorpubertäre Tochter bei einer Entlassung sei, sei aber schwer abzuschätzen.
Die Vorinstanz erachtete die Risikobeurteilung gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 5. April 2018 als schlüssig und nachvollziehbar. Massgeblich gewichtete sie, dass bei der Entlassung eine ernsthafte Missbrauchgefahr bestehe und insbesondere die leibliche vorpubertäre Tochter des Beschwerdeführers gefährdet sein könnte.
Der Beschwerdeführer ist hingegen der Auffassung, der Begriff der Wiederholungsgefahr sei strikt von jenem der mittel- bis langfristigen Rückfallgefahr zu trennen. Vorliegend gehe es um die Frage, ob akut die Gefahr eines Verbrechens oder Vergehens bestehe und nicht, ob langfristig eine Rückfallgefahr bestehe. Die Berufung der Vorinstanz auf die Legalprognose im Gutachten gehe daher fehl und müsse unbeachtlich bleiben. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers verletzt die Würdigung des Gutachtens und die von der Vorinstanz daraus gezogene Schlussfolgerung, dem Beschwerdeführer sei eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen, kein Bundesrecht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Abstellen der Vorinstanz auf die Rückfallprognose im Gutachten willkürlich sein soll. Die Rüge des Beschwerdeführers ist diesbezüglich unbegründet. Weiter vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, es könne nicht von einer Rückfallgefahr ausgegangen werden, da bei den von ihm angeblich begangenen Taten jeweils eine lange Vorlaufszeit vorausgegangen sei und zudem keine ausserfamiliären Opfer betroffen gewesen seien, nicht zu überzeugen. Aufgrund der diagnostizierten überdauernden Störung der sexuellen Präferenz an präpubertären und pubertären
Mädchen und der Pädophilie kann lediglich durch Ersatzmassnahmen nicht verhindert werden, dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung in einschlägigen Foren nach neuen Opfern Ausschau hält. Wie lange es dabei tatsächlich dauern würde, bis er sich das Vertrauen eines neuen Opfers erschlichen hat, ist vorliegend unbeachtlich und vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es gilt insofern dem Opferschutz Rechnung zu tragen.
Gemäss Gutachter ist von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen, wenn der Beschwerdeführer erneut leichten Zugang zu potentiellen Opfern haben sollte, was vorliegend der Fall ist. Mit seiner leiblichen, vorpubertären Tochter befindet sich ein neues mögliches Opfer direkt im Kreise seiner Familie. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellen seine Einwände keine triftigen Gründe dar, um von der Risikobeurteilung im vorliegenden stichhaltigen und nachvollziehbaren forensisch-psychiatrischen Gutachten abzuweichen. Im zu beurteilenden Fall drohen schwere Delikte von hoher Sicherheitsrelevanz, konkret drohen unter anderem sexuelle Handlungen mit Kindern von nicht bloss leichtem Ausmass. Ein Rückfall ist nach dem massgeblichen Verfahrensstand ernsthaft zu befürchten, womit zumindest von einer ungünstigen Rückfallprognose auszugehen ist, was ausreichend ist (vgl. E. 2.7 hiervor).

3.4. In Würdigung der gesamten Umstände widerspricht die Feststellung der Vorinstanz, es bestehe eine Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO, nicht Bundesrecht.
Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO erfüllt ist.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO nicht ausreichen, sei bundesrechtswidrig. Seiner Auffassung nach würde, wenn überhaupt, ein Kontakt- und Rayonverbot als Ersatzmassnahme ausreichen.

4.2. Gemäss Art. 237 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.

4.3. Gemäss den Ausführungen im Gutachten vom 5. April 2018 sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht aufgrund der ungenügenden Erfolgsaussichten und fehlenden Kontrollmöglichkeiten eine Behandlung im Rahmen einer ambulanten Massnahme nicht zu empfehlen. Im vorliegenden Fall sei eine stationäre Behandlung eher erfolgversprechend, zumal der Beschwerdeführer bisher eine Behandlung ablehne.

4.4. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Gutachters als nachvollziehbar eingestuft und zusammengefasst gefolgert, die ungünstigen prognostischen Faktoren liessen es nicht zu, die Untersuchungshaft zugunsten von Ersatzmassnahmen zu beenden. Unzweckmässig würden insbesondere das vom Beschwerdeführer angesprochene Kontakt- und Rayonverbot erscheinen. Diese Ersatzmassnahmen seien vorliegend nicht ausreichend, denn sie könnten den Beschwerdeführer insbesondere nicht von einer Kontaktaufnahme zu seiner Stieftochter oder zu seiner leiblichen Tochter abhalten, zumal seine Ehefrau nach wie vor zu ihm stehe. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind ohne weiteres vertretbar. Die vom Beschwerdeführer weiter beantragte Ersatzmassnahme des Electronic Monitorings kommt zudem in erster Linie zur Verminderung von Fluchtgefahr in Betracht, nicht dagegen - wie hier - von Wiederholungsgefahr (vgl. Urteil 1B 201/2018 vom 15. Mai 2018 E. 6).

5.
Im Übrigen kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, soweit er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. Indem sich die Vorinstanz nach Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht zur Fluchtgefahr geäussert hat, hat sie ihre Pflicht zur sachgerechten Entscheidbegründung nicht verletzt.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen ausreichend dargetan sind, ist das Gesuch zu bewilligen (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Beat Hess wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte, und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier