Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 271/2009

Urteil vom 6. August 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Ulrich,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kostenauflage,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, vom 20. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 20. August 2007 stellte das Strafgericht des Kantons Zug das Verfahren gegen X.________ wegen mehrfacher Veruntreuung (Art. 140 aStGB), mehrfacher ungetreuer Geschäftsführung (Art. 159 aStGB) und mehrfacher Unterlassung der Buchführung (Art. 166
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 166 - Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889223 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
aStGB) zufolge Eintritts der Verjährung ein. Zudem sprach es ihn von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) und der Gehilfenschaft dazu, des mehrfachen betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 1 aStGB) und der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung (Art. 253 aStGB) frei. Hingegen auferlegte es ihm die Hälfte der Untersuchungskosten im Betrag von Fr. 4'167.--, die Hälfte der Gerichtskosten von Fr. 1'660.-- sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 7'250.--, das heisst insgesamt Fr. 13'077.--. Ferner beschloss das Strafgericht, X.________ habe dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 5'000.-- zu erstatten, wenn er zu Vermögen gelange. Das Strafgericht begründete die Kostenauflage mit einem dem Beschuldigten vorzuwerfenden zivilrechtlichen Verschulden, insbesondere einer mangelhaften Buchführung und einem Verstoss gegen die Pflicht zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher betreffend die A.________AG.
Diese Pflichtverletzungen hätten die Durchführung des Strafverfahrens massiv erschwert.

Die von X.________ gegen dieses Urteil erhobene Kostenbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 20. Februar 2009 ab.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und Verfassungsbeschwerde sinngemäss mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 20. Februar 2009 sei insoweit aufzuheben, als das erstinstanzliche Kostendispositiv bestätigt worden sei.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Nach dem Konzept der Einheitsbeschwerde soll der Rechtsmittelweg ans Bundesgericht vom Rechtsgebiet abhängen, auf welches die Streitsache letztlich zurückgeht. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um ein Strafurteil, gegen welches die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG zulässig ist. Da mit diesem Rechtsmittel auch die Verletzung der Bundesverfassung gerügt werden kann (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), besteht für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B 948/2008 vom 23. März 2009 E. 1.1).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vorab vor, die ihm von der Anklage vorgeworfenen Vorfälle gingen auf das Jahr 1993 zurück. In Bezug auf sämtliche ihm angelasteten Taten sei daher im Herbst 2008 die absolute Verjährung eingetreten. Nachdem kein Strafbedürfnis mehr bestehe, stelle sich die Frage, ob er mit Urteil vom Februar 2009 noch durch die Auferlegung von Verfahrenskosten habe bestraft werden dürfen (Beschwerde insb. S. 5 f.).

2.2 Die Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hatte zu entscheiden, ob die erstinstanzliche Kostenauflage durch das Strafgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 20. August 2007 rechtmässig ist. Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Einleitung des gegen ihn geführten Strafverfahrens durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten verursacht oder die Durchführung des Verfahrens erschwert hat, ist ein allfälliger Verjährungseintritt der untersuchten Tatbestände im Herbst 2008 ohne rechtliche Relevanz. Die Beschwerde ist damit insoweit abzuweisen.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die A.________AG habe keine vollständigen Aufzeichnungen über die Geschäftsvorgänge gemacht, weshalb auf dieser Grundlage keine Jahresbilanz hätte erstellt werden können, welche nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig und klar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei als stellvertretender Geschäftsführer, welcher für die Bereiche Lagerbewirtschaftung, Produktion, Materialbestellung, Reparaturen und Garantiearbeiten die Verantwortung getragen habe, für die innerbetriebliche Organisation zuständig gewesen und habe damit eine faktische Organstellung inne gehabt. Wäre bei der A.________AG eine ordnungsgemässe Buchhaltung erstellt worden, hätte die Strafuntersuchung betreffend gewerbsmässigen Betrug und Gehilfenschaft dazu sowie betreffend mehrfachen betrügerischen Konkurs vereinfacht werden können, weshalb der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und der hälftigen Kostenauflage erfüllt sei (angefochtenes Urteil S. 3 ff.).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung. Die Vorinstanz werfe ihm vor, er habe als Verantwortlicher der A.________AG gegen die Pflichten der ordnungsgemässen Buchführung und der Aufbewahrung der Bücher verstossen. Damit aber werde zugleich indirekt der Eindruck erweckt, er habe sich der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 aStGB schuldig gemacht (Beschwerde S. 6 f.; vgl. nachfolgend E. 3.4).
3.2.2 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die Vorinstanz laste ihm zu Unrecht ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten an. Er habe insbesondere nicht gegen die Vorschriften der kaufmännischen Buchführung gemäss Art. 957 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB783 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
. OR verstossen. Die A.________AG sei per 1. September 1993 gegründet worden und habe ihre Geschäftstätigkeit bereits nach drei Monaten wieder aufgegeben. Es sei daher nicht nachvollziehbar bzw. geradezu lebensfremd, von einer juristischen Gesellschaft zu verlangen, sie hätte innerhalb der ersten drei Monate Buch führen respektive einen Kontenplan erstellen und die Belege kontieren müssen.

Der Beschwerdeführer betont zudem, er sei zwar als stellvertretender Geschäftsführer für die Bereiche Lagerbewirtschaftung, Produktion, Materialbestellung, Reparaturen und Garantiearbeiten zuständig gewesen. Gerade nicht in seinen Verantwortungsbereich gefallen seien damit aber die Buchführung und das Finanzwesen. Er habe folglich bei der A.________AG auch keine faktische Organstellung wahrgenommen. Dementsprechend sei er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug denn auch nicht wegen Mittäterschaft, sondern einzig wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug angeklagt worden (Beschwerde S. 7 ff.; vgl. nachfolgend E. 3.5).
3.2.3 Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer den Kausalzusammenhang zwischen seinem (angeblichen) Verschulden und den entstandenen Kosten. Die Untersuchungsbehörden hätten sich nicht die Mühe gemacht, die vorhandenen Belege auszuwerten. Vielmehr habe er diese selbst sortiert und hierdurch die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe entkräftet (Beschwerde S. 12 ff.; vgl. nachfolgend E. 3.6).

3.3 Gemäss Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach der Rechtsprechung verstösst es gegen Verfassung und Konvention, in der Begründung des Entscheids, mit dem ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt und der beschuldigten Person Kosten auferlegt werden, dieser direkt oder indirekt vorzuwerfen, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise - d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR ergebenden Grundsätze - gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenauflage zulasten der beschuldigten Person aufgrund verwerflich bewirkter Untersuchungseinleitung setzt mithin adäquate Kausalität zwischen deren Verhalten, der eingeleiteten Untersuchung und den erwachsenen und aufzuerlegenden Kosten voraus (vgl. zum Ganzen BGE 120 Ia 147 E. 3b; 119
Ia 332
E. 1b; 116 Ia 162 E. 2f).
3.4
3.4.1 Wird eine Kostenauflage wegen Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung angefochten, so prüft das Bundesgericht frei, ob der Kostenentscheid direkt oder indirekt den Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld enthält.
3.4.2 Dies ist vorliegend nicht der Fall. In ihren Erwägungen lastet die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht an, den objektiven und subjektiven Tatbestand der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 aStGB erfüllt zu haben. Ohnehin aber zielt die Argumentation des Beschwerdeführers an der Sache vorbei. Er verkennt, dass sich die hälftige Kostenauflage einzig auf die geführte Untersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs und Gehilfenschaft hierzu sowie wegen mehrfachen betrügerischen Konkurses bezieht und betreffend den Tatbestand der Unterlassung der Buchführung von einer Kostenauflage abgesehen worden ist.
3.5
3.5.1 Nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür untersucht das Bundesgericht, ob die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und durch ihr Benehmen das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Insofern steht nicht der Schutzbereich der Bestimmungen von Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK in Frage, welche den guten Ruf der beschuldigten Person gegen den direkten oder indirekten Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld schützen wollen. Die Voraussetzungen der Kostenauflage werden vielmehr durch die Vorschriften der kantonalen Strafprozessordnungen umschrieben. Insoweit greift ausschliesslich Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV Platz, wonach die betreffenden Gesetzesbestimmungen nicht willkürlich angewendet werden dürfen.

Willkür in der Rechtsanwendung liegt dabei einzig vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 131 I 467 E. 3.1; 132 I 13 E. 5.1, 175 E. 1.2).
3.5.2 Gemäss § 56bis Abs. 1 StPO/ZG trägt in der Regel der Staat die Untersuchungs- und Gerichtskosten, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird. Gestützt auf § 56bis Abs. 2 StPO/ZG können die Kosten ganz oder teilweise der freigesprochenen Person auferlegt werden, wenn diese die Einleitung des Strafverfahrens durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten verursacht oder die Durchführung des Verfahrens erschwert hat.

Gleichlautende oder ähnliche Vorschriften wie § 56bis Abs. 2 StPO/ZG finden sich in fast allen kantonalen Strafprozessordnungen. Ihnen liegt der Gedanke zugrunde, es sollen nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen müssen, die von einer beschuldigten Person durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 116 Ia 162 E. 2a).
3.5.3 Die Vorinstanz lastet dem Beschwerdeführer als zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten die nicht ordnungsgemässe Buchführung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher betreffend die A.________AG an.

Die Vorschriften über die kaufmännische Buchführung gemäss Art. 957 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB783 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
. OR dienen der Information und erfüllen Schutzfunktionen. Bei Aktiengesellschaften entsteht mit dem Handelsregistereintrag unmittelbar die Buchführungspflicht. Die Bücher müssen so geführt werden, dass jährlich ein Inventar, eine Bilanz und eine Betriebsrechnung gemäss Art. 958
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 958 - 1 Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
1    Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
2    Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten.
3    Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen.
OR erstellt werden können. Entscheidend ist, dass die Buchführung es erlaubt, die Vermögenslage des Geschäftsbetriebs und die damit zusammenhängenden Forderungs- und Schuldverhältnisse festzustellen. Das blosse Aufbewahren von Unterlagen und Belegen reicht nicht aus, vielmehr müssen fortlaufend systematische, vollständige und klare rechnerische Aufzeichnungen über die Geschäftsvorgänge gemacht werden, so dass die Vermögenslage des Geschäfts jederzeit ermittelt werden kann (Markus Neuhaus/Erik Steiger, Basler Kommentar OR II, 3. Aufl. 2008, Art. 957 N. 18; Karl Käfer, Berner Kommentar OR, 1981, Art. 957 N. 158).

Gemäss Art. 1 der Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (Geschäftsbücherverordnung; GeBüV; SR 221. 431) muss, wer buchführungspflichtig ist, ein Hauptbuch und, je nach Art und Umfang des Geschäfts, auch Hilfsbücher führen. Das Hauptbuch besteht aus Konten (sachlogische Gliederung aller verbuchten Geschäftsvorfälle) und dem Journal (chronologische Erfassung der Geschäftsvorfälle). Die Hilfsbücher müssen in Ergänzung zum Hauptbuch die Angaben enthalten, die zur Feststellung der Vermögenslage des Geschäfts und der mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie der Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre nötig sind. Darunter fallen insbesondere die Lohnbuchhaltung, die Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung sowie die fortlaufende Führung der Warenbestände bzw. der nicht fakturierten Dienstleistungen.

Innerhalb eines kaufmännischen Gewerbes sind diejenigen Personen für die Buchführung und die Aufbewahrung verantwortlich, die die Geschäftsführung innehaben und damit auch die Verantwortung für die Eintragung im Handelsregister tragen (Neuhaus/Steiger, a.a.O., Art. 957 N. 23). Gemäss Art. 716 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 716 - 1 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
1    Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
2    Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.
OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Aktiengesellschaft, sofern er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Alle Mitglieder des Verwaltungsrats sind Organ im formellen Sinn. Anderen Personen kommt faktisch Organstellung zu, wenn sie tatsächlich die Funktion von Organen erfüllen, indem sie diesen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgeblich mitbestimmen (BGE 132 III 523 E. 4.5).
3.5.4 Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz begnügten sich die Verantwortlichen der A.________AG mit dem Sammeln einzelner Buchungsbelege, so dass es nicht möglich gewesen wäre, ein Inventar, eine Bilanz und eine Betriebsrechnung zu erstellen. Sie verletzten somit ihre Pflicht, fortlaufend systematische, vollständige und klare rechnerische Aufzeichnungen über die Geschäftsvorgänge zu machen. Dass die Gesellschaft nur rund drei Monate existierte, vermag die Verantwortlichen nicht zu entlasten, entsteht doch bei der Aktiengesellschaft, wie dargelegt, mit dem Handelsregistereintrag unmittelbar auch die Buchführungspflicht.

Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es liege ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten in Form einer mangelhaften Buchführung und eines Verstosses gegen die Pflicht zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher vor, verletzt demnach kein Bundesrecht.
3.5.5 Der Beschwerdeführer bezog als stellvertretender Geschäftsführer selbst keinen Lohn und trug für zentrale Geschäftsbereiche der Gesellschaft die Verantwortung. Wie die Vorinstanz willkürfrei festgehalten hat, traf er sämtliche, die interne Organisation betreffenden Entscheidungen alleine. Des Weiteren unterzeichnete er im Namen der Gesellschaft einen Arbeitsvertrag und einen Kaufvertrag über ein Aktienpaket. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, dem Beschwerdeführer sei faktisch eine Organstellung bei der A.________AG zugekommen.

Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklage seine Tathandlungen als Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug eingestuft hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere kann gestützt hierauf nicht der Schluss auf seine fehlende faktische Organstellung gezogen werden. Die strafrechtliche Qualifikation hängt wesentlich von den konkreten Tathandlungen ab. Ein stellvertretender Geschäftsführer kann ohne weiteres als blosser Gehilfe an im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit der Gesellschaft begangenen Vermögensdelikten in Erscheinung treten.

3.6 Schliesslich hat die Vorinstanz auch die adäquate Kausalität zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers, das heisst der mangelhaften Buchführung bzw. dem Verstoss gegen die Pflichten zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher, und der Höhe der überbundenen Verfahrenskosten zu Recht bejaht. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer nachträglich die vorhandenen Belege sortiert und dadurch dazu beigetragen hat, dass die Untersuchungskosten nicht höher ausgefallen sind. Dies ändert aber nichts daran, dass sein anfängliches Fehlverhalten die Strafuntersuchung betreffend gewerbsmässigen Betrug und Gehilfenschaft dazu respektive betreffend betrügerischen Konkurs insbesondere mit Blick auf die Abklärung der Zahlungsfähigkeit und der Erfüllungsbereitschaft respektive der Aushöhlung der A.________AG erschwert und die ihm überbundenen Untersuchungskosten generiert hat.

3.7 Die Vorinstanz hat somit zusammenfassend kein Bundesrecht verletzt, indem sie gestützt auf die kantonale Strafprozessordnung den erstinstanzlichen Kostenentscheid geschützt hat.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Stohner