Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 880/2018

Urteil vom 6. Juni 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (unentgeltlicher Rechtsbeistand),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Juni 2017 (WBE.2017.38).

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Juni 2017 wurde Rechtsanwalt Dr. A.________ im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung des Sozialhilfeempfängers B.________ eine Gesamtentschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) für die Vertretung im mit Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2017 erledigten Beschwerdeverfahren des B.________ betreffend Kürzung von Sozialhilfeleistungen zugesprochen. Auf die gegen diese Zwischenverfügung erhobenen Beschwerden vom 11. Juli 2017 und 11. Januar 2018 trat das Bundesgericht nicht ein, da die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG im Hauptverfahren nicht erfüllt waren (Urteile 8C 490/2017 vom 28. Juli 2017 und 8C 31/2018 vom 26. Januar 2018).
Nachdem B.________ von der Invalidenversicherung rückwirkend ab 1. Juni 2016 eine ganze Rente in Aussicht gestellt worden war, schrieb das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG (nachfolgend: Beschwerdestelle SPG) die Beschwerde in der Hauptsache (Kürzung von Sozialhilfeleistungen) als gegenstandslos ab, soweit darauf einzutreten war (Entscheid vom 27. November 2018).

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt Dr. A.________ vor Bundesgericht erneut, die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Juni 2017 sei aufzuheben und dieses sei zu verpflichten, ihn für seinen Aufwand als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 3'951.20 zu entschädigen; eventualiter sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses die Entschädigung für ihn als unentgeltlichen Rechtsvertreter neu festlege.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (BGE 143 III 140 E. 1 S. 143).
Im Hauptverfahren ging es um den Umfang des Anspruchs einer unterstützungsbedürftigen Person auf Sozialhilfe, bzw. um die Kürzung von deren Sozialhilfeleistungen. Die Kostenverfügung betrifft einen Nebenpunkt, folgt aber betreffend Qualifikation dem Hauptstreit um Sozialhilfe. Es handelt sich somit ebenfalls um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG. Die angefochtene Verfügung des kantonalen Gerichts vom 15. Juni 2017, welche die Entschädigung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand festsetzt, ist nun, nachdem die Hauptsache durch den Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 27. November 2018 als gegenstandslos abgeschrieben wurde, als Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG) zu qualifizieren. Das Rechtsmittel wurde innert 30 Tagen nach Gegenstandsloserklärung des Hauptverfahrens mit Entscheid vom 27. November 2018 - und damit rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) - beim Bundesgericht anhängig gemacht. Da sich der Beschwerde führende Rechtsanwalt gegen die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand wendet, ist er zur Beschwerde in eigenem Namen legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG; SVR
2013 IV Nr. 26 S. 75, 8C 54/2013 E. 1 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 8C 278/2017 vom 29. Juni 2017 E. 1 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Kürzung der Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung auf Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) gegen Bundesrecht verstösst.
Die Vorinstanz setzte das strittige Honorar gestützt auf das Dekret des Kantons Aargau über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) fest. Gemäss § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 8a Abs. 1 AnwT setzt in Verwaltungssachen die als letzte urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwaltes fest, wobei sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem Streitwert berechnet.

2.1. Nach den kantonalgerichtlichen Erwägungen betrug der Streitwert in der Hauptsache, entsprechend der von der Sozialhilfe angeordneten Kürzung, Fr. 439.-. Ein Streitwert in dieser Höhe ergebe einen tarifären Entschädigungsrahmen von Fr. 600.- bis Fr. 4'000.- (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT) und aufgrund der geringen vermögenswerten Bedeutung des Falles liege die tarifgemässe Entschädigung in der Regel innerhalb eines Bandes von Fr. 600.- bis Fr. 700.-. Der massgebende Aufwand wie auch der Schwierigkeitsgrad könne im Verhältnis zum Entschädigungsband als hoch beurteilt werden. Für ein vollständig durchgeführtes Verfahren sei die berechnete Grundentschädigung deshalb auf Fr. 1'000.- zu erhöhen. Damit werde ermessensweise die tiefe Rahmenentschädigung aufgrund des geringen Streitwerts ausgeglichen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei ausser der Beschwerde kein zusätzlicher Aufwand entstanden. Die Replik vom 1. März 2017 sei unaufgefordert eingereicht worden und eine Verhandlung habe nicht stattgefunden. Eine Gesamtentschädigung in der festgesetzten Höhe für die Streitsache, in der es vorab um grundsätzliche Rechtsfragen gegangen sei, bewege sich in einem (noch) vertretbaren Rahmen.

2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, der angefochtene Entscheid verletze namentlich die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV sowie den Anspruch von bedürftigen Personen auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter gemäss Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und er sei willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV. Die Entschädigung wäre im Rahmen des Ermessens des kantonalen Gerichts durchaus zulässig, wenn tatsächlich nur die Vorgaben des AnwT zu beachten wären. Allerdings berechne sich die Höhe der Parteientschädigung einer entgeltlich vertretenen Beschwerdepartei anders als die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters einer bedürftigen Beschwerdepartei. Decke eine Parteientschädigung den tatsächlichen Aufwand des Rechtsvertreters nicht, dann könne der entgeltlich arbeitende Rechtsanwalt die Differenz zwischen Parteientschädigung und tatsächlichem Aufwand direkt bei seiner Mandantschaft einfordern. Der unentgeltliche Rechtsvertreter sei hingegen darauf angewiesen, dass sein tatsächlicher Aufwand vollumfänglich vom Staat übernommen werde. Gemäss der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfe die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters einen Stundenansatz von Fr. 180.- nicht unterschreiten, sonst sei sie willkürlich tief. Im
vorliegenden Fall sei diese Willkürgrenze deutlich überschritten, da sich bei einer Entschädigung von Fr. 1'000.- und einem tatsächlichen Aufwand von 16 Stunden und 15 Minuten ein Stundenansatz von lediglich Fr. 61.50 ergebe.

3.

3.1. Der unentgeltliche Rechtsvertreter und die unentgeltliche Rechtsvertreterin erfüllen eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit ihrer Einsetzung entsteht zwischen ihnen und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf haben sie eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der kantonalen Bestimmungen. Sie können aus Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126), somit nicht schon, soweit er bloss vertretbar erscheint.

3.2. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126 mit Hinweisen). Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandates benötigt. Die Kantone haben auch hinsichtlich der Ansätze für die unentgeltliche Rechtsvertretung eine gewisse Gestaltungsfreiheit. So ist es zulässig, das Honorar für amtliche Mandate im Vergleich zu jenem der freien Mandate tiefer anzusetzen (BGE 137 III 185 E. 5.2 S. 188). Eine Verletzung des Willkürverbots liegt aber dann vor, wenn die zugesprochene Entschädigung nur die Selbstkosten abgilt und damit nicht einmal einen zwar bescheidenen, aber mehr als bloss symbolischen Verdienst zu gewährleisten vermag. Im Sinne einer Faustregel hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich die Entschädigung für einen unentgeltlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von Fr. 180.- pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen muss, um vor der Verfassung standzuhalten (BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 127; 137 III 185 E. 5.4 S. 190 f.; 132 I 201 E. 8.6 und 8.7 S. 217).

4.

4.1. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Wirtschaftsfreiheit beruft, kann er nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten. Art. 27 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV schützt ausdrücklich den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. Dazu zählt auch die Anwaltstätigkeit im Monopolbereich (BGE 138 II 440 E. 4; BGE 130 II 87 E. 3). Nicht in den Geltungsbereich von Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV fällt indessen die eigentliche Tätigkeit als amtlicher (unentgeltlicher) Verteidiger, weil es sich dabei um eine staatliche Aufgabe des betroffenen Rechtsanwalts handelt (BGE 141 I 124 E. 4.1 S. 127 mit Hinweisen).

4.2.

4.2.1. Das kantonale Gericht setzte hier die Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung pauschal anhand der Vorgaben in § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT fest. Nur am Rand erwähnte es, dass verschiedene Positionen im Leistungsausweis des Rechtsvertreters nicht nachvollziehbar seien, darunter das "Studium Urteil", die "Besprechung mit Klient" (90 Minuten) sowie zahlreiche Telefonate, ohne allerdings näher darauf einzugehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreter Pauschalen vorzusehen. Dies entbindet die rechtsanwendende Behörde jedoch nicht, im Einzelfall zu prüfen, ob damit die effektiv entstandenen und von der Vertretung objektiv gerechtfertigten Kosten und Aufwendungen, wenn auch nicht vollumfänglich, so doch in angemessener Weise, abgegolten werden (SVR 2018 IV Nr. 17 S. 51, 8C 98/2017 E. 5.2; Urteil 8C 63/2014 vom 12. Mai 2014 E. 6.2 f.). Von einer Prüfung der Frage, ob ein mit einer Kostennote ausgewiesener Zeitaufwand notwendig war, darf dabei nur solange Abstand genommen werden, als mit dem pauschalisierten Vorgehen der Mindestansatz von Fr. 180.- auch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten wird
(Urteil 5A 157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.2). Soll hingegen eine Entschädigung zugesprochen werden, welche - gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine effektive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand - im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.- führen würde, so besteht aus verfassungsmässiger Sicht kein Spielraum mehr für eine abstrahierende Bemessungsweise. Klar ist, dass der zur gehörigen Mandatsführung erforderliche, allein zu entschädigende Zeitaufwand sich erst dann konkret bestimmen lässt, wenn dieser nach einzelnen Aufwandpositionen wie etwa "Verfassen der Beschwerdeschrift" unterscheidet. Hat der Rechtsvertreter hierzu eine Honorarnote eingereicht, welche näher nach solchen Aufwandpositionen unterscheidet, wird die Behörde kurz aber bestimmt zu erläutern haben, welche der in der Honorarnote aufgeführten Aufwandspositionen inwiefern ungerechtfertigt sind und daher ausser Betracht bleiben müssen (SVR 2018 IV Nr. 17 S. 51, 8C 98/2017 E. 5.2; Urteil 5A 157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.3).

4.2.2. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung für unentgeltliche Rechtsvertretung in der Höhe von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) angesichts des geltend gemachten Zeitaufwandes von 16 Stunden und 15 Minuten zu einer den Richtwert von Fr. 180.- deutlich unterschreitenden Stundenabgeltung von Fr. 61.50 führen würde. Mit Blick darauf, dass im Pauschalbetrag auch die Mehrwertsteuer und die Auslagen enthalten sind, fällt die effektive Entschädigung sogar noch tiefer aus, als sie in der Beschwerde berechnet worden ist. Das kantonale Gericht hat nicht dargelegt, welche der in der Honorarnote aufgeführten Aufwandspositionen inwiefern ungerechtfertigt sind und daher ausser Betracht bleiben müssen (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Folglich hat der angefochtene Kostenentscheid solange als willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) zu gelten, wie nicht dargetan ist, inwiefern ein Teil des geltend gemachten Aufwandes nicht unter den verfassungsmässig garantierten Umfang der Entschädigung fällt.

5.

5.1. Ist das Honorar eines unentgeltlichen Rechtsvertreters willkürlich bemessen, so trägt das Bundesgericht dem Ermessensspielraum des kantonalen Gerichts Rechnung, indem es die Sache entweder zur willkürfreien Neubemessung an die Vorinstanz zurückweist oder aber selber diejenige Entschädigung zuspricht, welche gerade noch als willkürfrei bemessen zu anerkennen gewesen wäre, wenn die Vorinstanz sie so festgesetzt hätte (Urteil 5A 157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.4.2 mit Hinweis). Ein reformatorischer Entscheid scheidet hier aus, weil es an entscheidungserheblichen Sachverhaltsfeststellungen fehlt (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Das kantonale Gericht weist zwar darauf hin, dass verschiedene Positionen in der Honorarnote "nicht nachvollziehbar" seien. Indessen legt es nicht dar, welcher Teil der einzelnen Aufwandpositionen allenfalls nicht notwendig gewesen wäre.

5.2. Dem Eventualantrag des Beschwerdeführers folgend ist die Sache zur neuen Festsetzung der Entschädigung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.
Dem Kanton Aargau sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Indessen hat der Kanton den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 125 II 518 E. 5.5 S. 519; Urteile 9C 334/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3 und 5D 145/2007 vom 5. Februar 2008).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Juni 2017 wird aufgehoben und die Sache wird zur neuen Beurteilung und Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juni 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz