Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 929/2018

Urteil vom 6. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter S chöbi, Bovey
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abänderung Kindesunterhalt,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. Oktober 2018 (LZ180008-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1966; Beschwerdeführer) und B.________ (geb. 1977; Beschwerdegegnerin) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2010).
In der Vereinbarung vom 30. Juli 2011 verpflichtete sich A.________, für seinen Sohn bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Mündigkeit, monatlichen Unterhalt von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Dieser Unterhaltsvertrag wurde durch die Sozialbehörde U.________ genehmigt.

A.b. Mit Klage vom 19. Oktober 2016 ersuchte A.________ das Bezirksgericht Bülach um die Aufhebung bzw. die Reduktion der Unterhaltspflicht ab Klageeinreichung. Am 25. April 2017 wies das Bezirksgericht sowohl ein Gesuch von A.________ um Erlass vorsorglicher Massnahmen wie auch ein solches um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die von A.________ hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil 5A 888/2017 vom 8. Januar 2018). An der Hauptverhandlung vom 11. September 2017 beantragte A.________ ausserdem die Regelung des persönlichen Verkehrs mit seinem Sohn.
Mit Urteil vom 1. März 2018 regelte das Bezirksgericht den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn und errichtete für Letzteren eine Besuchsrechtsbeistandschaft. Das Begehren von A.________ um Anpassung der Unterhaltsbeiträge wies es ab.

B.
Auf Berufung von A.________ hin regelte das Obergericht mit Urteil vom 16. Oktober 2018 (eröffnet am 18. Oktober 2018) den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn neu und ordnete für das Kind eine Besuchsrechtsbeistandschaft mit angepasstem Inhalt an. Im Übrigen bestätigte es das Urteil des Bezirksgerichts und damit auch die Abweisung der Klage auf Abänderung des Kindesunterhalts. Mit Beschluss von demselben Datum trat das Obergericht ausserdem auf einen Antrag von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren nicht ein und wies das entsprechende Gesuch für das Berufungsverfahren ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. November 2018 gelangt A.________ mit dem Antrag ans Bundesgericht, in Anpassung des Urteils vom 16. Oktober 2018 sei seine Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an den Sohn aufzuheben. Eventualiter sei die Sache "zwecks Fassung eines unterhaltsbezogenen neuen Entscheids entsprechend den Weisungen des Bundesgerichts" an das Obergericht oder das Bezirksgericht zurückzuweisen. Ausserdem sei A.________ sowohl für das Verfahren vor dem Obergericht als auch für das Verfahren vor dem Bundesgericht gänzlich von den Gerichtskosten zu befreien und es sei ihm für beide Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Mit Eingabe vom 19. November 2018 äussert sich A.________ ergänzend zur Sache und reicht neue Beweismittel ein. Mit Eingabe vom 4. Juni 2019 ersucht er ausserdem um die beförderliche Behandlung seiner Beschwerde.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die Abänderung der Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) entschieden hat (vgl. etwa Urteil 5A 90/2017 vom 24. August 2017 E. 1.1). Der nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerde und deren Ergänzung sind innert Frist eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 141 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
An einer hinreichenden Begründung fehlt es insoweit, als der Beschwerdeführer ohne Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil allein unter Hinweis auf seine Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren unter dem Titel "Persönlicher Verkehr/Besuchsrecht" die "Frage nach einer Obhutsumteilung" aufwirft. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

1.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, reicht es nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich
entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).
Der Beschwerdeführer legt unter dem Titel "Sachverhalt" die Beziehung zum Sohn sowie den Gang des bisherigen Verfahrens aus seiner Sicht dar, ohne dem Obergericht diesbezüglich eine (offensichtlich) unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen. Damit genügt die Beschwerde insoweit den Rüge- und Begründungsanforderungen nicht. Soweit der Beschwerdeführer sich von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz entfernt, bleiben seine Ausführungen daher unbeachtlich. Auch soweit er sich zu seinem Einkommen in der hier interessierenden Zeitperiode äussert, beschränkt der Beschwerdeführer sich darauf, in appellatorischer Art und Weise seine Sicht der Dinge darzulegen, und unterlässt er es, dem Obergericht eine im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung zu berücksichtigende Rechtsverletzung vorzuwerfen. Eine willkürliche bzw. qualifiziert unrichtige Sachverhaltsfeststellung macht der Beschwerdeführer sodann zwar geltend im Zusammenhang mit der Berechnung seines Bedarfs, mit einem Nebeneinkommen der Beschwerdegegnerin und mit der Frage, welches Einkommen ihm zu erzielen möglich wäre. Auch insoweit beschränkt er sich indes im Wesentlichen auf die Darlegung seines Standpunktes bzw. seiner eigenen Ansichten. Unzulässig sind sodann
die verschiedenen Hinweise auf Stellungnahmen aus dem kantonalen Verfahren (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3). Auf die Beschwerde ist auch insoweit nicht einzutreten.

1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Inwiefern dies der Fall ist, ist in der Beschwerde näher dazulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Hiervon erfasst sind unechte Noven, also Tatsachen, die im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht wurden. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst entstanden sind, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgetragen werden konnten, sind im Verfahren vor Bundesgericht demgegenüber unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2). Vorbehalten bleibt der Fall, dass echte Noven nicht die materielle Beurteilung der Beschwerde, sondern prozessuale Aspekte im Verfahren vor dem Bundesgericht betreffen (Urteile 5A 702/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2; 2C 50/2017 vom 22. August 2018 E. 3.1).
Mit der ergänzenden Eingabe vom 19. November 2018 legt der Beschwerdeführer seine aktuelle finanzielle Situation dar und bringt hierzu verschiedene Beweismittel bei, die fast ausschliesslich nach dem angefochtenen Entscheid datieren. Diese echten Noven können nach dem Ausgeführten im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, nicht aber mit der in der Sache strittigen Abänderung der Unterhaltsbeiträge berücksichtigt werden. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer unechte Noven vorbringt, da er nicht begründet, weshalb diese heute noch berücksichtigt werden sollten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil das Obergericht seine Stellungnahmen vom 15. und 16. Oktober 2018 nicht berücksichtigt habe. Mit diesen habe er auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2018 repliziert, welche ihm am 3. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht worden seien. Es habe ihm offen gestanden, sich innert zehn Tage zu dieser zu äussern. Das Ende der Zehntagesfrist sei auf einen Samstag gefallen, womit sich die Frist bis am Montag, 15. Oktober 2018, verlängert habe. Das Obergericht hätte daher die in der Sache relevanten Eingaben und die mit diesen eingebrachten Beweismittel berücksichtigen müssen, was es indes nicht getan habe.
Dem angefochtenen Entscheid lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 24. September 2018 eine Stellungnahme samt Beilagen ins Recht legte. Ein Doppel dieser Eingabe hat das Obergericht dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Weitere Eingaben der Parteien seien nicht erfolgt. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Eingabe vom 24. September 2018 wie geltend gemacht am 3. Oktober 2018 entgegengenommen hat (Akten Obergericht, act. 129). Mit Stellungnahmen vom 15. und am 16. Oktober 2018 hat er hierauf reagiert. Diese Schreiben sind am 17. Oktober 2018 und damit ein Tag nach Ausfällung des angefochtenen Urteils beim Obergericht eingegangen (Akten Obergericht, act. 132 und 134).

2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK; Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 53 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
ZPO) ergibt sich das Recht der Parteien, von allen dem Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern (BGE 142 III 48 E. 4.1.1 mit zahlreichen Hinweisen). Es obliegt daher dem Gericht, den Parteien ein effektives Replikrecht zu gewähren. Hierfür kann es ihnen eine Frist zur Stellungnahme ansetzen. Jedoch genügt es zur Wahrnehmung des Gehörsanspruchs grundsätzlich, dass das Gericht die Stellungnahmen den Parteien zur Information (Kenntnisnahme, Orientierung) zustellt, wenn von ihnen erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert Stellung nehmen. Dies ist namentlich bei anwaltlich vertretenen oder rechtskundigen Parteien der Fall. Nach der Zustellung zur Kenntnisnahme ist das Gericht gehalten, mit dem Entscheid eine angemessene Zeitspanne zuzuwarten. Im Sinne einer Faustregel hat es im Allgemeinen zumindest zehn Tage verstreichen zu lassen und kann es erst danach von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen. Die Wartefrist für das Gericht schliesst die Zeit ein, welche die Partei zur Übermittlung ihrer (Replik-) Eingabe benötigt (zum Ganzen: Urteile 1B 340/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.3; 5A 41/
2018 vom 18. Juli 2018 E. 2.1; 4A 431/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3; 8C 229/2017 vom 25. Januar 2018 E. 4.1, in: RDAF 2018 I S. 40; je mit Hinweisen).

2.3. Das Obergericht wartete nach Eintreffen der Eingabe der Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer 13 Tage, bis es sein Urteil fällte. Umstände, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht hätte möglich sein sollen, innert dieses Zeitraums Stellung zu nehmen oder zumindest um Ansetzung einer Äusserungsfrist zu ersuchen, sind nicht ersichtlich. Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer auch nicht aus dem Umstand abzuleiten, dass er bereits zu früheren Eingaben der Beschwerdegegnerin Stellung genommen hatte: Das Obergericht brachte durch die blosse Zustellung der Eingabe der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme gerade zum Ausdruck, dass es die Sache als spruchreif erachtete und keine weitere Äusserung mehr erwartete. Dies musste dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bewusst sein, weshalb eine umgehende Reaktion hätte erwartet werden können (vgl. Urteil 5D 81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.2, in: FamPra.ch 2016 S. 739 mit Hinweisen). Auch verkennt der Beschwerdeführer die Rechtsprechung, wenn er geltend macht, für die Wahrung der "Frist" von zehn Tagen komme es darauf an, wann er seine Eingabe der Post übergeben habe, und das Gericht hätte noch einige zusätzliche Tage auf die Ankunft der Sendung warten müssen. Vielmehr ist allein
entscheidend, bis wann das Gericht von der (Replik-) Eingabe Kenntnis erhält, womit in der zehntägigen Wartefrist die Zeit für deren Übermittlung enthalten ist (E. 2.2 hiervor). Der vorliegende Fall ist gerade nicht so zu behandeln, wie wenn das Gericht eine (zehntägige) Frist zur Vernehmlassung angesetzt hätte (ausführlich: Urteil 5D 81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.4, in: FamPra.ch 2016 S. 739). Unter diesen Umständen kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden.

3.

3.1. Im Zusammenhang mit der Anpassung der Unterhaltsbeiträge ist die Höhe der dem Beschwerdeführer anrechenbaren Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts umstritten.
Das Obergericht erwog diesbezüglich, der Beschwerdeführer mache geltend, es seien ihm nicht nur USD 450.-- im Monat anzurechnen, sondern die effektiven anfallenden Kosten von jährlich insgesamt Fr. 7950.--. Die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers würden aber den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügen. Insbesondere setze er sich weder mit der vorinstanzlichen Berechnung der Besuchsrechtskosten auseinander, noch mache er geltend, wie sich die effektiven Kosten zusammensetzen sollten, oder belege er diese Kosten. Zu den Begründungsanforderungen führt das Obergericht aus, in der Berufungsschrift sei hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sei bzw. an einem der gerügten Mängel leide. Dies setze voraus, dass der Berufungskläger die angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen bezeichne und sich mit diesen auseinandersetze. Auch sei mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen der Erstinstanz aufzuzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben worden seien. Weder sei eine pauschale Verweisung auf die bei der Erstinstanz eingereichten Rechtsschriften ausreichend, noch eine neuerliche
Darstellung der Sach- und Rechtslage, welche nicht auf das vor der Erstinstanz Vorgebrachte eingehe. Pauschale Hinweise auf frühere Rechtsschriften seien namentlich dann ungenügend, wenn die Erstinstanz sich mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt habe.

3.2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers haben seine Ausführungen vor Obergericht den Begründungsanforderungen genügt. Er verweist auf die Darlegungen in der Berufungsschrift, wonach das Bezirksgericht die Anrechnung der Besuchsrechtskosten bestätigt habe, jedoch nicht im Umfang der geltend gemachten "effektiven Kosten". Zur Begründung seines Standpunkts habe der Beschwerdeführer ausdrücklich auf eine im bezirksgerichtlichen Verfahren eingereichte Aufstellung "mit der rechnerischen Herleitung des Kindesunterhalts" verwiesen, welche auch die Besuchsrechtskosten enthalte. Die Berechnung der Besuchskosten sei sodann in einer weiteren Eingabe vom 27. November 2017 detailliert wiedergegeben. In der Berufung seien insbesondere die Flug- und Hotelkosten mit einem aktuellen Beispiel belegt. Die Besuchsrechtskosten liessen sich damit wie in der Berufung wiedergegeben mit wenig Aufwand aufgrund der Verweisung auf die Eingabe vom 27. November 2017 eruieren. Das Obergericht habe sich mit diesem Vorbringen indes nicht auseinandergesetzt und damit den Sachverhalt unrichtig festgestellt.
Diese Ausführungen lassen das angefochtene Urteil nicht als bundesrechtswidrig erscheinen: Anders als der Beschwerdeführer zu meinen scheint, steht im vorliegenden Zusammenhang nicht die Feststellung des Sachverhalts in Frage. Vielmehr stellt sich die (Rechts-) Frage, ob die Berufung ausreichend begründet war (vgl. Art. 311 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
ZPO). Insoweit setzt der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend mit den Ausführungen des Obergerichts auseinander: Vorab äussert er sich nicht zu den im angefochtenen Urteil ausführlich dargelegten Anforderungen an die Begründung der Berufungsschrift, womit auf diese nicht weiter einzugehen ist. Sodann zeigt er nicht auf, dass er sich nach diesem Massstab entgegen der Einschätzung des Obergerichts ausreichend mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandergesetzt hätte. Vielmehr macht er einzig geltend, er habe vor Obergericht unter Hinweis auf Eingaben im bezirksgerichtlichen Verfahren (erneut) seine eigene Berechnung der fraglichen Kosten dargelegt. Damit erfüllt er aber die Anforderungen gerade nicht, welche das Obergericht an die Begründung der Berufung stellte. Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer damit nicht auf, dass er sich mit der erstinstanzlichen Berechnung der Besuchskosten detailliert
auseinandergesetzt hätte.

4.
Nach dem Ausgeführten vermag der Beschwerdeführer die Erwägungen der Vorinstanz zu seinem Einkommen und zum ihm anrechenbaren Bedarf auch insoweit nicht in Frage zu stellen, als seine Vorbringen überhaupt den an eine Beschwerde in Zivilsachen zu stellenden Begründungsanforderungen genügen. Damit sind seine Überlegungen zu einem von ihm angeblich zu tragenden Manko und der sich hieraus ergebenden Notwendigkeit zur Anpassung seiner Unterhaltspflicht - sie beruhen auf Grundlagen, die vom nicht zu beanstandenden Urteil der Vorinstanz abweichen - von vornherein unbehelflich. Gleiches gilt für die Rüge, die Vorinstanz verletzte das Recht auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK; Art. 14
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
BV), weil sie es dem Beschwerdeführer durch überhöhte Unterhaltsbeiträge faktisch verunmögliche, das ihm eingeräumte Besuchsrecht auszuüben.
Unter diesen Voraussetzungen besteht kein Anlass, auf die vorinstanzliche Kostenregelung oder den Entscheid des Obergerichts über das vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückzukommen. Zumal der Beschwerdeführer sich nicht weiter mit den diesbezüglichen Ausführungen des Obergerichts auseinandersetzt (vgl. vorne E. 1.2).

5.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin sind mangels Einholens einer Vernehmlassung keine ersatzpflichtigen Kosten entstanden, sodass keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Ausgeführten als von Anfang an aussichtslos beurteilt werden muss (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien (der Beschwerdegegnerin inkl. Eingabe vom 4. Juni 2019) und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber