Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 440/2016, 1B 442/2016,

1B 446/2016, 1B 448/2016

Urteil vom 6. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
1B 440/2016
1. A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Astrid David Müller,

1B 442/2016
2. B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
René W. Isenschmid,

1B 446/2016
3. C.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Claude Béboux,

1B 448/2016
4. D.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Adrian Schmid,

gegen

1. Gilbert Hunkeler, Kriminalrichter, c/o Kriminalgericht,
Landenbergstrasse 36, 6002 Luzern,
2. Christine Erni, Kriminalrichterin, c/o Kriminalgericht,
Landenbergstrasse 36, 6002 Luzern,
3. Petra Venetz, Kriminalrichterin, Präsidentin
der Abteilung 2 des Kriminalgerichtes,
c/o Kriminalgericht, Landenbergstrasse 36, 6002 Luzern,
verfahrensbeteiligte Gerichtspersonen,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
Zentralstrasse 28, Postfach 3439, 6002 Luzern.

Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung.

Sachverhalt:

A.
Am 15. April 2010 erhob die E.________ AG Strafklage wegen Wirtschaftsdelikten gegen verschiedene Personen, darunter einen ehemaligen Generaldirektor (CEO) der F.________ AG und einen ehemaligen Verwaltungsrat dieser Gesellschaft. In der Folge dehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern die Strafuntersuchung aus auf die ehemaligen Geschäftsleitungsmitglieder der F.________ AG A.________, B.________, C.________ und D.________.

B.
Im September 2016 fällte das Kriminalgericht des Kantons Luzern (nach Untersuchungen im ordentlichen Verfahren) separat Strafurteile gegen den oben genannten CEO und den oben genannten Verwaltungsrat.

C.
Mit vier separaten Strafbefehlen vom 24. April, 29. April bzw. 20. Mai 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft die Beschuldigten B.________, C.________ und A.________ (je wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung) sowie den Beschuldigten D.________ (wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und unlauterem Wettbewerb). Nach erfolgten Einsprachen dieser vier Beschuldigten überwies die Staatsanwaltschaft am 10. Juni 2015 die jeweiligen Untersuchungsakten an das Kriminalgericht des Kantons Luzern. Dieses ordnete die Durchführung von getrennten Gerichtsverfahren an. Die Verhandlungen wurden auf den 25. Oktober (D.________), 26. Oktober (A.________), 27. Oktober (B.________) bzw. 28. Oktober 2016 (C.________) angesetzt. Als richterliche Besetzung dieser vier Hauptverfahren sah die Verfahrensleitung jeweils den gleichen Spruchkörper vor, der schon (im September 2016) die separaten Urteile gegen den oben genannten CEO und den oben genannten Verwaltungsrat gefällt hatte, nämlich Petra Venetz als Präsidentin der Abteilung 2 des Kriminalgerichtes, Kriminalrichter Gilbert Hunkeler und Kriminalrichterin Christine Erni.

D.
Am 5., 6., 7. bzw. 10. Oktober 2016 stellten die Beschuldigten A.________, B.________, C.________ und D.________ beim Kriminalgericht je Ausstandsgesuche gegen die oben genannten zwei Kriminalrichterinnen und den Kriminalrichter wegen Vorbefassung bzw. Befangenheit. Die vier Gesuche wurden an das Kantonsgericht zur Entscheidung weitergeleitet. Die drei betroffenen Gerichtspersonen beantragten sinngemäss die Abweisung der Gesuche. Mit separaten Beschlüssen vom 20. Oktober 2016 wies das Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, die Ausstandsgesuche ab.

E.
Gegen die vier Beschlüsse des Kantonsgerichtes gelangten A.________, B.________, C.________ und D.________ je mit Beschwerden vom 22. bzw. 23. November 2016 an das Bundesgericht. Sie beantragen in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Entscheide, die Gutheissung ihrer Ausstandsbegehren und die Aufhebung der unterdessen (in der genannten Gerichtsbesetzung) gegen sie im Dispositiv gefällten erstinstanzlichen Strafurteile vom 28. Oktober 2016 der Abteilung 2 des Kriminalgerichtes.
Die drei von den Ausstandsgesuchen betroffenen Gerichtspersonen beantragen in ihren Stellungnahmen vom 17. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerden. Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerden, soweit auf sie einzutreten ist, während die kantonale Oberstaatsanwaltschaft auf Stellungnahmen ausdrücklich verzichtet hat. Die Beschwerdeführer replizierten je am 17. Februar, 21. Februar, 24. Februar bzw. 17. März 2017. Am 6. April 2017 reichten die betroffenen Gerichtspersonen unaufgefordert Dupliken ein. Darauf antworteten die Beschwerdeführer nochmals je am 2., 3. bzw. 4. Mai 2017.

Erwägungen:

1.
Die vier Beschwerden betreffen identische Rechtsfragen und konnexe Sachverhalte. Die Beschwerdeführer werden in den angefochtenen Entscheiden als (separat) Beschuldigte ausdrücklich genannt. Ebenso werden die zwei in getrennten Gerichtsverfahren zuvor verurteilten Personen mit deren Namen erwähnt. Die materiellen Erwägungen der angefochtenen Entscheide sind inhaltlich praktisch identisch und beschränken sich auf die hier streitige Ausstandsfrage. Damit steht einer Vereinigung der Beschwerdeverfahren, welche sich aus Gründen der Prozessökonomie und Verfahrenstransparenz sachlich aufdrängt, nichts entgegen (Art. 24 Abs. 2 lit. b
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP i.V.m. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG; vgl. BGE 126 II 377 E. 1 S. 381; 113 Ia 390 394 E. 1; Philipp Gelzer, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 71 N. 10). Gegenteilige Verfahrensanträge wurden nicht gestellt.

2.
Gegen die angefochtenen Entscheide ist gemäss Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich gegeben:

2.1. Es handelt sich um selbständig eröffnete Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren. Dagegen ist die Beschwerde nach Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG zulässig.

2.2. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
i.V.m. Art. 380
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 380 Endgültige oder nicht anfechtbare Entscheide - Bezeichnet dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist dagegen kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig.
StPO hat die Vorinstanz (Beschwerdeabteilung des Kantonsgerichtes) als einzige kantonale Instanz entschieden. Die Sachurteilsvoraussetzung von Art. 80 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
Satz 3 BGG ist erfüllt.

2.3. Die Beschwerdeführer sind als beschuldigte Personen je beschwerdelegitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und lit. b Ziff. 1 BGG). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführer die Wiederholung der erfolgten Hauptverhandlungen rechtzeitig (innert der Frist von Art. 60 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
2    Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
StPO) beantragt haben und ob ihnen insoweit auch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Prüfung von Ausstandsgründen zuzubilligen ist.

3.
Die Beschwerdeführer machen (im Wesentlichen zusammengefasst) Folgendes geltend:
Es werde ihnen je vorgeworfen, sich als Mittäter oder Teilnehmer an Straftaten beteiligt zu haben, welche (laut separaten Anklageschriften gegen den beschuldigten CEO und den beschuldigten Verwaltungsrat) auch den beiden zuvor verurteilten Personen zur Last gelegt worden seien. Die Gerichtspersonen, welche diese Strafurteile gefällt haben, könnten nicht mehr als unbefangen angesehen werden, da sie sich zur Verwirklichung des inkriminierten Sachverhalts und zu dessen rechtlicher Beurteilung bereits präjudizierlich eine Meinung gebildet hätten. Insbesondere könne das gleiche Gericht den Vorwurf, es liege eine "gemeinsam organisierte und konzertierte Aktion" vor, gegenüber den Beschwerdeführern nicht mehr anders beurteilen, nachdem es gegenüber den beiden zuvor verurteilten Beschuldigten den Vorwurf als erfüllt erachtet habe. Die kantonalen Strafbehörden hätten es zu Unrecht unterlassen, gegen sämtliche sechs Beschuldigten der konnexen Strafsache ein einziges Verfahren durchzuführen, ihnen dabei die Teilnahmerechte zu gewähren und in Kenntnis sämtlicher Parteistandpunkte der Beschuldigten ein Urteil zu fällen. Ihre Verteidigungsrechte seien dadurch stark beschränkt worden. Der Beschwerdeführer 4 macht ausserdem geltend, das
Gerichtsgremium sei aufgrund von Fragen und Äusserungen an der Verhandlung vom 25. Oktober 2016 als befangen anzusehen.
Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK bzw. Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO.

4.

4.1. Nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 14 Abs. 1
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 271 E. 8.4 S. 273 ff.; 326 E. 5.1 S. 328; 140 III 221 E. 4.1 S. 222 f.; 137 I 227 E. 2.1 S. 229; je mit Hinweisen). Die grundrechtliche Garantie wird in Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO konkretisiert (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 428 mit Hinweisen).

4.2. Eine in einer Strafbehörde, etwa beim erstinstanzlichen Strafgericht (Art. 13 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 13 Gerichte - Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben:
a  das Zwangsmassnahmengericht;
b  das erstinstanzliche Gericht;
c  die Beschwerdeinstanz;
d  das Berufungsgericht.
StPO), tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (Art. 56 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO). Wird ein Ausstandsgesuch nach Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO abstützt, entscheidet endgültig die kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
StPO).

4.3. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 179; 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 326 E. 5.1 S. 328; 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; 137 I 227 E. 2.1 S. 229; je mit Hinweisen).

4.4. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 328 f.; 131 I 24 E. 1.2 S. 26; 113 E. 3.4 S. 116 mit Hinweisen).

4.5. Das Bundesgericht hat zur Beurteilung, ob eine vorbefasste Gerichtsperson im konkreten Fall in den Ausstand treten muss, Kriterien entwickelt. So fällt etwa in Betracht, welche Fragen in den fraglichen Verfahrensabschnitten zu entscheiden sind und inwiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander zusammenhängen. Zu beachten ist ferner der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den beiden Prozessabschnitten stellenden Rechtsfragen. Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 329 mit Hinweisen).

4.6. Im Strafprozessrecht wird eine unzulässige Vorbefassung namentlich bei folgenden Konstellationen grundsätzlich bejaht: Personalunion von Untersuchungsrichter und erkennendem Strafrichter (BGE 115 Ia 217 E. 6 S. 221 ff.; 114 Ia 275 E. 2b S. 277 f.; 113 Ia 72 E. 2 S. 73; 112 Ia 290 E. 5b-c S. 300 ff.; Urteil des EGMR De Cubber gegen Belgien vom 26. Oktober 1984, Serie A Bd. 86 §§ 26 ff.); Personalunion zwischen dem ehemaligen Generalprokurator und dem Ersatzrichter, weil dieser während der Voruntersuchung ein Weisungsrecht gegenüber den Bezirksprokuratoren und damit eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Untersuchungsrichter besass (BGE 117 Ia 157 E. 3 S. 162 ff.); Ämterkumulation bei einem Strafrichter, der vorher als Mitglied der Anklagekammer die Anklage zugelassen und den Angeschuldigten ans Strafgericht überwiesen hat (BGE 114 Ia 50 E. 5 S. 66 ff.; 113 Ia 72 E. 3 S. 73 ff.; s. aber auch BGE 114 Ia 139 ff.); Identität zwischen haftanordnender Justizperson und Anklagevertreter (BGE 131 I 36 E. 2.5 S. 42 f.; 117 Ia 199 E. 4 S. 201 f. betreffend Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK; s. auch Urteile des EGMR H.B. gegen Schweiz vom 5. April 2001, VPB 65/2001 Nr. 120 S. 1292 §§ 58-63; Huber gegen Schweiz vom 23.
Oktober 1990, Serie A Bd. 188 §§ 40-43); Personalunion von Strafmandatsrichter und Strafrichter in derselben Sache (BGE 114 Ia 143 E. 7 S. 150-153); Mitwirkung eines Gerichtsschreibers zuerst in der Strafuntersuchung und nachher beim erkennenden Gericht (BGE 115 Ia 224 E. 7 S. 227 ff.).
Dagegen wurde die Vorbefassung unter anderem in folgenden Fällen als zulässigerachtet: personelle Identität von Haft- und Sachrichter, da der Haftrichter nicht die gleichen Fragen wie der erkennende Richter zu behandeln hat, insbesondere nicht die für den Ausgang des Hauptverfahrens entscheidende Frage der Schuld (BGE 117 Ia 182 E. 3b S. 185; Urteile des EGMR Hauschildt gegen Dänemark vom 24. Mai 1989, Serie A Bd. 154 §§ 50-51; Nortier gegen Niederlande vom 24. August 1993, Serie A Bd. 267 §§ 33 ff.); die Ämterkumulation beim Generalprokurator, der zuerst eine Strafverfügung erlässt und im anschliessenden Einspracheverfahren die Anklage vertritt, da die Strafverfügung nur bei unterlassener Einsprache rechtskräftig wird (BGE 124 I 76 E. 2 S. 78 f.; 114 Ia 143 E. 7 S. 150-153); die Funktion der Eidgenössischen Untersuchungsrichterinnen und -Richter als haftanordnende Justizpersonen (BGE 131 I 66 E. 4.6-4.8 S. 71-74); die Vorbefassung eines Gerichtes, das sich nach der Hauptverhandlung von der Schuld des Angeklagten überzeugt zeigt, das Urteil aussetzt und die Anklage zur geringfügigen Verbesserung zurückweist (BGE 126 I 68 E. 4 S. 73 ff.); die Anordnung von Beweisvorkehren im Hauptverfahren durch den Gerichtspräsidenten, da in
diesem Verfahrensstadium nicht mehr die Untersuchungsbehörde zuständig ist, sondern das Gericht (BGE 116 Ia 135 E. 3b S. 139 ff.); die Mitwirkung der Richter, die ein Abwesenheitsurteil gefällt haben, bei der Neubeurteilung der Strafsache im ordentlichen Verfahren (BGE 116 Ia 32 E. 3 S. 33 ff.; Urteil des EGMR Thomann gegen Schweiz vom 10. Juni 1996, Rec. 1996-III, S. 806 ff. §§ 35-36, VPB 60.114); die Teilnahme des Sach- bzw. Appellationsrichters am Revisionsverfahren, da die neu zu beurteilenden spezifischen Revisionsgründe nicht mit dem bisherigen relevanten Sachverhalt identisch sind (BGE 107 Ia 15 E. 3b S. 18 f.; s.a. Urteil 1B 96/2009 vom 11. August 2009 E. 2.3.3-2.3.4).

4.7. Der Umstand, dass ein Richter eine beschuldigte Person verurteilt oder freigesprochen hat, genügt nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich noch nicht, um ihn in einem späteren (getrennten) sachkonnexen Parallelverfahren gegen andere Beschuldigte wegen unzulässiger Vorbefassung abzulehnen. Andernfalls wären die Strafbehörden faktisch gezwungen, sämtliche Beschuldigten ausnahmslos (und insofern entgegen der Regelung von Art. 29
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
-30
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
StPO) im selben Verfahren zu beurteilen. Ein Ausstandsgrund ist demgegenüber erfüllt, wenn der Erstrichter sich zur Frage der Strafbarkeit oder Straflosigkeit eines im Zweitverfahren separat zu beurteilenden Beschuldigten bereits präjudizierlich geäussert hat (BGE 115 Ia 34 E. 2c/cc S. 39 f.; Urteile 1B 137/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3.3-3.4; 1P.687/2005 vom 9. Januar 2006 E. 6.1 = Pra 2007 Nr. 26 S. 161 ff.; 1P.648/2002 vom 4. März 2003 E. 3.3-3.4 = Pra 2003 Nr. 154 S. 841 ff.; vgl. auch Markus Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 56 N. 19, 28; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 30 Rz. 7-8; Andreas J. Keller, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 56 N. 33 in fine; Jean-Marc Verniory,
in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire romand, Basel 2011, Art. 56 N. 16, 33).

5.

5.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführer liege eine unzulässige richterliche Vorbefassung hier im Wesentlichen darin begründet, dass die von den Ausstandsgesuchen betroffenen Gerichtspersonen sie (als mutmassliche Mittäter bzw. Teilnehmer) in einem konnexen Fall beurteilten, bei dem dieselben erstinstanzlichen Richterinnen und derselbe Richter bereits zwei andere Beschuldigte (in getrennten Verfahren) strafrechtlich verurteilt hatten. Die Ersturteile wirkten sich (ihrer Ansicht nach) präjudizierlich auf ihre Strafverfahren aus.

5.2. Die Vorinstanz und die Beschwerdeführer gehen zutreffend davon aus, dass die hier zu prüfende Vorbefassungsproblematik juristisch unter die gesetzliche Generalklausel von Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO ("aus anderen Gründen befangen") zu subsumieren ist: Zwar waren die vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen im Sinne von Art. 56 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO in der gleichen Sache (sachkonnexe Parallelverfahren) tätig, jedoch nicht in einer anderen Stellung und behördlichen Funktion, sondern beide Male als erstinstanzliche Strafrichterinnen und -Richter (Art. 19
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 19 Erstinstanzliches Gericht - 1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
1    Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
2    Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von:
a  Übertretungen;
b  Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB5, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.
StPO; vgl. Boog, a.a.O., Art. 56 N. 28; Verniory, a.a.O., Art. 56 N. 16).

5.3. Die Vorinstanz erwägt, den Verfahren gegen die Beschwerdeführer liege zwar generell der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde wie den Ersturteilen. Die Beschwerdeführer hätten in den betroffenen Gesellschaften jedoch (als ehemalige Geschäftsleitungsmitglieder) andere Aufgaben und Funktionen inne gehabt als die beiden zuvor Verurteilten. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse seien auch ihre inkriminierten Vorwürfe und Tatbeiträge jeweils unterschiedlich. Dies zeige sich unter anderem daran, dass dem erstverurteilten CEO und dem Verwaltungsrat (gemäss den sie betreffenden Anklageschriften) zusätzlich die Verletzung von Geschäfts- bzw. Fabrikationsgeheimnissen zur Last gelegt worden sei. Da in den Ersturteilen zudem kein strafrechtlicher Bezug auf möglicherweise strafbares Verhalten der Beschwerdeführer genommen werde, sei keine präjudizielle Wirkung erkennbar. Eine allfällige Tatbeteiligung bzw. die jeweiligen Rollen der Beschwerdeführer seien dort weder thematisiert worden, noch Verfahrensgegenstand gewesen. Für die Beurteilung der konnexen strafrechtlichen Vorwürfe gegen sie durch das gleiche Richtergremium sprächen im Übrigen Gründe der Verfahrensökonomie und der Effizienz.

5.4. Die vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen legen Folgendes dar:
Die Überweisungen an das Kriminalgericht seien (aufgrund der Zuständigkeitsvorschriften von Art. 33 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
1    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2    Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO und des kantonalen Justizgesetzes) zu Recht erfolgt. Auch die getrennte Verfahrensführung sei bundesrechtskonform. Die Staatsanwaltschaft habe die Verfahren gegen den CEO und den Verwaltungsrat sowie gegen die vier Beschwerdeführer je getrennt überwiesen. Eine Vereinigung der Verfahren durch das Kriminalgericht sei nicht geboten gewesen. Art. 30
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
StPO sehe die getrennte Verfahrensführung (auch gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer) bei Vorliegen von sachlichen Trennungsgründen vor. Solche Gründe seien hier gegeben.
Dies gelte zunächst für die Abtrennung der Verfahren gegen den CEO und den Verwaltungsrat von den Verfahren gegen die Beschwerdeführer: Vor der gerichtlichen Überweisung seien die Verfahren gegen die Beschwerdeführer, im Gegensatz zu denjenigen der zwei anderen Beschuldigten, im Strafbefehlsverfahren erfolgt. Zudem sei dem CEO und dem Verwaltungsrat neben ungetreuer Geschäftsbesorgung die Verletzung von Geschäfts- bzw. Fabrikationsgeheimnissen zur Last gelegt worden. Diesbezüglich habe die Verjährung von Straftaten gedroht, weshalb die betreffenden Verfahren zeitlich vorgezogen worden seien. Zwar habe die Privatklägerschaft ihre Strafanträge gegen den CEO und den Verwaltungsrat (wegen Verletzung von Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen) zurückgezogen. Dieser Rückzug sei jedoch erst erfolgt, als die beiden Hauptverhandlungen bereits seit längerer Zeit (auf September 2016) anberaumt gewesen seien. Die gleichzeitige Behandlung aller sechs Fälle sei dem Kriminalgericht auch aufgrund seiner Arbeitsbelastung nicht möglich gewesen. Und schliesslich hätten weitere prozessökonomische bzw. organisatorische Gründe gegen eine Verfahrensvereinigung gesprochen. Die Ansicht der Beschwerdeführer würde dazu führen, dass entweder die
Strafjustiz gezwungen wäre, sämtliche Prozesse gegen mutmassliche Mittäter oder Teilnehmer im gleichen Verfahren zu bewältigen, oder aber jedesmal eine neue Gerichtsbesetzung sich in die konnexen getrennten Dossiers einarbeiten müsste. Weder das eine noch das andere sei (in sämtlichen Fällen) organisatorisch zu bewältigen. Dies gelte vor allem für kleinere kantonale Gerichte.
Die Gefahr sich widersprechender Urteile habe hier nicht bestanden, zumal die Beschuldigten sich während des gesamten Verfahrens nicht gegenseitig belastet hätten. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer weder vor dem Kriminalgericht die Vereinigung von Verfahren beantragt, noch die getrennte Verfahrensführung sonstwie angefochten. Auf die betreffenden Rügen in den Beschwerdeschriften (betreffend Verfahrenstrennung und Parteirechte) sei nicht einzutreten.
Sodann habe sich das erstinstanzliche Gerichtsgremium anlässlich der Urteile gegen den CEO und den Verwaltungsrat auch nicht bereits (im Hinblick auf die Vorwürfe gegen die Beschwerdeführer) präjudizierlich festgelegt. Aus den ersten beiden Strafverfahren seien keine Erkenntnisse eingeflossen, die in den separaten Verfahren gegen die Beschwerdeführer nicht bereits aktenkundig gewesen seien. In den Ersturteilen seien weder die Glaubwürdigkeit, noch die Rollen und Tatbeiträge der Beschwerdeführer zu beurteilen gewesen. Als Basis für ihre individuellen Beurteilungen habe ausschliesslich der jeweilige auf sie persönlich bezogene Anklagesachverhalt gedient.
Zwar stünden die Vorwürfe gegen die Beschwerdeführer in einem engen Sachzusammenhang, was bei getrennten Verfahren gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer unvermeidlich sei. Daraus lasse sich nach der Praxis des Bundesgerichtes jedoch noch keine unzulässige Vorbefassung ableiten. Dass bei zulässig getrennt geführten Parallelverfahren dasselbe Richtergremium über die in einem engen sachlichen Zusammenhang stehenden Taten mehrerer Teilnehmer urteilt, sei nach herrschender Bundesgerichtspraxis und Lehre grundsätzlich zulässig. Entgegen den Behauptungen einzelner Beschwerdeführer werde ihnen (zum Beispiel) gerade nicht zur Last gelegt, sie hätten zusammen mit dem CEO und dem Verwaltungsrat geplant, Mitarbeiter abzuwerben. Das Kriminalgericht habe über die Strafbarkeit der beiden mutmasslichen Haupttäter befinden können, ohne sich bereits mit den Schuldvorwürfen gegen die Beschwerdeführer zu befassen. Sie, die vom Ausstandsgesuch betroffenen Kriminalrichterinnen und der Kriminalrichter, könnten versichern, dass sie "nach jeder einzelnen der sechs Verhandlungen, auch noch nach der sechsten und letzten, über Stunden in gleicher Sorgfalt und ebenso ergebnisoffen wie beim ersten Fall, die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht beraten und beurteilt" hätten. Zuvor seien die Beschuldigten vom Kriminalgericht eingehend befragt worden.

6.

6.1. Zwar machen die Beschwerdeführer zuächst geltend, die von ihren Strafverfahren getrennte parallele Prozessführung gegen den CEO und den Verwaltungsrat habe ihre Verteidigungsrechte geschmälert. Die getrennte Verfahrensführung ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch nicht zu beanstanden: Streitig ist hier weder eine Verfügung betreffend Verfahrenstrennung, noch die Ablehnung eines Gesuches um Vereinigung von separat geführten Strafverfahren. Auf die Vorbringen, die getrennte Verfahrensführung sei bundesrechtswidrig und führe zu einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte, ist nicht einzutreten.
Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass die getrennte Führung der Parallelverfahren der beiden zuerst verurteilten Personen aus nachvollziehbaren prozessualen Gründen erfolgte. Im Gegensatz zu den Beschwerdeführern (Strafbefehlsverfahren, Art. 352 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 352 Voraussetzungen - 1 Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:
1    Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:
a  eine Busse;
b  eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen;
c  ...
d  eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten.
2    Jede dieser Strafen kann mit einer Massnahme nach den Artikeln 66 und 67e-73 StGB244 verbunden werden.245
3    Strafen nach Absatz 1 Buchstaben b-d können miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten entspricht. Eine Verbindung mit Busse ist immer möglich.
. StPO) kam gegen die beiden Hauptverdächtigen das ordentliche Untersuchungsverfahren (Art. 308 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 308 Begriff und Zweck der Untersuchung - 1 In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann.
1    In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann.
2    Ist eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls zu erwarten, so klärt sie die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person ab.
3    Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern.
. StPO) zur Anwendung. Nach Gerichtshängigkeit blieben die Verfahren gegen den CEO und den Verwaltungsrat (gestützt auf Art. 30
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
StPO) primär wegen drohender Verjährung sowie aus Gründen der Verfahrenseffizienz von den Verfahren der Beschwerdeführer abgetrennt (vgl. BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; 214 E. 3.2 S. 219). Die Kriminalrichter legen zudem dar, dass die Beschuldigten sich nicht gegenseitig belastet (bzw. die strafrechtliche Verantwortung nicht gegenseitig abgeschoben) hätten. Insofern hätten auch keine sich widersprechenden Strafurteile gedroht.

6.2. Dass gesetzeskonform und unangefochten getrennt geführte sachkonnexe Parallelverfahren grundsätzlich von den gleichen Sachrichtern beurteilt werden können, liegt im Interesse der Prozessökonomie (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO), stützt sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aller getrennt beurteilten Beschuldigten (Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO) und begründet nach der oben (E. 4.7) dargelegten Praxis des Bundesgerichtes per se noch keine bundesrechtswidrige Vorbefassung.

6.3. Ebenso wenig bestehen hier objektive Anhaltspunkte, dass sich das erstinstanzliche Gerichtsgremium zur Frage einer allfälligen Schuld und Strafbarkeit der vier beschuldigten Beschwerdeführer bereits (im Sinne der oben erörterten Rechtsprechung) präjudizierlich festgelegt hatte:
Nach den vorliegenden Akten wurden die vier separaten Urteilsdispositive gegen die Beschwerdeführer allesamt am 28. Oktober 2016 gefällt, also nach Abschluss der (zwischen dem 25. und 28. Oktober 2016) separat gegen sie durchgeführten Hauptverhandlungen. Wenn das Gericht getrennt über Beschuldigte in konnexen Sachverhalten verhandelt, die Urteile aber erst nach Durchführung aller Hauptverhandlungen berät und fällt und sich insofern nicht schon vorher über die Frage von Schuld und Strafe festgelegt hat, besteht jedenfalls keine unzulässige Vorbefassung ( vgl. Boog, a.a.O., Art. 56 N. 19 Fn. 63).
Zwar wurden die Urteile gegen die mutmasslichen beiden Haupttäter bereits einige Wochen vorher gefällt. Die Vorinstanz und das betroffene Urteilsgremium des Kriminalgerichtes legen jedoch übereinstimmend und nachvollziehbar dar, dass in den parallelen Urteilen (gegen den CEO und den Verwaltungsrat) eine Tatbeteiligung der Beschwerdeführer bzw. ihre jeweiligen Rollen im konnexen Lebenssachverhalt weder thematisiert wurden, noch Verfahrensgegenstand waren. Die inkriminierten individuellen Tatbeiträge der vier Beschwerdeführer waren folglich (nach Massgabe des Teilnahme- und des Individualschuldstrafrechts, vgl. Art. 24
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
-27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB) in den gerichtlichen Hauptverfahren gegen sie einzeln zu prüfen und rechtlich zu qualifizieren. Insbesondere kann ihrer Ansicht nicht gefolgt werden, aus den erstinstanzlichen Verurteilungen des CEO und des Verwaltungsrates ergebe sich bereits zwangsläufig der Vorwurf, dass den Beschwerdeführern eine gemeinsam organisierte und konzertierte Aktion vorzuwerfen wäre oder dass sie strafbare Tatbeiträge geliefert hätten.
Die Beschwerdeführer stellen sich denn auch selbst (insoweit mit Recht) auf den Standpunkt, eine allfällige rechtskräftige Verurteilung setze jeweils voraus, dass die gegen sie gerichteten individuellen Anschuldigungen strafbar wären. Dies gelte namentlich für die Vorwürfe, einzelne von ihnen hätten im Vorfeld von Mitarbeiterveranstaltungen Gespräche geführt, den Verwaltungsrat über diese Veranstaltungen nicht informiert, gegen die Kündigung von Mitarbeitern (bzw. gegen Falschinformationen) nicht interveniert oder ihren eigenen Arbeitsvertrag gekündigt. Auch ihr individuelles Wissen und Wollen im Kontext des untersuchten Lebenssachverhaltes war und bleibt bei den Beschwerdeführern je einzeln strafrechtlich zu prüfen. Keine Mittäterschaft oder strafbare Teilnahme läge namentlich im Vorwurf, einzelne Beschwerdeführer seien bei strafbaren Äusserungen von Dritten "bloss anwesend" gewesen.
Aus den von den Beschwerdeführern zitierten Anklageschriften, Teil-Einstellungsverfügungen und Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft lassen sich im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Gerichtsgremiums ableiten. Eine allfällige bundesrechtswidrige Anwendung des materiellen Teilnahmerechts (Mittäterschaft und akzessorische Teilnahme, vgl. Art. 24
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
-27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB) wäre - gestützt auf entsprechende Urteilserwägungen - mittels Berufung gegen das fragliche erstinstanzliche Urteil zu rügen. Analoges gilt für die prozessualen Vorbringen, das Kriminalgericht sei für die Beurteilung der Beschwerdeführer gar nicht zuständig gewesen, oder in den vier Hauptverfahren sei das Anklageprinzip verletzt worden.

6.4. Soweit die Beschwerdeführer über das bereits Dargelegte hinaus die getrennte Führung von Parallelverfahren kritisieren bzw. sinngemäss eine Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit (Art. 29
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
StPO) rügen, ist darauf nicht einzutreten. Entsprechende Verfahrensanträge bzw. Verfügungen bilden (wie bereits dargelegt) nicht Gegenstand der hier angefochtenen selbständig eröffneten Ausstandsentscheide.
Der Beschwerdeführer 4 versucht, eine Befangenheit der zwei Kriminalrichterinnen und des Kriminalrichters auch noch mit angeblich "suggestiven" Fragen und Bemerkungen anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2016 zu begründen. Darauf ist nicht einzutreten. Es handelt es sich dabei um unzulässige Noven, welche der Vorinstanz bei ihrem Entscheid vom 20. Oktober 2016 gar noch nicht zur Beurteilung vorliegen konnten (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

6.5. Die vom Beschwerdeführer 3 vorgebrachte Rüge der Gehörsverletzung erweist sich ebenfalls als unbegründet, soweit sie ausreichend substanziiert erscheint:
Er macht geltend, er habe vor Erlass des angefochtenen Ausstandsentscheides vom 20. Oktober 2016 keine Gelegenheit erhalten, auf die Stellungnahme vom 10. Oktober 2016 der beiden betroffenen Kriminalrichterinnen und des Kriminalrichters zu antworten. Wie sich aus den Akten ergibt, stellte der Beschwerdeführer 3 sein Ausstandsgesuch am 7. Oktober 2016, somit knapp drei Wochen vor den auf den 25., 26., 27. und 28. Oktober 2016 angesetzten Hauptverhandlungsterminen. Er musste damit rechnen, dass die Vorinstanz daher zügig (noch vor den Verhandlungsterminen) über die Ausstandssache entscheiden würde.
Die von Art. 58 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO vorgeschriebene Stellungnahme (vom 10. Oktober 2016) der betroffenen Gerichtspersonen ging am 12. Oktober 2016 beim Kantonsgericht ein. Gemäss Art. 59 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
StPO entscheidet die zuständige kantonale Beschwerdeinstanz anschliessend ohne weiteres Beweisverfahren. Angesichts der zeitlichen Dringlichkeit der Ausstandssache lud die Vorinstanz alle vier Beschwerdeführer gleichentags (mit Schreiben vom 12. Oktober 2016) ein, eine allfällige Replik innert fünf Tagen einzureichen. Die Beschwerdeführer 1, 2 und 4 replizierten je am 18. Oktober 2016, worauf die Vorinstanz am 20. Oktober 2016 die vier angefochtenen Entscheide fällte. Diese wurden den vier Beschwerdeführern am 24. Oktober 2016 eröffnet, somit am Tag vor dem ersten Verhandlungstermin.
Bei dieser Sachlage und nach Treu und Glauben durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass auch eine fakultative Replik des Beschwerdeführers 3 noch bis am 20. Oktober 2016 eingegangen wäre. Dieser behauptet nicht, dass er eine solche Eingabe noch vor dem Eingang des angefochtenen Entscheides (24. Oktober 2016) verfasst und abgeschickt hätte.
Sein Vorbringen, der Eingang des Ausstandsentscheides am 24. Oktober 2016, somit ein Tag vor dem ersten Verhandlungstermin (und vier Tage vor seinem Termin), habe ihn "gelinde gesagt überrascht", begründet keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Vielmehr musste der Beschwerdeführer 3 mit einer zügigen Behandlung der Ausstandssache rechnen und durfte die Vorinstanz den Schriftenwechsel am 20. Oktober 2016 als beendet ansehen, nachdem die Beschwerdeführer 1, 2 und 4 alle am 18. Oktober 2016 termingerecht repliziert hatten. Im Verfahren vor Bundesgericht konnte sich der Beschwerdeführer 3 im Übrigen - mit drei Eingaben - nochmals ausführlich zu allen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten äussern, auch zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 10. Oktober 2016 der betroffenen Gerichtspersonen.

7.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (je zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung, Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
i.V.m. Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Ein gesetzlicher Grund zur Neuregelung der Kosten der vorinstanzlichen Verfahren besteht (entgegen den Anträgen der Beschwerdeführer 1-3) nicht (vgl. Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerdeverfahren 1B 440/2016, 1B 442/2016, 1B 446/2016 und 1B 448/2016 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden den Beschwerdeführern (zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung) auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Forster