Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 160/2012 {T 0/2}

Urteil vom 6. Juni 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 3. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
Der 1963 geborene K.________ war seit 1. April 2001 als Betriebsmitarbeiter bei der D.________ AG angestellt. Am 22. November 2002 zog er sich bei einem Arbeitsunfall eine Malleolarfraktur Typ Weber B rechts sowie Verbrennungen Grad I und II am Rücken zu. Nachdem der Kreisarzt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, bei welcher K.________ obligatorisch gegen Unfälle versichert war, volle Arbeitsfähigkeit attestiert und die Anstalt ihre Leistungen per 24. März 2005 eingestellt hatte, wurde der Versicherte von der Arbeitgeberfirma auf Ende Juni 2005 entlassen. Am 3. Oktober 2005 meldete er sich unter Hinweis auf Beschwerden in Bein, Hüfte und Rücken, Verbrennungen sowie Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die getroffenen Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, insbesondere eine Expertise des Instituts X.________ vom 23. November 2006 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 20. Juni 2007 ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 26. August 2008).
Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 liess K.________ die Invalidenversicherung unter Beilage verschiedener Arztberichte um eine neue Beurteilung seiner Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ersuchen. Die IV-Stelle veranlasste eine erneute Begutachtung des Versicherten im Institut X.________ (Expertise vom 23. August 2010). Am 24. November 2010 lehnte sie das Invalidenrentengesuch wiederum verfügungsweise ab, wobei sie den Invaliditätsgrad aufgrund der fachärztlichen Angaben auf 20 % festsetzte.

B.
Die von K.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 3. Januar 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 4
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
in Verbindung mit Abs. 3 IVV). Der Beschwerdeführer hat mit seiner Neuanmeldung eine solche Änderung glaubhaft gemacht, weshalb zu prüfen ist, ob im Zeitraum seit der ursprünglichen Ablehnung des Rentengesuchs (Verfügung vom 20. Juni 2007) bis zur neuerlichen Verneinung eines Invalidenrentenanspruchs (Verfügung vom 24. November 2010) eine anspruchserhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (zur massgebenden zeitlichen Vergleichsbasis siehe BGE 130 V 71; SVR 2010 IV Nr. 54 S. 67, 9C 899/2009). Dabei bildet die bloss andere Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein betrachtet keinen Revisionsgrund (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313; Urteil 9C 468/2009 vom 9. September 2009).

3.
3.1 Die Vorinstanz stellte fest, laut Gutachten des Instituts X.________ vom 23. August 2010 bestehe für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten eine vollschichtig umsetzbare, 80 %ige Arbeitsfähigkeit. Zu dieser Einschätzung seien die Ärzte bereits im ersten Gutachten (vom 23. November 2006) gelangt, worin festgehalten wurde, für jegliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten bestehe eine ganztägig zumutbare Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Dass verschiedene Erfordernisse, wie regelmässiges Wechseln der Arbeitsplatzposition, nur kurzzeitiges Sitzen oder Stehen an Ort (20 bis 30 Minuten) oder Vermeiden von Rotationsbewegungen der Halswirbelsäule erfüllt sein müssten, ändere nichts daran, dass der Versicherte im Rahmen der Gesamtbeurteilung nach wie vor als zu 80 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit eingeschätzt wird.

3.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, sein Gesundheitszustand habe sich im massgeblichen Zeitraum verschlechtert, indem ihm gemäss Gutachten vom 23. August 2010 nicht mehr leichte bis mittelschwere, sondern nur noch leichte Arbeit im Umfang von 80 % zumutbar sei.

3.3 Dieser Auffassung ist beizupflichten. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeitsleistungen offensichtlich unrichtig festgestellt (E. 1 hievor), indem sie unterschiedliche Aussagen der Gutachter des Instituts X.________ in den beiden Expertisen als gleichwertig bezeichnet hat, obwohl gerade die Art der dem Versicherten mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand noch zumutbaren Tätigkeiten (leicht oder leicht bis mittelschwer; gesundheitlich bedingte Einschränkungen bei der Ausübung bestimmter Arbeiten) für den Einkommensvergleich und demzufolge auch den Rentenanspruch entscheidend sein kann. Die vorinstanzlichen Feststellungen sind daher hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit und der zumutbaren Arbeitsleistung für das Bundesgericht nicht verbindlich. Auszugehen ist mit dem Beschwerdeführer von der Stellungnahme des Instituts X.________ zur Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im zweiten Gutachten vom 23. August 2010. Danach besteht für körperlich leichte adaptierte Tätigkeiten eine vollschichtig realisierbare, 80 %ige Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit. Im Weiteren zählen die Ärzte verschiedene Bedingungen auf, die der Arbeitsplatz erfüllen muss: So soll der
Versicherte seine Arbeitsplatzposition regelmässig nach eigenem Gutdünken wechseln können, längeres Sitzen und Stehen an Ort ist auf 20 bis 30 Minuten zu limitieren, stereotype Rotationsbewegungen der Lendenwirbelsäule sind zu vermeiden und das berufsbedingte Zurücklegen von Gehstrecken, Treppensteigen oder die Benützung von Leitern sind nach fachärztlichen Darlegungen ungünstig. Zu guter Letzt soll auch das repetitive Heben und Tragen von Lasten über 10 kg unterbleiben.

4.
Es stellt sich die Frage, wie sich die aus medizinischen Gründen reduzierte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

4.1 Für die Belange des Einkommensvergleichs stellte die Vorinstanz sowohl für das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) als auch das Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 des Bundesamtes für Statistik ab.
4.1.1
4.1.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdienen würde (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53). Im vorliegenden Fall ist von der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Betriebsarbeiter bei der D.________ AG auszugehen. Dem kantonalen Gericht ist nicht entgangen, dass für das Jahr 2002 ein Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vorliegt. Aufgrund der Differenz zwischen IK-Auszug und Lohnausweis der D.________ AG vertrat es indessen die Auffassung, es sei auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2008 abzustellen, womit sich ein Valideneinkommen von Fr. 65'054.- ergab.
4.1.1.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, von erheblichen Differenzen bei den Lohnangaben könne keine Rede sein. Das IK weise für 2002 einen Lohn von Fr. 71'394.- aus, der Lohnausweis für das nämliche Jahr einen solchen von Fr. 77'095.-. Die Differenz von Fr. 5'701.- sei damit zu erklären, dass die Kinderzulagen von Fr. 5'700.- wohl im Lohnausweis, nicht aber im AHV-Lohn gemäss IK erscheinen. Auch die Lohnangabe im Arbeitgeberfragebogen (Fr. 4'500.- seit 1. Mai 2002) stehe in keinem Widerspruch zu den bereits genannten Lohnzahlen. Aus den beigelegten Lohnblättern sei ersichtlich, dass der Versicherte nebst dem Grundlohn regelmässig Überstundenzuschläge, Sonntagszuschläge, Schichtzulagen, Erschwerniszulagen und einen 13. Monatslohn erhalten habe.
4.1.1.3 Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind auch in diesem Punkt begründet. Der IK-Auszug für das Jahr 2002 weist ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 71'394.- aus, der Bruttolohn gemäss Lohnausweis für die Steuererklärung betrug im Jahre 2002 Fr. 77'095.-, wovon Fr. 5'700.- auf Kinderzulagen entfielen. Nach Abzug dieser Zulagen resultiert ein Bruttolohn von Fr. 71'395.-. Eine Differenz zum Lohn gemäss IK-Auszug liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt damit auch hinsichtlich des Valideneinkommens offensichtlich unrichtig festgestellt. Eine Bezugnahme auf Tabellenlöhne erübrigt sich. Als massgebend zu erachten ist mit dem Beschwerdeführer vielmehr ein Einkommen von Fr. 71'395.-. Angepasst an die Nominallohnentwicklung (gemäss Tabelle des Bundesamtes für Statistik, Schweizerischer Lohnindex aufgrund der Daten der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 79'719.- (Fr. 71'395.-: 111,5 x 124,5).
4.1.2 Das Invalideneinkommen hat die Vorinstanz aufgrund der LSE 2008, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Männer, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden und nach Anpassung an den Nominallohn 2010 unter Zugrundelegung eines Arbeitspensums von 80 % auf zunächst Fr. 4'112.85 im Monat festgelegt; alsdann nahm sie aufgrund der verschiedenen körperlichen Einschränkungen des Versicherten einen leidensbedingten Abzug von 10 % vor, sodass ein Invalideneinkommen von Fr. 3'701.55 im Monat (Fr. 44'419.- im Jahr) resultierte. Diese Berechnung gibt zu keiner Kritik Anlass und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Zweifel gezogen.
4.1.3 Aus dem Vergleich zwischen dem Invalideneinkommen von Fr. 44'419.- und dem Valideneinkommen von Fr. 79'719.- im Jahr resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 35'300.-, entsprechend einem Invaliditätsgrad von (abgerundet) 44 % (Fr. 79'719.- - Fr. 44'419.-x 100: Fr. 79'719.-). Der Beschwerdeführer hat somit infolge Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere der fachärztlich bescheinigten Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, nunmehr Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG). In Anwendung von Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG ist der Rentenbeginn mit Blick auf die Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung vom 6. Februar 2009 auf den 1. August 2009, nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 29 Geltendmachung des Leistungsanspruchs - 1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
1    Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
2    Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind.
3    Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird.
ATSG, festzulegen.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Diese hat dem obsiegenden Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Demzufolge wird das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Januar 2012 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 24. November 2010 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juni 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer