Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 262/2019

Urteil vom 6. Mai 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Haag,
Gerichtsschreiberin Dambeck.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Baumgardt,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen,
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen.

Gegenstand
Wiederaufnahme (vorsorglicher Führerausweisentzug und Sicherungsentzug); unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Präsidialentscheid vom 10. April 2019 (B 2018/201) und den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, vom 10. April 2019 (B 2018/203).

Sachverhalt:

A.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (Strassenverkehrsamt) erteilte A.________ am 25. August 2014 den Lernfahrausweis unter Auflagen. Am 26. August 2015 verbot das Strassenverkehrsamt A.________ vorsorglich das Führen von Motorfahrzeugen wegen Missachtung der Auflagen, bevor es ihm wegen schwerer Verkehrsregelverletzung und Nichteinhaltens der Auflagen den Führerausweis auf Probe am 17. November 2015 auf unbestimmte Zeit entzog (Sicherungsentzug). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.________ beantragte dem Strassenverkehrsamt am 30. November 2017 die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug (Verfügung vom 26. August 2015) und Sicherungsentzug (Verfügung vom 17. November 2015), die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 25. August 2014 sowie die ersatzlose Aufhebung sämtlicher an die Fahrerlaubnis bzw. den Führerausweis geknüpften Auflagen. Das Strassenverkehrsamt trat auf das Wiederaufnahmebegehren mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 nicht ein.
Den dagegen erhobenen Rekurs von A.________ wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen zuständigkeitshalber mit zwei Entscheiden, beide vom 23. August 2018, ab.
Beide Entscheide focht A.________ mit Eingaben vom 3. September 2018 und Ergänzungen vom 2. November 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, an. Zudem ersuchte er in beiden Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerden zuständigkeitshalber wiederum mit zwei Entscheiden, beide vom 10. April 2019, ab. Gleichzeitig wies es auch die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte A.________ amtliche Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- bzw. Fr. 1'500.--.

B.
Gegen die beiden verwaltungsgerichtlichen Entscheide gelangt A.________ mit Eingabe vom 15. Mai 2019 an das Bundesgericht und beantragt deren Aufhebung. Die Sachen seien an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen zurückzuweisen mit der Anweisung, ihm Gelegenheit zum Rückzug der beiden Beschwerden zu ge währen und die Kosten so zu verlegen, wie wenn er die Rückzüge nach Einreichung der Formulare "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" am 2. November 2018, vor der Inangriffnahme weiterer Verfahrensschritte durch das Verwaltungsgericht, erklärt hätte. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Verwaltungsrekurskommission und das Strassenverkehrsamt verzichteten auf eine Vernehmlassung. Dem Beschwerdeführer wurden die entsprechenden Eingaben zugestellt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten sind zwei kantonal letztinstanzliche Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG offen; ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG ist nicht gegeben.
Einerseits haben die kantonalen Instanzen dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich entzogen. Der entsprechende angefochtene Entscheid des Abteilungspräsidenten des Verwaltungsgerichts schliesst das Verfahren nicht ab; er stellt einen Zwischenentscheid dar, der nach der Rechtsprechung anfechtbar ist, da er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG bewirkt (BGE 122 II 359 E. 1b S. 362; Urteil 1C 541/2019 vom 10. März 2020 E. 1.1 mit Hinweisen).
Andererseits haben die kantonalen Instanzen dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. Beim entsprechenden angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts handelt es sich um einen anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG.
Als Inhaber des Führerausweises und Adressat der angefochtenen Entscheide ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde legitimiert. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2. Die Verfassungsbeschwerde ist im Verhältnis zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten subsidiär (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Weil vorliegend die letztere zulässig ist, ist auf die vom Beschwerdeführer gleichzeitig erhobene Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten.

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundes- oder Völkerrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Zulässig ist auch die Rüge der Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie von kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und über Volkswahlen und -abstimmungen (Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und d BGG). Abgesehen davon überprüft das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts nicht als solche. Jedoch kann gerügt werden, diese Anwendung widerspreche dem Bundesrecht, namentlich dem Willkürverbot gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (BGE 142II 369 E. 2.1 S. 372 mit Hinweis).
Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG prüft es die Verletzung von Grundrechten (vgl. Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
-34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV) und von kantonalem Recht jedoch nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.

1.4. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet mit Blick auf die Beschwerde einzig die Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unvollständige bzw. willkürliche und widerrechtliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

2.2. Aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 3. September 2018 und Ergänzungen vom 2. November 2018 Beschwerde gegen die Entscheide der Verwaltungsrekurskommission vom 23. August 2018 erhoben hat. Die Vorinstanz nannte die Rechtsbegehren und fügte an, dass der Beschwerdeführer zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung ersucht habe. Anschliessend ging sie kurz auf die Vernehmlassungen der Verwaltungsrekurskommission vom 12. November 2018 ein und hielt fest, dass das Strassenverkehrsamt am 19. November 2018 auf eine Vernehmlassung verzichtet habe.

2.3. Korrekt ist, dass die Vorinstanz dabei nicht jedes einzelne Schreiben aufführte, welches im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zwischen ihr und den Verfahrensbeteiligten ausgetauscht worden war, sondern sich vielmehr auf die wesentlichen Vorgänge beschränkt hat. Jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern sie entscheidrelevante Umstände unbeachtet gelassen hätte. Eine willkürliche oder rechtsverletzende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist daher vorliegend zu verneinen.
Auch soweit der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei insoweit "widerrechtlich unvollständig", als sie den Ausgang der verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht umfasse, hat die Vorinstanz den Sachverhalt weder willkürlich noch rechtsverletzend festgestellt. Der Verfahrensausgang bei der Vorinstanz ist nicht Teil ihrer Sachverhaltsfeststellung, sondern entspricht vielmehr ihrer Erkenntnis.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen für einen Entscheid über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit den Endentscheiden bzw. erst im Rahmen der Kostenregelung seien vorliegend nicht gegeben gewesen. Vielmehr hätte die Vorinstanz umgehend mit separaten Verfügungen über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege entscheiden müssen.

3.1. Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer beziehen sich auf das bundesgerichtliche Urteil 4A 20/2011 vom 11. April 2011. Demzufolge ist die Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid bzw. im Rahmen der Kostenregelung in denjenigen Fällen nicht zu beanstanden, in denen das Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und keine weiteren Vorkehren des Rechtsvertreters erforderlich sind. Anders verhält es sich aber, wenn der Rechtsvertreter nach Einreichung des Gesuchs gehalten ist, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen. In diesen Fällen ist es unabdingbar, dass die Behörden über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung umgehend entscheiden, damit sich Klient und Rechtsvertreter über das finanzielle Verfahrensrisiko Klarheit verschaffen können. Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung würde seines Gehalts entleert, wenn die Behörden den Entscheid über das Gesuch hinausschieben, um es im Rahmen der Kostenregelung abzuweisen. Im Hinblick auf das aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV abgeleitete Fairnessgebot folgt daher aus dem verfassungsrechtlichen Rechtspflegeanspruch nach Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, dass über ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in der Regel zu
entscheiden ist, bevor die gesuchstellende Person weitere, in erheblichem Mass Kosten verursachende prozessuale Schritte unternimmt (Urteil 4A 20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2 mit Verweis auf das Urteil 1P.345/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 4.3).

3.2. Vorliegend erklärte der Beschwerdeführer mit Eingaben an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen vom 3. September 2018 Beschwerde gegen die Entscheide der Verwaltungsrekurskommission vom 23. August 2018. Diese Beschwerdeerklärungen bestanden aus insgesamt sieben Anträgen und enthielten keinerlei Begründung. Mit Antrag 4 beantragte er jeweils, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und der Unterzeichnende sei als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer mit seinem jeweils siebten Antrag um Ansetzung einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Vorakten zur Einreichung der Beschwerdeergänzungen. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. September 2018 auf, die Beschwerden hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung und der Begründung bis zum 27. September 2018 zu ergänzen; die Verwaltungsrekurskommission sei angewiesen worden, ihm die Vorakten zur Einsichtnahme zuzustellen. Ebenfalls bis zum 27. September 2018 sollte er einen Kostenvorschuss in der Höhe von je Fr. 1'500.-- leisten oder für jedes Verfahren das beiliegende Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einreichen. Sollten die Vorschüsse nicht fristgerecht
bezahlt oder die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nicht innert Frist eingereicht werden, würden die Verfahren kostenpflichtig abgeschrieben. Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdeergänzungen am 2. November 2018 ein, samt Begründung seiner Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, ausgefüllter Formulare "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" und Beilagen. Mit Schreiben vom 20. November 2018 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sodann die Vernehmlassungen der Verwaltungsrekurskommission vom 12. November 2018 samt Aktenverzeichnis sowie den Vernehmlassungsverzicht des Strassenverkehrsamts vom 19. November 2018 zur Kenntnisnahme zu, bevor sie am 10. April 2019 in beiden Angelegenheiten entschied.

3.3.

3.3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe aktenwidrig festgestellt, dass die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege mit den Eingaben in der Hauptsache verbunden gewesen seien. Er habe in beiden Verfahren bereits am 3. September 2018 um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Zwar hat der Beschwerdeführer mit Beschwerdeerklärungen vom 3. September 2018 auch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Die Begründung dieses Antrags, samt ausgefüllten Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" und Beilagen, reichte er der Vorinstanz jedoch erst am 2. November 2018 ein - im Rahmen und zusammen mit den Beschwerdeergänzungen. Somit erfolgten sowohl die blossen Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als auch deren Begründung verbunden mit den Eingaben in der Hauptsache.
Was sodann den Zeitpunkt der Eingabe der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege betrifft, so war die Vorinstanz vor dem 2. November 2018, alleine gestützt auf die Beschwerdeerklärungen vom 3. September 2018, noch nicht in der Lage, über die Gesuche zu befinden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer lediglich beantragt, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters zu gewähren, ohne seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über seine Beweismittel zu äussern (vgl. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege [VRP/SG; sGS 951.1] i.V.m. Art. 119 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
1    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2    Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3    Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4    Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6    Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
ZPO). Dies tat die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer denn auch dadurch kund, dass sie ihn mit Schreiben vom 4. September 2018 dazu aufforderte, entweder fristgerecht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- pro Verfahren zu leisten oder für beide Verfahren das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen. Wenn der Beschwerdeführer dem Bundesgericht sodann beantragt, die Vorinstanz sei unter anderem anzuweisen, die Kosten so zu verlegen, wie wenn er die Beschwerderückzüge nach Einreichung der Formulare
"Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" am 2. November 2018 erklärt hätte, scheint er selber ebenfalls der Auffassung zu sein, erst am 2. November 2018 rechtsgenüglich um unentgeltliche Rechtspflege ersucht zu haben. Der Beschwerdeführer begründet denn auch nicht, weshalb von einer rechtsgenüglichen Gesuchseinreichung bereits am 3. September 2018 auszugehen wäre.

3.3.2. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe aktenwidrig festgestellt, dass seitens seines Rechtsvertreters keine weiteren Vorkehren erforderlich gewesen seien, und macht geltend, nach dem 3. September 2018 habe er die sehr umfangreichen Vorakten zur Einsicht erhalten und am 2. November 2018 die Beschwerdeergänzungen eingereicht. In der Folge hätten die Verwaltungsrekurskommission und das Strassenverkehrsamt Gelegenheit zur Vernehmlassung erhalten. Er wiederum hätte sich im Rahmen des allgemeinen Replikrechts zu den Vernehmlassungen der Verwaltungsrekurskommission äussern können. Die Vernehmlassungen seien daher inhaltlich zu prüfen und es sei zu entscheiden gewesen, ob eine Replik eingereicht werden sollte. Damit sei er nach Einreichung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege am 3. September 2018 gehalten gewesen, weitere, in erheblichem Mass Kosten verursachende Verfahrensschritte zu unternehmen. Die Vorinstanz wäre deshalb verpflichtet gewesen, über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege umgehend zu entscheiden.
Wie soeben dargelegt, ist von der Einreichung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege am 2. November 2018 auszugehen (vgl. oben E. 3.3.1). Die bis zu diesem Zeitpunkt getätigten Aufwendungen des Rechtsvertreters sind mit Blick auf die hier zu prüfende Frage daher nicht relevant. Nach dem 2. November 2018 wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Vorinstanz vom 20. November 2018 die Vernehmlassungen der Verwaltungsrekurskommission vom 12. November 2018 sowie der Vernehmlassungsverzicht des Strassenverkehrsamts vom 19. November 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt, ohne dass der Beschwerdeführer dabei zur Vornahme weiterer Verfahrenshandlungen aufgefordert worden wäre. Bereits am 10. April 2019 entschied die Vorinstanz in beiden Angelegenheiten sowie über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege. Auch wenn die Vernehmlassungen der Verwaltungsrekurskommission gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen und über das weitere Vorgehen zu entscheiden war, kann dabei von in erheblichem Mass Kosten verursachenden prozessualen Schritten (vgl. Urteil 4A 20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2 mit Hinweis; oben E. 3.1) keine Rede sein, zumal der Beschwerdeführer anschliessend auf eine Stellungnahme verzichtete. Hinzu
kommt, dass die Vernehmlassungen der Verwaltungskommission kurz ausfielen (einseitiges Schreiben) und für die beiden Verfahren gleich lauteten.

3.3.3. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, gemäss Schreiben der Vorinstanz vom 4. September 2018 habe er für die beiden Verfahren entweder einen Kostenvorschuss von je Fr. 1'500.-- bezahlen oder die Formulare "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einreichen müssen. Er habe sich für letztere Variante entschieden und sei der vorinstanzlichen Aufforderung mit Einreichung der vollständig ausgefüllten, unterzeichneten und mit Belegen versehenen Formulare am 2. November 2018 nachgekommen. Als ihm dann mit Schreiben der Vorinstanz vom 20. November 2018 mitgeteilt worden sei, die Verwaltungsrekurskommission und das Strassenverkehrsamt seien zur Vernehmlassung aufgefordert worden und er gleichzeitig die entsprechenden Eingaben erhalten habe, sei er davon ausgegangen, dass seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege implizit bewilligt worden seien.
Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. September 2018 zwar mit: "Sollte dieser Vorschuss nicht fristgerecht bezahlt oder das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht innert Frist eingereicht werden, würde das Verfahren in Anwendung von Art. 96 Abs. 2 VRP/SG kostenpflichtig am Protokoll abgeschrieben." Dass die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege als implizit bewilligt betrachtet werden könnten, wenn er sie fristgerecht einreiche und er anschliessend nicht zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert werde, lässt sich daraus nicht ableiten. Auch der Umstand, dass die Vorinstanz den Verfahrensbeteiligten nach Eingang der Beschwerdeergänzungen vom 2. November 2018 noch das rechtliche Gehör gewährte, lässt vorliegend keinen anderen Schluss zu. Wie bereits erwähnt, forderte sie den Beschwerdeführer zu keinen weiteren Verfahrenshandlungen auf und entschied bereits am 10. April 2019. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass mit Blick auf das vorliegend anwendbare Recht (Art. 99 Abs. 2 VRP/SG i.V.m. Art. 119
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
1    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2    Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3    Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4    Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6    Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
ZPO) vielmehr ein expliziter Entscheid über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zu erwarten war.

3.3.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, im Fall vorgängiger, separater und seiner Ansicht nach gerechtfertigter abschlägiger Entscheide hinsichtlich der Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege hätte er die Beschwerden zurückgezogen und dabei in Kauf genommen, die für eine Abschreibungsverfügung reduzierte Entscheidgebühr von praxisgemäss Fr. 300.-- pro Verfahren bezahlen zu müssen. Damit legt er jedoch nicht dar, welche Norm des kantonalen Rechts aus welchem Grund willkürlich angewandt worden wäre. Eine solche Grundlage ist namentlich in der Gerichtskostenverordnung des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2010 (sGS 941.12) nicht zu sehen, welche für die Abschreibungsverfügung in Art. 7 lediglich einen Mindest- und einen Höchstansatz von Fr. 200.-- bzw. Fr. 2'000.-- vorsieht. Bei der Bemessung der Gebühr sind gemäss Art. 4 Abs. 2 Gerichtskostenverordnung sodann die Art des Falls (lit. a), die finanziellen Interessen der Beteiligten (lit. b), die Umtriebe (lit. c), die finanziellen Verhältnisse des oder der Kostenpflichtigen (lit. d) und die Art der Prozessführung der Beteiligten (lit. e) zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich nicht geltend, die Vorinstanz habe Art. 4 Abs. 2 Gerichtskostenverordnung bei der Festsetzung der Entscheidgebühren von Fr. 1'000.-- bzw. Fr. 1'500.-- in willkürlicher Weise angewandt. Diese Beträge mögen angesichts des Verfahrensablaufs zwar hoch erscheinen. Der Beschwerdeführer behauptet indes nicht, das Kantonsgericht habe bei seinem Kostenspruch nicht berücksichtigt, dass es nicht vorab über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege entschieden und ihm damit die Möglichkeit zum Beschwerderückzug vorenthalten habe (vgl. für das bundesgerichtliche Verfahren Urteile 2C 643/2018 vom 8. Januar 2019 E. 5.2; 5A 255/2015 vom 4. August 2015 E. 8.3). Er macht auch nicht geltend, seine finanziellen Verhältnisse seien nicht berücksichtigt worden. Insoweit fehlt eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Willkürrüge (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; oben E. 1.3). Daher ist auf die ihm von der Vorinstanz auferlegten amtlichen Kosten vorliegend nicht weiter einzugehen.

3.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht verstossen, indem sie zusammen mit den Endentscheiden über die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege entschieden hat.

4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches gutzuheissen ist, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.2. Rechtsanwalt Pascal Baumgardt wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Dambeck