Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 175/2019, 9C 176/2019

Urteil vom 6. Mai 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Monbijoustrasse 68, 3007 Bern,
Beschwerdegegner,

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Erlass der Rückerstattung),

Beschwerden gegen die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2019 (AB.2017.00047 und AB.2017.00048).

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 4. November 2009 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich A.A.________ (geboren am 25. August 1944) ab 1. September 2009 eine ordentliche Altersrente in Höhe von Fr. 2280.- im Monat zu. Im Mai 2013 meldete sich auch seine Ehefrau B.A.________ (geboren am 23. Juni 1949) zum Bezug der Altersrente an. Die Frage "ledig, verheiratet, verwitwet, geschieden oder richterlich getrennt?" beantwortete die Versicherte im Anmeldeformular mit einem Kreuz im Kästchen für "richterlich getrennt". Überdies legte sie ihrer Anmeldung sowohl die aussergerichtliche Trennungsvereinbarung vom 30. August 2007 bei als auch die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 3. September 2007, womit das Verfahren betreffend Eheschutz/Getrenntleben zufolge Rückzug des Begehrens als erledigt abgeschrieben wurde. Die zuständige Sachbearbeiterin der Ausgleichskasse holte beim Bezirksgericht eine die Abschreibungsverfügung betreffende Rechtskraftbescheinigung ein und verfasste nach deren Eingang am 29. Mai 2013 eine Aktennotiz mit folgendem Wortlaut: "Rückzug der gerichtlichen Trennung, gemäss Telefonat mit Bezirksgericht wurde dies zurückgezogen, die Eheleute leben weiter als verheiratet". Dennoch richtete die Sachbearbeiterin am 18. Juni 2013
ein Schreiben an B.A.________, worin sie Folgendes ausführte:

"Gemäss Ihren eingereichten Unterlagen sind Sie seit 21. September 2007 gerichtlich getrennt. Aus unseren Unterlagen ist ebenso ersichtlich, dass Sie und Ihr Ehemann wieder an der gleichen Wohnadresse leben. Bitte teilen Sie uns schriftlich mit, ob Sie und Ihr Ehemann wieder den gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben...."

A.A.________ und B.A.________ verneinten in der Folge einen gemeinsamen Haushalt unter Hinweis auf die beigelegten Mietverträge, welche zwei verschiedene Wohnungen in derselben Liegenschaft betrafen (von beiden Ehegatten unterzeichneter handschriftlicher Vermerk auf dem hievor zitierten Schreiben der Kasse). Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 sprach die Ausgleichskasse B.A.________ ab Verfügungsdatum eine ordentliche Altersrente in Höhe von Fr. 1872.- pro Monat zu. Wegen der Rentenberechtigung seiner Ehefrau nahm die Ausgleichskasse auf den 1. Juli 2013 hin eine integrale Neuberechnung der A.A.________ zustehenden Altersrente vor und richtete ihm fortan eine Rente von monatlich Fr. 2022.- aus (Verfügung vom 1. Juli 2013). Beide Altersrenten blieben fälschlicherweise unplafoniert, wobei die an den Ehemann gerichtete Verfügung die (unzutreffende) Begründung enthielt, "da Sie richterlich getrennt sind". Erst anlässlich einer Neuüberprüfung im August 2016 erkannte die Ausgleichskasse, dass das Ehepaar nie gerichtlich getrennt war. Sie erliess am 25. August 2016 neue Rentenverfügungen über rückwirkend plafonierte Altersrenten und forderte gleichzeitig die unrechtmässig bezogenen Differenzbetreffnisse in Höhe von Fr. 7582.- von A.A.________
bzw. Fr. 7030.- von B.A.________ zurück. In der Folge ersuchten beide Eheleute um Erlass der Rückforderung. Die Ausgleichskasse lehnte die Gesuche mit Verfügungen vom 8. Februar 2017 und Einspracheentscheiden vom 7. Juni 2017 mangels guten Glaubens beim Bezug der unplafonierten Renten ab.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobenen Beschwerden in dem Sinne gut, als es die angefochtenen Einspracheentscheide aufhob, den guten Glauben bejahte und die Sache zur Prüfung der grossen Härte und anschliessenden neuen Verfügung über die Erlassgesuche an die Verwaltung zurückwies (Entscheide vom 29. Januar 2019).

C.
Die Ausgleichskasse führt Beschwerden ans Bundesgericht mit dem jeweiligen Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Bestätigung ihrer Abweisung des Erlassgesuchs.

Erwägungen:

1.

1.1. Die praktisch identischen Beschwerden der Ausgleichskasse richten sich gegen weitestgehend deckungsgleiche vorinstanzliche Entscheide betreffend die beiden Ehegatten (mit derselben Rechtsvertretung). Weil es daher um die gleichen Sachverhalte geht und sich die nämlichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG in Verbindung mit Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP [SR 273]; BGE 144 V 173 E. 1.1 S. 175 mit Hinweis).

1.2. Weil die Ausgleichskasse - bei Bejahung der grossen (wirtschaftlichen) Härte - zufolge des kantonalen Rückweisungsentscheids gezwungen wäre, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu treffen (Erlass der Rückforderung), hat der vorinstanzliche (Zwischen-) Entscheid für sie rechtsprechungsgemäss einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG zur Folge und ist deshalb seitens der Verwaltung selbständig anfechtbar (BGE 144 V 280 E. 1.2 S. 283; 140 V 282; SVR 2017 AHV Nr. 3 S. 5, 9C 413/2016 E. 1).

2.

2.1. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
zweiter Satz ATSG [SR 830.1]; vgl. auch Art. 4 Abs. 1
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 4 Erlass - 1 Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
1    Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
2    Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.
3    Behörden, welchen die Leistungen nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausgerichtet wurden, können sich nicht auf das Vorliegen einer grossen Härte berufen.
4    Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen.
5    Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen.
ATSV [SR 830.11]). Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; 112 V 97 E. 2c S. 103; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18, 8C 353/2018 E. 3.1).

2.2. Mit Bezug auf die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unterscheidet die Rechtsprechung zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und wird daher als Tatfrage von der Vorinstanz nach Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG für das Bundesgericht verbindlich beantwortet. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18, 8C 353/2018 E. 3.1; 2018 IV Nr. 70 S. 225, 9C 847/2017 E. 2.2).

3.
Die Vorinstanz hat eine böswillige Absicht der beiden Beschwerdegegner für das Bundesgericht verbindlich verneint (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Mit Blick auf die eingangs geschilderten Umstände (Sachverhalt lit. A) hat das kantonale Gericht überdies den Versicherten zu Recht kein grobfahrlässiges Verhalten angelastet:

3.1. Dass bei der gegebenen Auswahl ("ledig, verheiratet, verwitwet, geschieden oder richterlich getrennt?") eine von ihrem Ehemann (wenn auch bloss aussergerichtlich) getrennt lebende juristische Laiin dem Irrtum unterliegt, "richterlich getrennt" umschreibe noch am ehesten ihre tatsächliche Situation und deshalb ihr Kreuz im Anmeldeformular an dieser Stelle anbringt, ist jedenfalls für sich allein kein Beleg für grobe Nachlässigkeit. Dies umso weniger, als sie gleichzeitig die entsprechenden vollständigen Unterlagen einreichte, aus denen für die Fachleute der Ausgleichskasse unzweideutig hervorging, dass das Ehepaar nicht gerichtlich getrennt war und demzufolge keinen Anspruch auf unplafonierte Altersrenten besass (Art. 35 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 35 2. Summe der beiden Renten für Ehepaare - 1 Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn:
1    Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn:
a  beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente oder einen Teil davon haben;
b  ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente oder einen Teil davon und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.182
2    Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde.
3    Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer sowie bei Bezug lediglich eines Teils der Rente.183
AHVG). Entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin über eine Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten (und der Beschwerdegegner über eine solche zum Polizeibeamten) verfügt.

3.2. Selbst wenn bei den Versicherten - wie die Ausgleichskasse unterstellt - nach erfolgter Rentenanmeldung durch die Ehefrau (im Mai 2013) Zweifel in Bezug auf ihre Qualifikation als "gerichtlich getrennt" oder bloss "aussergerichtlich getrennt" hätten aufkeimen müssen, wären solche durch das hievor (Sachverhalt lit. A) wörtlich zitierte Schreiben der Verwaltung vom 18. Juni 2013 umgehend zerstreut worden. Der erste Satz der - wie erwähnt - von beiden Eheleuten zur Kenntnis genommenen Mitteilung kann nämlich nicht anders verstanden werden, als dass die zuständige Sachbearbeiterin die eingereichten Unterlagen (aussergerichtliche Trennungsvereinbarung und Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichts Zürich) geprüft habe und dass das Ehepaar gestützt auf diese Unterlagen als seit 21. September 2007 gerichtlich getrennt zu betrachten sei. Gegenüber dem Beschwerdegegner wurde diese falsche Information in der neuen Rentenverfügung vom 1. Juli 2013 wiederholt. Bei allem Verständnis für die Belange der Massenverwaltung durften die Beschwerdegegner die erwähnten Äusserungen der Ausgleichskasse zum Nennwert nehmen. Unter den geschilderten Gegebenheiten von den Versicherten eine Nachfrage bei der Verwaltung zu verlangen, hiesse die
Anforderungen an die zumutbare Aufmerksamkeit überzustrapazieren.

4.
Weil die Vorinstanz nach dem Gesagten Grobfahrlässigkeit zu Recht verneinte und den Beschwerdegegnern damit gutgläubigen Bezug der unplafonierten Altersrenten bescheinigte, kommt die Ausgleichskasse nicht darum herum, die weitere Erlassvoraussetzung der wirtschaftlich grossen Härte zu prüfen.

5.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
erster Satz BGG). Den Beschwerdegegnern, die nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden, sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 9C 175/2019 und 9C 176/2019 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Mai 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Attinger