Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 842/2018

Urteil vom 6. Mai 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte
AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin,

gegen

Helsana Versicherungen AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich Helsana,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Unfallbegriff),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 8. November 2018 (VSBES.2017.320).

Sachverhalt:

A.
A.________, geb. 1947, war seit 1. Dezember 1998 als Geschäftsführer mit einem Pensum von 50 % bei der B.________ GmbH, angestellt und in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 18. Januar 2017 teilte der Sohn des Versicherten der AXA mit, sein Vater sei am 6. November 2016 in der Badewanne ausgerutscht, habe sich den Kopf angeschlagen, sei bewusstlos gewesen und habe durch heisses Wasser Verbrühungen zweiten Grades an 30 % des Körpers erlitten. Die AXA verneinte mit Verfügung vom 3. Mai 2017 ihre Leistungspflicht. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. November 2017 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gut. Es stellte fest, dass das Ereignis vom 6. November 2016 einen Unfall im Rechtssinne darstelle (Entscheid vom 8. November 2018).

C.
Die AXA erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 14. November 2017 zu bestätigen. Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 hat die Instruktionsrichterin der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Helsana Versicherungen AG und die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 118 Übergangsbestimmungen - 1 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
1    Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
2    Für Versicherte der Suva gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen über:
a  die Gewährung der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21), sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;
b  den Ausschluss der Kürzung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, wenn der Unfall oder die Berufskrankheit grobfahrlässig herbeigeführt wurde (Art. 37 Abs. 2);
c  die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskosten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;
d  die Weitergewährung von Waisenrenten für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind (Art. 30 Abs. 3), wobei der Anspruch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erloschenen Renten innert Jahresfrist geltend gemacht werden muss;
e  den Auskauf von Renten (Art. 35);
f  die Teuerungszulagen (Art. 34), wobei die Teuerung für alle Rentner durch die nach bisherigem Recht zugesprochenen Renten und allfälligen Teuerungszulagen als ausgeglichen gilt und die Zulagen für die Rentner des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes weiterhin zu Lasten des Bundes gewährt werden.
3    War der verstorbene Versicherte durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vertrag zu Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 10. Dezember 1907281 verpflichtet, so gilt dieses für die Gewährung von Waisenrenten als Kind des Versicherten.
4    Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998282 ereignet haben, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. Die Geldleistungen werden jedoch nach dem neuen Recht ausgerichtet, sofern der Anspruch nach Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 entsteht.283
5    Die Invalidenrenten, deren Anspruch vor Inkrafttreten der Änderung vom 15. Dezember 2000 entstanden ist, werden nach dem bisherigen Recht gewährt.284
UVG; BGE 143 V 285 E. 2.1 S. 287). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend das bisherige Recht zur Anwendung gelangt.

3.

3.1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Ereignis vom 6. November 2016 zu Recht als Unfall im Rechtssinne qualifiziert hat. Uneinig sind sich die Parteien, ob die Merkmale der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors und der Plötzlichkeit erfüllt sind.

3.2. Unfall ist nach Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

3.3.

3.3.1. Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (Urteil 8C 231/2014 vom 27. August 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 S. 221; 134 V 72 E. 4.1 S. 76; 118 V 283 E. 2a S. 284; HANS-JAKOB MOSIMANN, Ungewöhnlichkeit des Ereignisses als Unfallmerkmal, in: UELI KIESER/HARDY LANDOLT [Hrsg.], Unfall? Novembertagung 2015 zum Sozialversicherungsrecht, 2016, S. 29 f.; ANDRÉ NABOLD, in: Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 2018, N. 22 zu Art. 6
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG; FRÉSARD/MOSER-SZELESS, L'assurance-accidents obligatoire, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl., 2016, Rz. 94 f., S. 923; STÉPHANIE PERRENOUD, Dupont/Moser-Szeless [Hrsg.], Loi sur la partie générale des assurances sociales, 2018, N. 25 zu Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG). Der äussere Faktor ist
zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache. Die Bezeichnung der massgebenden Genese wird aber erst durch die weiter erforderliche Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ermöglicht. Die meisten Krankheiten beruhen auf einer Wechselwirkung von inneren und äusseren Faktoren; oft ist die letztlich pathogene innere Ursache ihrerseits ohne Umwelteinflüsse nicht denkbar. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass
eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 f. mit Hinweisen [v.a. dortige Literatur]; vgl. ferner Urteil 8C 189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 3.4).

3.3.2. Die normale Einwirkung des Wassers auf den menschlichen Körper stellt grundsätzlich keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne des Unfallbegriffs dar. Dementsprechend stellen körperliche Schädigungen, die auf einem freiwilligen Aufenthalt im Wasser zurückzuführen sind, grundsätzlich keine Unfälle dar (ALFRED BÜHLER, Der Unfallbegriff, in: ALFRED KOLLER [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, S. 231). Hingegen liegt ein Unfall vor, wenn wegen eines pathologischen Vorgangs (z.B. einer vorübergehenden Benommenheit) Wasser in die Atemwege eindringt. Ungewöhnlich ist mithin derjenige Vorgang, bei dem das Wasser plötzlich in den Körper der badenden Person eindringt und eine Gesundheitsschädigung oder den Tod bewirkt (UELI KIESER, Der Unfallbegriff in der neueren Rechtsprechung, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Unfall und Unfallversicherung, Entwicklungen - Würdigungen - Aussichten, 2009, S. 21 [zit. Unfallbegriff]; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht 1985, S. 183). Ein Unfall liegt stets vor, wenn ein unfreiwilliger Aufenthalt im Wasser zu einer Gesundheitsschädigung führt, so insbesondere bei einem Sturz ins Wasser (UELI KIESER, Unfallbegriff, S. 21; BÜHLER, a.a.O., S. 132).

3.3.3. Mit dem Kriterium der Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen gesteckt. Die schädigende Einwirkung muss zwar nicht auf einen blossen Augenblick beschränkt sein, jedoch innerhalb eines relativ kurzen, abgrenzbaren Zeitraums erfolgen. Die Rechtsprechung hat bisher keine zeitliche Maximaldauer festgelegt. Die Einwirkung muss plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (BGE 140 V 220 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil 8C 39/2014 vom 12. November 2014 E. 4.2; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 17 zu Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG; UELI KIESER, Unfallbegriff, S. 11; ANDRÉ NABOLD, a.a.O., N. 14 ff. zu Art. 6
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG; FRÉSARD/MOSER-SZELESS, a.a.O., Rz. 77 ff., S. 919; STÉPHANIE PERRENOUD, a.a.O., N. 9 zu Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG; BÜHLER, a.a.O., S. 207 ff., MAURER a.a.O, S. 170 f.). Zwar muss die schädigende Einwirkung nicht auf einen blossen Augenblick beschränkt sein. Dauert die Einwirkung länger als einige Sekunden, wird verlangt, dass es sich um einen einzelnen äusseren Faktor handelt, der Gesundheitsschaden somit nicht bloss durch die Summe repetitiver (aber für sich allein betrachtet unschädlicher) Einwirkungen immer gleicher äusserer Faktoren entsteht (NABOLD, a.a.O., N. 16 zu Art. 6
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG; BÜHLER, a.a.O, S. 209 mit zahlreichen Beispielen
aus der Praxis; FRÉSARD/MOSER-SZELESS, a.a.O., Rz. 78, S. 919). Der Unfallbegriff wurde etwa bei einer Souffleuse verneint, bei der die gesamte Lärmbelästigung während einer Opernaufführung zu einer Schädigung des Gehörs geführt hatte, die sich nicht einem einzelnen Paukenschlag zuordnen liess (RKUV 2006 Nr. U 578, U 245/05 E. 2.4). Die beiden Faktoren der Ungewöhnlichkeit und der Plötzlichkeit wurden ferner im Fall einer versicherten Person verneint, die während mehrerer Minuten Gong- und Trommelschlägen ausgesetzt war (10-15 Minuten Gongschlägen und danach noch einige Minuten lang Trommelschlägen; Urteil U 26/00 vom 21. August 2001 E. 2b).

4.

4.1. Zu den hier umstrittenen Kriterien des Unfallbegriffs erwog die Vorinstanz, die Ungewöhnlichkeit der Einwirkung sei gegeben, da diese offensichtlich ausserhalb des Rahmens des Alltäglichen und Üblichen liege. Der Versicherte sei mehr als eine Stunde lang der Einwirkung durch heisses Wasser ausgesetzt gewesen. Er habe sich dadurch Verbrennungen der Grade 1, 2a und 2b zugezogen, wobei 28 % seiner Körperoberfläche betroffen gewesen sei. Die Einwirkung sei den thermischen Schädigungen zuzuordnen. Die Plötzlichkeit setze daher voraus, dass ungewöhnliche Umstände vorgelegen hätten, was hier der Fall sei. Es sei zwar davon auszugehen, dass der Versicherte nicht bewusstlos gewesen sei. Ohne Zweifel sei er aber in hohem Masse benommen gewesen, was auf die überaus hohe Alkoholintoxikation von 2.75 Promille zurückzuführen sei. Diese Benommenheit habe es ihm verunmöglicht, der Hitzeeinwirkung auszuweichen oder diese zu beseitigen. Der Sachverhalt sei unter diesem Aspekt vergleichbar mit der versicherten Person, welche sich wegen einer Herzschwäche auf einer Wanderung nicht mehr fortbewegen könne und deshalb der Sonneneinstrahlung ausgesetzt bleibe. Analog dazu sei das Element der Plötzlichkeit und damit die Unfallqualität des Ereignisses
vom 6. November 2016 zu bejahen. Dies gelte selbst unter der Annahme, dass nur ein Teil der Einwirkung berücksichtigt werde (z.B. wenn die Grenze der Plötzlichkeit bei einer Stunde gezogen werde), denn auch eine entsprechend geringere Expositionsdauer hätte ohne Zweifel bereits zu sehr erheblichen Verbrennungen geführt.

4.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Einwirkung des heissen Wassers als solche könne losgelöst von deren Dauer nicht als ungewöhnliche Einwirkung im Sinne des Gesetzes gelten. Der Umstand, dass heisses Wasser aus dem Wasserhahn laufe, überschreite die Grenze des Alltäglichen und Üblichen nicht. So komme es immer wieder vor und gehöre zum Alltag, dass beim Ein- oder Verstellen des Wasserhahns beim Duschen oder Baden das Wasser für kurze Zeit zu heiss eingestellt werde, was jedoch in der Regel ohne weitere Konsequenzen korrigiert werden könne. Der Umstand, dass der Versicherte im vorliegenden Fall nicht in der Lage gewesen sei, das heisse Wasser rechtzeitig abzudrehen, die Temperatur zu verstellen oder die Badewanne zu verlassen, sei gemäss Ausführungen der Vorinstanz auf den vorausgegangenen Alkoholgenuss zurückzuführen. Der Hinderungsgrund sei damit klar subjektiv begründet gewesen und könne daher mit Blick darauf, dass bei der Beurteilung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nur die objektiven Umstände massgebend seien, nicht berücksichtigt werden. Deshalb scheitere der Unfallbegriff am Kriterium der Ungewöhnlichkeit. Der Vergleich mit den von der Vorinstanz erwähnten Fallbeispielen scheitere, da der
Versicherte infolge subjektiv begründeter Umstände nicht mehr in der Lage gewesen sei, in angemessener Weise auf das heisse Wasser zu reagieren. Systembedingt könne es nicht angehen, das Element der Plötzlichkeit in den Fällen von thermischen Schädigungen auf der Basis eines unfallfremden Geschehens zu bilden. Die von der Rechtsprechung als Ausnahme erwähnten "ausserordentlichen Vorgänge" seien so zu definieren, dass die thermischen Schädigungen nur unter der Voraussetzung als ungewöhnlich im Sinne des Unfallbegriffs gelten könnten, wenn sie als Folge eines Unfalls - wie z.B. der Unmöglichkeit der Fortbewegung zufolge eines Beinbruchs - aufträten. Der Hinderungsgrund müsse mit anderen Worten unfallbedingt sein, um das Kriterium der Plötzlichkeit der äusseren Einwirkung im Sinne des Unfallbegriffs zu erfüllen. Demnach scheitere das Vorliegen eines Unfalls an der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors und am Kriterium der Plötzlichkeit der Einwirkung.

4.3. Die Vorinstanz ging von folgendem Sachverhalt aus, der nicht mehr bestritten ist und von welchem abzuweichen auch aufgrund der Akten kein Anlass besteht: Der Versicherte begab sich um ca. 18.15 Uhr zu Hause in die Badewanne, um zu duschen oder baden. Zuvor hatte er eine grosse Menge Alkohol konsumiert. In der Badewanne rutschte er aus, wobei er vor dem Sturz oder in dessen Verlauf den Wasserhebel betätigte, sodass heisses Wasser in die Wanne lief. Nach dem Sturz blieb er in der Badewanne liegen. Die Vorinstanz ging gestützt auf die Angaben im Bericht des Rettungsdienstes davon aus, dass sich der Versicherte im Rahmen des Sturzes selbst keine erheblichen Verletzungen zugezogen habe und vor allem nicht bewusstlos gewesen sei. Die Rettungssanitäter führten im Einsatzprotokoll nebst Verbrennungen auch eine Rissquetschwunde an der Stirn auf, und aus den medizinischen Berichten ergibt sich, dass eine Computertomographie des Schädels durchgeführt wurde. Die Rissquetschwunde wurde aber ausser im Bericht des Rettungsdienstes nicht mehr erwähnt, weshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass diese zwar eine Untersuchung, aber im Vergleich zu den Verbrühungen keine nennenswerte medizinische Behandlung erforderte. Demnach steht
fest, dass der Versicherte aufgrund der durch seine Alkoholisierung verursachten Benommenheit nicht in der Lage war, das Wasser abzudrehen und sich aus seiner misslichen Lage zu befreien. Die im Spital durchgeführte Blutanalyse ergab eine Alkoholintoxikation von 2.75 Promille. Aufgrund der Tatsache, dass der menschliche Körper pro Stunde zwischen 0.1 und 0.2 Promille abbaut (Urteil 6B 395/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 1.5 mit Hinweisen; SILVAN FAHRNI/STEFAN HEIMGARTNER, in: NIGGLI/PROBST/WALDMANN [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 10 zu Art. 55
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 55 - 1 Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.
1    Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.
2    Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden.
3    Eine Blutprobe muss angeordnet werden, wenn:124
a  Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind;
b  die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt;
c  die betroffene Person die Durchführung einer Blutalkoholanalyse verlangt.
3bis    Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen. 127
4    Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Feststellung der Fahrunfähigkeit bleiben vorbehalten.
5    ...128
6    Die Bundesversammlung legt in einer Verordnung fest:
a  bei welcher Atemalkohol- und bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit); und
b  welche Atemalkohol- und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelten.129
6bis    Wurde sowohl die Atemalkoholkonzentration als auch die Blutalkoholkonzentration gemessen, so ist die Blutalkoholkonzentration massgebend.130
7    Der Bundesrat:
a  kann für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird;
b  erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit verdächtigten Person;
c  kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung einer Person herabsetzt, nach diesem Artikel gewonnene Proben, namentlich Blut-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden.
SVG), dürfte die Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt des Sturzes noch höher gewesen sein. Erst mit Hilfe seines Sohnes gelang es dem Versicherten, aus der Badewanne zu steigen. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Versicherte rund eineinhalb Stunden im heissen Wasser gelegen habe, was aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist und von den Parteien nicht infrage gestellt wird. Dadurch zog sich der Versicherte Verbrühungen mit heissem Wasser der Grade 1, 2a und 2b von ca. 28 % seiner Körperoberfläche der rechten Körperhälfte zu.

4.4.

4.4.1. Die normale Einwirkung des Wassers auf den menschlichen Körper stellt grundsätzlich keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar (vgl. oben E. 3.2.2). Warmes oder heisses Wasser kann indessen je nach Temperatur, Einwirkungszeit und Umstände der Einwirkung einen ungewöhnlichen äusseren Faktor bilden und zu Verbrühungen der Haut führen. Im zu beurteilenden Fall stürzte der Versicherte in der Badewanne. Vor dem Sturz oder in dessen Verlauf betätigte er den Wasserhebel, so dass heisses Wasser in die Wanne lief. Das Wasser war so heiss, dass es geeignet war, bei einem Erwachsenen Verbrühungen bis zu Grad 2b zu verursachen. Die ungewöhnlich hohe Temperatur des Wassers macht den alltäglichen Vorgang zu einem einmaligen Vorfall (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Der Umstand, dass die Unfähigkeit des Versicherten, sich aus seiner misslichen Lage zu befreien, auf den erheblichen Alkoholkonsum zurückzuführen war, schliesst die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht aus. Der erheblichen Alkoholisierung wäre allenfalls im Rahmen von Art. 37 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 37 Verschulden des Versicherten - 1 Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten.
1    Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten.
2    In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG84 werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden.85
3    Hat der Versicherte den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können ihm in Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustünden, so werden Geldleistungen höchstens um die Hälfte gekürzt. Stirbt er an den Unfallfolgen, so können die Geldleistungen für die Hinterlassenen in Abweichung von Artikel 21 Absatz 2 ATSG ebenfalls höchstens um die Hälfte gekürzt werden.86
UVG Rechnung zu tragen.

4.4.2. Mit Bezug auf das Kriterium der Plötzlichkeit ergibt sich in sachverhaltlicher Hinsicht, dass der Versicherte rund eineinhalb Stunden in der Badewanne im Wasser lag. Erfahrungsgemäss führt heisses Wasser, das aus dem Wasserhahn fliesst, bereits nach relativ kurzer Zeit zu Verbrühungen. Aufgrund der vom Versicherten erlittenen Verbrühungen muss von einer hohen Temperatur des Wassers ausgegangen werden, was innert kurzer Zeit zur Gesundheitsschädigung führte. Wie bei der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors schliesst die Alkoholisierung die Plötzlichkeit nicht aus (vgl. E. 4.4.1). Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist ferner nicht zu vergleichen mit der Situation, bei der eine versicherte Person während mehrerer Minuten Gong- und Trommelschlägen (zuerst während 10-15 Minuten Gongschlägen und danach noch einige Minuten lang Trommelschlägen) ausgesetzt ist (vgl. E. 3.3.3 in fine hiervor). Denn in einem solchen Fall erfolgt die Gesundheitsschädigung aus wiederholten und kontinuierlichen Einwirkungen (mehrere Gong- und Trommelschläge), wohingegen es sich vorliegend beim heissen Wasser um einen einzelnen äusseren Faktor handelt (vgl. E. 3.3.3 hiervor), der bereits nach kurzer Zeit zu Verbrühungen geführt hat. Dass der
Versicherte während rund eineinhalb Stunden im heissen Wasser lag, mag wohl für das Ausmass der Verbrühungen von Bedeutung sein. Dies ändert aber nichts daran, dass das Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit erfüllt ist.

4.4.3. Demnach hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie das Ereignis vom 6. November 2016 als Unfall qualifizierte.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, A.________ und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Mai 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest