Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 138/2011

Urteil vom 6. Mai 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

S.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 29. Dezember 2010.

In Erwägung,
dass die 1951 geborene S.________ ihre bisherige Tätigkeit als Serviceangestellte im Jahre 1991 wegen Rückenbeschwerden aufgeben musste und ihr mit Verfügung vom 31. März 1993 ab 1. August 1992 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % sowie ab Januar 1994 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 80 % eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wurde,
dass bei den in den Jahren 1994 bis 2004 stattgefundenen Rentenrevisionen die ganze Invalidenrente jeweils bestätigt wurde, wobei die Versicherte seit 2006 als Verkäuferin bei der Firma X.________ mit einem Teilpensum von ca. 40 % arbeitete,
dass im Zuge der von der IV-Stelle Ende 2007 eingeleiteten Rentenrevision am 20. März 2009 ein rheumatologisches Gutachten mit Nachtrag vom 11. Juni 2009 erstellt wurde, in welchen das Zentrum Y.________, zum Schluss gelangte, die Versicherte sei für (mittel-)schwere, körperlich belastende Tätigkeiten nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig, während für die Ausübung von leichten, wechselbelastenden leidensangepassten Tätigkeiten, wie die von der Versicherten ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin bei der Firma X.________, die Arbeitsfähigkeit aus fachmedizinischer Sicht auf 50 % eingeschätzt wurde,
dass die IV-Stelle für die Ermittlung des Invalideneinkommens in ihrer Verfügung vom 7. Oktober 2009 vom Einkommen ausging, welches die Versicherte bei der zumutbaren Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit von 50 % bei der Firma X.________ von Fr. 34'901.75 verdienen könnte, und ein Invalideneinkommen von Fr. 27'040.70 ermittelte, das in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 69'803.50 einen Invaliditätsgrad von 61 % ergab, weshalb die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde von S.________ mit Entscheid vom 29. Dezember 2010 insoweit gutgeheissen hat, als es für die Ermittlung des Invalideneinkommens davon ausging, nachdem die Versicherte ihre Restarbeitsfähigkeit von 50 % nicht ausschöpfe, sei das Invalideneinkommen an Hand der Tabellenlöhne (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln,
dass es dazu vorerst vom Tabellenlohn einen Leidensabzug von 10 % (Fr. 23'115.- bei 50 % Invaliditätsgrad) und überdies die in Art. 31
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 31
IVG vorgesehenen Grössen abzog, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 19'183.- führte und, in Beziehung gesetzt mit dem unbestrittenen hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 69'803.-, einen Invaliditätsgrad von 73 % ergab,
dass die IV-Stelle gegen den kantonalen Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt und dabei vorbringt, weitere über den Leidensabzug hinausgehende Abzüge wie jene von Art. 31
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 31
IVG seien bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nach Tabellenlöhnen (LSE) rechtsprechungsgemäss nicht zulässig und somit bundesrechtswidrig,
dass die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf ihren Gesundheitszustand und ihre Bereitschaft, sich einer Umschulung zu unterziehen, sowie unter Einreichung eines neuen ärztlichen Zeugnisses auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während das Sozialversicherungsgericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichten,
dass nach BGE 136 V 216 E. 5.6.1 S. 223 aufgrund einer entstehungsgeschichtlichen (und zugleich zeitgemässen), teleologischen sowie systematischen Auslegung Art. 31
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 31
IVG nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung findet, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch - durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums - ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet,
dass die IV-Stelle in der Beschwerde in Anwendung dieser Rechtsprechung den Invaliditätsgrad demzufolge zu Recht auf der Grundlage des unbestrittenen hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 69'803.- und des tabellarisch ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 23'115.- mit einer Einkommenseinbusse von Fr. 46'688.- ermittelt hat, sodass die Einkommenseinbusse einem Invaliditätsgrad von nur mehr 67 % entspricht, woran die Vorbringen der Beschwerdegegnerin nichts ändern,
dass die nach Art. 109 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG offensichtlich begründete Beschwerde mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren erledigt wird,
dass ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
zweiter Satz BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2010 wird aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Mai 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Scartazzini