SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
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1 | Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
2 | Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. |
3 | Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete. |
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung EMKV Art. 39 - 1 Als Münze gilt ein Metallstück, das als Zahlungsmittel durch den Inhaber der Münzhoheit oder in seinem Auftrag ausgegeben wurde und dessen Gewicht, Feingehalt und Nominalwert durch ein Gesetz festgehalten sind. |
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1 | Als Münze gilt ein Metallstück, das als Zahlungsmittel durch den Inhaber der Münzhoheit oder in seinem Auftrag ausgegeben wurde und dessen Gewicht, Feingehalt und Nominalwert durch ein Gesetz festgehalten sind. |
2 | Ausser Kurs gesetzte Münzen sind den Münzen gleichgestellt. |
3 | Medaillen im Sinne von Anhang 2 des Gesetzes sind zum Sammeln bestimmte Metallstücke, die den Münzen gleichen, aber keinen Kurswert haben. Kleinbarren, welche zur Verwendung als Schmuckwaren bestimmt sind, werden den Medaillen gleichgestellt, sofern sie durch Prüfer-Schmelzer hergestellt wurden, die vom Zentralamt anerkannt sind. |
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung EMKV Art. 39 - 1 Als Münze gilt ein Metallstück, das als Zahlungsmittel durch den Inhaber der Münzhoheit oder in seinem Auftrag ausgegeben wurde und dessen Gewicht, Feingehalt und Nominalwert durch ein Gesetz festgehalten sind. |
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1 | Als Münze gilt ein Metallstück, das als Zahlungsmittel durch den Inhaber der Münzhoheit oder in seinem Auftrag ausgegeben wurde und dessen Gewicht, Feingehalt und Nominalwert durch ein Gesetz festgehalten sind. |
2 | Ausser Kurs gesetzte Münzen sind den Münzen gleichgestellt. |
3 | Medaillen im Sinne von Anhang 2 des Gesetzes sind zum Sammeln bestimmte Metallstücke, die den Münzen gleichen, aber keinen Kurswert haben. Kleinbarren, welche zur Verwendung als Schmuckwaren bestimmt sind, werden den Medaillen gleichgestellt, sofern sie durch Prüfer-Schmelzer hergestellt wurden, die vom Zentralamt anerkannt sind. |
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung EMKV Art. 39 - 1 Als Münze gilt ein Metallstück, das als Zahlungsmittel durch den Inhaber der Münzhoheit oder in seinem Auftrag ausgegeben wurde und dessen Gewicht, Feingehalt und Nominalwert durch ein Gesetz festgehalten sind. |
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1 | Als Münze gilt ein Metallstück, das als Zahlungsmittel durch den Inhaber der Münzhoheit oder in seinem Auftrag ausgegeben wurde und dessen Gewicht, Feingehalt und Nominalwert durch ein Gesetz festgehalten sind. |
2 | Ausser Kurs gesetzte Münzen sind den Münzen gleichgestellt. |
3 | Medaillen im Sinne von Anhang 2 des Gesetzes sind zum Sammeln bestimmte Metallstücke, die den Münzen gleichen, aber keinen Kurswert haben. Kleinbarren, welche zur Verwendung als Schmuckwaren bestimmt sind, werden den Medaillen gleichgestellt, sofern sie durch Prüfer-Schmelzer hergestellt wurden, die vom Zentralamt anerkannt sind. |
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung EMKV Art. 39 - 1 Als Münze gilt ein Metallstück, das als Zahlungsmittel durch den Inhaber der Münzhoheit oder in seinem Auftrag ausgegeben wurde und dessen Gewicht, Feingehalt und Nominalwert durch ein Gesetz festgehalten sind. |
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1 | Als Münze gilt ein Metallstück, das als Zahlungsmittel durch den Inhaber der Münzhoheit oder in seinem Auftrag ausgegeben wurde und dessen Gewicht, Feingehalt und Nominalwert durch ein Gesetz festgehalten sind. |
2 | Ausser Kurs gesetzte Münzen sind den Münzen gleichgestellt. |
3 | Medaillen im Sinne von Anhang 2 des Gesetzes sind zum Sammeln bestimmte Metallstücke, die den Münzen gleichen, aber keinen Kurswert haben. Kleinbarren, welche zur Verwendung als Schmuckwaren bestimmt sind, werden den Medaillen gleichgestellt, sofern sie durch Prüfer-Schmelzer hergestellt wurden, die vom Zentralamt anerkannt sind. |
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung EMKV Art. 39 - 1 Als Münze gilt ein Metallstück, das als Zahlungsmittel durch den Inhaber der Münzhoheit oder in seinem Auftrag ausgegeben wurde und dessen Gewicht, Feingehalt und Nominalwert durch ein Gesetz festgehalten sind. |
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1 | Als Münze gilt ein Metallstück, das als Zahlungsmittel durch den Inhaber der Münzhoheit oder in seinem Auftrag ausgegeben wurde und dessen Gewicht, Feingehalt und Nominalwert durch ein Gesetz festgehalten sind. |
2 | Ausser Kurs gesetzte Münzen sind den Münzen gleichgestellt. |
3 | Medaillen im Sinne von Anhang 2 des Gesetzes sind zum Sammeln bestimmte Metallstücke, die den Münzen gleichen, aber keinen Kurswert haben. Kleinbarren, welche zur Verwendung als Schmuckwaren bestimmt sind, werden den Medaillen gleichgestellt, sofern sie durch Prüfer-Schmelzer hergestellt wurden, die vom Zentralamt anerkannt sind. |