Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 104/2016

Urteil vom 6. April 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Ruppen,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Rue des Vergers 9, 1950 Sitten.

Gegenstand
Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Februar 2016 des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Brig vom 8. April 2015 wurde A.________ im Verfahren S1 14 12 insbesondere wegen bandenmässigen Raubes, Raubes, versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs, einfacher Körperverletzung, mehrfachen strafbaren Vorbereitungshandlungen zum Raub, mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen bandenmässigen Diebstahls, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt, dies als Zusatzstrafe zu zwei Urteilen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl aus dem Jahr 2010. Auf die Freiheitsstrafe wurde die bisher erstandene Untersuchungshaft von 882 Tagen angerechnet. Gegen dieses Urteil meldete A.________ am 13. April 2015 Berufung an und reichte am 30. September 2015 seine Berufungserklärung ein. Die Berufungsverhandlung ist auf den 20. April 2016 angesetzt (Verfahren P1 15 20).

A.b. Am 3. Dezember 2015 verurteilte das Bezirksgericht Brig A.________ im Verfahren S1 15 21 wegen Raubes, mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, versuchten gewerbsmässigen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 300 Tagen. Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft am 15. Dezember 2015 und A.________ am 16. Dezember 2015 Berufung an (Verfahren P1 16 11).

A.c. Am 18. Mai 2015 dehnte die Staatsanwaltschaft, Amt der Region Oberwallis, ein gegen eine andere Person eröffnetes Verfahren auf A.________ namentlich wegen gewerbsmässigen Diebstahls und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz aus. In diesem Verfahren wurde A.________ in Untersuchungshaft versetzt, welche am 18. Februar 2016 endete. Mit Strafbefehl vom 22. Februar 2016 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt (Verfahren SAO 15 2102).

B.
Am 9. Februar 2016 beantragte die Generalsstaatsanwaltschaft Wallis im Verfahren P1 15 20 (vgl. Sachverhalt lit. A.a), A.________ sei bis zum Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs in Sicherheitshaft zu versetzen. Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 ordnete der Präsident des Kantonsgerichts bis zum Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs Sicherheitshaft an.

C.
Mit Eingabe vom 18. März 2016 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung vom 18. Februar 2016 sei aufzuheben, und er sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
Die Vorinstanz hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid betrifft die Anordnung von Sicherheitshaft im Verfahren vor der Berufungsinstanz (vgl. Art. 232
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 232 Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht - 1 Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an.
1    Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an.
2    Sie entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG offen. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
StPO, Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG bewirken kann. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 232
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 232 Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht - 1 Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an.
1    Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an.
2    Sie entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts Sicherheitshaft anordnen, wenn sich die Haftgründe erst während des Verfahrens vor dem Berufungsgericht ergeben. Massgeblich sind die Grundvoraussetzungen von Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO. Nach dieser Bestimmung ist Sicherheitshaft insbesondere zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c; Wiederholungsgefahr). Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden und ist durch mildere Ersatzmassnahmen zu ersetzen, wenn diese den gleichen Zweck zu erfüllen vermögen (vgl. Art. 237 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO).
3.
Der Beschwerdeführer stellt den dringenden Tatverdacht nicht in Abrede, bestreitet jedoch den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr.

3.1. Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten sowie die Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Delikte bestimmter Schwere die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtete Straftaten verübt hat. Ernsthaft zu befürchten ist die Deliktsbegehung bei Vorliegen einer sehr ungünstigen Rückfallprognose. Dabei ist die Bestimmung dahin gehend auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen. Verlangt werden in der Regel mindestens zwei Vortaten. Diese müssen sich nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben, sondern können auch Gegenstand des noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Unteruchungs- oder Sicherheitshaft stellt. Allerdings muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Dieser Nachweis gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden
Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.).

3.2. Die Vorinstanz hat diese Voraussetzungen als erfüllt erachtet. Sie hat erwogen, der Beschwerdeführer sei erstinstanzlich unter anderem wegen mehrfachen gewerbs- und mehrfachen bandenmässigen Einbruchdiebstahls verurteilt worden. Dabei handle es sich um Verbrechen. Das Verhalten des Beschwerdeführers deute auf eine erhebliche und fortschreitende Delinquenz hin, welche eine zunehmende Gefährdung für die Sicherheit anderer darstelle. Ein hängiges Strafverfahren, die bereits absolvierte Untersuchungshaft, die psychiatrische Betreuung und seine familiäre Unterstützung hätten den Beschwerdeführer nicht von neuerlicher Delinquenz im Deliktszeitraum Januar bis März 2015 abgehalten. In der aktenkundigen ergänzenden Stellungnahme vom 17. März 2015 zum forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 31. Oktober 2012 werde beim Beschwerdeführer weiterhin das Vorliegen einer antisozialen bzw. dissozialen Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Gemäss Gutachter bestehe nach wie vor ein erhöhtes Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut gleichartige Straftaten begehe. Insgesamt - so hat die Vorinstanz zusammenfassend geschlossen - sei von einer äusserst ungünstigen Rückfallprognose auszugehen. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei zu
bejahen.

3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, im Falle einer Haftentlassung könne er auf eine intakte Familie zurückgreifen und in sein Elternhaus zurückkehren. Zudem habe er im letzten Jahr einen geistigen Reifungsprozess durchgemacht und sei in seiner Persönlichkeit gewachsen.
Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer die Ausführungen der Vorinstanz in keiner Weise in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer ist alleine im Verfahren S1 14 12 erstinstanzlich wegen über 100 Delikten verurteilt worden, wobei die Beweislage insoweit erdrückend ist. Die Vorinstanz ist unter Hinweis auf die bisherige Verfahrensgeschichte und die gutachterliche Einschätzung zu Recht von einer sehr hohen Rückfallgefahr ausgegangen. Inwieweit der Beschwerdeführer im letzten Jahr einen geistigen Reifungsprozess durchgemacht hat, ist nicht belegt. Ersatzmassnahmen, welche die sehr hohe Wiederholungsgefahr wirkungsvoll bannen könnten, kommen vorliegend nicht in Betracht.

4.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Haftdauer und rügt insbesondere, die Vorinstanz habe die Möglichkeit der bedingten Entlassung zu Unrecht ausser Acht gelassen.

4.1. Die Haft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO). Nach der Rechtsprechung ist die Möglichkeit einer bedingten Entlassung bei der Berechnung der mutmasslichen Dauer der Freiheitsstrafe grundsätzlich ausser Acht zu lassen. Es gilt, den Entscheid der zuständigen Behörde (Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB) nicht vorwegzunehmen. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn bereits vor dem Strafvollzug absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte, etwa wenn die betroffene Person bereits zwei Drittel der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbracht hat und die Strafe im Rechtsmittelverfahren noch verkürzt, nicht aber erhöht werden kann (Urteile 1B 51/2008 vom 19. März 2008 E. 4.1 und 1B 353/2013 vom 4. November 2013 E. 5.3).

4.2. Die Vorinstanz hat erwogen, im Verfahren P1 15 20 drohe dem Beschwerdeführer die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und damit eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten. Im Verfahren P1 16 11 habe die Staatsanwaltschaft erstinstanzlich eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren beantragt und Berufung angemeldet, womit eine Erhöhung der vom Bezirksgericht verhängten Freiheitsstrafe von 11 Monaten in Betracht komme. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe in solchen Konstellationen die Möglichkeit der bedingten Entlassung unberücksichtigt zu bleiben. Es drohe zur Zeit keine Überhaft.

4.3. Die Vorinstanz hat die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zur Berücksichtigung einer möglichen bedingten Entlassung korrekt wiedergegeben und zu Recht geschlossen, diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer selbst räumt ein, er sei unter Einbezug des Strafbefehls vom 22. Februar 2016 (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten) erstinstanzlich zu Freiheitsstrafen von insgesamt 70 Monaten verurteilt worden und habe rund 39 Monate - und somit deutlich weniger als zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafen (46,66 Monate) - in Untersuchungshaft verbracht (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Zudem hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft im Verfahren P1 16 11 Berufung erhoben hat, womit die erstinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe erhöht werden könnte. Es bleibt somit offen, wann der Beschwerdeführer zwei Drittel der Strafe verbüsst haben wird. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer in beiden Verfahren Berufung eingelegt und unter Hinweis auf Art. 49 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB (retrospektive Konkurrenz) eine Reduktion der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafen beantragt hat (vgl. zum Ganzen auch Urteil 1B 353/2013 vom 4. November 2013 E. 5.3). Bei
dieser Ausgangslage droht zur Zeit keine Überhaft.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Patrick Ruppen wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner