Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

13Y 1/2020

Urteil vom 6. März 2020
Rekurskommission

Besetzung
Bundesrichter Marazzi, Präsident,
Bundesrichterinnen Aubry Girardin, Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Generalsekretär des Schweizerischen Bundesgerichts, Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Akteneinsicht,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Januar 2020.

Sachverhalt:

A.
A.________ und B.________ gelangten mit zahlreichen Beschwerden an das Bundesgericht. Sie verlangten wiederholt Einsicht in die Akten einiger ihrer bundesgerichtlichen Verfahren und reichten unzählige Eingaben beim Generalsekretariat des Bundesgerichts ein. Dieses gewährte die Akteneinsicht in einigen, aber nicht in allen Verfahren. Im August 2019 ersuchten A.________ und B.________ beschwerdeweise bei der Rekurskommission des Bundesgerichts um Akteneinsicht und stellten überdies ein Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Mitglieder der Rekurskommission. Mit Urteil 13Y 1/2019 vom 22. Oktober 2019 wies das Bundesgericht das Gesuch um Ablehnung der Rekurskommissionsmitglieder wie auch die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit E-Mail und Schreiben vom 26. Dezember 2019 sowie vom 4. Januar 2020 hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Akteneinsicht in 14 Verfahrensakten des Bundesgerichts verlangt.

B.
In seiner hier angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2020 hat das Generalsekretariat des Bundesgerichts in acht Verfahren die Akteneinsicht nicht gewährt sowie die mit dem Beschwerdeführer bisher geführte Korrespondenz und die ihn betreffenden Entscheide und Verfügungen zusammengefasst. Insbesondere hat es ihm die (bereits ausführlich erläuterten) gesetzlichen Voraussetzungen des Akteneinsichtsrechts in Erinnerung gerufen.
Schliesslich, bezugnehmend auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2020, hat das Generalsekretariat ausgeführt, dass der für die Akteneinsicht neu angerufene zusätzliche Grund der Bewilligung der Akteneinsicht durch das Appellationsgericht Basel-Stadt nur für Akten des besagten Gerichts gilt, weshalb der Beschwerdeführer daraus für sein Gesuch beim Bundesgericht nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
Gegen besagte Verfügung des Generalsekretariats vom 23. Januar 2020 reicht der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben, jedoch rechtzeitig (Postaufgabe 21. Februar 2020; Eingang 24. Februar 2020), Beschwerde ein.
Auf die Einholung einer Vernehmlassung seitens des Generalsekretariats wird verzichtet, weil die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist (Art. 57 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG), wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.

Erwägungen:

1.
Die Rekurskommission prüft die Beschwerdevoraussetzungen von Amtes wegen:

1.1. Gemäss Art. 55 Bst. c
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 55 Zuständigkeit - (Art. 13 und 28 Abs. 2 BGG)57
a  Artikel 10 Absatz 2 zweiter Satz des Reglements vom 31. März 200659 über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts; sie beurteilt auch Streitigkeiten betreffend andere Verfügungen des Generalsekretariats über den Kosteneinzug;
b  Artikel 28 BGG und Artikel 64 dieses Reglements betreffend das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung;
c  Artikel 16 der Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 199760 zum Archivierungsgesetz;
d  Artikel 1561 der Richtlinien vom 6. November 200662 betreffend die Gerichtsberichterstattung am Bundesgericht;
e  Art. 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201964 über das öffentliche Beschaffungswesen.
des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) beurteilt die Rekurskommission Streitigkeiten nach Art. 16 der Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 1999 zum Archivierungsgesetz (SR 152.21 - fortan: VO). Art. 16 der VO erfasst namentlich die Verweigerung der Einsicht in archivierte Verfahrensakten des Bundesgerichts, die vom Generalsekretär verfügt wurde (Art. 13 VO). Um eine solche Verfügung geht es hier. Die Rekurskommission ist daher zur Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. Urteile 13Y 1/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 1.1 und 13Y 2/2018 vom 3. August 2018 E. 1.1).

1.2. Gemäss Art. 16 Abs. 2 der VO und Art. 56
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 56 Verfahren - (Art. 13 BGG)
BGerR richtet sich das Beschwerdeverfahren der Rekurskommission nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), insbesondere nach dessen Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. Gemäss Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Diese Frist wurde mit der Postaufgabe der Beschwerde am 21. Februar 2020 gewahrt (Art. 21 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
VwVG).

2.
Nach Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG hat die Beschwerde mindestens die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

3.
Die hier zu prüfende Beschwerdeeingabe erfüllt die minimalen Begründungsanforderungen nicht. Sie erschöpft sich in einer Wiederholung allgemeingehaltener und pauschalisierter (zum Teil bereits in früheren Eingaben formulierter) Vorwürfe an die Adresse des Spruchkörpers, der verfügenden Behörde und auch von Personen, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid stehen. Zudem erklärt der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass er darauf verzichtet, sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen - angeblich, wenn seine Aussagen zutreffend verstanden werden, weil er sowieso kein Vertrauen in die angerufene Behörde hat.
Unter diesen Bedingungen erscheint überhaupt zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer die ernsthafte Absicht hatte, die Verfügung des Generalsekretariats vom 23. Januar 2020 einer Überprüfung seitens der Rekurskommission zu unterziehen. Jedenfalls enthält seine kaum nachvollziehbare Eingabe keine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung. Nicht besser steht es mit den Beschwerdebeilagen, auf die der Beschwerdeführer verweist, ohne anzugeben, wie sie in Zusammenhang mit seiner Beschwerde zu lesen sind, und was er damit zu erhärten versucht.
Auf die Beschwerde ist folglich gesamthaft nicht einzutreten.

4.
Im Urteil 13Y 1/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 5 wurde auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet. Dies mit der Begründung, dass die Prozessführung des Beschwerdeführers, der zum ersten Mal an die Rekurskommission gelangt war, noch nicht als mutwillig bezeichnet werden könne. Nachdem er auf die Kostenfolgen einer mutwilligen Beschwerde aufmerksam gemacht wurde, sind die Voraussetzungen einer Kostenbefreiung nicht mehr erfüllt (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Gerichtsgebühr ist daher ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist hingegen nicht geschuldet (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass offensichtlich unbegründete und mutwillige Beschwerdeschriften - wie die vorliegende - inskünftig unbeantwortet bleiben werden, ohne Eröffnung eines Dossiers.

Demnach erkennt die Rekurskommission:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Eine Gerichtsgebühr von CHF 250.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Generalsekretariat des Bundesgerichts schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2020

Im Namen der Rekurskommission des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Marazzi

Die Gerichtsschreiberin: Polla