Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_662/2008/bnm

Urteil vom 6. Februar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer,
Gerichtsschreiberin Gut.

Parteien
X.________ (Ehefrau),
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,

gegen

Z.________ (Ehemann),
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt André Gräni,

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 19. August 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ (Ehefrau), geboren 1955, und Z.________ (Ehemann), geboren 1953, heirateten im Jahre 1982. Sie sind die Eltern von drei inzwischen volljährigen Kindern. Seit Dezember 1997 leben sie getrennt. Mit Urteil vom 28. Juni 2006 schied das Bezirksgericht Aarau in Gutheissung der Klage von Z.________ die Ehe der Parteien. Es verpflichtete ihn zu einem nachehelichen Unterhaltsbeitrag an X.________ von Fr. 2'000.-- pro Monat bis Ende Februar 2018. Zudem nahm es die güterrechtliche Auseinandersetzung vor und teilte das Guthaben der beruflichen Vorsorge.

B.
Auf Appellation bzw. Anschlussappellation der Parteien setzte das Obergericht des Kantons Aargau am 19. August 2008 den monatlichen Unterhaltsbeitrag an X.________ bis Ende Februar 2018 auf Fr. 2'533.-- fest, verpflichtete Z.________ aus Güterrecht zur Zahlung von Fr. 363'407.15, ordnete die öffentliche Versteigerung der sich im Gesamteigentum der Parteien befindenden Liegenschaft in A.________ an und regelte die Aufteilung des Steigerungserlöses. Es trat auf das Begehren von X.________ um Zuteilung der elterlichen Sorge über den inzwischen mündigen Sohn Y.________, die Regelung des Besuchsrechts sowie des Unterhalts bis zu dessen Mündigkeit nicht ein und wies den Antrag auf Zusprechung des Mündigenunterhalts für den Sohn Y.________ zur Beurteilung an das Bezirksgericht zurück. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten wurden zu 4/5 X.________ und zu 1/5 Z.________ auferlegt. X.________ wurde zum Ersatz von 3/5 der Parteikosten von Z.________ verpflichtet.

C.
X.________ [fortan: Beschwerdeführerin] ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 26. September 2008 an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragt eine lebenslängliche nacheheliche Unterhaltsrente von Fr. 4'578.90, die Zahlung von Fr. 451'444.45 aus Güterrecht und eine abweichende Regelung der kantonalen Verfahrenskosten.

Es sind keine Antworten eingeholt worden.
Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf ein Rechtsmittel einzutreten ist (BGE 134 III 426 E. 1 S. 428 mit Hinweisen).

1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Regelung der unterhaltsrechtlichen und güterrechtlichen Folgen der Scheidung sowie die Verfahrenskosten, mithin eine Zivilsache mit Vermögenswert. Die gesetzliche Streitwertgrenze ist überschritten, womit die Beschwerde in Zivilsachen von der Sache her grundsätzlich gegeben ist (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG).

1.2 Die Vorinstanz hat nicht nur über die finanziellen Nebenfolgen der Scheidung befunden, sondern sie hat ausserdem die Sache zur Regelung des Unterhalts für den inzwischen mündigen Sohn Y.________ an die Erstinstanz zurückgewiesen. Die Festlegung des Mündigenunterhaltes bildet nicht eine Nebenfolge der Scheidung, zumal sich diese Frage auch für verheiratete Eltern stellen kann. Die Grundsätze der Einheit des Scheidungsurteils kommen daher nicht zum Tragen (BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 428 f.). Zudem geht der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin demjenigen ihres mündigen Sohnes vor (BGE 132 III 209 E. 2.3 S. 211 f.). Die vor Bundesgericht angefochtenen Nebenfolgen der Scheidung können daher unabhängig vom Unterhalt an den mündigen Sohn beurteilt werden. Auf die Beschwerde gegen den selbständig anfechtbaren Teilentscheid (Art. 91 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG) ist somit einzutreten.

1.3 Es können alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG vorgebracht werden und das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), dies bedeutet, dass es behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) mit freier Kognition prüft. Hingegen ist es an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Zulässig ist einzig die Rüge, dass eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wie es für die frühere staatsrechtliche Beschwerde gegolten hat (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Demzufolge wird eine bloss allgemeine Bestreitung des Sachverhaltes nicht berücksichtigt. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, so sind diese allesamt anzufechten (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.).

2.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde bildet vorweg die güterrechtliche Auseinandersetzung. Konkret geht es um die Berechnung von zwei Guthaben in der Errungenschaft des Beschwerdegegners. In beiden Fällen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass gestützt auf Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 208 - 1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1    Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1  unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
2  Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern.
2    ...240
ZGB gewisse Ausgaben des Beschwerdegegners seiner Errungenschaft hinzuzurechnen seien. Im Ergebnis verlangt sie einen entsprechend heraufgesetzten Vorschlagsanteil.

2.1 Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind grundsätzlich nur diejenigen Vermögenswerte der Ehegatten zu berücksichtigen, welche ihnen im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes gehören. Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten sind dabei auszuscheiden (Art. 207 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
1    Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
2    Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet.
ZGB). Da jeder Ehegatte sein Vermögen selber nutzt und verwaltet (Art. 201 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
ZGB), werden unentgeltliche Zuwendungen und Vermögensentäusserungen nur unter bestimmten Voraussetzungen seiner Errungenschaft hinzugerechnet (Art. 208
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 208 - 1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1    Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1  unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
2  Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern.
2    ...240
ZGB). Auf diese Weise soll die Anwartschaft des anderen Ehegatten auf seine Beteiligungsforderung geschützt werden (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 11. Juli 1979, BBl 1979 1316 ff. Ziff. 222.532). Wer eine Beteiligungsforderung geltend macht oder eine Hinzurechnung verlangt, hat nachzuweisen, dass ein bestimmter Gegenstand zum massgeblichen Zeitpunkt vorhanden gewesen ist oder darüber nicht hätte verfügt werden dürfen (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB). Der andere Ehegatte ist ihm zwar in wirtschaftlichen Belangen umfassend zur Auskunft verpflichtet und hat daher über den Verbleib von Werten der Errungenschaft im Einzelnen Angaben zu machen sowie vorhandene Belege auszuhändigen (Art. 170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB). Diese
Auskunftspflicht des angesprochenen Ehegatten führt jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Auch sind die Ehegatten nicht zur Aufbewahrung aller Belege verpflichtet, um zu gegebener Zeit ihrer gegenseitigen Auskunftspflicht nachkommen zu können (BGE 118 II 27 E. 3 S. 29).

2.2 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz fand sich in der Errungenschaft des Beschwerdegegners am 25. Februar 2000, dem Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung, ein Guthaben gegenüber der X.________ AG in der Höhe von Fr. 13'127.25. Die Beschwerdeführerin habe dieses auf Fr. 66'080.-- anheben wollen, da der Beschwerdegegner den Betrag im kantonalen Verfahren per 30. März 1998 anerkannt und die Verwendung in der Zwischenzeit nicht nachgewiesen habe. Dieses Begehren wurde von der Vorinstanz abgewiesen, da das erforderliche Behauptungssubstrat für eine Hinzurechnung fehle.
2.2.1 Die Beschwerdeführerin erblickt hierin eine Verletzung von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 208 - 1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1    Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1  unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
2  Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern.
2    ...240
ZGB. Demnach werden Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern, zur Errungenschaft hinzugerechnet. Der Schutz bezieht sich ausschliesslich auf den Beteiligungsanspruch (HEINZ HAUSHEER UND ANDERE, Berner Kommentar, Bern 1992, Art. 208 N. 41). Die Vorinstanz habe - so die Beschwerdeführerin - in einem anderen Zusammenhang dem Beschwerdegegner vorgehalten, den Verbrauch seiner Einkünfte nicht überzeugend dargelegt zu haben. So müsse auch im Hinblick auf das Guthaben gegenüber der S.________ AG verfahren werden. Mit dieser Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung genügt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht in keiner Weise, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb zwei unterschiedliche Sachverhalte gleich beurteilt werden sollten (E. 1.3). Auf den Vorhalt des mangelnden Behauptungssubstrates im angefochtenen Urteil geht sie gar nicht erst ein.
2.2.2 Stattdessen wirft sie dem Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang vor, seine Auskunftspflicht nach Art. 170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB verletzt zu haben. Die Ehegatten sind gehalten, während des Scheidungsverfahrens einander unaufgefordert Auskunft über alle für die Regelung der Scheidungsfolgen massgeblichen wirtschaftlichen Gegebenheiten in Kenntnis zu setzen. Der angesprochene Ehegatte hat demzufolge im Einzelnen und genau über sein Einkommen und Vermögen Angaben zu machen, damit der konkret in Frage stehende Anspruch des andern Ehegatten beurteilt werden kann. Eine Erteilung ungenügender oder unrichtiger Auskunft oder eine Verweigerung der Auskunft kann bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (Urteil 5C.219/2005 E. 2.2 vom 1. September 2006, in: FamPra.ch 2007 S. 166). Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdegegner in der Appellationsantwort an das Obergericht ausgeführt, dass er das strittige Guthaben vor Anordnung der Gütertrennung für Unterhaltsbeiträge und Anwaltskosten sowie für die laufenden Lebenshaltungskosten verwendet habe. Dass er nun jede Auskunft verweigert habe, trifft damit - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - nicht zu. Ob die gemachten Angaben inhaltlich zutreffen, beschlägt indes nicht die
Auskunftspflicht, sondern die Beweiswürdigung. Hier genügt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht.

2.3 Die Vorinstanz verneinte eine Vermögensentäusserung im Sinne von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 208 - 1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1    Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1  unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
2  Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern.
2    ...240
ZGB durch den Beschwerdegegner bezüglich seines Kontokorrents bei der Bank T.________. Gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin habe dieser sein Konto zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen und ehelichen Schulden benützt. Dass das Konto in der Folge einen Negativsaldo aufgewiesen und durch die Aufstockung eines Hypothekardarlehens habe abgelöst werden müssen, rechtfertigt nach Ansicht der Vorinstanz keine Aufrechnung der bezogenen Beträge. Er habe sein Gehalt fortan auf ein Konto bei der Bank T.________ überweisen lassen, womit sich sein dortiges Guthaben erhöht habe und in diesem Umfang Errungenschaft gebildet worden sei. Die behauptete Umleitung der Lohnüberweisungen auf andere Konten erstaune einigermassen.
2.3.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hat sich der Beschwerdegegner durch die Erhöhung des Hypothekardarlehens um Fr. 150'000.-- böswillig verschuldet. Daher dürfe ihm bei der Übernahme der belasteten Liegenschaft nur ein um diesen Betrag reduzierter Schuldsaldo angerechnet werden, womit sich seine Errungenschaft entsprechend erhöhe. Der Saldo seines Kontos bei der Bank T.________ betrage im massgeblichen Zeitpunkt nur Fr. 26'878.10, woraus sich immer noch ein Negativsaldo von Fr. 123'121.90 mit Blick auf die hypothekarische Belastung ergebe. Die Beschwerdeführerin besteht darauf, dass der Beschwerdegegner sein Konto bei der Bank T.________ mit Lohneinkünften hätte speisen müssen. Ausgehend von Ausgaben für den eigenen Unterhalt in der Höhe von Fr. 7'000.-- hätte das erwähnte Konto daher mindestens Fr. 160'000.-- aufweisen müssen. Dem ist - mit der Vorinstanz - entgegen zu halten, dass ein Ehegatte nicht zum Sparen verpflichtet ist und sich eine Hinzurechnung nur bei böswilliger Veräusserung rechtfertigt. Soweit die Vorinstanz die konkrete Verwendung des Bankguthabens für Unterhalt und eheliche Schulden annimmt, würdigt sie die vorhandenen Beweise. Dem hält die Beschwerdeführerin lediglich eine Verletzung der Auskunftspflicht
des Beschwerdegegners entgegen. Damit genügt sie ihrer Begründungspflicht auch an dieser Stelle nicht und vermengt erneut das Beweisergebnis mit der Auskunftspflicht.

2.4 Die verlangten Hinzurechnungen erweisen sich nach dem Gesagten als nicht gerechtfertigt, womit es bei den von der Vorinstanz festgelegten Errungenschaftswerten des Beschwerdegegners bleibt. Der güterrechtliche Anspruch der Beschwerdeführerin bemisst sich daher unverändert auf Fr. 363'407.15.

3.
Alsdann verlangt die Beschwerdeführerin die Heraufsetzung ihres monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 2'533.-- auf Fr. 4'578.90 und dessen lebenslängliche Ausrichtung. Sie macht einen höheren Unterhaltsbedarf, einen tieferen Ertrag ihres Vermögens und eine lückenhafte Altersvorsorge geltend.

3.1 Die Vorinstanz hat für die Festlegung des gebührenden Unterhalts auf die Lebenshaltung der Ehegatten nach Aufhebung des ehelichen Haushaltes abgestellt. Zwar ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst ab einer Trennung von zehn Jahren auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen (BGE 132 III 598 E. 9.3 S. 601 f. mit Hinweisen). Dieser Ansatz wird von der Beschwerdeführerin indes zu Recht nicht mehr in Frage gestellt. Nicht nur lebten die Parteien bereits rund acht Jahre getrennt, sie haben sich zur Lebenshaltung vor der Aufhebung des ehelichen Haushaltes im kantonalen Verfahren auch nicht hinlänglich geäussert. Die Beschwerdeführerin will hingegen bei der Berechnung ihres Unterhaltsbedarfs zwei Positionen nach oben korrigiert haben. Konkret verlangt sie die Berücksichtigung ihrer Zusatzversicherung sowie der Auslagen für einen Personenwagen.
3.1.1 So wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, ihr nicht den gebührenden Unterhalt zugesprochen zu haben, indem sie beim Unterhaltsbedarf nur die Kosten der Grundversicherung aufgenommen habe. Sie weist an dieser Stelle auf ihr Alter und ihren Gesundheitszustand hin, ohne allerdings auszuführen, inwieweit ihr - gemäss vorinstanzlicher Feststellung - durch die Grundversicherung tatsächlich nicht gedeckte Auslagen entstehen. Soweit sie in diesem Zusammenhang überdies eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes geltend macht, da dem Beschwerdegegner die Auslagen für eine Zusatzversicherung zugestanden worden seien, erweist sich ihr Vorbringen als neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).
3.1.2 Zudem vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, bei der Berechnung ihres Unterhaltsbedarfs seien die Auslagen für einen Personenwagen aufzunehmen, da ihr die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zuzumuten sei. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz steht der Beschwerdeführerin für ihren Arbeitsweg von A.________ nach B.________ eine regelmässige Verbindung mit Bus und Bahn zur Verfügung. Aus medizinischer Sicht sei ihr zuzumuten, die verbleibende kurze Wegstrecke zu Fuss zurückzulegen. Ohne sich mit dieser Begründung auseinander zu setzen, besteht die Beschwerdeführerin auf ihrer eingeschränkten Mobilität. Inwieweit gesundheitliche Gründe die Benutzung eines Personenwagens verlangen, beschlägt eine Tatfrage. Mit ihrer allgemein gehaltenen Kritik genügt die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge in keiner Weise.
3.1.3 Im Ergebnis kann der Vorinstanz wegen der Nichtberücksichtigung der Zusatzversicherung und des Personenwagens bei der Festlegung des gebührenden Unterhaltsbedarfs der Beschwerdeführerin auf immerhin Fr. 9'071.-- keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden, zumal dem Gericht in Unterhaltsfragen ein gewisses Ermessen zusteht (BGE 127 III 136 E. 3a S. 141).

3.2 Das Vermögen der Beschwerdeführerin nach Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung wurde von der Vorinstanz auf rund Fr. 600'000.-- festgesetzt. Demzufolge fliesse ihr nach konservativer Berechnung ein monatlicher Ertrag von Fr. 1'500.-- zu. Die Beschwerdeführerin kritisiert den angewendeten Zinssatz von 3% als übersetzt. Unter Hinweis auf die aktuellen Anlagemöglichkeiten sowie die Teuerung erachtet sie einen Zinssatz von 1% als angemessen. Mit dieser Sichtweise blendet sie aus, dass die Vorinstanz von einer mehrjährigen Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdegegners ausging und damit den Vermögensertrag ebenfalls nicht kurzfristig beurteilen durfte. Zudem handelt es sich bei der Bemessung des künftigen Vermögensertrags naturgemäss um eine blosse Schätzung. Einzig der Umstand, dass der teuerungsbereinigte Zins auf Bankanlagen zur Zeit eher bescheiden ist, lässt den Zinssatz von 3% bis ins Jahr 2018 noch nicht als unangemessen erscheinen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Vermögensanlage frei ist. Nicht einzutreten ist auf das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner sei auf sein Monatseinkommen ebenfalls ein Vermögensertrag anzurechnen. Zu bemerken bleibt, dass der angeführte Lohn
dem Beschwerdegegner vorerst zur Deckung des eigenen Unterhalts und der Unterhaltsverpflichtung dient und er im Übrigen nicht zum Sparen gehalten ist.

3.3 Ausgehend von einem gebührenden Unterhalt der Beschwerdeführerin von Fr. 9'071.-- und eigenen Einkünften von Fr. 6'518.-- setzte die Vorinstanz den monatlichen Unterhaltsanspruch entsprechend dem Fehlbetrag auf Fr. 2'553.-- fest. Darin sei ein Anteil für die angemessene Altersvorsorge nach Art. 125 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB eingeschlossen. Die Beschwerdeführerin werde ihren gebührenden Unterhalt auch nach Erreichen des AHV-Alters aufgrund von Rückstellungen aus den laufenden Unterhaltsbeiträgen, aus ihrem Einkommen, aus den AHV- und BVG-Renten, aus den Vermögenserträgen und allenfalls aus zumutbarem Vermögensverzehr bestreiten können. Dagegen weist die Beschwerdeführerin auf ihre ungenügende Altersvorsorge hin und besteht auf einen unbefristeten Unterhaltsbeitrag. Sie setzt sich hier mit der vorinstanzlichen Begründung nicht ernsthaft auseinander, sondern stellt Berechnungen zu ihren Altersrenten an, welche keinen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil entsprechen oder auf neuen Vorbringen beruhen. Zudem lässt sie ihre Vermögenserträge und Rückstellungen aus den laufenden Unterhaltsbeiträgen ausser Acht. Soweit sie sich mit Blick auf die Altersvorsorge auf den Gleichbehandlungsgrundsatz beruft, vermischt sie die Frage nach der
Befristung der Unterhaltsrente mit Aspekten der vorangegangenen güterrechtlichen Auseinandersetzung und der bereits erfolgten Teilung des Altersguthabens der beruflichen Vorsorge. Insgesamt wird nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz der Berücksichtigung der Altersvorsorge bei der Festlegung des angemessenen Unterhaltsbeitrags nicht Rechnung getragen haben soll (Art. 125 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB; vgl. dazu auch die im Nachgang an das angefochtene Urteil entwickelten Grundsätze in BGE 5A_210/2008 E. 4 vom 14. November 2008). Von der Zusprechung einer unbefristeten Unterhaltsrente ist daher abzusehen.

4.
Schliesslich wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Rechtsmittelverfahrens.

4.1 Soweit sie der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zumindest sinngemäss die ungenügende Begründung vorwirft, legt sie nicht dar, inwieweit das kantonale Recht hier weitergehende Anforderungen kennen würde, welche im vorliegenden Fall missachtet worden wären. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ist zudem nicht ersichtlich. Immerhin verweist die Vorinstanz auf den Ausgang des Appellationsverfahrens und insbesondere ihre Praxis der Kostenregelung in familienrechtlichen Streitigkeiten vor den jeweiligen Instanzen. Bei der Höhe der Parteientschädigung handelt es sich offenbar um die richterliche Genehmigung einer Honorarnote. Auf Grund welcher Bestimmung sie dazu hätte vorgängig angehört werden müssen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Damit genügt die Vorinstanz den Begründungsanforderungen für Kosten- und Entschädigungsentscheide (BGE 111 Ia 1).

4.2 Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen beruht auf kantonalem Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; E. 1.3). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie im kantonalen Rechtsmittelverfahren weitgehend erfolgreich gewesen sei. Ihr 4/5 der Kosten aufzuerlegen, sei daher nicht nachvollziehbar. Damit übergeht sie, dass die Vorinstanz auf ihre Anträge betreffend den mündigen Sohn Y.________ nicht eingetreten, bzw. die Sache diesbezüglich an die Erstinstanz zurückgewiesen hatte. Inwiefern sie hinsichtlich der güterrechtlichen Forderungen obsiegt haben soll, führt sie nicht aus bzw. beziffert diese nicht. Ihre Unterhaltsrente wurde zwar von Fr. 2'000.-- auf Fr. 2'533.-- heraufgesetzt, indes entgegen ihren weit höheren Anträgen auch nicht unbefristet zugesprochen. Der allgemein gehaltene Hinweis auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien lässt die angefochtene Kosten- und Entschädigungsregelung zumindest im Ergebnis nicht als unhaltbar erscheinen.

5.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Hohl Gut