Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
1P.772/2005 /gij

Urteil vom 6. Februar 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, Reeb, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG, Zweigniederlassung Schweizer Fernsehen DRS (SF DRS), Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand
Ablehnung von Fernsehaufnahmen mit einer Insassin in den Anstalten von Hindelbank,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 1. Juli 2005.

Sachverhalt:
A.
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG), Zweigniederlassung Schweizer Fernsehen DRS (SF DRS), stellte am 12. August 2004 bei der Strafanstalt Hindelbank das Gesuch, ihr zwecks Produktion einer Fernsehsendung Einlass in die Anstalt zu gewähren und ihr Filmaufnahmen mit Damaris Keller zu ermöglichen. Diese verbüsst in der Strafanstalt eine Freiheitsstrafe wegen Mordes. Die SRG beabsichtigte im Rahmen der Sendung "Rundschau" im Hinblick auf den damals bevorstehenden Prozess gegen einen Tatbeteiligten der Mordtat die Ausstrahlung eines Interviews mit Damaris Keller.

Mit Verfügung vom 31. August 2004 lehnte die Direktion der Anstalt Hindelbank das Ersuchen ab. Zum gleichen Schluss gelangte in der Folge die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Schliesslich nahm das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die von der SRG zuhanden des Regierungsrates des Kantons Bern bei der bernischen Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion eingereichte Beschwerde aufgrund eines Meinungsaustausches an Hand und wies sie mit Urteil vom 1. Juli 2005 ab, soweit darauf einzutreten war. Das Verwaltungsgericht führte im Wesentlichen aus, die Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
BV verleihe der SRG lediglich eine Berechtigung zu allgemein zugänglichen Quellen. Auch wenn Besuche von Medienvertretern bei Insassen im Allgemeinen zugelassen würden, so überstiegen Filmaufnahmen wegen des damit verbundenen Organisations- und Kontrollaufwandes das tolerierbare Ausmass und könnten auch unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit nicht bewilligt werden.
B.
Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts hat die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG beim Bundesgericht am 5. September 2005 sowohl verwaltungsgerichtliche wie staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde macht die SRG im Wesentlichen Verletzungen der Meinungs- und Informationsfreiheit und der Medienfreiheit sowie des Rechtsgleichheitsgebotes geltend. Auf die Begründung im Einzelnen ist in den Erwägungen einzugehen.
C.
Mit Entscheid vom 29. November 2005 hat der Kassationshof des Bundesgerichts die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Urteil 6A.47/2005).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Kassationshof hat gestützt auf Art. 7 des Reglements für das Bundesgericht (SR 173.111.1) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde behandelt und diese mit Urteil vom 29. November 2005 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (6A.47/2005). Danach wird die Frage, ob dem Fernsehen Bildaufnahmen in der Vollzugsanstalt zu gestatten sind, nicht von Art. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 5 - 1 Diesem Gesetz ist ausserdem unterworfen, wer sich in der Schweiz befindet, nicht ausgeliefert wird und im Ausland eine der folgenden Taten begangen hat:
1    Diesem Gesetz ist ausserdem unterworfen, wer sich in der Schweiz befindet, nicht ausgeliefert wird und im Ausland eine der folgenden Taten begangen hat:
a  Menschenhandel (Art. 182), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195), wenn das Opfer weniger als 18 Jahre alt war;
abis  sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188) und sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196);
b  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), wenn das Opfer weniger als 14 Jahre alt war;
c  qualifizierte Pornografie (Art. 197 Abs. 3 und 4), wenn die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten.
2    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK10, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
3    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgefällte Strafe anzurechnen ist.
der Verordnung (1) zum StGB erfasst (SR 311.01). Vielmehr entscheidet sich dies anhand des kantonalen Strafvollzugsrechts, nämlich nach dem Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG341.1). Deshalb ist die (subsidiär eingereichte) staatsrechtliche Beschwerde zulässig (Art. 84 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 5 - 1 Diesem Gesetz ist ausserdem unterworfen, wer sich in der Schweiz befindet, nicht ausgeliefert wird und im Ausland eine der folgenden Taten begangen hat:
1    Diesem Gesetz ist ausserdem unterworfen, wer sich in der Schweiz befindet, nicht ausgeliefert wird und im Ausland eine der folgenden Taten begangen hat:
a  Menschenhandel (Art. 182), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195), wenn das Opfer weniger als 18 Jahre alt war;
abis  sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188) und sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196);
b  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), wenn das Opfer weniger als 14 Jahre alt war;
c  qualifizierte Pornografie (Art. 197 Abs. 3 und 4), wenn die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten.
2    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK10, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
3    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgefällte Strafe anzurechnen ist.
OG) und nach Art. 2 des Bundesgerichtsreglementes von der I. öffentlichrechtlichen Abteilung zu behandeln.
1.2 Weiter stellt sich die Frage, ob die als privatrechtlicher Verein organisierte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft angesichts ihrer spezifischen Ausgestaltung Trägerin von verfassungsmässigen Rechten sein kann. Im Zusammenhang mit der Programmaufsicht und dem sog. Recht auf Antenne hat das Bundesgericht ausgeführt, die SRG handle im Programmbereich im Rahmen ihr übertragener öffentlichrechtlicher Aufgaben und erfülle einen "service public"; insoweit sei sie eine Organisation im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG (BGE 123 II 402 E. 2b/cc S. 407). Ausserhalb ihres Leistungsauftrages erfülle sie keinen öffentlichen Dienst und könne sich insoweit auf grundrechtlich geschützte Positionen wie insbesondere die Wirtschaftsfreiheit berufen (BGE 123 II 402 E. 3 S. 409). Ihre besondere Stellung schliesse indes die Legitimation (Art. 103 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
OG) zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide der unabhängigen Beschwerdeinstanz nicht aus (BGE 123 II 402 E. 2b/cc S. 408). Das Gleiche gilt, wenn sich die SRG - wie hier - gegenüber kantonalen, auf kantonales Recht gestützte Entscheidungen auf verfassungsmässige Rechte beruft. In dieser Hinsicht unterscheidet sie sich nicht von Journalisten, die mit entsprechenden Rügen zur
staatsrechtlichen Beschwerde befugt wären. Die Beschwerdeführerin ist daher in Anbetracht der konkreten Zugangsverweigerung zur Strafanstalt zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert.
1.3 Der anbegehrte Zugang zur Anstalt und die beabsichtigte Sendung standen im Zusammenhang mit dem damals bevorstehenden Prozess gegen einen an der Mordtat beteiligten Verdächtigten. Dieser Prozess ist inzwischen abgeschlossen, sodass es an einem aktuellen Interesse im Sinne von Art. 88
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
OG fehlt. Das Bundesgericht sieht indes vom Erfordernis des aktuellen Interesses ab, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 127 I 164 E. 1a S. 166, 131 II 670 E. 1). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, sodass sich die Beschwerde auch in dieser Hinsicht als zulässig erweist.
2.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Informationsfreiheit und das Rechtsgleichheitsgebot. Die Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
und 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
BV räumt jeder Person das Recht ein, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten (vgl. BGE 130 I 369 E. 2 S. 374). Die Informationsfreiheit beschränkt den grundrechtlich gewährleisteten Zugang allerdings auf Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen. Ob eine Informationsquelle im Sinne der Verfassungsbestimmung als allgemein zugänglich zu betrachten ist, bestimmt sich weitgehend nach der entsprechenden Umschreibung und Wertung durch den Verfassungs- und Gesetzgeber (BGE 127 I 145 E. 4c/aa S. 153 f.). In gleicher Weise garantiert Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK die Freiheit der Meinungsäusserung im Allgemeinen, beschränkt die Informationsfreiheit indes gleichermassen auf allgemein zugängliche Informationen. Insoweit reicht Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK nicht über Art. 16
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
BV hinaus (vgl. BGE 113 Ia 309 E. 4b S. 317; Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl. 1999, S. 290 f.; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, S. 399 Rz. 611).

Im Lichte dieser Umschreibung der Informationsfreiheit stellt sich die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Besuchs in der Anstalt und der anbegehrten Filmaufnahmen mit Damaris Keller tatsächlich auf die Informationsfreiheit berufen kann. Hierfür ist vom Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug auszugehen. Dieses verleiht der Beschwerdeführerin keinerlei Ansprüche auf Besuche von Anstaltsinsassen und erst recht keine Rechte für Filmaufnahmen von Anstaltsinsassen bzw. in der Anstalt. Strafvollzugsanstalten sind gerade nicht allgemein zugänglich. Somit vermag der Beschwerdeführerin die Berufung auf die Informationsfreiheit nicht zu einem Zugang zur Anstalt zu verhelfen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass Damaris Keller gestützt auf Art. 48 SMVG einen grundsätzlichen und einschränkbaren Anspruch auf Kontaktpflege mit Aussenstehenden hat; sie selber hat kein entsprechendes Gesuch gestellt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Anstaltsleitung befugt, bei der Zulassung von Medien zur Strafanstalt dem Schutzbedürfnis der Insassen vor Persönlichkeitsverletzungen Rechnung zu tragen; dem kann nicht entgegengehalten werden, die Beschwerdeführerin sei, wie sie ausführt, in der Lage, sich an
die Grundsätze von Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB zu halten (vgl. BGE 127 I 145 E. 5b/dd S. 162 f.). Das Verwaltungsgericht hat den anbegehrten Zugang der Beschwerdeführerin zur Anstalt ebenso im Lichte des Öffentlichkeitsprinzips gemäss Art. 17 Abs. 3
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993
KV/BE Art. 17 - 1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten.
1    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten.
2    Ausserhalb besonderer Rechtsverhältnisse ist die Vorzensur in keinem Fall zulässig.
3    Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
KV/BE und dem bernischen Gesetz über die Information der Bevölkerung verneint, was nicht gerügt wird.

Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
BV einen allgemeinen Anspruch auf Zugang zur Anstalt und zu Filmaufnahmen mit Damaris Keller ableitet.
3.
Soweit die Behörden Informationen zur Verfügung stellen oder Auskünfte erteilen, sind sie im Rahmen der Informationsfreiheit an das Willkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot gebunden (BGE 127 I 145 E. 4b S. 152, 113 Ia 309 E. 4b S. 317, 104 Ia 88 E. 5c S. 97, 104 Ia 377 E. 2 S. 378, mit Hinweisen). Diese Grundsätze haben auch insoweit Gültigkeit, als die Anstaltsleitung Medienvertretern tatsächlich Zugang zur Anstalt bzw. zu Insassen zubilligt.

Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin keine willkürliche Anwendung des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug. Sie beruft sich vielmehr auf das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV und macht insbesondere geltend, sie werde gegenüber andern Medien wegen unhaltbarer Differenzierungen ungleich behandelt.
Die Beschwerdeführerin ersuchte um die Möglichkeit von Filmaufnahmen in der Anstalt bzw. mit Damaris Keller. Die Vornahme von Filmaufnahmen geht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weiter als Besuche von Medienvertretern zwecks Interviews oder Tonbandaufnahmen. Filmaufnahmen lassen sich unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit von blossen Interviews oder Tonbandaufnahmen unterscheiden. Es kann nicht gesagt werden, dass mit dieser Unterscheidung Gleiches ungleich behandelt würde. Zudem wird der Beschwerdeführerin mit der eingeräumten Gelegenheit, Tonbandaufnahmen vorzunehmen und unterstützt mit einem bzw. andern Bildern einen Hintergrundbericht zu produzieren, das Gleiche wie andern Medien zugestanden. Vor diesem Hintergrund kann von einer gegen Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verstossenden Rechtsungleichheit nicht gesprochen werden. Bei dieser Sachlage ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung und kann offen bleiben, ob Filmaufnahmen tatsächlich einen grösseren Organisations- und Kontrollaufwand als Tonbandaufnahmen erfordern, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat.

Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkte als unbegründet.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Polizei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: