Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
B 75/01

Urteil vom 6. Februar 2003
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Berger Götz

Parteien
M._______, 1940, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jans, Poststrasse 18, 9000 St. Gallen,

gegen

Personalstiftung X.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener, Post-
strasse 13, 9200 Gossau

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 30. Mai 2001)

Sachverhalt:
A.
Die 1940 geborene M._______ war ab 1. Dezember 1989 als Magazinerin bei der X.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Personalstiftung X.________ AG berufsvorsorgeversichert. Vom 22. Januar bis 14. Februar 1992 hielt sie sich wegen einer erstmals aufgetretenen paranoiden psychotischen Episode nach sozialer Belastungssituation in der psychiatrischen Klinik Y.________ auf und war vom 20. Januar bis und mit 6. April 1992 zu 100 % und vom 7. bis und mit 20. April 1992 zu 50 % arbeitsunfähig (Zeugnisse des Hausarztes Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 26. Februar, 6. und 21. April 1992). Auf Grund dieser Erkrankung verlängerte sich die Frist der von der Arbeitgeberin auf Ende April 1992 ausgesprochenen Kündigung bis Ende Juli 1992. Vom 21. April bis zum letzten effektiven Arbeitstag am 9. Juli 1992 ging M._______ ihrer Erwerbstätigkeit wieder in vollem Umfang nach.

In der Folge war M._______ arbeitslos und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 16. Februar 1995 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau anerkannte mit Wirkung ab 7. Februar 1996 einen Invaliditätsgrad von 100 %, wobei der Beginn des Anspruches auf eine ganze Invalidenrente, unter Berücksichtigung der bis Oktober 1997 dauernden beruflichen Massnahmen, auf den 1. Oktober 1997 festgelegt wurde (Verfügung vom 11. Juni 1998).

Die Personalstiftung lehnte demgegenüber die Gewährung von Invalidenleistungen mit Schreiben vom 9. August 1999 ab, weil M._______ bis zum Beginn der Ausrichtung von Taggeldern der Invalidenversicherung als voll arbeitsfähig zu betrachten sei; zumindest sei bis zu diesem Zeitpunkt keine anspruchsbegründende Invalidität eingetreten.
B.
Am 1. November 1999 liess M._______ gegen die Personalstiftung Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass sie auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 50 % bis zum 6. Februar 1995 und von 100 % ab 7. Februar 1995 Anspruch auf eine Invalidenrente habe; die aufgelaufenen Rentenbeträge seien ab Klageeinleitung zu 5 % zu verzinsen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Klage ab (Entscheid vom 30. Mai 2001).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M._______ beantragen, es sei ihr auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 50 % vom 1. August 1992 bis 6. Februar 1995 und von 100 % ab 7. Februar 1995 eine Invalidenrente, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. November 1999, zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Ferner lässt sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen.

Die Personalstiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Grundlagen für die Beurteilung der geltend gemachten Leistungen ausführlich wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
2.
Eine der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin besteht darin, dass während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, mithin während der Anstellung bei der X.________ AG bis zum Ablauf der Nachdeckungsfrist (Art. 10 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung; Ziff. 7.2 des Personalstiftungsreglementes 1992) eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, deren Ursache schliesslich zur Invalidität geführt hat.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wird die vorliegend zu prüfende und einzig umstrittene Frage, ob die Invalidität in einem im Sinne der zu Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG ergangenen Rechtsprechung (vgl. statt vieler SVR 2001 BVG Nr. 18 S. 69) erheblichen Zusammenhang mit der während des Vorsorgeverhältnisses aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit steht, auf Grund fehlender zeitlicher Konnexität verneint und die Frage der - kumulativ - erforderlichen materiellen Konnexität (Gleichartigkeit des invalidisierenden im Vergleich zu dem die versicherte Arbeitsunfähigkeit bedingenden Leidens) offen gelassen.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen unter Berufung auf das Zeugnis der Psychiatrischen Dienste Z.________ vom 15. Juli 1999 im Wesentlichen geltend, jedenfalls seit dem 12. Februar 1993 sei sie auf Grund ihres psychischen Leidens in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Indem die Vorinstanz hinsichtlich des für die Zeit vom 21. April 1992 bis 11. Februar 1993 umstrittenen Grades der Arbeitsunfähigkeit auf Abklärungen verzichtet habe, sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Es liege noch keine Beweislosigkeit vor. Zwar seien für die Zeit vom 21. April 1992 bis 11. Februar 1993 keine Arztzeugnisse vorhanden, welche eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen bestätigten. Daraus könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin sei während dieser Zeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass es im Bereich psychischer Beschwerden, welche nicht von einem Tag auf den anderen einträten und eine Arbeitsunfähigkeit verursachten, ungleich schwieriger sei, den Grad der Arbeitsunfähigkeit festzulegen als im physischen Bereich. Zweitens lasse sich bei psychischen Beschwerden oft erst im Rahmen einer retrospektiven Betrachtung eine - entgegen ursprünglicher Annahme - eben
doch bestehende massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkennen, da der Wiedereingliederung in den Berufsalltag ein hohes Gewicht beigemessen werde. Drittens würden sich psychisch Betroffene oft selber nicht als krank erleben und sich lange vehement gegen die Einsicht, nicht mehr oder nicht mehr voll arbeitsfähig zu sein, wehren. Die Beschwerdeführerin sei denn auch auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin durch Dr. med. S.________ arbeitsfähig geschrieben worden. Der Abklärungsbericht der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung vom 6. September 1996 weise ein starkes Leistungsstreben der Beschwerdeführerin aus. Der Umstand, dass für die letzte Zeit des Arbeits- und Vorsorgeverhältnisses vom 24. April bis 9. Juli 1992 keine krankheitsbedingten Ausfälle mehr aufgetreten seien, lasse nicht auf eine 100%ige Arbeitsleistung schliessen, habe doch die Arbeitgeberin keine Veranlassung gehabt, der Beschwerdeführerin für die letzten Monate des Arbeitsverhältnisses Probleme zu bereiten.
Diesen Vorbringen kann eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden. Die Rechtsprechung behält bei der Prüfung der zeitlichen (und materiellen) Konnexität die Umstände des einzelnen Falles vor (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen). Das ist insbesondere bei psychischen Leiden geboten, wo sich Perioden voller und eingeschränkter Leistungsfähigkeit folgen oder abwechseln können. Auch schliesst der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Arbeitslosenentschädigung bezogen hat, rechtsprechungsgemäss (Urteil B. vom 17. Mai 2001, B 56/00) die Entstehung einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit und deren Fortdauer nicht zwingend aus. Es mag zutreffen, dass im gesamten hier zu betrachtenden Zeitraum psychosoziale Belastungsfaktoren bestanden, wie sie etwa aus den anamnestischen Erhebungen im Bericht der Psychiatrischen Klinik Y.________ vom 25. Februar 1992 hervorgehen. Die Beschwerdeführerin war allerdings trotz dieser Beeinträchtigungssituation in der Lage, jahrelang ihre Anstellung als Lagermitarbeiterin zur vollen Zufriedenheit ihres Arbeitgebers zu versehen (vgl. zur - nur mit Zurückhaltung anzunehmenden - invalidisierenden Wirkung psychosozialer Belastungsfaktoren: BGE 127 V 294). Einzig die im
Januar 1992 aufgetretene und mit sehr gutem Erfolg behandelte paranoide psychotische Episode nach sozialer Belastungssituation - die sich in der Folge nicht mehr wiederholte - hinderte die Beschwerdeführerin vorübergehend an der Verrichtung ihrer Berufsarbeit. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich in der Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der X.________ AG anders verhalten hätte. Fehlen, wie vorliegend der Fall, echtzeitliche Arbeitsunfähigkeitsatteste, ja ist nicht einmal eine psychiatrische Behandlung ausgewiesen, verbietet sich der Schluss auf eine psychogen bedingte Arbeitsunfähigkeit. Eine seit längerem bestehende psychosoziale Belastungssituation, welche sich mit dem Andauern der Arbeitslosigkeit verschärft, darf nicht mit einer psychisch begründeten, ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt werden. Darauf läuft es aber hinaus, wenn in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus dem Umstand, dass selbst der damals behandelnde Hausarzt nur eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit in seiner Krankengeschichte findet, auf eine durchgehende, zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit schliesst. In dieser Beweislage einen ununterbrochenen zeitlichen Konnex anzunehmen, geht umso weniger an, als sich mit Blick
auf die sachliche Konnexität - welche Gesichtspunkte sich gegenseitig beeinflussen können - im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass die Beschwerdeführerin von der Invalidenversicherung wegen der einzig während der Vorsorgezeit ausgewiesenen psychotischen Episode berentet wurde. Eine ergänzende fachärztliche Abklärung vermöchte nicht den Beweis dafür zu erbringen, dass die Beschwerdeführerin vom 21. April 1992 bis 12. Februar 1993 tatsächlich aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Damit hat es beim kantonalen Gerichtsentscheid sein Bewenden.
3.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
OG keine Gerichtskosten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
in Verbindung mit Art. 135
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Peter Jans, St. Gallen, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 6. Februar 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: