SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 18 Amtshilfe - Die für den Vollzug und die Strafverfolgung zuständigen Behörden des Bundes können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen und Gremien zusammenarbeiten und die Untersuchungen koordinieren, soweit: |
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a | dies zum Vollzug dieses Gesetzes und des entsprechenden internationalen Rechts erforderlich ist; und |
b | die ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen und Gremien an ein Amtsgeheimnis gebunden sind, das dem schweizerischen Recht entspricht. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 18 Amtshilfe - Die für den Vollzug und die Strafverfolgung zuständigen Behörden des Bundes können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen und Gremien zusammenarbeiten und die Untersuchungen koordinieren, soweit: |
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a | dies zum Vollzug dieses Gesetzes und des entsprechenden internationalen Rechts erforderlich ist; und |
b | die ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen und Gremien an ein Amtsgeheimnis gebunden sind, das dem schweizerischen Recht entspricht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 22 Datenbekanntgabe an Kontrollorgane - Das BLV und die weiteren Kontrollorgane geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 22 Datenbekanntgabe an Kontrollorgane - Das BLV und die weiteren Kontrollorgane geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 22 Datenbekanntgabe an Kontrollorgane - Das BLV und die weiteren Kontrollorgane geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 22 Datenbekanntgabe an Kontrollorgane - Das BLV und die weiteren Kontrollorgane geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 22 Datenbekanntgabe an Kontrollorgane - Das BLV und die weiteren Kontrollorgane geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 22 Datenbekanntgabe an Kontrollorgane - Das BLV und die weiteren Kontrollorgane geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 22 Datenbekanntgabe an Kontrollorgane - Das BLV und die weiteren Kontrollorgane geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 9 Tierpflegepersonal - Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen Bereichen ausserhalb der Landwirtschaft der Einsatz von Tierpflegerinnen und Tierpflegern erforderlich ist. |
SR 414.110.12 Übereinkunft vom 1./31. März 1909 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem zürcherischen Regierungsrat betreffend die Ausscheidung der gemeinsamen paläontologischen Sammlungsobjekte Art. 5 - Solange gemeinsame Professuren für naturgeschichtliche Disziplinen bestehen, soll bei Neuanschaffungen und Zuwendungen der in diesem Vertrage festgesetzte Teilungsgesichtspunkt eingehalten werden. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 18 Amtshilfe - Die für den Vollzug und die Strafverfolgung zuständigen Behörden des Bundes können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen und Gremien zusammenarbeiten und die Untersuchungen koordinieren, soweit: |
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a | dies zum Vollzug dieses Gesetzes und des entsprechenden internationalen Rechts erforderlich ist; und |
b | die ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen und Gremien an ein Amtsgeheimnis gebunden sind, das dem schweizerischen Recht entspricht. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 13 Kontrollen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr |
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1 | Die Kontrollorgane überprüfen Exemplare geschützter Arten bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr. |
2 | Die Kontrollen können eine Dokumentenkontrolle, eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle umfassen. Die Kontrollorgane können zur Identifikation von Exemplaren Proben entnehmen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Kontrollverfahrens. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 7 Bewilligungspflicht |
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1 | Eine Bewilligung des BLV benötigt, wer: |
a | Exemplare von Arten nach den Anhängen I-III CITES ein-, durch- oder ausführen will; |
b | lebende Exemplare nicht domestizierter Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien einführen will, die leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES verwechselt werden können. |
2 | Das EDI kann die Einfuhr von Exemplaren anderer Arten der Bewilligungspflicht unterstellen, wenn: |
a | Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte; |
b | sie leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES verwechselt werden können. |
3 | Die Bewilligungen, die für die Ein-, Durch- und Ausfuhr nach anderen Gesetzen erforderlich sind, bleiben vorbehalten. |
4 | Der Bundesrat regelt das Bewilligungsverfahren sowie das Verfahren für den Entzug der Bewilligung. Er kann Dauerbewilligungen sowie besondere Bescheinigungen vorsehen. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 7 Bewilligungspflicht |
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1 | Eine Bewilligung des BLV benötigt, wer: |
a | Exemplare von Arten nach den Anhängen I-III CITES ein-, durch- oder ausführen will; |
b | lebende Exemplare nicht domestizierter Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien einführen will, die leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES verwechselt werden können. |
2 | Das EDI kann die Einfuhr von Exemplaren anderer Arten der Bewilligungspflicht unterstellen, wenn: |
a | Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte; |
b | sie leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES verwechselt werden können. |
3 | Die Bewilligungen, die für die Ein-, Durch- und Ausfuhr nach anderen Gesetzen erforderlich sind, bleiben vorbehalten. |
4 | Der Bundesrat regelt das Bewilligungsverfahren sowie das Verfahren für den Entzug der Bewilligung. Er kann Dauerbewilligungen sowie besondere Bescheinigungen vorsehen. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 7 Bewilligungspflicht |
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1 | Eine Bewilligung des BLV benötigt, wer: |
a | Exemplare von Arten nach den Anhängen I-III CITES ein-, durch- oder ausführen will; |
b | lebende Exemplare nicht domestizierter Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien einführen will, die leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES verwechselt werden können. |
2 | Das EDI kann die Einfuhr von Exemplaren anderer Arten der Bewilligungspflicht unterstellen, wenn: |
a | Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte; |
b | sie leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES verwechselt werden können. |
3 | Die Bewilligungen, die für die Ein-, Durch- und Ausfuhr nach anderen Gesetzen erforderlich sind, bleiben vorbehalten. |
4 | Der Bundesrat regelt das Bewilligungsverfahren sowie das Verfahren für den Entzug der Bewilligung. Er kann Dauerbewilligungen sowie besondere Bescheinigungen vorsehen. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 7 Bewilligungspflicht |
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1 | Eine Bewilligung des BLV benötigt, wer: |
a | Exemplare von Arten nach den Anhängen I-III CITES ein-, durch- oder ausführen will; |
b | lebende Exemplare nicht domestizierter Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien einführen will, die leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES verwechselt werden können. |
2 | Das EDI kann die Einfuhr von Exemplaren anderer Arten der Bewilligungspflicht unterstellen, wenn: |
a | Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte; |
b | sie leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES verwechselt werden können. |
3 | Die Bewilligungen, die für die Ein-, Durch- und Ausfuhr nach anderen Gesetzen erforderlich sind, bleiben vorbehalten. |
4 | Der Bundesrat regelt das Bewilligungsverfahren sowie das Verfahren für den Entzug der Bewilligung. Er kann Dauerbewilligungen sowie besondere Bescheinigungen vorsehen. |