Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 530/2015, 8C 563/2015

Urteil vom 6. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
8C 530/2015
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch,
Beschwerdeführer,

gegen

Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19/21, 3000 Bern 15,
Beschwerdegegnerin,

und

8C 563/2015
Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19/21, 3000 Bern 15,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Revision),

Beschwerden gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1954 geborene A.________ arbeitete seit Juli 1991 als Projektmanager im Bereich von Software/Hardware-Entwicklung bei der Firma B.________ AG in C.________ und war damit bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana) gemäss UVG versichert. Am 18. April 1999 zog er sich in der Folge eines Verhebetraumas einen distalen Bizepssehnenausriss und eine Läsion des Nervus cutaneus antibrachii lateralis rechts zu. Die Unfallversicherung leistete Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Im Heilungsverlauf traten Komplikationen (Entwicklung von ektopen Ossifikationen) auf und die Visana liess den Versicherten mehrfach begutachten (Expertisen der Klinik D.________, vom 6. Juli 2000, des Dr. med. E.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, vom 15. Februar 2002 und des Prof. Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 19. Dezember 2002). Mit Verfügung vom 14. März 2003 sprach sie A.________ ab dem 1. April 2003 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 44.9 % und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 25 % zu.

A.b. Im Rahmen einer im November 2011 eingeleiteten Rentenrevision beauftragte die Visana das Institut G.________ mit der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung. Das Institut G.________ erstattete die Expertise am 26. März 2012. Mit Verfügung vom 4. März 2013 teilte die Visana A.________ mit, ab dem 1. Mai 2013 habe er noch Anspruch auf eine Invalidenrente von 14 %. Auf Einsprache hin holte die Unfallversicherung eine Stellungnahme des Institut G.________ ein und setzte mit Entscheid vom 15. November 2013 den Invaliditätsgrad und den Anspruch auf eine entsprechende Rente ab 1. Mai 2013 auf 21 % fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Juni 2015 in dem Sinne teilweise gut, als es feststellte, der Versicherte habe ab dem 1. Mai 2013 Anspruch auf eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 24 %.

C.
A.________ (Verfahren 8C 530/2015) und die Visana (Verfahren 8C 563/2015) führen je Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. A.________ stellt den Antrag, es sei ihm ab dem 1. Mai 2013 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 51.4 % auszurichten. Die Visana stellt das Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 15. November 2013.
Die Visana und A.________ schliessen je auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassungen.

D.
Mit Verfügung vom 23. November 2015 hat das Bundesgericht der Beschwerde der Visana die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen).

2.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30) sowie die Voraussetzungen einer Rentenrevision (Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 133 V 108; 130 V 343 E. 3.5 S. 349) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den Beweiswert von ärztlichen Berichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

4.
Das kantonale Gericht prüfte zunächst, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit Beginn des Rentenanspruchs (1. April 2003) bis zum relevanten Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides (15. November 2013; BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) erheblich verändert hatte, und bejahte dies aufgrund der medizinischen Feststellungen im Gutachten des Institut G.________. Die Expertise vom 26. März 2012 beurteilte das Gericht als nachvollziehbar und überzeugend, weshalb auf die darin enthaltene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden könne. Im weiteren prüfte die Vorinstanz die Auswirkungen in erwerblicher Hinsicht. Sie erkannte, der Versicherte könne mit einer um 20 % verminderten Leistung praktisch gleich viel wie vor dem Unfall verdienen, weshalb es sich rechtfertige, einen Prozentvergleich vorzunehmen. Unter Berücksichtigung eines sogenannten Leidensabzuges von 5 % ermittelte das Gericht einen Invaliditätsgrad von 24 %.

5.

5.1. Der Versicherte lässt geltend machen, das Gutachten des Institut G.________ vom 26. März 2012 sei nicht verwertbar, da es nicht umfassend sei, nicht auf allseitigen Untersuchungen beruhe, die geklagten Beschwerden nicht berücksichtige und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge nicht einleuchte. Zudem seien die im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen, die Schmerzen hätten sich gegenüber den früheren Begutachtungen und Berichten verbessert und es sei von einer höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen, unbegründet. Tatsächlich lägen unveränderte Verhältnisse vor.

5.2. Im angefochtenen Entscheid werden die medizinischen Grundlagen auf welchen die ursprüngliche Rentenverfügung beruhte, ebenso umfassend und sorgfältig dargestellt wie die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen im Gutachten vom 26. März 2012.
Wie vom kantonalen Gericht bereits ausgeführt, erweist sich das Gutachten des Institut G.________ entgegen der Ansicht des Versicherten nicht als unvollständig. Im neurologischen Teil des Gutachtens wurden die Problematik des Nervus cutaneus antebrachii lateralis ausführlich diskutiert und die klinischen Befunde mit den Vorbefunden verglichen. Dabei zeigte sich eine gewisse Inkonsistenz hinsichtlich der Schmerzangaben während der Prüfung und auch die gezeigte Kraftminderung der rechten Hand wies auf ein selbstlimitierendes Verhalten hin. Zwar fand der Gutachter weiterhin eine neuropathische Schmerzkomponente, welche in ihrer Intensität jedoch relativiert wurde, da keine muskuläre Atrophien oder eine Minderbeschwielung gefunden wurden und auch der bescheidene Analgetikabedarf und der fehlende Ruheschmerz gegen eine erhebliche neuropathische Schmerzproblematik und damit für eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Verhältnisse sprechen.

Weiter ist - wie die Vorinstanz bereits ausführte - nichts daran auszusetzen, dass die Gutachter beim Institut G.________ auf eigene radiologische und klinisch-chemische Untersuchungen verzichteten. Welche Abklärungen und Untersuchungen für eine umfassende Expertise als notwendig erscheinen, ist grundsätzlich Sache des begutachtenden Arztes. Die klinischen Untersuchungsbefunde, wie beispielsweise die nur noch leicht eingeschränkte aktive Beweglichkeit, eine entsprechend geringere Schmerzprovokation sowie die Tatsache, dass während der Untersuchung eine annähernd volle Pronation der Hand möglich war, ergaben eine Besserung, weshalb es die Ärzte für irrelevant hielten, ob sich auch bildgebend eine Veränderung zeige. Entgegen den Vorbringen des Versicherten wurden seine geklagten Beschwerden sehr wohl berücksichtigt, durch die klinischen Untersuchungen hingegen relativiert.

Zusammenfassend ist das kantonale Gericht zu Recht mit dem umfassenden und nachvollziehbar begründeten Gutachten vom 26. März 2012 davon ausgegangen, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse - unter anderem in einer verbesserten Leidensanpassung der versicherten Person - wesentlich verändert haben, und dass damit die zumutbare Arbeitsfähigkeit gesteigert werden konnte. Die Ausführungen des Versicherten können nichts daran ändern. Mit der Vorinstanz ist daher von einer nur noch um 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen.

6.
Die Visana rügt in ihrer Beschwerde einzig, das kantonale Gericht habe bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Unrecht gleichzeitig einen Prozentvergleich und einen leidensbedingten Abzug vorgenommen.

6.1.

6.1.1. Mit einem Abzug vom Tabellenlohn soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. dazu SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87, 9C 708/2009 E. 2.5.2; Urteil 9C 17/2010 vom 22. April 2010 E. 3.3.2 mit Hinweisen) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 Prozent nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80).

6.1.2. Die Frage, ob ein Abzug nach Massgabe der Grundsätze von BGE 126 V 75 vorzunehmen sei, ist rechtlicher Natur, die Bestimmung eines solchen Abzuges dagegen Ermessensfrage, die im Gegensatz zum früheren Recht (vgl. Art. 104 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
OG) nicht zu prüfen ist (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Gerügt werden kann nur die Höhe des Abzuges im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch als Formen rechtsfehlerhafter (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C 382/2007 E. 4.1). Die freie gerichtliche Ermessensprüfung im Sinne der Angemessenheitskontrolle, welche unter anderem im Bereich der Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen nach UVG gemäss dem bis am 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Art. 132 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
OG letztinstanzlich zulässig war, bleibt mit Inkrafttreten des BGG zum 1. Januar 2007 nunmehr auch auf dem Gebiet der Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung ausgeschlossen (ULRICH MEYER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage Basel 2011, N. 31 zu Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; MARKUS SCHOTT, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, a.a.O., N. 26 zu Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

6.2. Die Unfallversicherung beruft sich auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2008 (9C 129/2008). In dessen Erwägung 3.3.1 wird mit Blick auf BGE 126 V 75 E. 75 E. 5b S. 79 ausgeführt, ein sogenannter leidensbedingter Abzug von gesamthaft höchstens 25 % sei nur vorzunehmen, wenn das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen festgelegt werde. Eine solch strikte Aussage lässt sich jedoch dem zitierten Leitentscheid nicht entnehmen. Vielmehr muss auch bei der Anwendung des Prozentvergleiches immer geprüft werden, ob weitere Faktoren, soweit sie anerkannt sind (BGE 126 V 75), dem Rentenansprecher die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit zusätzlich erschweren (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 37 zu Art. 28a). Nicht gekürzt werden können nur Löhne, welche effektiv im Rahmen einer teilweisen Erwerbsfähigkeit erzielt werden oder auch sogenannte DAP-Löhne (Dokumentation der SUVA zu ausgewählten Arbeitsplätzen mit Angaben zu den ausbildungsmässigen und körperlichen Anforderungen sowie dem dabei erzielten Verdienst) (MEYER/REICHMUTH, a.a.O. N. 101 zu Art. 28a). Entgegen dem Vorbringen der Unfallversicherung schliesst die von der Vorinstanz vorgenommene Variante des Einkommensvergleichs
die Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn nicht aus, geht sie doch weder von einem konkret erzielten Lohn noch von einem DAP-Lohn aus. Vielmehr macht sie einen "bezifferten Schätzungsvergleich", ohne die beiden Vergleichseinkommen ziffernmässig genau zu ermitteln. Dabei kann ein Abzug berücksichtigt werden (MEYER/REICHMUTH, a.a.O. N. 35 zu Art. 28a mit Hinweis auf Urteil I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2;). Das kantonale Gericht hat den von ihm vorgenommen Abzug von 5 % mit den schlechteren Verdienstmöglichkeiten im Teilzeiterwerb begründet. Daran ist nichts auszusetzen. Es bleibt bei dem von der Vorinstanz auf 24 % festgelegten Invaliditätsgrad. Die Beschwerden sind abzuweisen.

7.
Die Gerichtskosten sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Versicherte hat infolge Abweisung der von der Visana erhobenen Beschwerde in diesen Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 8C 530/2015 und 8C 563/2015 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.

4.
Die Visana hat A.________ im Verfahren 8C 563/2015 mit Fr. 1'000.-zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer