Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-7108/2018

Urteil vom 6. Dezember 2019

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Lang, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,

Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

A._______, geboren am (...),

staatenlos,

die Ehefrau B._______, geboren am (...),

Syrien,
Parteien
und ihr Kind C._______, geboren am (...),

staatenlos,

alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 23. November 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) verliessen Syrien gemäss eigenen Angaben am (...) 2015 in Richtung D._______ und gelangten am 24. Juli 2015 in die Schweiz. Gleichentags suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Am 11. August 2015 wurden sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am (...) 2015 teilte ihnen das SEM die Beendigung des von ihm angehobenen Dublin-Verfahrens mit. Am (...) wurde (...) C._______ geboren. Am 17. Januar 2017 hörte das SEM die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen an (Anhörung).

A.b Zu ihren persönlichen Verhältnissen führten sie aus, sie seien ethnische Kurden aus F._______, Gemeinde G._______, Gouvernement H._______, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten. Der Beschwerdeführer sei nicht registrierter Kurde (Maktum) und besitze die syrische Staatsangehörigkeit nicht. Im Jahr 2014 habe er versucht, sich gemeinsam mit seiner Familie einbürgern zu lassen. Sein Einbürgerungsantrag sei jedoch abgelehnt worden. Die Beschwerdeführerin sei als registrierte Kurdin (Ajanib) im Jahr (...) eingebürgert worden. Am (...) hätten die Beschwerdeführenden nach Brauch geheiratet.

A.c Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs anlässlich der BzP im Wesentlichen aus, er habe Syrien verlassen, da er als Maktum keine Rechte gehabt habe. Er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt, sei nie in Haft gewesen, habe sich politisch nicht engagiert und sei vom Bürgerkrieg nie persönlich betroffen gewesen. Seine Frau habe in Syrien keine Probleme gehabt und sei seinetwegen ausgereist. Bei seiner Anhörung hielt er daran fest, dass er als Maktum Nachteile erlitten habe, und brachte zusätzlich Folgendes vor: Er sei ungefähr im Jahr (...) Mitglied der I._______ geworden und habe sich für diese politisch betätigt. Bis ins Jahr (...) habe er auch an Demonstrationen teilgenommen. Des Weiteren seien viele politisch aktive Personen aus seiner Region verschwunden. Deshalb habe er sich nicht mehr getraut, sein Haus zu verlassen. Aus Angst, von den Behörden verhaftet zu werden, sei er ausgereist. Im Jahr (...) habe sein Vater von einer im (...) tätigen Person erfahren, dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten und den Demonstrationsteilnahmen gesucht werde. Gegen Bestechung habe sein Vater eine Kopie des Schreibens erhältlich machen können, in dem bestätigt werde, dass er gesucht werde.

A.d Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei wegen ihres Mannes, der Maktum sei, ausgereist. Sie habe persönlich weder mit den Behörden noch mit Drittpersonen jemals Probleme gehabt. Sie habe jedoch aufgrund des Krieges ihr Studium nicht abschliessen können. Ihr Vater sei aktives Mitglied der I._______ und zum Zeitpunkt ihrer Ausreise Mitglied des (...) gewesen. Später sei er zum Mitglied des Zentralkomitees aufgestiegen. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten beziehungsweise seines Versuchs, illegal auszureisen, sei er im Jahr (...) festgenommen und während mehrerer Monate festgehalten worden, bis ihn die Familie durch Beziehungen habe freikaufen können. Er werde in Syrien nach wie vor von allen Sicherheitsapparaten und Grenzstellen gesucht, weshalb er das Dorf J._______ nicht oft verlasse. Der Name ihrer Familie sei an den Grenzen ausgeschrieben, weshalb auch sie befürchte, verhaftet werden zu können. Auch andere Familienmitglieder hätten in der Vergangenheit Probleme mit den Behörden gehabt. So seien ihre Schwester K._______ ([...]) und ihr Onkel (...) L._______ ([...]) im Gefängnis gewesen.

A.e Zur Stützung ihrerVorbringen reichten die Beschwerdeführenden nebst verschiedenen Dokumenten betreffend ihre Personalien und ihre persönlichen Verhältnisse bezüglich des Beschwerdeführers folgende Unterlagen zu den Akten: eine Kopie eines Schreibens betreffend Suche nach dem Beschwerdeführer, eine Mitgliedschaftsbestätigung der Schweizer Sektion der I._______ vom (...) sowie (...) Fotografien von einem Treffen der Sektion.

B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 23. November 2018 fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien einerseits nicht relevant und andererseits unglaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es jedoch die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an.

C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Dezember 2018 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG (SR 142.31) Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung um Erlass der Prozesskosten. Als Beweismittel reichten sie die positiven Asylentscheide des SEM vom (...) betreffend den Onkel L._______ und vom (...) betreffend die Schwester M._______ ([...]) der Beschwerdeführerin in Kopie samt entsprechenden Ausweiskopien sowie jene ihrer Schwestern J._______ und N._______ ([...]) ein, welche ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt wurden.

D.
Am 21. Dezember 2018 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang der Beschwerde bestätigt.

E.
Mit je einer Verfügung des SEM vom 13. März 2019 und 28. März 2019 wurden der Beschwerdeführer und (...) als Staatenlose anerkannt.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2019 hielt der Instruktionsrichter fest, die in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG (Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten) wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.

G.

G.a Am 9. April 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, der Kanton O._______ habe ihm am 20. März 2019 eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt, weshalb seine vorläufige Aufnahme erloschen und die bereits angeordnete Wegweisung ebenfalls dahingefallen sei.

G.b In einem Schreiben gleichen Inhalts teilte das SEM dem Rechtsvertreter am 6. Juni 2019 mit, dass der Kanton Bern dem Kind der Beschwerdeführenden am 2. Mai 2019 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt habe.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2019 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift Stellung, woraufhin die Beschwerdeführenden nach erstreckter Frist am 6. Juni 2019 eine Replik einreichten.

I.
In einer unaufgeforderten Stellungnahme vom 27. November 2019 äusserte sich der Rechtsvertreter zur Situation der Kurden in Syrien nach dem Rückzug der amerikanischen Truppen aus Nordsyrien und dem türkisch-russischen Abkommen vom 22. Oktober 2019. Aufgrund der für syrische Kurden bestehenden Gefahren in Syrien sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Die Beschwerdeführenden und ihr Kind wurden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Am 20. März 2019 beziehungsweise 2. Mai 2019 erteilte der Kanton Bern dem Beschwerdeführer und seinem Kind eine Aufenthaltsbewilligung B, weshalb ihre vorläufige Aufnahme erloschen und die angeordnete Wegweisung ohne Weiteres dahingefallen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11.c; bestätigt in BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). Das Dahinfallen der Wegweisung ist vorliegend festzustellen (vgl. Urteil des BVGer
E-4925/2016 vom 14. November 2018 E. 8). Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich folglich beim Beschwerdeführer (und seinem Kind) auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls, bei der Beschwerdeführerin zusätzlich auf die Frage der Wegweisung aus der Schweiz. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).

5.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die gesuchsbegründenden Aussagen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermögen.

5.2 Bezüglich des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, dieser habe anlässlich der BzP weder Demonstrationsteilnahmen erwähnt, noch dass er in Syrien seit circa (...) Mitglied der I._______ gewesen sei und aufgrund dessen Angst vor einer Verhaftung habe. Auch auf Nachfrage hin habe er in der BzP erklärt, er habe sich nie politisch engagiert, sich nie auf irgendeiner Art und Weise am Bürgerkrieg beteiligt und keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er seine politische Tätigkeit und die Demonstrationsteilnahmen in der BzP zumindest kurz erwähnt hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er, hätte er tatsächlich befürchtet, aufgrund seiner politischen Tätigkeit für die I._______ sowie seinen Demonstrationsteilnahmen gegen das syrische Regime von den syrischen Behörden verhaftet zu werden, davon in der BzP nichts erzählt hätte. Hätte er tatsächlich befürchtet, von den syrischen Behörden festgenommen zu werden, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bereits in der BzP erwähne, insbesondere als er explizit danach gefragt worden sei, ob er sich jemals politisch oder auf irgendeine Weise am Bürgerkrieg betätigt habe. In der Anhörung sei ihm Gelegenheit gegeben worden, sich zu diesen widersprüchlichen Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung zu äussern. Mit seiner Antwort habe er diese Widersprüche nicht aufzulösen vermocht. So habe er erklärt, er sei in der BzP nicht gefragt worden, ob er politisch aktiv gewesen sei oder von den Behörden verfolgt werde. Er habe versucht, in der BzP seine politischen Aktivitäten und die Demonstrationsteilnahmen zu erwähnen, sei jedoch vom Sachbearbeiter daran gehindert worden, darüber zu sprechen. Entgegen dieser Aussage - so das SEM - seien im Protokoll der BzP keine Hinweise darauf zu finden, dass er versucht hätte, politische Aktivitäten oder Demonstrationsteilnahmen geltend zu machen. Zudem habe er die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt. Aufgrund des Nachschubs der geltend gemachten politischen Tätigkeit, der Demonstrationsteilnahmen und der damit einhergehenden Furcht vor einer Verhaftung könnten ihm diese Vorbringen nicht geglaubt werden. Somit könne ihm auch nicht geglaubt werden, dass er aufgrund dessen in Syrien zur Fahndung ausgeschrieben sei. An dieser Einschätzung vermöge die eingereichte Kopie des Schreibens, gemäss dem er gesucht werde, nichts zu ändern, zumal es sich dabei lediglich um eine Kopie handle, welche nicht auf ihre Authentizität und Echtheit überprüft werden könne. Deshalb komme ihr keine Beweiskraft zu.

Diesbezüglich beschränkte sich die Beschwerdeschrift darauf, die seine bei der Anhörung des Beschwerdeführers abgegebene Erklärung, weshalb er es anlässlich der BzP unterlassen habe, die erwähnten Vorbringen vorzutragen, sinngemäss zu wiederholen. Daraus vermag er aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dazu ist auf die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche sich als zutreffend erweisen, zumal sie durch das Protokoll der BzP bestätigt werden. So beantwortete der Beschwerdeführer die Frage nach seinen Gesuchsgründen im Wesentlichen damit, dass er als Maktum in Syrien keine Rechte gehabt habe. Damit endete seine freie Schilderung der Gesuchsgründe bereits. Die ihm im Anschluss daran gezielt gestellten Fragen, welche insbesondere auch Probleme mit den Behörden, Beteiligung oder Mitwirkung am Bürgerkrieg und ein politisches Engagement in Syrien betrafen, wurden von ihm explizit verneint (vgl. act. [...]). Er muss sich mithin auf seinen Aussagen bei der BzP behaften lassen.

5.3 Die Vorinstanz hielt weiter zutreffend fest, dem Umstand, dass der Beschwerdeführer angebe, Maktum zu sein, komme keine asylrelevante Bedeutung zu, weshalb offengelassen werden könne, ob er tatsächlich ein Maktum sei.

5.3.1 Zwar stellt sich die Lebenssituation staatenloser nichtregistrierter Kurden in Syrien durchaus nicht einfach dar. Sie verfügen über keine Rechte, sind in keinem offiziellen Bevölkerungsregister aufgenommen und verfügen deshalb über keine staatlichen Dokumente. Zudem ist auch ihr Zugang zur Gesundheitsversorgung sowie zu Waren und Dienstleistungen beschränkt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Staatsbürgerschaft für Ajanib, Bern, 3. Juli 2013, 2013, S. 1 ff.; UN Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the right of everyone to the enjoyment of the highest attainable standard of physical and mental health, 21. März 2011, Ziff. 58 ff.; International Crisis Group, Syria's Kurds: A struggle within a struggle, Brüssel, 22. Januar 2013, S. 6 ff.). Bereits in EMARK 2002 Nr. 23 wurde eine Rechtsprechung definiert, gemäss welcher Maktumin zwar in vielerlei Hinsicht benachteiligt würden und zahlreichen einschneidenden Restriktionen seitens der Regierung ausgesetzt seien, eine gezielte Verfolgung jedoch nur bei gegen den syrischen Staat gerichteten Aktivitäten stattfinde und die Maktumin nicht anders treffe als die übrige syrische Bevölkerung (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Praxis mit Urteil D-3842/2013 vom 28. November 2013 angeschlossen und bestätigt, dass die Schwelle zur Begründung einer Kollektivverfolgung auch zum heutigen Zeitpunkt nicht erreicht sei, zumal die Diskriminierungen zu wenig intensiv seien, um als asylrelevante Verfolgung im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG eingestuft werden zu können (vgl. Urteil D-3842/2013 vom 28. November 2013 E. 6.3, vgl. auch E-3155/2016 vom 28. April 2017 E. 5.6 und E-2793/2016 vom 26. Februar 2018 E. 6.5).

5.3.2 Es gibt auch zum heutigen Zeitpunkt keinen Anlass, von dieser Praxis abzuweichen; insbesondere bringt der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgungssituation vor.

5.3.3 Das Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien wird vom Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis verneint (vgl. statt vieler die Urteile E-1276/2015 vom 18. Juli 2017 E. 7.1.3, D-1966/2015 vom 9. Juni 2017 E. 5.2 und E-2793/2016 vom 26. Februar 2018 E. 6.6, je m.w.H.). Die allgemeine Lage in Syrien wurde von der Vorinstanz bereits durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen berücksichtigt (vgl. Urteil des BVGer D-1163/2015 vom 22. Januar 2016 E. 5.4.). Daran vermag die in der Stellungnahme vom 27. November 2019 geschilderte Situation der Kurden in Syrien nach dem Rückzug der amerikanischen Truppen aus Nordsyrien und dem türkisch-russischen Abkommen vom 22. Oktober 2019 nichts zu ändern.

5.4 Die Vorinstanz qualifizierte das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund des Bürgerkriegs ihr Studium nicht abschliessen können, zu Recht als nicht asylrelevant, da der geltend gemachte Nachteil unter dem Blickwinkel der allgemein schwierigen Lage in Syrien und insbesondere im Lichte des anhaltenden bewaffneten Konflikts zu betrachten ist.

5.5 Unter Bezugnahme auf die eingereichten Beweismittel wurde in der Beschwerdeschrift weiter ausgeführt, den Schwestern K._______ und N._______ sowie dem Onkel L._______ der Beschwerdeführerin sei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und politisches Asyl in der Schweiz gewährt worden. In diesem Zusammenhang und aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin illegal aus Syrien ausgereist sei, bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass sie in ihrem Heimatstaat einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei.

Das SEM konsultierte im Rahmen der Entscheidfindung die Asylakten des Bruders P._______ des Beschwerdeführers sowie der Schwestern K._______, M._______ und N._______ der Beschwerdeführerin. Es prüfte, ob aufgrund der von ihr geltend gemachten Verwandtschaft von einer Reflexverfolgung auszugehen sei und verneinte eine solche. So habe die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge nie Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt. Auf die Frage, ob sie aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Vaters selbst je Probleme gehabt habe, sei sie ausgewichen und habe ein Ereignis geschildert, das in keinem Zusammenhang mit ihrem Vater stehe. Des Weiteren habe sie vage Vermutungen darüber geäussert, was weiblichen Verwandten von gesuchten Personen geschehen könnte, und wiederholt, dass sie aufgrund ihres Familiennamens Probleme bekommen könnte. Objektive Hinweise, welche ihre subjektiven Befürchtungen stützten sowie konkrete Ereignisse, die sie persönlich beträfen, habe sie nicht geschildert. Ausserdem sei festzuhalten, dass ihr politisch aktiver Vater, von dem sie eine mögliche Reflexverfolgung ableiten möchte, wie auch ihre beiden Brüder und (...) ihrer Schwestern immer noch in Syrien lebten. Sie habe zwar festgehalten, dass ihr Vater das Dorf J._______, welches unter kurdischer Verwaltung stehe, nicht oft verlasse, da er sich vor den syrischen Behörden fürchte. Diesbezüglich habe sie sich jedoch anlässlich der BzP und zu Beginn der Anhörung widersprochen, indem sie auf explizite Nachfrage angegeben habe, ihr Vater sei in der Stadt G._______ wohnhaft, wo auch ihre Mutter und einige ihrer Schwestern lebten. Somit seien aus objektiver Sicht aufgrund der Tätigkeiten ihres Vaters oder anderer Familienangehöriger keine Verfolgungsmassnahmen oder ein konkretes Interesse der syrischen Behörden an ihr zu erkennen. Insgesamt bestehe kein Grund zur Annahme, dass sie wegen ihres familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses erleiden könnte.

In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, aus den beigezogenen Asylakten der Schwestern der Beschwerdeführerin vermöge diese bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung nichts abzuleiten. Da die verwandtschaftliche Beziehung zu L._______ erstmals auf Beschwerdeebene erwähnt worden sei, habe dessen Asyldossier erst im Rahmen der Vernehmlassung konsultiert werden können. Auch daraus ergäben sich keine Hinweise auf eine drohende zukünftige Verfolgung der Beschwerdeführerin. Ausserdem werde aus der Beschwerde und den Akten weder ersichtlich, dass sie selbst politisch tätig gewesen sei, noch dass die politischen Tätigkeiten ihrer Familienangehörigen für sie eine Reflexverfolgung zur Folge gehabt hätten. Sie habe zudem während ihrer Anhörung ausführlich Gelegenheit gehabt, all ihr Asylgründe darzulegen. Dabei habe sie aber keine konkreten persönlichen Probleme mit den syrischen Behörden dargelegt.

Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2019 unter Hinweis auf ihre anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen zu den politischen Aktivitäten ihrer Verwandten an der geltend gemachten Reflexverfolgung fest. Insbesondere habe sie damals zu Protokoll gegeben, dass ihr Vater und ihr Onkel politisch aktiv seien und immer verfolgt würden; da ihr Vater in Abwesenheit zu Hause von den syrischen Behörden gesucht worden sei, hätten diese ihre Schwester K._______ mitgenommen.

Aufgrund der Asylgewährung für die Schwestern K._______, N._______, M._______ und den Onkel L._______ in der Schweiz kann im vorliegenden Fall nicht auf eine erfolgte oder drohende Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Praxisgemäss können staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von tatsächlich oder vermeintlich politisch unliebsamen Personen als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1; Urteil D-627/2014 vom 27. Juni 2014 E. 5.7). Dazu ist vorweg auf die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung zu verweisen, welche nicht zu beanstanden sind. Zusätzlich zu den von der Vorinstanz beigezogenen Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers und der Verwandten der Beschwerdeführerin konsultierte das Bundesverwaltungsgericht das Asyldossier von L._______ Bezüglich ihres Onkels gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung lediglich zu Protokoll, dass dieser im Jahr (...) ins Gefängnis gekommen sei, wie ihr Vater politisch aktiv gewesen sei und politisch verfolgt werde (vgl. act. [...]). Des Weiteren geht aus den Akten nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin in Syrien Probleme wegen ihres Onkels hatte. Mithin ist auch nicht davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr nach Syrien eine Reflexverfolgung wegen der von ihr erwähnten Verwandten drohen würde.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer machte weiter subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend, indem er vorbrachte, er sei in der Schweiz einfaches Mitglied der I._______, wobei er keine konkreten Aufgaben in der Partei übernommen habe. Diesbezüglich reichte er eine Mitgliederbestätigung der Schweizer Sektion der I._______ Schweiz vom (...) sowie (...) Fotografien zu den Akten, auf denen er bei Parteitreffen zu sehen sei.

6.2 In diesem Zusammenhang ist vorweg festzuhalten, dass gemäss Praxis weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht führt, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden.

6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in einem besonderen Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Referenzurteil D-3839/2013 E. 6.3.6).

6.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz davon aus, dass die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet sind, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen, wobei sich auch aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln nicht ableiten lässt, dass er sich exponiert exilpolitisch betätigt hätte. Er hat sich in der Schweiz, wenn überhaupt, nicht in herausragender Position für die Interessen der syrischen Kurden respektive gegen das syrische Regime engagiert. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz sind daher als massentypische und niedrig profilierte Formen des politischen Protests zu qualifizieren.

6.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten beziehungsweise die Beschwerdeführenden wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien (vgl. E. 5.5 erster Absatz) bei einer Rückkehr dorthin mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müssten. Sie können sich folglich nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe berufen.

7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden und ihres Kindes abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Wie bereits in Erwägung 3 ausgeführt wurde, ist die mit Verfügung des SEM vom 23. November 2018 angeordnete Wegweisung der Beschwerdeführenden und ihres Kindes dahingefallen, soweit dem Beschwerdeführer und seinem Kind Aufenthaltsbewilligungen erteilt wurden. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Fraglich ist, ob sie als Ehefrau und Mutter anerkannter Staatenloser mit Aufenthaltsbewilligung B bereits jetzt über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt. Sie dürfte jedoch spätestens dann über einen solchen Anspruch verfügen, wenn ihr Ehemann und das gemeinsame Kind als anerkannte Staatenlose eine Niederlassungsbewilligung C erhalten. Dies wird nach einem rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz von mindestens fünf Jahren der Fall sein (vgl. Art. 31 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 31 - 1 Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
1    Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
2    Erfüllt die staatenlose Person die Tatbestände nach Artikel 83 Absatz 7, so kommen die Bestimmungen über vorläufig aufgenommene Personen nach Artikel 83 Absatz 8 zur Anwendung.
3    Staatenlose Personen nach den Absätzen 1 und 2 sowie staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB43 oder Artikel 49a oder 49abis MStG44 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind, können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben.45 Artikel 61 AsylG46 gilt sinngemäss.47
und 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 31 - 1 Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
1    Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
2    Erfüllt die staatenlose Person die Tatbestände nach Artikel 83 Absatz 7, so kommen die Bestimmungen über vorläufig aufgenommene Personen nach Artikel 83 Absatz 8 zur Anwendung.
3    Staatenlose Personen nach den Absätzen 1 und 2 sowie staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB43 oder Artikel 49a oder 49abis MStG44 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind, können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben.45 Artikel 61 AsylG46 gilt sinngemäss.47
AIG [SR 142.20]). Die Wegweisung wurde - mangels Vorliegens eines bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde eingereichten Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Der Beschwerdeführerin steht es allerdings frei, bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen.

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

9.2 Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin wurde vom SEM zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin erneut zu prüfen. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 9. April 2019 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither wesentlich geändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es wird festgestellt, dass die vom SEM mit Verfügung vom 23. November 2018 angeordnete Wegweisung des Beschwerdeführers und seines Kindes aus der Schweiz dahingefallen ist.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer

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