Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2653/2011

Urteil vom 6. Dezember 2012

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer,

Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.

A._______,geboren am (...),

B._______,geboren am (...),

C._______,geboren am (...),

Parteien alle Angola,

alle vertreten durch Stefan Hery,

(...),

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. April 2011 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine ethnische (...) aus Cabinda (Angola), reiste gemäss ihrer Darstellung zusammen mit ihren beiden Töchtern am 5. August 2009 von Angola auf dem Landweg nach Kongo Kinshasa und gelangte von dort via Marokko am 29. August 2009 auf dem Luftweg in die Schweiz. Am 1. September 2009 suchte die Familie in Vallorbe um Asyl nach. Am 4. September 2009 wurden sie ins Transitzentrum Altstätten transferiert, wo am 10. September 2009 die summarische Befragung der Beschwerdeführerin stattfand. Diese führte dabei aus, sie habe in den letzten drei Jahren bis zur Ausreise zusammen mit ihren Kindern und ihrem Lebenspartner (diesen nennt sie in der Befragung trotz fehlender Heirat konsequent Ehemann) in der Stadt D._______ gewohnt. Ihren Lebenspartner habe sie im Alter von (...) Jahren (mithin zirka im Jahre [...]) kennengelernt. Im Jahr (...) habe sie ihr erstes Kind, E._______, und in den Jahren (...) und (...) ihre beiden Töchter B._______ und C._______ geboren. Ihren Vater habe sie nicht gekannt, ihre Mutter habe sie vor zirka 7 Jahren aus den Augen verloren, als diese Angola verlassen habe. Sie habe noch zwei [Geschwister], welche sich bei der Mutter befänden. Sowohl ihr Sohn als auch ihr Partner seien zwischenzeitlich ermordet worden. Mit (...) habe sie Kleinhandel betrieben und damit monatlich etwa 300 Dollar verdient, während ihr Partner zu Lebzeiten als Guerillakämpfer beziehungsweise als Anführer tätig gewesen sei.

Ausgereist seien sie, weil sie und ihr Partner der Organisation FLEC (Frente de Libertação do Enclave de Cabinda) angehört und deswegen Probleme gehabt hätten. Sie selbst gehöre dieser Organisation an, seit sie mit ihrem Mann zusammen sei. Sie habe keine Funktion innegehabt, ihr Mann sei (...) gewesen. Ihre Aktivitäten für die FLEC hätten darin bestanden, ein oder zweimal im Jahr Flugblätter zu verteilen. Am 22. Januar 2009 habe sie sich mit ihrer Familie zu Hause befunden, als Regierungstruppen vorbeigekommen seien und sie, ihren Partner und ihren Sohn mitgenommen hätten. Sie seien mit zwei verschiedenen Pick-ups weggeführt worden. Ihnen seien die Augen verbunden und sie seien in den Urwald gebracht worden. Sie sei geschlagen und gefragt worden, ob ihr Partner an einem Überfall auf Regierungstruppen bei F._______ am (...), bei welchem es auf beiden Seiten viele Tote gegeben habe, beteiligt gewesen sei. Sie sei von ihrem Sohn getrennt und mit anderen Frauen in einem Container eingesperrt worden. Sie sei täglich geschlagen und aufgrund ihrer Beschwerden schliesslich an einen anderen Ort verlegt worden. Am neunten Tag hätten Soldaten versucht, sie zu vergewaltigen. Dank dem Erscheinen des Kommandanten sei es dann nicht dazu gekommen. Während dieser Zeit im Urwald habe sie erfahren, dass ihr Mann getötet worden sei. Am 2. Februar 2009 sei sie freigelassen worden. Sie habe sich nach Hause begeben und habe dort feststellen müssen, dass all ihre Sachen und auch die Töchter verschwunden gewesen seien. Sie habe die erste Nacht aus Angst in der Garage verbracht und sei dann zum Kollegen ihres Mannes, G._______ gegangen, wo sie auch ihre Töchter wiedergefunden habe. Sie habe sich in der Folgezeit bei G._______ aufgehalten. Dessen Kollegen hätten am 30. Juli 2009 ihren Sohn tot aufgefunden. Nach der Beerdigung des Sohnes sei sie wieder zu G._______ zurückgegangen, doch habe dieser ihr nahegelegt, noch in der gleichen Nacht den Ort zu verlassen und zum Kollegen H._______ nach Kongo Kinshasa zu fliehen. Sie seien noch in derselben Nacht aufgebrochen und nach vier Tagen Fussmarsch an der Grenze in Yema angekommen.

Nach weiteren Ausreisegründen gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Mann habe sie immer wieder misshandelt und ihr gar einmal gedroht, dass er ihr ein Bein abschlagen würde. Sie habe ihren Mann wiederholt gebeten, die FLEC zu verlassen. Dieser habe ihr aber gesagt, sie wären Verräter, wenn sie das tun würden. Vielleicht habe sie die FLEC-Leute nun gegen sich, da diese dächten, sie hätte den Angriffsplan bei sich.

Hinsichtlich ihrer Ausweise führte sie aus, sie habe sich im Jahr 2010 einen Pass ausstellen lassen. Diesen Pass besitze sie heute nicht mehr. Er sei verschwunden, als ihr Haus verwüstet worden sei. Hergereist sei sie mit einem kongolesischen Pass, lautend auf den Namen I._______. Der Pass habe nicht ihr Foto enthalten. Ihr Reisebegleiter, ein Kollege ihres Mannes, habe ihr den Pass wieder abgenommen, da er diesen der Eigentümerin habe zurückgeben müssen. Die Beschwerdeführerin wies sich sodann mit einer Identitätskarte sowie einem FLEC-Ausweis aus. Die Identitätskarte habe G._______ für sie beantragt. Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Befragung darauf hingewiesen, dass es sich bei der Identitätskarte bloss um eine Kopie (in Farbe) handle und diese eine andere als die eingangs angegebene Adresse aufweise.

B.
Am 16. September 2009 führte das BFM hinsichtlich der beiden eingereichten Ausweise eine Echtheitsanalyse durch. Die Identitätskarte betreffend stellte es Abweichungen von der gebräuchlichen Drucktechnik, das Fehlen von Sicherheitszeichen sowie eine von den Originalen abweichende Typografie fest und kam zum Schluss, dass es sich dabei um eine Fälschung handeln müsse. Hinsichtlich des FLEC-Ausweises führte das BFM aus, es habe diesbezüglich nur wenig Vergleichsmaterial, davon abweichend seien aber jedenfalls die Unterschrift des Präsidenten Nzita Tiago sowie die fehlerhafte Präposition im Parteinamen.

C.
Am 1. Oktober 2009 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM einlässlich zu ihrem Asylgesuch angehört. Dabei wurden ihr einleitend diverse Fragen zu ihrer angeblichen Herkunft gestellt, zu welchen sie im Wesentlichen das Folgende ausführte. Sie habe sechs bis sieben Jahre in Cabinda (Stadt) gewohnt und sei dann vor drei Jahren nach D._______ (Kreis Cabinda) gezogen, wo sie zuvor schon - bis zum Zerwürfnis - mit ihrer Mutter gelebt habe. Als weitere Aufenthaltsorte nannte sie J._______ und K._______. Auf Nachfrage führte sie aus, sie sei vor drei Jahren nach einem Streit mit ihrem Partner nach J._______ gezogen und habe dort während eines Jahres gewohnt und ein bisschen Handel betrieben. Im Jahre 2007 habe sie sich sodann für sechs Monate bei ihren Kindern in K._______ aufgehalten, welche dort wegen der Unruhen fremdplatziert gewesen seien. Sie habe die Kinder jeweils nur in den Ferien gesehen. Ihr Partner sei bei der FLEC RENOVADA (...) gewesen. Was das "E" in FLEC bedeute, wisse sie nicht. Sie sei nur Mitglied beziehungsweise Mitarbeiterin gewesen und habe hie und da Flugblätter verteilt. Von ihrer Mitgliedschaft habe ihr ganzes Umfeld gewusst. Sie sei aus Angst ausgereist, nachdem ihr Partner und ihr Sohn getötet worden seien. Sie befürchte, dass man hinter ihr her sei, weil sie die Organisation seit längerer Zeit habe verlassen wollen. Sie habe zuvor auch Druck auf ihren Partner ausgeübt. Deshalb seien alle gegen sie gewesen. Am 22. Januar 2009 seien sie, ihr Partner und ihr Sohn gefangengenommen und in den Urwald gebracht worden. Sie habe sich bald getrennt von den beiden wiedergefunden. Während dieses Aufenthaltes im Urwald habe sie vom Tod ihres Partners erfahren. Hinsichtlich ihres Sohnes habe sie gehofft, wenigstens diesen lebend wiederzusehen. Während der Haft sei sie geschlagen worden und man habe versucht, sie zu vergewaltigen. Zum Glück sei dann der Chef gekommen und habe die Tat verhindert. Am 2. Februar 2009 sei sie in der Nähe von D._______ freigelassen worden. Sie habe aus Angst fortan bei einem Kollegen ihres Partners, G._______, gewohnt. Am 30. Juli 2009 sei die Leiche ihres Sohnes bei F._______ gefunden worden. Sie hätten diesen noch am gleichen Tag dort begraben. Sie könne nicht sagen, wie weit weg F._______ von D._______ entfernt liege. Sie sei dann weiter nach Yema und schliesslich nach Kinshasa zu einem weiteren Kollegen, H._______, geflohen. Dieser habe ihr einen Pass beschafft, mit welchem sie nach einem Monat via Marokko in die Schweiz gelangt sei. Sie sei von Marokko nonstop in fünfzehn Stunden in die Schweiz geflogen. Für die Ausreise habe sie 4000 Dollar aufgewendet, die sie in der Garage versteckt gehabt habe. Sie habe dafür einen auf den Namen L._______ lautenden Pass zum
Gebrauch erhalten.

Anlässlich der Anhörung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu ihren Widersprüchen und der Dokumentenanalyse des BFM gewährt. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass ihr keine volle Einsicht in den Bericht gewährt werden könne, ihr jedoch die wesentlichen Fälschungsmerkmale bekannt gegeben werden könnten. Sie führte dazu aus, sie könne selbst nicht feststellen, ob die Identitätskarte echt sei. Ihr Partner habe diese für sie beantragen lassen, beziehungsweise, ihr Partner habe einen seiner Kollegen geschickt, damit dieser die Karte für sie beantrage. Die Karte (diese trägt als Ausstelldatum das Jahr 2005) habe sie erhalten, als sie im Jahre 2009 vor der Ausreise bei G._______ gewohnt habe. Der gleiche Kollege habe auch den FLEC-Ausweis beantragt.

D.
Am 4. März 2011 erstellte ein Länderexperte gestützt auf einen sogenannten Lingua-Auftrag des BFM basierend auf einem mit der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2011 geführten, vierzigminütigen Telefongespräch eine Herkunftsabklärung. Der Experte kam dabei zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin eindeutig aus Angola stamme, dass sie aber ebenso eindeutig nicht in der Region Cabinda sozialisiert worden sei und dort nicht 35 Jahre gelebt habe. Möglicherweise habe sie sich gelegentlich besuchshalber dort aufgehalten. Dem Bericht ist konkret zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin fehlerhafte Angaben zur Gliederung [von] D._______ machte und keine der (...) "comunas" kannte. Ebenso vermochte sie nur ein Quartier [von] D._______ richtig zu nennen. Weiter kannte sie die Lokalsprache [von] D._______ sowie den traditionellen Namen der Stadt nicht. Sodann führte der Experte an, die portugiesische Sprache der Beschwerdeführerin lasse keinerlei Einflüsse lokaler Sprachen erkennen, obwohl es sich bei der angeblichen Herkunftsregion um ein vielsprachiges Milieu handle.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2011 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis und der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse vom 4. März 2011 sowie der Werdegang und die Qualifikation des Lingua-Experten zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit eingeräumt, bis zum 20. März 2011 dazu Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde ihr Einsicht in die Akten gewährt, soweit diese nicht der Geheimhaltungspflicht (insb. Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) unterstanden.

F.
Mit Eingabe vom 15. März 2011 nahm die Beschwerdeführerin zur Zwischenverfügung vom 9. März 2011 Stellung. Sie machte geltend, sie habe durchaus einige der Quartiere [von] D._______ zu nennen vermocht. Aus einigen Fehlern dürfe nicht geschlossen werden, dass sie nicht aus Cabinda (D._______) komme. Ihre mangelnden Kenntnisse seien auch auf ihre Lebensumstände, die ihr vom Partner aufgezwungen worden seien, zurückzuführen. Sie hätten versteckt leben müssen und seien oft umgezogen. Deshalb hätten sie die Kinder in eine andere Provinz geschickt. Zudem habe die Kenntnis der Administration der Gegend für sie keinen Vorrang gehabt. Viel wichtiger seien Fragen des täglichen Überlebens. Dass sie keine der traditionellen Sprachen spreche, sei darauf zurückzuführen, dass ihr Grossvater ein portugiesischer Bürger gewesen sei und niemand der Familie je eine andere Sprache gesprochen habe. Als sie klein gewesen sei, sei es in Angola zudem quasi verboten gewesen, eine andere Sprache als Portugiesisch zu sprechen. Auch in der Schule sei sie gezwungen gewesen, Portugiesisch zu sprechen. Hinsichtlich des Fälschungsvorwurfs die Identitätskarte betreffend machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei - wie in Angola üblich - ihr Partner gewesen, der sich um die Papiere gekümmert habe. Sie selbst könne im vorliegenden Ausweis keinen Unterschied zu den früher besessenen Papieren erkennen. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich nie unter Menschenmengen gemischt, habe stets in Furcht vor Verfolgung gelebt und ein Nomadendasein geführt.

G.
Mit Entscheid vom 6. April 2011, eröffnet am 7. April 2011, wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ab und ordnete die Wegweisung der Familie samt Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug der Familie bezeichnete das BFM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. In diesem Zusammenhang verwies es auf die falschen Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin und erwog, es sei nicht Sache des BFM, bei Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen.

H.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2011 an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Entscheid des BFM. Sie ersuchte das Gericht um Aufhebung der Dispositivpunkte 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe lag ein Bericht der [Psychiatrische Einrichtung A] vom 6. Mai 2011 bei, welcher betreffend die Tochter B._______ als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei Zustand nach Kriegstraumatisierung sowie betreffend die Kindsmutter den Verdacht auf eine psychische Störung zum Inhalt hatte. Auf den genauen Inhalt des Berichts wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Am 11. Mai 2011 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht.

I.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. Mai 2011 stellte die Instruktionsrichterin fest, die angefochtene Verfügung sei angesichts der bloss partiellen Anfechtung hinsichtlich der Verneinung des Asyls und der Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei einzig die Frage der Rechtmässigkeit des angeordneten Wegweisungsvollzugs. Aufgrund der Aktenlage und der Bedürftigkeit hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann forderte sie die Beschwerdeführerin auf, den in Aussicht gestellten spezialärztlichen Bericht sowie eine Bestätigung betreffend die in der Beschwerde geltend gemachte Schwangerschaft der Beschwerdeführerin innert Frist zu den Akten zu reichen.

J.
Am 31. Mai 2011 reichte die Rechtsvertretung einen fachärztlichen Bericht der [psychiatrische Einrichtung B], datierend vom selben Tag, sowie einen Bericht des [Spitals], datierend vom 25. Mai 2011, zu den Akten. Hinsichtlich der Tochter B._______ wurde darin bestätigt, dass sich diese wegen einer PTBS in ambulanter Behandlung der Kinder- und Jugendpsychiatrie befinde. Sodann wurde auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin (Mutter) der Verdacht auf eine PTBS geäussert. Dem Bericht des [Spitals] ist schliesslich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer Eisenmangelanämie sowie einer Ovarialzyste leidet. Hinsichtlich der Zyste werden regelmässige gynäkologische Kontrollen empfohlen; die Anämie sei sodann weiter abzuklären.

K.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2012 wandte sich die Leiterin der Sozialen Dienste der Wohnortgemeinde, welche die Beschwerdeführerin und ihre Kinder finanziell unterstützt, mit der Bitte um Kontaktnahme an das Bundesverwaltungsgericht. Telefonisch teilte die Leiterin der Sozialen Dienste dem Gericht am 9. Februar 2012 dann mit, sie habe die Beschwerde der Familie kürzlich erstmals zu Gesicht bekommen. Die darin angeführte Behauptung, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei, sei unrichtig. Weiter machte sie Angaben zur ärztlichen Behandlung und zu den Integrationsbemühungen der Kinder. Auf die Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

L.
Am 28. März 2012 reichte die [Rechtsvertretung] eine neue Vollmacht zu den Akten, mit der Begründung, dass die bisherige Rechtsvertreterin nicht mehr für die Beratungsstelle tätig sei.

M.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 lud das Gericht das BFM zur Vernehmlassung ein.

N.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2012 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das BFM erneut an, dass die Angabe der Beschwerdeführerin zum fehlenden Beziehungsnetz in Angola eine unbelegte Behauptung sei und aufgrund der Akten geschlossen werden müsse, die Beschwerdeführerin versuche über ihre Herkunft und Identität zu täuschen. Sodann seien die ärztlichen Berichte hinsichtlich der Diagnoseerhebung unzureichend.

O.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2012 reichte der Rechtsvertreter eine erste Replik zur Vernehmlassung ein und ersuchte gleichzeitig um Fristerstreckung zum Einreichen eines aktuellen ärztlichen Berichts. Der Eingabe lag ein Schreiben des Verlobten der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2012 bei betreffend seine vergeblichen Bemühungen, anlässlich einer Reise nach Angola ein Identitätspapier für die Beschwerdeführerin erhältlich zu machen.

P.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2012 ergänzte der Rechtsvertreter seine Stellungnahme zur Vernehmlassung. Gleichzeitig reichte er einen weiteren Bericht der [psychiatrische Einrichtung A] vom 12. Juli 2012 sowie eine Honorarrechnung zu den Akten. Auf den fachärztlichen Bericht wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine derartige Situation liegt nicht vor.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich, wie bereits in der Instruktionsverfügung vom 16. Mai 2011 festgestellt, inhaltlich einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Zwar wurde in der Beschwerde auch Dispositivpunkt 3 (Anordnung der Wegweisung als solche) angeführt, doch fehlt diesbezüglich jegliche Begründung und konzentriert sich die Eingabe ausschliesslich auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; zudem stellt die Anordnung der Wegweisung die ordentliche Folge der Asylverweigerung dar (vgl. Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG) und hat die Rechtsvertreterin die Beschränkung auf den Wegweisungsvollzug betreffend nach Erhalt der erwähnten Zwischenverfügung keine Einwände erhoben. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher ausschliesslich die Prüfung der Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.

4.

4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

4.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Personen in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2011/7 E. 8).

4.3 Gemäs Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

4.4 Eine Situation, welche angolanische Staatsangehörige heute noch generell als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich nicht bejahen. Nach dem Tod von Jonas Savimbi im Februar 2002 und dem Beginn des Friedensprozesses beruhigte sich die Lage zusehends. Seit der Demobilisierung von 110'000 ehemaligen Rebellen zwischen 2002 und 2003 sind seither - mit Ausnahme der Provinz Cabinda -keine bewaffneten Gruppen mehr aktiv. Aufgrund des jahrzehntelangen Krieges und der auch nach Beendigung der Kriegshandlungen weiterhin prekären humanitären Situation definierte die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) Risikogruppen, für welche die Rückkehr trotz Verbesserung der sicherheitspolitischen Lage weiterhin als unzumutbar zu erachten ist. In Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2004 Nr. 32 hielt die Beschwerdeinstanz letztmals in einem publizierten Entscheid fest, dass der Wegweisungsvollzug von Angehörigen einer "Risikogruppe" - dazu gehörten Personen mit gesundheitlichen Problemen, unbegleitete Minderjährige, Personen mit Kleinkindern, alleinstehende Frauen und betagte Personen - grundsätzlich als unzumutbar zu qualifizieren sei. Ausnahmsweise sei diesen Personengruppen eine Rückkehr nach Angola zuzumuten, wenn sie ihren letzten Wohnsitz in Luanda oder einer leicht zugänglichen Stadt der Provinzen Cunene, Huila, Namibe, Benguela, Huambo, Cuanza Sul, Cuanza Norte, Bengo und Zaire hatten und dort über ein Beziehungsnetz beziehungsweise über eine finanzielle Situation zu ihrer Existenzsicherung verfügten. Für Familien mit Kindern unter sechs Jahren und Personen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen bezeichnete die ARK den Wegweisungsvollzug ausnahmslos als unzumutbar.

Es stellt sich nachfolgend vorab die Frage, ob diese Einschätzung heute - acht Jahre später - nach wie vor Gültigkeit beanspruchen kann (vgl. zum Folgenden auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6319/2009 vom 23. März 2012, E. 7.3 m.w.H.). Wie der nachfolgenden Darstellung zu entnehmen ist, sind in den letzten Jahren nur kleine Fortschritte im Hinblick auf die Verbesserung der humanitären Lage in Angola erfolgt. Zwar hat Angola im letzten Jahrzehnt, vor allem aufgrund der Entwicklung des Erdölsektors, ein markantes Wirtschaftswachstum erfahren (zwischen 2001 und 2010 liegt die durchschnittliche Steigerung des jährlichen Bruttosozialproduktes bei 11%). Dennoch hat sich die sozio-ökonomische Situation der allgemeinen Bevölkerung nur marginal verbessert. Angola gehört weltweit zu den Ländern mit der ungerechtesten Verteilung der Mittel. Nach wie vor leben über 50% der Bevölkerung in grosser Armut. In der Hauptstadt Luanda, wo ungefähr fünf Millionen der 19 Millionen zählenden Bevölkerung Angolas angesiedelt sind, leben Dreiviertel der Bevölkerung unter slum-ähnlichen Bedingungen ohne Wasser und Strom; gute 90 Prozent leben in sogenannten "inappropriate conditions" (The Africa Report, Country Profile: Angola, November 2010, http://www.theafricareport.com/20091123828/south/country-profile-angola.html; abgerufen am 29.11.2012). Die periurbanen Gebiete Luandas verzeichnen einen Bevölkerungszuwachs von jährlich bis zu 20%. Bezeichnenderweise vermag die Infrastruktur mit der starken Urbanisierung nicht standzuhalten. So fehlt es unter anderem vielerorts an sanitären Anlagen sowie - vorliegend von besonderem Interesse - an Schulen, ausgebildeten Lehrern und Schulmaterial. Gemäss Schätzungen von Unicef müssten in Angola 9000 Schulen mit je mindestens sechs Schulzimmern gebaut werden. In manchen ländlichen Gebieten werden Kinder wegen des Mangels an Schulen und Lehrern seit Jahren nicht unterrichtet. Laut Erhebungen von Unicef beträgt deren Zahl 800'000 Kinder. Um einen der grundsätzlich kostenlosen Grundschulplätze zu erhalten, muss unter der Hand oft Geld bezahlt werden. Auch das Schulmaterial muss zuweilen auf dem Markt käuflich erworben werden. Zudem haben nur zirka ein Fünftel der Kinder zwischen 12 und 17 Jahren Zugang zur Sekundarschule (vgl. UNICEF Angola, Education in Emergencies and Post-Crisis Transition: 2011 Programme Report, Juni 2012, http://www.educationandtransition.org/wp-content/ uploads/2007/ 04/ 2011_Angola_EEPCT_report.pdf; Unicef, Progress Evaluation of UNICEF's Education in Emergencies and Post-Crisis Transition Programme: Angola Case Study, März 2011, http://www.unicef.org /evaluation/files/ EEPCT-Angola_Case_Study_042011.pdf; The Guardian: Angola is facing a teaching crisis that
seems without end, 13.10.2011, http://www.guardian.co.uk/global-development/2011/oct/13/huila-province-angola-teacher-shortage, alle abgerufen am 29.11.2012 ; US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2011: Angola, Mai 2012).

Paradoxerweise gehört Luanda-Stadt zu den teuersten Städten der Welt. Die hohen Lebenskosten kontrastieren mit der vorherrschenden Armut. Zwei Drittel der Bevölkerung muss nämlich mit weniger als 2 US-Dollar pro Tag auskommen. Im Mai dieses Jahres lebten nach einer längeren Trockenperiode und grossen Ernteausfällen Millionen von Angolas ärmsten Haushalten, deren Existenzgrundlage überwiegend die Subsistenzlandwirtschaft bildet, an ungenügendem Zugang zu Nahrungsmitteln. Trotz Bemühungen zum Wiederaufbau der im Bürgerkrieg zerstörten Infrastruktur hat zudem nach wie vor die Hälfte der Bevölkerung keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser. Angola ist weltweit das Land mit der höchsten Zahl von Durchfallerkrankungen (letztere sind bei den unter 5-jährigen Kindern nebst Malaria die zweithäufigste Todesursache) und weiteren, auf verschmutztes Wasser zurückführenden Krankheiten wie Cholera (vgl. Entscheid E-6319/2009 vom 23. März 2012, E. 7.3 m.w.H.).

Zum Wiederaufbau des Gesundheitswesens, welches während des jahrzehntelangen Krieges zusammenbrach, ist festzuhalten, dass in den letzten Jahren ein positiver Trend, wenn auch auf tiefem Niveau und vorwiegend beschränkt auf Luanda, verzeichnet werden konnte. So ist beispielsweise die Kindersterblichkeit gesunken; sie liegt aber mit 16 Prozent immer noch über dem Afrika-Durchschnitt von knapp 12 Prozent. Laut UNICEF ist ein Drittel der Kinder untergewichtig und ein weiteres Drittel chronisch unterernährt. Angola gehört zu den zehn am meisten von Hunger betroffenen Staaten; die Ernährungslage wird als sehr ernst bewertet, insbesondere angesichts der diesjährigen Dürre, die halb Angola betraf und als schlimmste Dürre seit Jahren gilt. Obwohl ein Ausbau der medizinischen Infrastruktur im Gange ist, ist weiterhin keine hinreichende Gesundheitsversorgung gewährleistet. Es fehlt an ausreichend Medikamenten, qualifiziertem und motiviertem Personal sowie an funktionstüchtigem medizinischen Gerät. Ohnehin ist der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Versorgung weiterhin minimal und kommen auf einen Arzt rund 10'000 Personen. Während das Land im Jahr 2004 erst über 2 Psychiater verfügte, wurde zwischenzeitlich in Luanda ein Psychiatrisches Hospital gegründet, welches 15 Ärzte (10 davon Fachärzte) beschäftigt und in zwei unterschiedlichen Sektionen täglich zirka 250 Patienten betreut. 10 bis 15 weitere Ärzte wären jedoch dringend notwendig, um die Nachfrage zu decken. Erst für das Jahr 2014 ist (in der Stadt Lubango) ein weiteres psychiatrisches Hospital geplant. Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Behandlungen müssen vollumfänglich von den Patienten bezahlt werden. Für die Behandlung in staatlichen Institutionen werden oft illegale Gebühren erhoben und die Behandlung in privaten Kliniken ist für die Mehrheit unerschwinglich (vgl. WHO, World Health Statistics 2012, 2012, http://www.who.int/gho/publications/ world_ health_ statistics/EN_WHS2012_Full.pdf; Christian Michelsen Institute, Health Services in Angola: Availability, quality and utilization, September 2011, S. 6, http://www.cmi.no/publications/file/4319-health-services-in-angola.pdf; beide abgerufen am 29.11.2012 ; vgl. zum Ganzen auch: IOM International Organization for Migration, Returning to Angola, Country Information, Latest update on 14 January 2010; Maarten van Klaveren/Kea Tijdens/Melanie Hughie-Williams/Nuria Ramos Martin und University of Amsterdam, Amsterdam Institute for Advanced Labour Studies AIAS: An Overview of Women's Work and Employment in Angola, Dezember 2009).

In Anbetracht dieser kaum spürbaren Verbesserungen der allgemeinen Lebensumstände der angolanischen Bevölkerung erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht sinnvoll, weiterhin an der eingangs dargelegten ARK-Praxis betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Angola festzuhalten und vulnerable Personen ohne gesichertes soziales Auffangnetz nicht nach Angola zurückzuschicken.

4.5 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine alleinerziehende Mutter (unbestrittenermassen) angolanischer Herkunft im Alter von (...) Jahren und ihre beiden Töchter im Alter von heute (...) und (...) Jahren. Ihre Angaben zur Provenienz aus der nach wie vor unruhigen Enklave Cabinda erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Aktenlage als nicht glaubhaft (vgl. insbesondere die beiden vom BFM in Auftrag gegebenen, überzeugenden Analysen). An dieser Einschätzung vermag die Stellungnahme des Verlobten der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2012 nichts zu ändern, welcher in seiner Eingabe die Erfolglosigkeit seiner Bemühungen, ein authentisches Identitätsdokument vor Ort zu erhalten, beschrieb. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin über die Herkunft aus Cabinda zu täuschen versuchte, um sich daraus Vorteile bezüglich der Beurteilung der Frage des Wegweisungsvollzuges zu erwirken, ist des Weiteren der Frage nachzugehen, ob für die Familie nicht andere Vollzugshindernisse zu bejahen sind. Zwar fällt das jüngste, im Alter von (...) Jahren eingereiste Mädchen nach mehr als dreijähriger Anwesenheit nicht mehr in die Kategorie der klarerweise wegen Unzumutbarkeit aufzunehmenden Kleinkinder. Nichtsdestotrotz sind im Rahmen des Kindswohls angesichts der bedenklichen und diesjährig akzentuierten Nahrungsmittelknappheit und der damit einhergehenden chronischen Unterernährung eines Drittels der angolanischen Kinder entsprechende Überlegungen zur gesundheitlichen Entwicklung der Kinder im Falle einer Rückkehr anzustellen, zumal sich diese nach jahrelangem Aufenthalt in der Schweiz an die hiesigen Ernährungs- und Hygienegewohnheiten angepasst haben dürften. Nebst dem Gesundheitsrisiko für die Kinder ist vorliegend auch fraglich, ob die Kindsmutter angesichts ihrer gesundheitlichen Situation, namentlich der vermuteten psychischen Störung beziehungsweise des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung (siehe Arztbericht vom 12. Juli 2012, in welchem sinngemäss eine psychiatrische Behandlung der Mutter als dringend notwendig bezeichnet wurde) sowie der organischen Beschwerden (Ovarialzyste, Eisenmangelanämie), überhaupt in der Lage wäre, in einer unter dem Sicherheitsaspekt zumutbaren Region/Grossstadt Angolas für ihre Kinder aufzukommen. Ob die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben vor Ort ein soziales Netz vorfände, welches ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein könnte, ist unklar. Angesichts der in jüngster Zeit erneut gesunkenen Lebenserwartung von unter vierzig Jahren ist jedoch zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin noch über ihre Eltern verfügt.

Als gewichtiger Faktor für die Beurteilung der Zumutbarkeitsfrage erscheint vorliegend weiter der Umstand, dass bei der älteren Tochter B._______ eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, wobei diese Diagnose im Bericht der [psychiatrischen Einrichtung A] vom 12. Juli 2012 durch die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion erweitert werden musste (letzteres als Reaktion auf die Fortführung des Asylverfahrens). Das Mädchen ist seit dem 23. Dezember 2010 in kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung. Laut spezialärztlichem Bericht vom 6. Mai 2011 konnte bei der traumaspezifischen Diagnostik das Vorliegen eines klinisch signifikanten Traumas bestätigt werden, und ergaben sich Hinweise auf eine Traumatisierung in den Bereichen emotionale Vernachlässigung, emotionaler Missbrauch und Androhung von körperlicher Gewalt. Der behandelnde Facharzt wies im erwähnten Bericht weiter darauf hin, dass eine stabile Verankerung im Alltag und im familiären Bezugssystem anzustreben sei. Dem Bericht der [psychiatrischen Einrichtung A] vom 12. Juli 2012 ist sodann weiter zu entnehmen, dass die traumaspezifische Therapie bei B._______ seit Ende 2010 regelmässig und mit Erfolg durchgeführt worden sei, jedoch nach "Wiederaufnahme" (in der Wahrnehmung des Mädchens) des Asylverfahrens eine deutliche Verschlechterung der Symptomatik eingetreten sei. Die bis dahin gut kompensierten belastenden Erinnerungen seien reaktiviert worden und hätten zu depressiver Verstimmung, Angst vor dem Tod, Schlafstörungen, psychosomatischen Beschwerden mit Schwindel und Appetitminderung und zeitweise latenten Suizidgedanken geführt. Belastend habe auch die psychische Gesundheit der Mutter auf das Kind eingewirkt. Dem Bericht ist abschliessend zu entnehmen, dass aufgrund der Verschlechterung der Krankheitssymptomatik eine Fortführung der Psychotherapie als indiziert erachtet wurde. Dass diese Therapie, welche laut Akten nur dank der Unterstützung privater Kreise fortgesetzt werden konnte, im Hinblick auf das Kindswohl weitergeführt werden sollte, steht für das Gericht ausser Frage. Angesichts der dargestellten, unzureichenden Kapazitäten bezüglich der psychiatrischen Versorgung sowie der ungeklärten Finanzierungsmöglichkeiten einer Therapie durch die alleinerziehende Mutter dürfte quasi auszuschliessen sein, dass B._______ im Heimatland weiter behandelt werden könnte.

Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der zu prüfenden Zumutbarkeitsfrage zum Schluss, dass in Anbetracht der obigen Ausführungen zur Lage in Angola die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der alleinerziehenden Mutter und ihrer beiden heute (...)- und (...)jährigen Töchter aufgrund der psychischen Erkrankung von Mutter und Tochter B._______, der Therapiebedürftigkeit (mindestens) der Tochter B._______, der zusätzlichen physischen Erkrankung und medizinischen Überwachungsnotwendigkeit der Mutter (deren Anämie und Zystenwachstum erfordern laut Arztbericht eine regelmässige Überwachung), des anstehenden Gesundheitsrisikos für die Kinder (insbesondere angesichts der erfolgten Assimilierung an die hiesigen Hygieneverhältnisse), der fehlenden schulischen Perspektiven sowie des mit grosser Wahrscheinlichkeit fehlen Beziehungsnetzes nicht gegeben ist.

Da den Akten keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG zu entnehmen sind, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme gegeben.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. April 2011 sind aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Angola vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG und Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

7.
Sodann ist der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertretung hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2140.- zu den Akten gereicht. Diese erweist sich sowohl hinsichtlich des Stundenansatzes von Fr. 200.- als auch des Aufwandes von 10,5 Stunden als angemessen und mit den geltenden Bestimmungen vereinbar. Die Parteientschädigung wird entsprechend auf Fr. 2140.- (inklusive Auslagen) zu Lasten der Vorinstanz festgesetzt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Töchter infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2140.- (inkl. Auslagen) zu entrichten.

4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Gabriela Oeler

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