Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6934/2011

Urteil vom 6. September 2013

Richter Markus König (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Willisegger, Richter François Badoud,

Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

1. A._______,

2. B._______,

Parteien Türkei,

beide vertreten durch lic. iur. Sonja Ryf, Advokatin,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 23. November 2011 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin 1 - eine Kurdin alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in C._______, Provinz Kahramanmaras reiste gemäss ihrer Darstellung am 17. November 2009 zusammen mit ihrem Ehemann und dessen Tochter (vgl. Beschwerdeverfahren E-6956/2011) illegal in die Schweiz ein und stellte am 19. November 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch.

B.
Mit Eingabe vom 18. November 2009 zeigte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin 1 die Übernahme des Vertretungsmandats an und reichte eine entsprechende Vollmacht zu den Akten.

C.
Am 24. November 2008 fand eine Befragung zur Person und am 1. Februar 2010 eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt.

D.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2010 rügte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin 1, die Sprachkenntnisse der bei der Anhörung vom 1. Februar 2010 mitwirkenden Dolmetscherin seien mangelhaft gewesen, was zu Missverständnissen geführt habe und einen falschen Eindruck von der Fähigkeit der Beschwerdeführerin vermittle, sich auszudrücken.

E.
Am (...) wurde die Tochter der Beschwerdeführerin 1 (Beschwerdeführerin 2) geboren.

F.
Am 10. Mai 2011 fand eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin 1 durch das BFM statt.

G.
Die Beschwerdeführerin 1 brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, mehrere ihrer Geschwister seien in früheren Jahren ins Ausland geflohen, weil sie unter dem Vorwurf der Unterstützung der "Partiya Karkerên Kurdistan" (PKK; Kurdische Arbeiterpartei) und der "Halkin Demokrasi Partisi" (HADEP; Partei der Demokratie des Volkes) sowie wegen Verweigerung des Militärdiensts verfolgt worden seien. Ihre Geschwister würden als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz, in Frankreich und in Deutschland leben. Die Ehefrau eines ihrer Brüder sei im Jahre (...) auf dem Polizeiposten von C._______ umgebracht worden. Ein Onkel mütterlicherseits, D._______, der sich für die Sache der Kurden eingesetzt habe, sei im Jahre 2007 oder 2008 festgenommen worden und seither verschwunden. Sie selber sei wegen ihres familiären Hintergrundes, namentlich weil ihre Geschwister immer noch gesucht würden und der Name ihrer Familie einschlägig bekannt sei, immer wieder von den Sicherheitskräften schikaniert worden. Seit dem Alter von 16 oder 17 Jahren sei sie 50 bis 100 Mal festgenommen worden.

Vom Jahr 2007 an sei sie als Journalistin tätig gewesen, zunächst für die Zeitungen "(...)" und "(...)". Wegen eines von ihr für Letztere verfassten Artikels sei im Jahre 2008 gegen sie ein Verfahren in E._______ eröffnet worden, wobei sie mangels Beweisen freigesprochen worden sei. Seit Juli 2008 hätten sie und ihr Ehemann eine eigene Wochenzeitung, "(...)" (im Folgenden: [...]), herausgegeben, in welcher sie objektiv über die Probleme der kurdischen Bevölkerung berichtet hätten. Aufgrund dieser Tätigkeit sei sie wiederholt, namentlich im (...) und (...) 2009, gerichtlich vorgeladen und verhört worden, wobei ihr Auflagen gemacht und mehrmals Bussen auferlegt worden seien. In Kahramanmaras seien zwei Verfahren wegen Unterstützung der PKK gegen sie eingeleitet worden. Ihr Anwalt habe aber mittels Zahlung von Bestechungssummen die Einstellung dieser Verfahren erwirken können. Im (...) 2009 sei sie unter dem Vorwurf oppositioneller Aktivitäten während 12 Stunden festgehalten worden. Am (...) 2009 sei sie in C._______ festgenommen, auf dem Gendarmerie-Posten verhört und daraufhin in einem Kellerraum vergewaltigt und gefoltert worden. Durch diese Misshandlungen habe sie schwere Verletzungen erlitten ([...]) und sich deswegen in Spitalbehandlung begeben müssen. Etwa vier Tage nach der Vergewaltigung habe sie einen Suizidversuch mit Medikamenten unternommen und sei in der Folge bei einer Psychiaterin in Behandlung gewesen.

Am (...) 2009 sei das Redaktionsbüro ihrer Zeitung in C._______ von Soldaten zerstört worden. Sie habe deswegen bei den Behörden eine Anzeige erstatten wollen; diese sei aber nicht entgegengenommen worden. Wegen eines in ihrer Zeitung erschienen Artikels über diesen Vorfall sei sie am (...) 2009 zusammen mit einem Mitarbeiter festgenommen und während (...) Stunden verhört worden. Letztmals seien sie und ihr Ehemann am (...) 2009 von der Staatsanwaltschaft in F._______ festgehalten, getrennt verhört und bedroht worden, als sie um Bewilligung der Publikation der letzten Ausgabe ihrer Zeitung ersucht hätten. Daraufhin hätten sie sich in E._______ bei Verwandten versteckt, wobei sie weiterhin telefonische Drohungen erhalten habe. Von ihrer Mutter und von Freunden habe sie erfahren, dass nach ihr gesucht werde.

Am (...) November 2009 seien sie und ihr Ehemann mit ihren Kindern legal mit ihrem Reisepass sowie einem vom Schlepper besorgten Visum per Flugzeug nach Italien gereist, von wo aus sie per Auto in die Schweiz gebracht worden seien. Der Schlepper habe ihnen in Italien ihre Reisepässe abgenommen.

Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin zahlreiche Beweismittel zu den Akten (Identitätskarten, Familienbüchlein, Presseausweis, Ausgaben der "(...)" vom 4. August 2008 und 3. August 2009, sieben von ihr verfasste Artikel aus der "(...)", Ausgaben der Zeitung "(...)" vom 27. und 28. März 2008 in Kopie mit von ihr verfassten Artikeln, Steuerbescheid betreffend die Zeitung "(...)", Bescheinigung der Schuldenfreiheit des Ehemannes, Identitätsdokumente der Brüder G._______ und H._______ der Beschwerdeführerin 1 in Kopie, einen Fahndungs- und Haftbefehl vom (...) 2001 betreffend den Bruder I._______ der Beschwerdeführerin 1, Dokumente betreffend die Ermordung der Schwägerin J._______ [Ehefrau von I._______] im Jahre (...), mehrere Presseerklärungen des Kurdistan Informations-Zentrums aus dem Jahr 1996, einen Zeitungsartikel aus dem Jahr 2001 betreffend die Repression gegen die HADEP, Schreiben des Rechtsanwalts K._______, F._______, vom 10. Mai 2004 betreffend den Bruder I._______).

H.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 27. Mai 2011 reichte die Beschwerdeführerin 1 einen Bericht der Allgemeinpsychiatrie Region L._______ vom 26. Mai 2011 zu den Akten.

Am 1. Juli 2011 reichte die Beschwerdeführerin 1 einen Brief ihrer Mutter vom 23. Mai 2011 (Poststempel) sowie ein Schreiben des Rechtsanwalts M._______, F._______, vom 20. Juni 2011, beide inklusive Übersetzung und Zustellcouverts, nach.

I.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 23. November 2011 - eröffnet je am 24. November 2011 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden und ihre Angehörigen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

J.
Mit separaten Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 23. Dezember 2011 an das Bundesverwaltungsgericht reichten die Beschwerdeführenden und ihre Angehörigen Beschwerden gegen die Verfügungen des BFM ein und beantragten, diese seien aufzuheben und es sei ihnen das Asyl zu
gewähren, eventualiter der Vollzug der Wegweisung aufzuschieben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der un-entgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2008 betreffend eine Schwester der Beschwerdeführerin 1 und deren Familie, einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation der Kurden in der Türkei vom 20. Dezember 2010, zwei Bestätigungen der Teilnahme der Beschwerdeführerin 1 an Deutschkursen vom 11. Juni 2010 und 10. Dezember 2010 sowie eine Abrechnung betreffend Unterstützungsleistungen der Sozialregion (...) vom 1. Dezember 2011 zu den Akten.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2012 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wurde abgewiesen. Ferner wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, innert Frist einen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht einzureichen.

Am 9. Februar 2012 reichten die Beschwerdeführerinnen fristgerecht einen Bericht der Allgemeinpsychiatrie Region L._______ vom 26. Januar 2012 betreffend die Beschwerdeführerin 1 sowie eine Erklärung der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht vom 13. Januar 2012 zu den Akten.

L.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2012 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

M.
Mit Replik vom 13. März 2012 machten die Beschwerdeführerinnen von dem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 27. Februar 2012 eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch und bekräftigten ihre Beschwerdevorbringen.

N.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. März 2013 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin 1 auf, innert Frist ärztliche Berichte betreffend die in der Türkei erfolgte medizinische und psychiatrische Behandlung einzureichen.

Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 22. April 2013 legte die Beschwerdeführerin 1 dar, dass es ihr trotz entsprechenden Bemühungen nicht möglich sei, den geforderten ärztlichen Bericht beizubringen, weil das Universitätsspital E._______ sich geweigert habe, einen solchen zu erstellen. Zudem reichte sie eine Abrechnung betreffend Unterstützungsleistungen der Sozialregion (...) vom April 2013 zu den Akten.

O.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. April 2013 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin 1 auf, innert Frist einen aktuellen Bericht betreffend ihre gesundheitlichen Probleme einzureichen.

Am 7. Juni 2013 reichte die Beschwerdeführerin 1 innert erstreckter Frist einen Bericht von Dr. med. N._______ und lic. phil. O._______ der Psychiatrischen Dienste L._______ vom 5. Juni 2013 sowie den Ausdruck einer E-Mail von O._______ vom 6. Juni 2013 mit ergänzenden Bemerkungen zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das BFM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin 1 seien als unglaubhaft zu erachten.

Die angeblichen jahrelangen Schikanen wegen ihres familiären Hintergrundes müssten bezweifelt werden, da ihre Geschwister seit langem im Ausland leben würden und sie diese teilweise gar nicht persönlich kenne, beziehungsweise die diese betreffenden Vorfälle sich in ihrer frühen Kindheit ereignet hätten. Überdies würden die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 nicht darauf schliessen lassen, dass die Repressalien, welches sie aufgrund ihres familiären Hintergrundes erlitten habe, hinsichtlich ihrer Art und Intensität asylrechtlich relevant seien.

Im Weiteren erscheine die von ihr behauptete Anzahl von Festnahmen, die sie angeblich erlebt habe, übertrieben und unwahrscheinlich. Wäre wirklich etwas gegen sie vorgelegen, hätten die Behörden weitergehende Massnahmen ergriffen, namentlich ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet. Gemäss ihren Angaben seien in den Jahren 2008 und 2009 mehrere Gerichtsverfahren gegen sie eingeleitet worden, die Staatsanwaltschaft habe die Einstellung der Publikation ihrer Zeitung verfügt und es sei ihr und ihrem Ehemann eine Busse auferlegt worden. Sie habe jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung keine entsprechenden amtlichen Dokumente eingereicht, obwohl ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Ihre Behauptung, in Strafverfahren, in welchen es um politische Belange gehe, würden keine schriftlichen Dokumente ausgestellt, sei realitätsfremd und abwegig. Es könne demnach nicht geglaubt werden, dass sie aufgrund ihrer journalistischen Tätigkeit vor Gericht gestanden sei und für ihre Zeitung eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erhalten habe. Dass sie sich wegen den angeblichen Hausdurchsuchungen weder an einen Rechtsanwalt noch an die Menschenrechtsverein nsan Haklari Derne i (IHD) gewendet habe, erscheine als realitätsfremd, müsse doch davon ausgegangen werden, dass sie als engagierte Journalistin das Wissen und die Mittel gehabt hätte, sich gegen ein solches Vorgehen der Behörden zur Wehr zu setzen.

Da die angebliche Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin 1 nicht geglaubt werden könne, sei auch die von ihr vorgebrachte Vergewaltigung als unglaubhaft zu bewerten. Diese Folgerung werde dadurch erhärtet, dass sie zu diesem angeblichen Vorkommnis widersprüchliche Angaben gemacht habe und diese Ungereimtheiten auf Vorhalt nicht habe ausräumen können. Eine andere Einschätzung vermöge auch der eingereichte Arztbericht, welcher die Angaben der Beschwerdeführerin 1 übernommen habe, nicht zu rechtfertigen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie unter psychischen Problemen leide, diese müssten aber eine andere Ursache haben. Die Schreiben ihres Rechtsanwalts sowie ihrer Mutter hätten aufgrund ihres Gefälligkeitscharakters keinen Beweiswert. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sich auch die Asylvorbringen ihres Ehemannes, welche angeblich mit ihrer Verfolgungssituation zusammenhängen würden, als unglaubhaft erwiesen hätten.

Im Übrigen würden sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführerin 1 im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde, und weder die in ihrem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Namentlich sei eine Behandlung ihrer psychischen Erkrankung in der Türkei sei gewährleistet, zumal sie nach ihren Angaben bereits vor ihrer Ausreise in psychiatrischer Behandlung gewesen sei.

4.2 Die Beschwerdeführerin 1 rügte in ihrer Beschwerdeeingabe zunächst, ihre Aussagen seien in der angefochtenen Verfügung nicht korrekt wiedergegeben worden. Die längste Festnahme mit einer Dauer von zwölf Stunden habe sich nicht im (...) sondern im (...) 2009 ereignet. Damals sei sie im Stadtzentrum von mehreren Soldaten festgenommen worden.

Am (...) 2009 habe sie selber den Polizeiposten in C._______ aufgesucht, nachdem ihre Mutter ihr berichtet habe, Soldaten hätten nach ihr gefragt. Auf dem Polizeiposten sei sie vom Vorgesetzten vergewaltigt worden, dies im Beisein von zwei Soldaten, welche sie anschliessend auch misshandelt hätten. Am (...) 2009 seien sie und ihr Ehemann während mehrerer Stunden durch die Staatsanwaltschaft getrennt verhört worden, wobei man ihr mit einer erneuten Vergewaltigung gedroht habe. Die Einschätzung der Vorinstanz, ihre Vorbringen seien unglaubhaft, entspreche nicht den wahren Verhältnissen in der Türkei. Theorie und Realität würden auch nach der Revision des türkischen Strafprozess- und des Strafrechts auseinanderklaffen, würden doch regimekritische Personen immer noch verfolgt und kurdische Zeitungen verboten. Folter und unmenschliche Behandlung seien nach wie vor verbreitet.

Es sei ferner zu berücksichtigen, dass sie aus einer als politisch aktiv bekannten Familie stamme. Drei ihrer Brüder seien nach Frankreich beziehungsweise Deutschland geflüchtet und dort als Flüchtlinge anerkannt worden, und ihrer Schwester P._______ sowie deren Familie sei in der Schweiz Asyl gewährt worden. Die Feststellungen im Urteil D-6861/6862/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2008 betreffend P._______, auf welches sie ausdrücklich hingewiesen habe, würden auch auf sie zutreffen. Ferner habe ihre Familie vor Kurzem in Erfahrung gebracht, dass der vor drei Jahren verschwundene Onkel D._______ in der Haftanstalt (...) in Q._______ festgehalten werde. D._______ sei wegen Teilnahme an einer (...)-Demonstration festgenommen worden; es sei gegen ihn aber weder ein Haftbefehl ergangen, noch sei Anklage erhoben oder ein Verfahren eingeleitet worden.

Das BFM setze sich, indem es ihre Vergewaltigung als unglaubhaft bezeichne und die Diagnose der behandelnden Ärzte in Frage stelle, über aktenkundige Tatsachen hinweg.

Ferner sei zu berücksichtigen, dass die beigezogenen Dolmetscherinnen nicht über genügende Sprachkenntnisse verfügt hätten, um eine fehlerfreie Übersetzung zu gewährleisten. Dadurch entstandene Ungenauigkeiten und Fehler dürften ihr nicht zum Nachteil gereichen. Unrechtmässige Übergriffe seitens der Behörden könnten kaum bewiesen werden, da solche naturgemäss nicht dokumentiert oder gar bestätigt würden. Es werde aber auf die Untersuchung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation der Kurden in der Türkei verwiesen, welche sich neben eigenen Wahrnehmungen des Autors auch auf Berichte anerkannter internationaler Organisationen stütze. Die Sicherheitskräfte würden sich nach wie vor bei ihrer Mutter nach dem Verbleib ihrer ins Ausland geflüchteten Familienangehörigen erkundigen. Ihre Familie stehe, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil betreffend P._______ festgestellt habe, unter dem Generalverdacht, die kurdische Guerilla zu unterstützen. Ihre Erkrankung beruhe auf ihren Gewalterfahrungen in der Türkei und der Furcht vor weiteren staatlichen Übergriffen, weshalb eine erfolgreiche Behandlung in ihrem Heimatland nicht möglich sei. Sie benötige zur Gesundung ein sicheres Umfeld.

4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, für die zweite einlässliche Anhörung zu den Asylgründen vom 10. Mai 2011 sei eine Dolmetscherin beigezogen worden, die über einen ausgezeichneten deutschen Wortschatz verfüge, vorsichtig und genau übersetze und daher das volle Vertrauen des BFM geniesse. Zudem habe die Beschwerdeführerin 1 anlässlich dieser Anhörung bestätigt, sie verstehe die Dolmetscherin sehr gut, und es seien keine konkreten Protokollpassagen genannt worden, welche zu Unrecht zu ihren Ungunsten ausgelegt worden seien. Der neu eingereichte ärztliche Bericht sei nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, da die gemäss diesem notwendige medizinische Behandlung auch in der Türkei möglich sei. Es werde daran festgehalten, dass die vorgebrachte Vergewaltigung nicht glaubhaft gemacht worden sei und daher nicht als Grundlage der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung herangezogen werden könne. Die Beschwerdeführerin 1 habe auch nicht glaubhaft machen können, in der Vergangenheit asylrechtlich relevante Reflexverfolgung wegen ihrer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Schwester P._______ erlitten zu haben, weshalb sie auch keine entsprechende begründete Furcht geltend machen könne. Eine solche lasse sich auch aus der angeblichen Inhaftierung des Onkels D._______ nicht ableiten.

4.4 In ihrer Replik äusserte sich die Beschwerdeführerin 1 dahingehend, dass zwar die Verständigung mit den Dolmetscherinnen türkischer Muttersprache problemlos gewesen sei, jedoch der deutsche Wortschatz zumindest der ersten Übersetzerin mangelhaft gewesen sei. Ob die Übersetzungen korrekt erfolgt seien, sei weder für sie noch für die anderen bei der Befragungen Anwesenden überprüfbar. Die Aussage, eine ärztliche Behandlung sei auch in der Türkei durchführbar, sei zynisch. Man mute ihr demnach zu, sich der Gefahr weiterer Übergriffe auszusetzen, mit der Begründung, dass diesfalls eine medizinische Behandlung gewährleistet wäre. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass das Bundesamt bereits die Asylgesuche der Schwester P._______ und deren Familie zu Unrecht abgewiesen habe.

5.
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin 1 an den Fähigkeiten der für die Anhörungen beigezogenen Dolmetscherinnen erhobenen Zweifel ist Folgendes festzustellen: Nachdem die Hilfswerkvertreterin sowie die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen, welche bei der Anhörung vom 1. Februar 2010 anwesend gewesen waren, gerügt hatten, die Sprachkenntnisse der Dolmetscherin seien mangelhaft gewesen und es sei deshalb zu Missverständnissen gekommen, führte das BFM am 10. Mai 2011 eine neue Anhörung durch, bei welcher eine andere Dolmetscherin eingesetzt wurde. Dem Protokoll dieser zweiten einlässlichen Befragung lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es dabei zu sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten oder Übersetzungsfehlern gekommen wäre, und auch die anwesende Hilfswerkvertreterin erhob keine derartigen Einwände. Zudem wurden in der Beschwerdeeingabe keine konkreten Mängel der zweiten einlässlichen Anhörung behauptet. Es besteht demnach kein Grund zur Annahme, die Anhörung vom 10. Mai 2011 sei nicht korrekt durchgeführt wurde. Das BFM hat mit der Durchführung einer zweiten Anhörung der gerügten Mangelhaftigkeit der ersten Befragung vom 1. Februar 2010 gebührend Rechnung getragen. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt erhoben hat.

6.

Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für oder gegen die Vorbringen der asylsuchenden Person sprechen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung (zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismitteln und Indizien, mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität. Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, sowie aufgeblähte Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). An das Glaubhaftmachen dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E 5 S. 4 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen).

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin 1 begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie und ihr Ehemann hätten aufgrund ihrer journalistischen Tätigkeit erhebliche Nachteile erlitten. Es seien wegen eines von ihr verfassten, in der Zeitung "(...)" erschienenen Artikels sowie der Berichterstattung in der von ihr und ihrem Ehemann herausgegebenen Zeitung "(...)" drei Gerichtsverfahren gegen sie eingeleitet worden und sie sei mehrmals verhört worden. Im Rahmen eines Verhörs sei sie von Angehörigen der Sicherheitskräfte vergewaltigt und misshandelt worden. Zudem seien ihre Redaktionsräumlichkeiten durchsucht und zerstört worden und sie hätten jede Ausgabe ihrer Zeitung jeweils vor der Publikation dem Staatsanwalt zur Bewilligung und zur Zensur unterbreiten müssen.

7.2 Die journalistische Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 ist in Anbetracht der von ihr eingereichten Zeitungen und Zeitungsartikel, in welchen sie namentlich und mit Foto als Chefredakteurin sowie als Verfasserin einzelner Artikel genannt wird, als erstellt zu erachten. Den eingereichten Übersetzungen mehrerer Artikel ist jedoch nicht zu entnehmen, dass diese offensichtlich regimekritische oder oppositionelle Äusserungen enthalten würden, welche - im türkischen Kontext der damaligen Zeit - ein erhebliches Verfolgungsinteresse der Behörden zu rechtfertigen vermöchten. Die von der Beschwerdeführerin 1 geschilderten massiven Einschüchterungs- und Zensurmassnahmen gegen sie und ihren Ehemann aufgrund ihrer journalistischen Tätigkeit erscheinen als unplausibel und nicht nachvollziehbar.

Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darlegungen der Beschwerdeführerin 1 werden dadurch verstärkt, dass diese trotz ausdrücklicher Aufforderung keine beweiskräftigen Dokumente zum Beleg der angeblichen behördlichen Massnahmen zu den Akten gereicht hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sie, falls tatsächlich mehrere Gerichtsverfahren gegen die eingeleitet worden wären, in der Lage sein müsste, allenfalls mithilfe des von ihr in der Türkei mandatierten Rechtsanwalts, diesbezügliche schriftliche Gerichtsdokumente (z. B. Anklageschriften, polizeiliche Untersuchungsberichte, Befragungsprotokolle, Gerichtsurteile) beizubringen (vgl. etwa
Foreign and Commonwealth Office, Korrespondenz vom 12. Mai 2009, zitiert in UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Turkey, Ziff. 11.05 S. 60). Das Argument der Beschwerdeführerin 1, bei politisch motivierten Verfahren würden von den Behörden keine Dokumente ausgehändigt, ist nach Kenntnis des Gerichts unzutreffend und stellt keine überzeugende Rechtfertigung für diese Unterlassung dar. Im Übrigen würden sich jedenfalls beim ersten Verfahren, welches nach Angaben der Beschwerdeführerin 1 im Jahre 2008 mit einem Freispruch endete, aus ihren Schilderungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieses nicht in rechtsstaatlich korrekter Weise geführt worden wäre, weshalb sie - auch gemäss ihrer Argumentation - im Besitz eines schriftlichen Urteils sein müsste.

7.3 Die eingereichte schriftliche Erklärung des in der Türkei mandatierten Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin 1 vom 20. Juni 2011 verweist lediglich darauf, dass sie wegen der von ihr verfassten Artikel mehrmals verhört worden sei und nach Angaben ihrer Mutter die Sicherheitskräfte sich nach ihrem Verbleib erkundigt hätten. Da dieses Schreiben aber keine präzisen und nachprüfbaren Angaben betreffend die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten behördlichen Übergriffe enthält, kann ihm diesbezüglich keine wesentliche Beweiskraft beigemessen werden. Das Gleiche gilt auch für das Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin 1.

7.4 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachten Vergewaltigung auf einem Polizeiposten ist Folgendes festzustellen:

7.4.1 Die Beschwerdeführerin 1 hat insbesondere während der Anhörung vom 1. Februar 2010 den Ablauf der Vergewaltigung sowie ihre darauffolgenden Handlungen und die Spitalbehandlung aufgrund der durch die Vergewaltigung erlittenen Verletzungen sehr ausführlich, detailliert und plastisch geschildert; aus dem Protokoll geht auch hervor, dass sie bei ihren diesbezüglichen Aussagen starke Emotionen zeigte. Diese (und andere) Realkennzeichen sprechen - gerade auch im Vergleich zu den übrigen, deutlich weniger substanziierten Vorbringen - für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen.

Andererseits hat sie aber zu wesentlichen Punkten dieser Ereignisse widersprüchliche Angaben gemacht. So machte sie unterschiedliche Aussagen zu der Täterschaft der angeblich gegen sie verübten Vergewaltigung in den drei Befragungen. In der Befragung zur Person sagte sie aus, sie sei von Soldaten sexuell belästigt und sie sei auch vergewaltigt worden (vgl. A3 S. 12). Bei der Anhörung vom 1. Februar 2010 gab sie zu Protokoll, sie sei von zwei Soldaten in einen Kellerraum gebracht worden. Deren Vorgesetzter habe sie vergewaltigt. "Ob das eine Vergewaltigung oder drei Vergewaltigungen waren - das war das Gleiche." (vgl. A22
S. 15). Bei der Anhörung vom 10. Mai 2011 sagte sie hierzu zunächst aus, sie sei von Soldaten vergewaltigt worden und deren Vorgesetzter habe zugesehen, ohne etwas zu unternehmen (vgl. A38 S. 14). Auf Vorhalt der Divergenz zu ihren Äusserungen in der ersten Anhörung erklärte sie, von zwei Personen vergewaltigt worden zu sein, aber nicht zu wissen, ob es sich um einfache Soldaten oder Kommandanten gehandelt habe (vgl. A38 S.15). Die Beschwerdeführerin 1 hat somit zur Identität und zur Anzahl der Täter klar divergierende Angaben gemacht.

Zudem hat die Beschwerdeführerin 1 auch unterschiedliche Aussagen zu den Umständen, unter welchen sie auf den Polizeiposten gelangte, zu Protokoll gegeben. Einerseits gab sie an, sie sei im Stadtzentrum verhaftet und auf den Posten gebracht worden (vgl. A22 S. 14), andererseits aber, sie habe sich selber zum Polizeiposten begeben, nachdem ihre Mutter sie informiert habe, dass die Polizisten nach ihr gefragt hätten (vgl. A38 S. 14).

Die Beschwerdeführerin 1 vermag diese Aussagewidersprüche auch unter Berücksichtigung einer möglichen Traumatisierung durch ihre Ausführungen auf Beschwerdeebene, insbesondere ihrem Verweis auf die ungenügenden sprachlichen Fähigkeiten der Dolmetscherin, nicht befriedigend auszuräumen, zumal nur im Falle einer der drei von der Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin 1 durchgeführten Befragungen Anhaltspunkte für eine mögliche unzureichende sprachliche Kompetenz der Dolmetscherin vorliegen.

Schliesslich vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 das Gericht nicht zu überzeugen, es sei ihr nicht möglich gewesen, eine Bestätigung des Spitals über die mehrtägige Behandlung des Gebärmutterrisses infolge der Vergewaltigung sowie der psychiatrischen Behandlung erhältlich zu machen (vgl. Eingabe vom 22. April 2013); dies umso weniger als die Beschwerdeführerin - in der Schweiz und in der Türkei - über Rechtsanwältinnen respektive Rechtsanwälte verfügt, die sie mit der Einforderung dieser Beweismittel, nötigenfalls mit der Durchsetzung der Forderung, hätte beauftragen können.

7.4.2 Insgesamt gelangt das Gericht bei dieser Ausganglage zum Schluss, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 betreffend die Täterschaft und die Begleitumstände der von ihr vorgebrachten Vergewaltigung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen.

7.4.3 Aus dieser Feststellung ist aber nicht der Schluss zu ziehen, dass auch die vorgebrachte Vergewaltigung als solche als unglaubhaft zu bewerten ist. Das Gericht geht angesichts der auffälligen Häufung von Realitätskennzeichen (nur) bei diesem Sachverhaltselement im Gegenteil davon aus, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Türkei wohl tatsächlich Opfer einer Vergewaltigung wurde, die jedoch von einer anderen Täterschaft und unter andern Umständen verübt worden sein muss, als von ihr angegeben. Diese Annahme lässt sich im Übrigen auch mit der mittlerweile sehr schlechten psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin 1 in Einklang bringen (vgl. hierzu unten). Jedenfalls vermag die Beschwerdeführerin 1 ein diesem Übergriff zugrundeliegendes Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht glaubhaft zu machen, und es können diesen Vorbringen damit keine glaubhaften Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung entnommen werden.

8.

8.1 Es ist im Weiteren nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin 1 aus einer Familie stammt, welche den Behörden als politisch oppositionell gesinnt bekannt (gewesen) sein dürfte. Gemäss ihrer Darstellung wurde eine Schwägerin im Jahre (...) von Sicherheitskräften umgebracht. Ihre drei Brüder G._______, I._______ und H._______, welche in Frankreich beziehungsweise Deutschland als Flüchtlinge anerkannt worden seien, würden wegen Unterstützung der PKK und HADEP beziehungsweise wegen Militärdienstverweigerung von den türkischen Behörden gesucht. Die beiden in Frankreich wohnhaften Brüder G._______ und H._______ sind nach Angaben der Beschwerdeführerin 1 vor über dreissig beziehungsweise fünfundzwanzig Jahren ausgereist, der in Deutschland lebende Bruder I._______ vor etwa zwölf Jahren (vgl. A22 S. 3, A38 S. 3 f.). Die Schwester P._______ reiste im Jahre 2003 aus und stellte am 7. Juli 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Urteil D-6861/6862/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2008 wurden P._______ und ihr nachgereister Ehemann als Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen Asyl gewährt.

8.2 Gemäss der Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die vom Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis fortgeführt wird, müssen Familienangehörige von mutmasslichen Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen in der Türkei immer noch mit staatlichen Repressalien rechnen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer so genannten Reflex- oder Anschlussverfolgung zu werden, ist nach der Praxis vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der heimatlichen Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1, mit weiteren Hinweisen). Je höher das politische Engagement der Angehörigen der reflexverfolgten Person ist, desto geringere Anforderungen sind an den Umfang ihrer eigenen Aktivitäten zu stellen (vgl. etwa EMARK 1993 Nr. 6).

8.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 zu ihrem familiären Hintergrund sind grundsätzlich als glaubhaft zu erachten, zumal sie im Wesentlichen mit den diesbezüglichen Angaben ihrer Schwester P._______ in deren Asylverfahren übereinstimmen und die Tötung der Schwägerin durch die im Verfahren von P._______ durchgeführten Botschaftsabklärungen bestätigt wurde. Jedoch erscheinen auch ihre Schilderungen hinsichtlich des Ausmasses der angeblich von ihr erlittenen Reflexverfolgungsmassnahmen als unrealistisch. Den Akten lassen weder auf ein erhebliches oppositionelles Engagement im Heimatstaat noch auf wesentliche exilpolitische Aktivitäten der im Ausland lebenden Brüder der Beschwerdeführerin 1 schliessen. Zudem haben diese ihr Heimatland schon vor Jahrzehnten verlassen. Vor diesem Hintergrund besteht keine Anlass, von einem konkreten, erheblichen und aktuellen Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an diesen auszugehen. Die von der Beschwerdeführerin 1 geschilderten zahlreichen Festnahmen und Schikanen über einen Zeitraum von rund zehn Jahren erscheinen demnach als absolut unverhältnismässig. Es ist nicht nachvollziehbar, was die Behörden mit einem solchen Vorgehen bezweckt hätten, zumal sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass sie engen Kontakt zu ihren Brüdern pflegt oder in der Vergangenheit gepflegt hat und demnach kein Anlass zur Annahme bestand, dass sie wesentliche Informationen über diese hätte preisgeben können. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin 1 auch nicht vorgebracht, wegen ihrer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Schwester P._______ behelligt worden zu sein, oder dass diese aktiv gesucht werde.

Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin 1 auch aus dem Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass ihrer Schwester P._______, deren Ehemann und ihren Kindern in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde: In dem diese betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6861/6862/2006 vom 9. Januar 2008 war der familiäre Hintergrund von P._______ nur einer von mehreren Gesichtspunkten, welche im Rahmen der Gesamtwürdigung der Situation der Beschwerdeführenden berücksichtigt wurden; im Vordergrund standen im Übrigen insbesondere die vom Ehemann von P._______ erlittenen Repressalien, sowie dessen Herkunft und familiäres Umfeld. Jedenfalls lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausging, P._______ drohe allein wegen des Profils ihrer Herkunftsfamilie eine Reflexverfolgung in asylrechtlich relevantem Ausmass.

Schliesslich erfolgte gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin 1 die Verhaftung ihres Onkels D._______ im Jahre 2007 oder 2008 nicht wegen seines familiären Hintergrundes, und sie hat auch nicht behauptet, im Zusammenhang mit der Inhaftierung von D._______ irgendwelche Verfolgungsmassnahmen durch die Behörden erlitten zu haben. Demnach besteht auch kein Anlass, aus der Festnahme von D._______ auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin 1 vor Verfolgung zu schliessen.

8.4 Nach dem Gesagten liegt kein Grund zur Annahme vor, die türkischen Sicherheitskräfte hätten im heutigen Zeitpunkt ein Interesse daran, die Beschwerdeführerin 1 über ihre Angehörigen zu befragen und entsprechend unter Druck zu setzen, um von ihr Informationen über deren vergangenes und gegenwärtiges politisches Engagement zu erhalten.

8.5 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgewiesen.

9.

9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

10.2 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

10.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.

11.

11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

11.2 Zunächst ist festzustellen, dass sich aus der allgemeinen Lage in der Türkei kein Wegweisungshindernis ableiten lässt. In Ost- und Südostanatolien - mit Ausnahme der Provinzen Sirnak und Hakkari - herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, die es rechtfertigen würde, den Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar zu bezeichnen (BVGE 2013/2 E. 9.5 und 9.6).

11.3 Im Weiteren ist das Vorliegen individueller Wegweisungshindernisse der Beschwerdeführerinnen zu prüfen.

11.3.1 In einem ersten Bericht der Psychiatrischen Dienste L._______ vom 26. Mai 2011 wurde bei der Beschwerdeführerin 1 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Gemäss einem weiteren Bericht vom 26. Januar 2012 kam es nach Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. November 2011 bei ihr zu einer depressiven Dekompensation mit Sui-zidalität. Dem neusten Bericht der behandelnden Ärzte vom 5. Juni 2013 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 aktuell unter einer schweren Depression leidet, aufgrund welcher eine ambulante psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung erfolgt. Eine engmaschige ambulante Behandlung wird als zurzeit indiziert bezeichnet.

11.3.2 Zwar ist davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 1 in der Türkei grundsätzlich medikamentös behandelt werden können, zumal gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei landesweit psychiatrische Einrichtungen sowie eine breite Palette von Psychopharmaka vorhanden sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6891/2011 vom 21. Mai 2013 E. 4.2.2.3). Eine psychotherapeutische Behandlung ist jedoch in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin 1 zumindest ohne versicherungsrechtliche Abdeckung nicht ohne Weiteres erhältlich. Zudem muss bei der vorliegenden Aktenlage davon ausgegangen werden, dass sich die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 bei einer Rückkehr in die Türkei, auch im Falle einer Wohnsitznahme im Westen des Landes, erheblich verschlimmern würden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sie glaubhaft gemacht hat, in der Vergangenheit in ihrem Heimatstaat Opfer einer Vergewaltigung geworden zu sein (vgl. E. 7.4.3) und in den Arztberichten vom 26. Januar 2012 und 5. Juni 2013 auf ihre grosse Angst vor der Rückkehr in ihr Heimatland hingewiesen wird. Aufgrund ihrer traumatisierenden Erlebnisse, die sich offenbar in ihrer Heimat zugetragen haben, ist es ihr nicht zuzumuten, dorthin zurückzukehren Ein im Westen der Türkei bestehendes, tragfähiges Beziehungsnetz, welches die Beschwerdeführerin und ihre Familie nach einer Rückkehr stützen könnte, ist nicht aktenkundig. Eine hinreichende Unterstützung und Betreuung durch ihren Ehemann erscheint aufgrund der auch bei ihm aufgetretenen und durch ärztliche Berichte belegten psychischen und somatischen Beschwerden ebenfalls nicht als gesichert.

Ferner ist auch das Kindeswohl als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen. Es kann bei den zu erwartenden Reintegrationsproblemen in der Türkei nicht als gesichert erachtet werden, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann in der Lage wären, die Betreuung ihrer Kinder adäquat wahrzunehmen.

11.3.3 Unter Würdigung dieser Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine erzwungene Rückkehr die Beschwerdeführerinnen im jetzigen Zeitpunkt in eine Situation bringen würde, die zu einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes führen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als unzumutbar und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt zumindest nachträglich als bundesrechtswidrig.

11.4 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG vor. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.

12.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. November 2011 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG und Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die um die Hälfte zu reduzierenden Verfahrenskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2012 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, sind jedoch keine Kosten zu erheben.

14.
Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführerinnen angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) ist die reduzierte Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen- und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. November 2011 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen vorläufig aufzunehmen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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