Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1635/2020

Urteil vom 6. August 2020

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),

Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Roswitha Petry,

Gerichtsschreiberin Janine Sert.

A._______, geboren am (...),

Pakistan,
Parteien
vertreten durch MLaw Aileen Kreyden, Rechtsanwältin,
Advokatur Kanonengasse,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der minderjährige Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben Ende Juni 2018 und reiste am 8. Februar 2019 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. März 2019 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Aufgrund seiner Minderjährigkeit wurde ihm für das weitere Asylverfahren eine Vertrauensperson zugeordnet. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Vertrauensperson am 28. Juni 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen an.

Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei paschtunischer Ethnie und stamme aus B._______, Pakistan. Er habe die Schule bis zur neunten Klasse im Juni 2018 besucht. Sein Vater sei Imam in einer Moschee in B._______ gewesen und von verschiedenen Familienstämmen respektive nicht-sunnitischen Mitgliedern der mächtigen C._______-Familie wegen seiner Predigten in der Moschee kritisiert worden. Es habe immer wieder Streit zwischen seinem Vater und seinen Gegnern gegeben. Als er mit seinem Vater und Bruder einmal nach dem Nachtgebet auf dem Weg von der Moschee nach Hause gewesen sei, sei auf sie geschossen worden. Sein Bruder sei dabei getötet worden, sein Vater und er hätten fliehen können. Die Feinde seines Vaters hätten gedroht, auch ihn zu töten. Zudem habe es eine Fatwa gegen seinen Vater gegeben. Am 28. Juni 2018, einen Monat respektive einige Tage nachdem sein Bruder umgekommen sei, habe er B._______ verlassen und sei über Lahore und Quetta aus Pakistan ausgereist.

Sein Vater, seine Stiefmutter und seine Halbgeschwister hätten B._______ verlassen, würden aber noch immer in Pakistan leben.

Der Beschwerdeführer reichte seinen Nationalitätenausweis, seinen Schülerausweis, ein Schulzeugnis sowie einen Stundenplan (alles im Original) dem SEM zu den Akten.

B.
Mit Schreiben vom 19. November 2019 tätigte die Vorinstanz bei der Schweizer Vertretung in Islamabad eine Anfrage zwecks Abklärung, ob der Beschwerdeführer nach einer Ankunft am Flughafen Islamabad empfangen und betreut würde und seine sichere Weiterreise nach B._______ organisiert werden könnte, sowie ob Informationen zu seinem Vater und seiner Familie vorlägen. Am 20. Januar 2020 erfolgte die Antwort der Schweizer Vertretung in Islamabad.

C.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 - am 27. Februar 2020 dem Beschwerdeführer eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

D.
Mit Eingabe vom 20. März 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und teilte mit, dass er wegen der Coronakrise Probleme gehabt habe, Unterstützung zu finden, weshalb er sinngemäss um Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung ersuchte. Er reichte zudem eine Kopie eines amtlich beglaubigten Schreibens seines Vaters sowie dessen Identitätsausweises zu den Akten.

E.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. März 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, eine Beschwerdeverbesserung innert Frist einzureichen.

F.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. April 2020 beantwortete die Instruktionsrichterin das gleichentags gestellte Akteneinsichts- und Fristverlängerungsgesuch der neu mandatierten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, verwies die Rechtsvertreterin zwecks Erhalts der vorinstanzlichen Akten an den Beschwerdeführer oder seine Vertrauensperson, stellte ihr die Kopien der Beschwerdeverfahrensakten zu und hiess das Gesuch um Verlängerung der Frist zur Beschwerdeverbesserung gut.

G.
Die Beschwerdeverbesserung wurde fristgerecht am 9. April 2020 durch seine Rechtsvertretung eingereicht. Der Beschwerdeführer beantragte darin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen; eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung in der Person der Rechtsvertreterin und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

H.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. April 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Zudem wurde der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und die Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Aileen Kreyden, als Rechtsbeiständin eingesetzt. Des Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vor-
instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen.

I.
In seiner Vernehmlassung vom 27. April 2020 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest.

J.
Mit Replik vom 13. Mai 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und reichte eine Übersetzung des mit Beschwerde eingereichten Schreibens seines Vaters sowie eine aktualisierte Honorarnote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht (Art. 53a AsylV1) eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung dahingehend, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten. Er habe kaum etwas zu den Inhalten der Aussagen seines Vaters als Imam, die seine Gegner gegen ihn aufgebracht hätten, sowie zu den vorhergehenden Schwierigkeiten angeben können. Auch zur Glaubensrichtung der Gegner habe er nur unsichere Angaben machen können und zuerst gemeint, es seien vielleicht Christen gewesen, später ausgeführt, es seien keine Sunniten gewesen, und schliesslich Schiiten erwähnt. Die vorgebrachte Tötung seines Bruders habe er nur oberflächlich und stereotyp geschildert, obwohl er sie miterlebt habe. Auch auf die Frage, weshalb sein Vater keine Hilfe bei der Polizei oder anderen Institutionen habe erhalten können, habe er keine überzeugenden Antworten gegeben. Ebenso habe er kaum etwas über die Fatwa gegen seinen Vater sagen können. Weiter seien einige seiner Schilderungen widersprüchlich ausgefallen. Anlässlich der BzP habe er angegeben, nach dem Tod seines Bruders einen Monat zuhause geblieben und von B._______ ausgereist zu sein. Bei der Anhörung habe er ausgeführt, er sei nach diesem Ereignis fünf bis sieben Tage bei einem Onkel in D._______ versteckt gewesen und sei von dort aus ausgereist. Er habe diese widersprüchlichen Angaben nicht erklären können. Weiter habe er die Drohung gegenüber seinem Vater, dass man ihn als zweiten Sohn auch töten würde, sowie die gegen seinen Vater ausgestellte Fatwa bei der BzP nicht genannt. Es sei schliesslich schwer vorstellbar, dass im überwiegend sunnitischen Pakistan ein sunnitischer Imam wegen religiöser Aussagen Probleme mit Angehörigen anderer Glaubensrichtungen, insbesondere Christen, bekomme und er keine Möglichkeit haben sollte, diesbezüglich von Behörden oder anderen Stellen Hilfe zu erhalten. Trotz des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers wäre zu erwarten gewesen, dass er das Erlebte zumindest einigermassen substantiiert und detailliert hätte beschreiben und über die Hintergründe der angeblichen Probleme einige Informationen hätte wiedergeben können.

Der Weggang der Familie des Beschwerdeführers aus B._______ sei, wegen der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Probleme, auch nicht glaubhaft. Er habe trotz regelmässigen Kontaktes mit seiner Familie nichts Genaueres dazu sagen können, wo diese jetzt sei und wie es ihr gehe. Im Rahmen einer Anfrage des SEM an die Schweizer Botschaft in Pakistan habe sein Vater per Telefon angegeben, der Beschwerdeführer könne selbstverständlich wieder bei seiner Familie leben und werde bei der Rückreise auch am Flughafen in Islamabad von ihm abgeholt und nach Hause gebracht. Seine Familie werde zudem von seinem Bruder in Dubai unterstützt. Somit verfüge er in Pakistan über eine gesicherte Wohnsituation und ein breites Beziehungsnetz, das ihm bei der Reintegration helfen könne. Es sei ferner davon auszugehen, dass er den Schulbesuch fortsetzen und seine Ausbildung abschliessen könne.

3.2 Auf Beschwerdeebene führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Erkenntnis der Vorinstanz, wonach seine Aussagen in wesentlichen Punkten unglaubhaft seien, gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG. An die Schilderungen eines unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden dürften nicht die gleichen Anforderungen wie an diejenigen eines Erwachsenen gestellt werden. Auch berücksichtige sie nicht, dass das von ihm Erlebte, insbesondere der Tod seines Bruders, vor allem in seinem jungen Alter schwer traumatisierend wirke und bei ihm deshalb auch nicht die gleichen Anforderungen an das Erinnerungsvermögen gestellt werden dürften wie bei einem psychisch gesunden Menschen. Jegliche Substanzarmut sei auf sein junges Alter und seine Traumatisierung zurückzuführen.

Der Beschwerdeführer habe in der BzP seine Fluchtgeschichte zusammengefasst dargelegt und in der Bundesanhörung ausgeführt. Es könne ihm nicht vorgehalten werden, er habe die ihm angedrohte Tötung nachgeschoben. Der angebliche Widerspruch in Bezug auf den Reiseweg betreffe zudem nicht den Kern seiner Vorbringen. Seine Fluchtgründe - dass sein Bruder aufgrund der Predigten seines Vaters als Imam erschossen und ihm selber mit dem Tod gedroht worden sei - habe er widerspruchsfrei dargelegt. Es könne nicht von einem Widerspruch auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen werden. Insgesamt habe er sich somit glaubhaft zu seinen Asylgründen geäussert.

Sein Vater habe die ihm im Rahmen der Botschaftsabklärung per Telefon gestellten Fragen nicht richtig verstanden. Es sei für ihn unverständlich, dass sein Sohn nach Pakistan zurückgeschickt würde, wo ihm Gefahr drohe. Der Beschwerdeführer wäre in Pakistan nicht in Sicherheit. Sein Vater müsse sich nach wie vor verstecken. Seine Geschwister würden die Schule nicht besuchen können, aus Angst, entdeckt und getötet zu werden. Die Sache sei zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur erneuten Botschaftsabklärung, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Seine Familie werde von einer mächtigen Familie wegen der Predigten seines Vaters bedroht und verfolgt. Diese gegnerische Familie sei sehr einflussreich und zu schlimmen Taten fähig, zumal sie bereits seinen Bruder getötet und damit gedroht hätten, auch ihn umzubringen. Aufgrund der Wichtigkeit dieser Familie könne seine Familie von staatlicher Seite keinen Schutz erwarten. Er sei wegen seiner Religion verfolgt, da sein Vater als Imam den Koran in einer Art und Weise ausgelegt habe, mit welcher die Familie C._______ nicht einverstanden sei. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.

Sein Vater und seine Geschwister könnten wegen der drohenden Verfolgung ihr neues Heim nicht verlassen. Sein Vater könne nicht mehr arbeiten und deshalb nur noch beschränkt für seine Kinder aufkommen. Die Geschwister könnten die Schule nicht besuchen, aus Angst, getötet zu werden. Auch er würde die Schule nicht besuchen können und müsste mit nur einem Elternteil, der aufgrund der Vorfälle nicht mehr arbeiten könne, aufwachsen. Finanziell wäre die Lage in Pakistan für ihn somit äusserst prekär. Als ältestes Kind wäre er besonders im Visier der Feinde seines Vaters. Er stamme aus dem stärksten umkämpften Gebiet Pakistans, der Mohmand Agency in der Region FATA (Federally Administered Tribal Areas), welche eine Hochburg der Taliban sei. Es gebe in dieser Region viele Terroranschläge und der Staat sei nicht in der Lage wirksamen Schutz in den von den Taliban kontrollierten Gebieten zu gewähren. Die allgemeine Lage sei prekär. Die Rückkehr nach Pakistan sei damit für ihn unzumutbar.

3.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und bekräftigt, dass trotz des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen wäre, dass er erlebte Ereignisse wie auch die Hintergründe seiner geltend gemachten Probleme zumindest einigermassen substantiiert hätte wiedergeben können. Die vorgebrachte Traumatisierung bleibe vollständig unbelegt. Sowohl bei der BzP als auch in der Anhörung habe er keine gesundheitlichen Probleme erwähnt und es seien dem Anhörungsprotokoll und den Akten keine Hinweise auf solche zu entnehmen. Auch im Rahmen der Beschwerde seien keine Belege für eine Traumatisierung vorgelegt worden.

Es gebe ferner keinen Grund, am Inhalt der Botschaftsabklärung zu zweifeln. Es sei dieser kein Hinweis auf sprachliche Probleme oder sonstige Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen. Die Bestreitung des Inhalts müsse als Schutzbehauptung eingestuft werden. An dieser Einschätzung könne auch das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Dokument des Vaters, das amtlich beglaubigt worden sei, nichts ändern. Es handle sich um ein Schreiben in Kopie; auch ein Original wäre zudem nicht fälschungssicher. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern ein solches Schreiben belegen könne, dass es beim Telefongespräch Verständigungsprobleme gegeben habe beziehungsweise dass die Aussagen des Vaters falsch wiedergegeben worden seien. Das Schreiben werde in der Beschwerdeverbesserung auch nicht mehr erwähnt. Auf eine Übersetzung des Schreibens könne deshalb verzichtet werden.

3.4 In seiner Replik konkretisiert der Beschwerdeführer, es liege auf der Hand, dass die Ausreise aus seinem Heimatland, ohne seine Eltern, in dem noch sehr jungen Alter, ihn psychisch belaste und traumatisiere. Es könne daraus, dass er in der BzP seinen Gesundheitszustand als gut bezeichnet habe, nicht geschlossen werden, das Erlebte habe ihn nicht psychisch mitgenommen. Er habe damit gemeint, dass er im Zeitpunkt seiner Ankunft keine grösseren körperlichen Beschwerden gehabt habe.

Der Übersetzung des mit Beschwerdeschrift eingereichten Dokuments sei zu entnehmen, dass sein Vater die Verständigungsprobleme im Rahmen der Botschaftsabklärung bestätige und bekräftige, sein Sohn werde verfolgt. Das Original des Dokuments habe er bislang noch nicht erhalten, da die Versendung aufgrund seiner Verfolgung mit grossen Gefahren verbunden sei.

4.

4.1 Der Einwand auf Beschwerdeebene, das SEM habe bei der Würdigung der Vorbringen das junge Alter und die psychische Verfassung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, erscheint nicht vollständig unbegründet. In den Erwägungen der angefochtenen Verfügung wird nur kurz auf sein jugendliches Alter verwiesen (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung). Zudem wurden in den Befragungsprotokollen keine Gefühlsregungen des Beschwerdeführers protokolliert. Jedoch vermag er damit nichts zu seinen Gunsten zu bewirken, zumal aus den Befragungsprotokollen nicht hervorgeht, dass ihm daraus Nachteile entstanden wären. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Fragen anlässlich der BzP und Anhörung nicht verstanden hätte beziehungsweise sich - trotz einer möglichen psychischen Belastung wegen des Erlebten - nicht hätte verständlich ausdrücken können, insbesondere sind diesbezüglich keinerlei Anmerkungen im Rahmen der Rückübersetzung festgehalten, auch nicht seitens der ihn begleitenden Vertrauensperson.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe in formeller Hinsicht eine Verletzung der Untersuchungspflicht, weil sein Vater die ihm im Rahmen der Botschaftsabklärung gestellten Fragen nicht verstanden habe und dadurch nicht richtig habe beantworten können. Dieser Antrag wird vorab behandelt, da eine Verletzung der Untersuchungspflicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung führen könnte.

4.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

4.4 Die Rüge der mangelhaften Darstellung des Sachverhalts vermag nicht zu überzeugen. Der Botschaftsantwort sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht in der Lage gewesen wäre, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Sein Vater zeigte sich anlässlich des Telefonats mit der Schweizerischen Botschaft in Pakistan enttäuscht, dass der Beschwerdeführer zurückgeschickt werde, und führte weiter aus, er habe für dessen Reise in die Schweiz 1.5 Millionen Rupien bezahlt und dafür das Haus verkaufen müssen. Vor dem Hintergrund dieser weiterführenden Aussagen des Vaters kann davon ausgegangen werden, dass er dem Gespräch folgen und wahrheitsgetreu Auskunft geben konnte. Soweit der Beschwerdeführer seine Sicherheit bei einer Rückkehr betreffend zu einem anderen Schluss gelangt, liegt darin keine Verletzung der Abklärungspflicht. Vielmehr betrifft dies eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist.

4.5 Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz vollständig erstellt und in der angefochtenen Verfügung korrekt und ausreichend wiedergegeben. Das Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur erneuten Botschaftsabklärung, an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 m.w.H.).

6.

6.1 Unabhängig davon, ob die Vorfluchtvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sind, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz seitens der heimatlichen Behörden keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und mithin keine Vorfluchtgründe vorliegen.

6.2 Geht die Verfolgung von nicht-staatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden staatlichen Schutz beanspruchen können (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Dabei kann nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten verlangt werden, da es keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 f.). Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen. Zudem muss die Inanspruchnahme des Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H. und Urteil des BVGer E-4446/2018 vom 23. Januar 2018 E. 6.2.1). Die Flüchtlingseigenschaft setzt sodann auch bei einer Verfolgung durch Dritte voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt.

6.3 Es ist nicht zu verneinen, dass in Pakistan ein insgesamt hohes Mass an religiös motivierter Gewalt herrscht. Die Angriffe, welche meist von sunnitischen Extremisten ausgehen, bleiben weitgehend straflos, und es besteht kein oder nur gänzlich ungenügender staatlicher Schutz gegen die sunnitischen Gewaltübergriffe (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2), wobei sich die Effizienz der Sicherheitsbehörden von Distrikt zu Distrikt unterscheiden und von einigermassen guter Effizienz bis zur gänzlichen Unwirksamkeit reiche (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Pakistan, 27. Februar 2014). In weiteren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts wird festgestellt, dass der Staat Pakistan im Rahmen der lokalen Gegebenheiten fähig und willens ist, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und die effektiv bestehende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-2517/2018 vom 11. Mai 2018 E. 6; E-1266/2016 vom 25. April 2017 E. 5.3).

6.4 Des Weiteren ist nicht auszuschliessen, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit als Imam in B._______ allenfalls auf Widerstand seitens Dritter gestossen ist. Indes lässt sich das konkrete Motiv hinter dem geltend gemachten Vorfall, als sein Bruder durch Schüsse getötet worden sei, nicht eruieren. So ist den Aussagen des Beschwerdeführers insbesondere nicht zu entnehmen, wieso und von wem auf ihn und seine Familie geschossen wurde (vgl. A6 S. 8 und A19 F67). Auch die Drohungen gegen ihn und seine Familie seit seiner Ausreise schildert er nur wenig konkret (A19 F48 f. und F108 ff.). Er vermag somit seine subjektiven Befürchtungen, im Heimatstaat im Fall einer Rückkehr von Drittpersonen gezielt verfolgt zu werden, nicht substanziell zu konkretisieren. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Feinde seines Vaters nach dem Beschwerdeführer und nicht nach seinen jüngeren Geschwistern vor Ort oder seinem älteren Bruder in Dubai verlangen würden (vgl. A6 S. 8 und A19 F49, F100 und F111). Bei einem reellen Interesse der Feinde an seinem Vater wäre zu erwarten, dass auch dieser - trotz seines fortgeschrittenen Alters - bedroht würde (vgl. A19 F77). Zwar gibt die Botschaftsantwort lediglich eine Zusammenfassung des Telefonats mit seinem Vater wieder. Wäre eine Rückkehr für den Beschwerdeführer aber derart gefährlich, wäre zu erwarten gewesen, dass sein Vater nicht so einfach eingewilligt hätte, ihn abzuholen, sondern allfällige Risiken einer Rückkehr bereits anlässlich des Telefonats mindestens erwähnt hätte. Auch dürfte er sich nicht auf Aussagen zu den Auslagen, die ihm die Ausreise des Sohnes beschert habe, beschränkt haben, wenn konkrete Gefahren vorgelegen hätten. Ginge die Bedrohung, wie vom Beschwerdeführer geschildert, von schiitischen respektive christlichen Personen aus (vgl. A19 F54 f., F61 und F66), wäre es der Familie zudem zuzumuten, sich an den mehrheitlich sunnitischen pakistanischen Staat zu wenden. Der Beschwerdeführer kann nicht überzeugend darlegen, dass er wegen fehlender Schutzfähigkeit der pakistanischen Behörden einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr durch Dritte ausgesetzt gewesen und aus diesem Grund eine Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Pakistan anzunehmen wäre (vgl. A19 F80 ff.). Die der Familie des Beschwerdeführers durch eine lokal mächtige Familie (vgl. A19 F64 f.) zugefügten Nachteile beschränken sich zudem auf seine Heimatregion und weisen somit nur einen lokalen Charakter auf. Folglich wäre es dem Beschwerdeführer möglich, sich an einem anderen Ort auf dem Staatsgebiet Pakistans niederzulassen, zumal er nicht vorbringt, dass es, auch wenn seine Familie versteckt lebe, seit seiner Ausreise zu weiteren Vorfällen mit der
gegnerischen Familie gekommen wäre (vgl. A19 F108 ff.). Dies schliesst einen notwendigen Schutz seitens eines Drittstaates aus. Es sind seinen Aussagen insgesamt keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass es aus objektiver Sicht erforderlich gewesen wäre, im Jahr 2018 aus asylrelevanten Gründen auszureisen. Seine Befürchtungen vermögen demnach auch aus objektiver Sicht keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zu begründen. An dieser Einschätzung ändert auch der mit Beschwerde eingereichte Brief seines Vaters nichts, zumal diesem kein asylrechtliches Motiv zu entnehmen ist.

6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzulegen, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein oder solche künftig befürchten zu müssen. Das SEM hat sein Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und die aus der KRK fliessenden Rechte sind als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.). Die Rückreisemodalitäten (Begleitung der UMA, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) können allerdings erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100).

Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.4.1 In Pakistan herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre.

8.4.2 Es sind - mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz - keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Weder in der BzP noch in der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer, dass seine Familie finanzielle Schwierigkeiten habe, zumal er bei beiden Befragungen angab, sie würde von seinem in Dubai lebenden Bruder finanziell unterstützt (vgl. A6 S. 5 und A19 F33 f.). Wäre die Lage für ihn bei einer Rückkehr nach Pakistan tatsächlich äusserst prekär, wäre zu erwarten gewesen, dass sein Vater anlässlich des Telefonats mit der Schweizerischen Botschaft die finanziellen Schwierigkeiten erwähnt hätte. Indes ist auch der nachträglich eingereichten schriftlichen Stellungnahme seines Vaters nicht zu entnehmen, dass die Familie sich in einer finanziellen Notlage befinde. Überdies ist der Botschaftsauskunft nicht zu entnehmen, dass der Vater schwierig zu erreichen gewesen wäre oder angab, im Versteckten zu leben, weshalb Zweifel an dieser Behauptung anzubringen sind. Doch selbst wenn dies der Fall sein sollte, verfügt der Beschwerdeführer mit seinen übrigen Familienmitgliedern sowie weiteren Verwandten in seiner Heimat über eine gesicherte Wohnsituation und ein umfassendes soziales Beziehungsnetz, welches ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. Aufgrund seines jungen Alters ist davon auszugehen, dass er den Schulbesuch in Pakistan fortsetzen kann.

8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -4 AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Instruktionsrichterin sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 22. April 2020 gutgeheissen hat und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Mit derselben Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 wurde eine Kostennote ins Recht gelegt. Darin wird ein als angemessen zu erachtender Aufwand von 9 Stunden und Auslagen von 16.60 geltend gemacht. Mit Instruktionsverfügung vom 22. April 2020 wurde bereits festgestellt, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen, die Rechtsanwälte sind, in der Regel Fr. 200.- bis 220.- beträgt. Das amtliche Honorar für die Rechtsvertreterin ist somit auf insgesamt aufgerundet
Fr. 2'150.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'150.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Janine Sert

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