Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1179/2006
{T 0/2}

Urteil vom 6. Juli 2007
Mitwirkung:
Richterin Beutler; Richter Trommer; Richter Vuille; Gerichtsschreiber Segessenmann.

E._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecherin Gabriela von Arx-Treml,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,

betreffend
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, geboren am 1. Januar 1963, stammt ursprünglich aus der Türkei. Er reiste erstmals im Jahre 1988 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Nach negativem Abschluss dieses Verfahrens kehrte er am 15. Februar 1992 in sein Heimatland zurück. Am 20. September 1995 reiste er erneut in die Schweiz ein und ersuchte ein zweites Mal um Asyl. Dieses Asylgesuch wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Februar 1996 ebenfalls abgelehnt. Die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wurde von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 8. Mai 1996 abgewiesen.
B. Am 3. Juli 1996 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin M._______, geboren am 13. Juni 1936. Gestützt auf diese Ehe stellte er am 27. Juni 2000 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Die Eheleute unterzeichneten am 25. Januar 2002 eine schriftliche Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenleben würden und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten hätten. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 15. März 2002 in Anwendung von Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) erleichtert eingebürgert. Die im Einbürgerungsgesuch aufgeführte Tochter A._______ wurde nicht in die Einbürgerung einbezogen, da sie im damaligen Zeitpunkt nicht in der Schweiz lebte.
C. Die Ehe des Beschwerdeführers mit der Schweizer Bürgerin wurde am 20. Juni 2003 geschieden. Zwei Monate später heiratete er in der Türkei die türkische Staatsangehörige Y._______, geboren am 10. Juni 1968, mit der er bereits die beiden Kinder A._______, geboren am 17. Dezember 1993, und B._______, geboren am 29. Februar 2000, gezeugt hatte. Am 2. Dezember 2003 stellte der Beschwerdeführer für seine türkische Familie ein Gesuch um Familiennachzug.
D. In der Folge leitete das damalige Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) am 26. März 2004 gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein und räumte ihm das rechtliche Gehör dazu ein. Davon machte er mit Schreiben vom 29. März 2004 Gebrauch.
E. Im Auftrag der Vorinstanz führte die Stadtpolizei Aarau mit der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers am 12. und 14. Mai 2005 eine Befragung zur Sache durch. Dessen Rechtsvertreterin wohnte der Anhörung am ersten Tag bei; auf eine Teilnahme an der Fortsetzung der Befragung verzichtete sie indessen. Am 7. Juli 2005 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin Gelegenheit zur Einreichung einer abschliessenden Stellungnahme zum Ergebnis der Anhörung und zur beabsichtigten Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gegeben. Diese Gelegenheit nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2005 wahr.
F. Am 15. Dezember 2005 erteilte das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau auf Gesuch der Vorinstanz vom 12. Dezember 2005 hin die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers.
G. Mit Verfügung vom 19. Januar 2006 erklärte das BFM die am 15. März 2002 erfolgte erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Umstände der Heirat zwischen dem Beschwerdeführer und der Schweizer Bürgerin würden zur Überzeugung führen, dass für den Beschwerdeführer zweckfremde Motive im Vordergrund gestanden hätten. Insbesondere decke sich die Darstellung der Ex-Ehegatten über das Kennen lernen und den Entschluss zur Hochzeit in keiner Weise. Während der Beschwerdeführer seine schweizerische Ex-Ehefrau im Jahr 1995 kennen gelernt haben wolle und geltend mache, sie hätten sich nach reiflicher Überlegung zur Heirat entschlossen, habe die Ex-Ehefrau ausgesagt, den Beschwerdeführer etwa im Mai 1996 kennen gelernt und diesem nach einer Bekanntschaftszeit von nur etwa einem Monat die Heirat vorgeschlagen zu haben, woraufhin der Beschwerdeführer spontan zugesagt habe. Ein Eheschluss zwischen einem Mann und einer 27 Jahre älteren Frau finde in der Türkei keine gesellschaftliche Akzeptanz. Dass dies auch für den Beschwerdeführer nicht nahe liegend gewesen sei, zeige sich im Umstand, dass dieser im Herkunftsland aus einer Beziehung mit einer mehr als fünf Jahre jüngeren Frau ein gemeinsames Kind gehabt habe. Es sei angesichts der soziokulturellen Verhältnisse in der Türkei zudem davon auszugehen, dass diese frühere Verbindung für das gesellschaftliche Umfeld mindestens mittels einer traditionellen Ehe legitimiert gewesen sei. Hierfür spreche auch, was der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Zeugung des zweiten Kindes mit dieser Frau geltend mache. So gebe er an, dass es anlässlich eines Besuches bei seiner älteren Tochter zur Zeugung des zweiten Kindes gekommen sei. Im Scheidungsverfahren habe er sodann angegeben, die ältere Tochter lebe bei seinen Eltern. Die schweizerische Ex-Ehefrau habe ferner ausgesagt, der Beschwerdeführer sei von seiner Mutter über die Geburt des zweiten Kindes informiert worden. In Anbetracht dessen gehe das BFM davon aus, dass die heutige Ehefrau und Mutter der beiden gemeinsamen Kinder mit diesen zusammen im Haushalt der Eltern des Beschwerdeführers gelebt habe. Es erscheine fraglich, aus welchem Grund es sonst im Zusammenhang mit dem Besuch der bei den Eltern lebenden Tochter zur Zeugung eines weiteren Kindes gekommen sein sollte. Im Weiteren falle vorliegend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Geburt eines ausserehelichen Kindes während seiner Ehe in der Schweiz und nur kurze Zeit vor der Einreichung des Gesuches um erleichterte Einbürgerung verheimlicht, sondern auch seine tatsächlichen Lebensverhältnisse verschwiegen habe. Es sei als erwiesen zu betrachten, dass er parallel zur Ehe in der
Schweiz in seinem Herkunftsland eine eheähnliche Beziehung unterhalten und sich eine Familie aufgebaut habe. Mit der Unterzeichnung der schriftlichen Erklärung vom 25. Januar 2002 habe er jedoch gegenüber der Einbürgerungsbehörde den falschen Anschein erweckt, er lebe mit seiner schweizerischen Ehefrau in einer tatsächlichen, stabilen Lebensgemenschaft mit beidseitig intaktem, auf die Zukunft gerichteten Ehewillen. Damit habe er den Tatbestand von Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erfüllt.
H. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 16. Februar 2006 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde ein. Darin beantragt er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
I. In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
J. Die Frist zur Einreichung einer Replik liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden.

Darunter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG Verfügungen des BFM, die sich auf Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG stützen.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht beim EJPD eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).
2.
2.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gelebt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Ihre Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG zudem voraus, dass sie die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Die Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweis).
2.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der beidseitige Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist. Der Gesetzgeber wollte ausländischen Ehepartnern von schweizerischen Staatsangehörigen die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit Hinweisen). Im Weiteren ist zu beachten, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung für ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern von einem traditionellen Verständnis der Ehe ausging, bei welchem die Ehe aus Liebe eingegangen und die Begründung einer Lebensgemeinschaft, wenn nicht gar die Gründung einer Familie bezweckt wird. Gemäss Art. 159 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) schulden die Ehegatten einander Treue und Beistand. Trotz gewandelter Moral- und Sexualvorstellungen umfasst die eheliche Treue grundsätzlich immer noch die ungeteilte Geschlechtsgemeinschaft (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.104 E. 16).
2.3. Die Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG). Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen).
2.4. Weiss die Partei, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung im Zeitpunkt der Verfügung erfüllt sein müssen, und erklärt sie, in einer stabilen Ehe zu leben, so hat sie die Behörde gestützt auf ihre Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht von Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer erleichterten Einbürgerung entgegensteht (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
2.5. Besteht auf Grund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486).
3. Der Beschwerdeführer macht auf Rekursebene im Wesentlichen geltend, er sei im Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs rechtlich betrachtet der Vater nur eines Kindes gewesen. Die zweite Tochter sei erst nach der Heirat mit deren Mutter als sein Kind anerkannt worden. Aus diesem Grund habe er gegenüber dem Scheidungsrichter zu Recht ausgesagt, er habe ein Kind und beziehe für dieses eine Kinderzulage. Erst im August/September 2003 habe er die jüngere Tochter seinem Arbeitgeber gemeldet und erhalte seither eine zweite Kinderzulage. Es sei somit nicht richtig, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, er habe seine zweite aussereheliche Tochter verheimlichen wollen.

Im Jahre 2000 hätten die Ehegatten sodann in einer intakten Beziehung gelebt, welche aber durch die Geburt des ausserehelichen Kindes in einer Krise gesteckt habe. Beide seien sich jedoch damals einig gewesen, dass die Ehe weitergeführt werden solle. Nach Aussage der Ex-Ehefrau vom 14. Mai 2005 habe diese es einfach nicht wahrhaben wollen, dass auch ihre zweite Ehe geschieden werden solle. Erst nach drei Jahren sei die Scheidung erfolgt, da die Tatsache des ausserehelichen Kindes für die Schweizer Gattin eine grössere Belastung dargestellt habe als ursprünglich angenommen. Es habe sich nicht um eine Scheinehe gehandelt. Die Ehegatten hätten während mehr als sieben Jahren zusammengelebt. Der Beschwerdeführer habe sowohl im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung als auch in demjenigen der erleichterten Einbürgerung mit seiner damaligen schweizerischen Ehefrau in einer tatsächlichen, stabilen Lebensgemeinschaft gewohnt. Die Scheidung sei erst ein Jahr später erfolgt, auf Veranlassung der Ehefrau und in gegenseitigem Einvernehmen.
4. Dem hält das BFM in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen entgegen, im Gesuchsformular sei ganz allgemein nach unverheirateten ausländischen Kindern unter 18 Jahren gefragt worden und es hätte dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass ein während seiner Ehe mit der Schweizer Bürgerin im Ausland gezeugtes aussereheliches Kind, zumal er mit der Kindsmutter bereits ein gemeinsames Kind gezeugt habe, für das Einbürgerungsverfahren von Bedeutung sein würde. Der Beschwerdeführer habe denn auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass er jemals an seiner biologischen Vaterschaft Zweifel gehabt habe. Die Tatsache, dass die Ehe mit der schweizerischen Ehefrau durch die Geburt des Kindes offensichtlich in eine Krise geraten sei, hätte umso mehr Anlass dazu geben sollen, dies der Einbürgerungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass in casu verschiedene gewichtige Indizien bestehen, welche darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer mit der Schweizer Bürgerin keine stabile eheliche Gemeinschaft im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis führte und diesen Umstand gegenüber den Einbürgerungsbehörden bewusst verheimlichte.
5.1. So erfolgte die Heirat des Beschwerdeführers mit der Schweizer Bürgerin zwei Monate nach der letztinstanzlichen Ablehnung des zweiten Asylgesuchs und stand damit in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang zu seiner Verpflichtung, die Schweiz verlassen zu müssen. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zudem feststellte, weichen die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau betreffend das Kennen lernen (im Jahr 1995 bzw. im Mai 1996) und den Entschluss zur Heirat ("nach langer Überlegung" bzw. "spontan zugesagt") erheblich voneinander ab, wobei nicht ersichtlich ist, weshalb die Ex-Ehefrau, welche dem Beschwerdeführer nach wie vor wohlgesinnt zu sein scheint, diesbezüglich gegenüber der Polizei hätte falsche Angaben machen sollen.

Zweifel an der angeblichen Liebesheirat mit der Schweizer Bürgerin ergeben sich auch aus dem Umstand, dass zwischen den Eheleuten ein Altersunterschied von beinahe 27 Jahren besteht. Diese Tatsache ist umso erstaunlicher, als die Mutter der beiden Kinder und heutige türkische Ehefrau des Beschwerdeführers - wie für Personen aus seinem Kulturkreis nicht untypisch - rund fünf Jahre jünger ist als er.

Aus dem Sachverhalt ist sodann ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor und während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin mit seiner heutigen türkischen Ehefrau zwei Kinder gezeugt und mit dieser gemäss eigenen Angaben von 1992 bis Mitte des Jahres 1994 im Konkubinat gelebt hat. Zudem hat er es im Einbürgerungsverfahren unterlassen, die Behörden über die Geburt des zweiten ausserehelichen Kindes zu informieren. Im Weiteren geht aus dem Informationsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 28. Dezember 2000 sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers hervor, dass die Tochter A._______ und die Kindsmutter während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin in der Türkei bei den Eltern des Beschwerdeführers gelebt haben. Auffallend ist ferner, dass er nur zwei Monate nach der Scheidung von der Schweizer Bürgerin seine heutige Ehefrau heiratete und weitere drei Monate später ein Gesuch um Familiennachzug stellte. Demgegenüber blieb die Ehe mit der Schweizer Bürgerin kinderlos.
5.2. Auf Grund einer Gesamtwürdigung dieser einzelnen Sachverhaltselemente besteht die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer durch das Eingehen mit einer Schweizer Bürgerin nicht beabsichtigte, eine dem schweizerischen Rechtsverständnis entsprechende, auf Dauer und Ausschliesslichkeit ausgerichtete Lebensgemeinschaft zu begründen. Vielmehr lassen die objektiven Umstände vermuten, dass er seinen familiären Schwerpunkt stets bei seiner türkischen Partnerin und den gemeinsamen Kindern hatte und die Ehe mit der Schweizer Bürgerin im Wesentlichen zur Verfolgung seiner persönlichen (ausländerrechtlichen) Ziele eingegangen ist und dies im Einbürgerungsverfahren wissentlich verschwiegen hat.
6.
6.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das zweite aussereheliche Kind nicht angegeben zu haben, weil er vor dem Jahr 2003 noch nicht dessen Vater im rechtlichen Sinne gewesen sei und erst ab diesem Zeitpunkt eine zweite Kinderzulage bezogen habe, vermag seine Argumentation nicht zu überzeugen. Vorliegend ist vielmehr davon auszugehen, dass er um die Bedeutung der Geburt des zweiten ausserehelichen Kindes für das damals hängige Einbürgerungsverfahren wusste und diesen Umstand bewusst verschwieg, zumal eine Scheidung offenbar bereits im Jahr 2000 zur Diskussion gestanden hatte, nachdem die Schweizer Bürgerin von der Geburt des zweiten Kindes erfahren hatte. Die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer um die Bedeutung des Kindesverhältnisses für das Einbürgerungsverfahren wissen musste, rechtfertigt sich umso mehr, als der Beschwerdeführer am 25. Januar 2002 zusammen mit seiner damaligen Ehegattin eine gemeinsame Erklärung unterschrieben hatte, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft leben würden.
6.2. Aus den Akten ist im Weiteren ersichtlich, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin immerhin sieben Jahre dauerte, die Eheleute gewisse gemeinsame Aktivitäten wie gemeinsame Spaziergänge oder Besuche im Schwimmbad entfalteten und sich der Beschwerdeführer offenbar um den zerebral-gelähmten Sohn der Schweizer Ex-Ehefrau bemühte. Gleichzeitig bestanden indessen bereits im Zeitpunkt des Einbürgerungsverfahrens konkrete Zweifel am Bestehen einer tatsächliche Lebensgemeinschaft im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis. Diese führten zwar nicht zur Verweigerung der erleichterten Einbürgerung, veranlassten die zuständige Behörde aber immerhin zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen. Zu diesen Zweifeln gaben nicht zuletzt die überaus knapp und oberflächlich gehaltenen Schreiben der vom Beschwerdeführer als Referenzen angegebenen Personen Anlass. Zwei der vier Referenzpersonen räumten ein, noch nie mit dem Beschwerdeführer Kontakt gehabt bzw. diesen erst einmal anlässlich eines Geburtstages der Schweizer Ex-Ehefrau gesehen zu haben. Die Fragezeichen hinsichtlich des Bestehens einer auf eine gemeinsame Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft werden durch die Aussagen der Ex-Ehefrau anlässlich der polizeilichen Anhörung vom 12. und 14. Mai 2005 bestärkt. Auch wenn die Schweizer Bürgerin von einer harmonischen ehelichen Beziehung spricht, so ist aus ihren Schilderungen doch zu schliessen, dass sie im sozialen Leben des Beschwerdeführers nur eine untergeordnete Rolle spielte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu erwähnen, dass die Eheleute offenbar nie gemeinsame Ferien machten, der Beschwerdeführer sich während seiner Ferien jeweils in der Türkei aufhielt und die schweizerische Ex-Ehefrau die Eltern ihres Partners nie persönlich kennen lernte, sondern lediglich einen in Spreitenbach lebenden Onkel und einen Cousin der an einem Ort im Kanton Bern lebe, dessen Namen ihr entfallen sei.
6.3. Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die tatsächliche Vermutung des Bestehens einer "Bürgerrechtsehe" umzustossen. Somit ist davon auszugehen, dass er die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen hat im Sinne von Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG. Dieser Tatbestand wäre in casu im Übrigen bereits durch das Verheimlichen der Geburt des zweiten ausserehelichen Kindes gegenüber den Einbürgerungsbehörden als erfüllt zu betrachten gewesen.
7. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 2 f
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 6. März 2006 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 6. März 2006 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (eingeschrieben mit Gerichtsurkunde; Akten retour)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Ruth Beutler Thomas Segessenmann

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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