Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-6941/2006
{T 0/2}

Urteil vom 6. Mai 2008

Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.

Parteien
A._______, geboren (...),
und deren Kinder
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
alias E._______, geboren (...),
alle Irak,
alle vertreten durch Antoinette E. Hürlimann, Rechtsanwältin, (...),
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 14. August 2002 / N______.

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 30. April 1999 verneinte das BFF die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin, lehnte sein vom 21. Mai 1998 datierendes Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es jedoch die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Auf eine Beschwerde gegen diese Verfügung trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 5. Juli 1999 nicht ein.
B.
Ihren eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine Kurdin aus Suleimaniya, mit ihren beiden älteren Kindern den Nordirak am 10. Januar 2001 in Richtung Türkei. Bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara stellte sie am 6. Februar 2001 ein Asylgesuch.
C.
Am 6. Februar 2001 hörte die Schweizerische Vertretung in Ankara die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an und übermittelte das Asylgesuch mit den zugehörigen Unterlagen gleichentags an das BFF. Mit Schreiben vom 3. April 2001 ersuchte das BFF die Schweizerische Vertretung, der Beschwerdeführerin in einer zusätzlichen Anhörung weitere Fragen zu stellen. Diese ergänzende Anhörung fand am 4. Mai 2001 statt.
D.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2001 verweigerte das BFF der Beschwerdeführerin und den Kindern die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Die am 19. Juli 2001 bei der ARK dagegen erhobene Beschwerde hiess diese mit Urteil vom 19. September 2001 gut. Das BFF wurde angewiesen, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das Asylverfahren fortzusetzen.
E.
Am 2. November 2001 reiste die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern in die Schweiz ein.
F.
An der Empfangsstelle Kreuzlingen wurde die Beschwerdeführerin am 9. November 2001 in einer Kurzbefragung zu ihrer Person befragt. Eine einlässliche Anhörung zu ihren Fluchtgründen fand am 20. November 2001 durch die zuständige kantonale Behörde statt.
G.
An den Befragungen durch die Schweizerische Vertretung in Ankara und durch die Behörden in der Schweiz machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie gehöre einer konservativ eingestellten Familie an. Ihr Vater sei nicht so fanatisch gewesen wie die übrige Verwandtschaft ihres Clans F._______ (den sie als fundamentalistisch, unterentwickelt, konservativ und relativ wichtig in ihrer Herkunftsgegend beschrieb), so dass ihr eine Lehrerinnenausbildung ermöglicht worden sei. 1992 habe sie ihren Mann geheiratet. Nach dessen Ausreise aus dem Irak habe sie zunächst für einige Monate mit der Familie des Ehemannes gelebt, mit der sie indessen Probleme bekommen habe, weil diese ihr ihren Anteil am Kleidergeschäft ihres Ehemannes vorenthalten habe. Darauf sei sie zu ihrer Familie zurückgekehrt und habe mit ihrer Mutter und ihrem jüngeren Bruder in einer sehr "rückständigen" Region zusammengelebt. Nach dem Tod ihrer Mutter - ihr Vater sei schon im Jahre 1992 gestorben - habe der religiös-fundamentalistisch eingestellte und stark im kurdischen Stammesbewusstsein verankerte Bruder, der in der Islamischen Bewegung (Bisutnaway Islami [heute: Ansar al-Islam]) eine Kaderstellung innegehabt habe, die Führung der Familie übernommen. Wegen ihrer nicht streng-religiösen Lebenshaltung (beispielsweise habe sie das Tragen eines Kopftuches abgelehnt) sei sie innerhalb der Familie zunehmend schlecht behandelt worden. Auch an der Schule, an der sie unterrichtet habe, seien Schulleitung und Lehrer islamisch-fundamentalistisch eingestellt gewesen. Wegen ihrer Bestrebungen, auch anderen Fächern als dem Religionsunterricht Bedeutung zuzumessen und in einem säkularen Sinn auf die Schüler und Schülerinnen einzuwirken, habe sie mit den anderen Lehrern und mit den Eltern der Schüler Schwierigkeiten bekommen. Diese hätten sich auch an die Islamische Bewegung gewandt. Ihr Bruder, der ihr in der Folge vorgeworfen habe, sie bringe Schande über die Familie, habe sie am 6. Januar 2001 tätlich angegriffen und geschworen, sie umzubringen. Nur dank der Intervention eines Nachbarn sei sie am Leben geblieben. Letztlich sei sie als Frau allein gegen die Islamisten und auch gegen den ganzen Clan gestanden, zu dessen Ehre ihr Bruder die Angelegenheit mit seinem Verhalten gemacht habe. Sie habe sich nicht an die Sicherheitsbehörden der PUK wenden können, zumal der Clan auf lokaler Ebene eine wichtige Rolle gespielt habe und ihr Ehemann mit der PUK Schwierigkeiten gehabt habe. Unter diesen Umständen habe sie das Land verlassen müssen, um ihr Leben in Sicherheit zu bringen. Mit Hilfe eines Freundes ihres Ehemannes, bei dem sie sich drei Tage versteckt habe, habe sie schliesslich ihre Ausreise vorbereitet und am 10. Januar 2001 unter schwierigen Reisebedingungen mit den beiden Kleinkindern verlassen.
H.
Mit Verfügung vom 14. August 2002 - eröffnet am 19. August 2002 - verneinte das BFF die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab, da ihre Vorbringen nicht asylbeachtlich seien: Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Misshandlungen und Drohungen durch ihren Bruder seien als Übergriffe Dritter zu werten. Solche seien nur asylbeachtlich, wenn der Staat dafür die Verantwortung trage. In dessen Verantwortungsbereich fielen Handlungen, die er anrege, unterstütze, billige oder tatenlos hinnehme und damit der betroffenen Person den erforderlichen Schutz nicht gewähre, obwohl er dazu verpflichtet wäre. Im vorliegenden Fall sei es den zuständigen Behörden jedoch ohnehin nicht möglich gewesen, schützend einzugreifen. Es liege nämlich ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er jeden seinen Staatsbürger jederzeit umfassend schütze.
Die angeordnete Wegweisung wurde jedoch wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen, da sich aus den Akten konkrete Anhaltspunkte ergäben, dass der Beschwerdeführerin durch private Dritte im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Folglich wurden die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
I.
Mit Eingabe vom 13. September 2002 erhob die Beschwerdeführerin mittels Rechtsvertreterin bei der ARK Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte die Aufhebung derselben und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
J.
Mit Verfügung vom 24. September 2002 gewährte die ARK die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG. Die mit Vollmacht ausgewiesene Rechtsvertreterin wurde der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsvertreterin beigeordnet.
K.
Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2002 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2002 reichte die Beschwerdeführerin Zeitungsausschnitte und eine Tonbandkassette als Beweismittel zu den Akten.
M.
Am 17. März 2005 brachte die Beschwerdeführerin eine Tochter zur Welt.
N.
Mit Verfügung vom 2. April 2007 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zu einer zweiten Vernehmlassung ein, welche beim Gericht am 3. Mai 2007 einging und in welcher wiederum die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
O.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2007 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Gleichzeitig reichte sie weitere Beweismittel zu den Akten: eine DVD mit einem Interview einer irakischen Frauenrechtsaktivistin samt Übersetzung und eine handschriftliche Erklärung der Beschwerdeführerin. Weiter reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht (...) ein. Schliesslich legte die Rechtsvertreterin der Sendung ihre Kostennote bei.
P.
Mit Eingaben vom 5. Juli 2007 und 18. Juli 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine DVD mit weiteren Fernsehbeiträgen zu Frauen- und Ehrenmorden in Nordirak ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).
4.
4.1 Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens (insbesondere BVGer act. 1) machte die Beschwerdeführerin geltend, die gegen sie gerichtete Tötungsdrohung gehe zwar von einer Privatperson - ihrem Bruder - aus. Es könne aber nicht mit einer Schutzgewährung durch die beiden quasi-staatlichen Gebilde im kurdischen Nordirak gerechnet werden, da diese von in der islamischen Tradition verhafteten Parteien und Clans beherrscht würden.
Sie machte weiter geltend, der ehemalige Anführer der Islamischen Bewegung (heute: Ansar al-Islam), Mullah Krekar, habe in einem Rechtsgutachen verlauten lassen, dass es keine Sünde sei, eine Lehrerin, die sich gegen das Tragen des Kopftuchs wende, zu töten (BVGer act. 1 und 5).
Des weiteren seien Grabstätten von Mitgliedern des Clans der G._______, welchem auch ihr Ehemann angehört habe, geöffnet und die Leichen geschändet worden. In verschiedenen Zeitungsartikeln sei ausserdem die Rede von Terrorhandlungen der Islamisten gegenüber dem Clan ihres Ehemannes (BVGer act. 1 und 5).
Im Übrigen sei bekannt, dass die (quasi-)staatlichen Behörden des (Nord-)Irak Ehrenmorde an Frauen zumindest duldeten, wenn nicht sogar unterstützten. Die Lage der Frauen habe sich ausserdem seit dem Ende des Golfkriegs drastisch verschlechtert.
Aus alledem schliesse sie, dass die Bedrohung nicht allein von ihrem Bruder ausgehe, sondern vielmehr von mächtigen islamischen Kreisen, welche die staatliche Macht in den Händen hielten. Damit handle es sich vorliegend zumindest um eine indirekte, wenn nicht gar direkte staatliche Bedrohung, welche als asylrelevant zu qualifizieren sei. Ausserdem sei sie als Frau mit Kindern im fundamentalistisch orientierten Umfeld in ihrer Heimat einer erhöhten Verletzbarkeit ausgesetzt.
4.2 In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 3. Mai 2007 äusserte sich die Vorinstanz zu diesen Vorbringen: Es gebe anerkanntermassen islamische Gruppierungen im Nordirak, diese hätten jedoch in der Zwischenzeit der Gewalt abgeschworen; einzelne Mitglieder hätten sogar im Parlament Einsitz genommen. In Bezug auf die Nachfolgeorganisation der Islamischen Bewegung, die Ansar al-Islam, hielt die Vorinstanz fest, diese Gruppierung existiere im Nordirak nicht mehr. Ihr ehemaliger, von der Beschwerdeführerin erwähnter Führer, Mullah Krekar, halte sich nicht mehr im Irak auf, sondern lebe seit mehreren Jahren in Norwegen. In Würdigung dieser Tatsachen habe die Beschwerdeführerin daher im heutigen Zeitpunkt keine Nachteile durch die erwähnten Gruppierungen im Nordirak zu befürchten.
Überdies sei darauf hinzuweisen, dass im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin, in Suleimaniya, liberale Gesellschaftsstrukturen vorhanden seien und die PUK in dieser Region sogar Frauenhäuser ins Leben gerufen habe. Der familiäre Druck, ein Kopftuch zu tragen, könne nicht als asylrelevanter Nachteil im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG eingestuft werden. Ausserdem sei zu beachten, dass im Nordirak eine funktionierende Behörden- und Polizeistruktur existiere, so dass von einer Schutzgewährung ausgegangen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe daher im konkreten Fall von Nachteilen die Möglichkeit, sich an die Behörden zu wenden und dort um Schutz nachzusuchen. Im vorliegenden Fall seien keine konkreten Hinweise vorhanden, dass diese ihrer Schutzpflicht nicht nachkommen würden. Aus diesen Gründen falle die Asylgewährung ausser Betracht.
4.3 Darauf replizierte die Beschwerdeführerin, es lägen sehr wohl asylrelevante frauenspezifische Fluchtgründe vor. Es könne keine Rede von "liberalen Gesellschaftsstrukturen" sein; in ihrer Heimatregion herrsche nach wie vor eine sehr traditionelle, ja rückständige Moralvorstellung in Bezug auf die Rolle der Frauen in der Gesellschaft vor. Zur Unterstreichung ihrer Aussagen reichte sie eine Aufzeichnung eines Interviews mit einer irakischen Aktivistin für Frauenrechte zu den Akten, die darlege, wie nach wie vor viele Frauen auf brutalste Weise ermordet würden, welche sich den traditionellen Moral- und Ehrvorschriften widersetzten. Pessimistisch stimme insbesondere der Umstand, dass die Täter keine Strafverfolgung zu befürchten hätten. Es fehle offensichtlich am Willen und womöglich auch an den Mitteln seitens des Staates, das Recht gegen die althergebrachten Traditionen durchzusetzen. Es sei davon auszugehen, dass ihr Bruder seine Drohung mit hoher Wahrscheinlichkeit in die Tat umsetzte, falls sie zurückkehren würde. Schutz könne ihr vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Realitäten niemand gewähren. In den erwähnten Frauenhäusern könne für die Beschwerdeführerin vernünftigerweise keine sichere Alternative gesehen werden. Schliesslich hielt sie fest, die islamische Gruppe Ansar al-Islam sei - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - in ihrer Herkunftsstadt und Umgebung nach wie vor aktiv.
In der Folge reichte die Beschwerdeführerin weitere Fernsehmitschnitte mitsamt Kurzübersetzungen ein. Dabei handle es sich um Beiträge von Frauenrechtlerinnen und Parlamentarierinnen, die die grosse Zahl an Ehrenmorden in Nordirak - auch in der Umgebung der Heimat der Beschwerdeführerin - beklagten. Häufig komme es nicht einmal zu einer Beerdigung, da die Leichen zum Verschwinden gebracht würden. Viele Unglücksfälle ereigneten sich auch im Haushalt, wobei nicht klar sei, ob es Unfälle seien oder ob dies absichtlich geschehe. Häufig höre man die Meinung, das sei auf die alten Traditionen und die Religion zurückzuführen sowie auf den Umstand, dass die Anwälte und Richter einer der Parteien angehörten und die Frauenorganisationen nur ungenügend tätig würden oder andere Interessen verfolgten.
5.
5.1 Zunächst ist im Hinblick auf die vorzunehmende Prüfung, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen hat, festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände, die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, als erstellt im Sinne der oben geschilderten Fluchtgeschichte zu erachten sind. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid denn auch in keiner Weise die Glaubhaftigkeit der Asylbegründung in Frage gestellt, erachtete sie doch einen Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat als unzulässig, da Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ihr im Falle einer Rückkehr eine menschenrechtswidrige Behandlung oder Strafe (gemäss Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK) drohe. Der nachfolgenden Beurteilung werden daher die im Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe zugrunde gelegt.
5.2 Mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission) wurde in der Zwischenzeit (seit dem vorliegend angefochtenen Bundesamts-Entscheid) im schweizerischen Asylrecht in Abwendung von der Zurechenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Dergemäss kann heute die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat ebenfalls flüchtlingsrelevant sein. Die Schutztheorie besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland - unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen - von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutionellem Niveau - beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-) Familie oder auf individuell-privater Basis - wäre jedenfalls nicht als ausreichend zu beurteilen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.).
In Bezug auf das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass sich die Frage der mittelbaren Verfolgung durch die PUK-Behörden durch Billigung der Verfolgung durch private Dritte (in casu Familienangehörige, Clan und Islamisten) - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - erübrigt, da nicht mehr untersucht werden muss, ob das private Verhalten allenfalls den staatlichen Strukturen zuzurechnen ist; massgebend ist einzig, ob die Beschwerdeführerin vor einer drohenden privaten Verfolgung beim Staat Schutz finden kann.
Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann gemäss erwähntem Grundsatzentscheid vollumfänglich auf die bisherige Rechtsprechung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv zugänglich sein (unabhängig, beispielsweise, vom Geschlecht oder von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit); andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Betroffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Auch über diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu entscheiden. Analog der Einwendung einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivität des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatland abzuklären und zu begründen (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2 S. 203 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.3 Auch in tatsächlicher Hinsicht hat sich die Lage seit dem erstinstanzlichen Entscheid grundlegend verändert. Im Nordirak kann nicht mehr von zwei von der PUK beziehungsweise der KDP kontrollierten Quasi-Staaten ausgegangen werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 und EMARK 2002 Nr. 16). Angesichts der Beteiligung beider Parteien an der irakischen Regierung trifft die Charakterisierung der Quasi-Staatlichkeit nicht mehr zu. Von der KDP oder der PUK beziehungsweise ihren Machtträgern und Behördenvertretern ausgehende Verfolgung wäre entsprechend als staatliche Verfolgung zu betrachten (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.2 S. 208 f.).
5.4 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
5.5 Nach dem Gesagten wird im Folgenden der Frage nachzugehen sein, ob die Beschwerdeführerin durch gezielt gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen und aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs ernsthafte Nachteile erlitten hat oder sie eine begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. In diesem Zusammenhang ist die Frage zu beantworten, ob die nordirakisch-kurdischen Behörden willens und fähig sind, effektiven Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei aufgrund ihrer aufgeklärten Lebenshaltung von ihren Lehrerkollegen diskriminiert worden. Ihr islamistisch-extremistischer Bruder habe sie tätlich angegriffen, und habe ihr - da sie Schande über die Familie und den Clan gebracht habe - einen Ehrenmord angedroht. Schutz habe sie daher weder bei ihrer Familie, beim Clan noch bei den Behörden finden können, da Letztere mit den Islamisten zu stark verbunden oder von diesen kontrolliert seien.
Im Folgenden muss geklärt werden, ob die Beschwerdeführerin auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen ist, oder ob sie sich in ihrem Herkunftsstaat um Schutzgewährung hätte bemühen können oder solchen Schutz heute erlangen könnte.
6.2 Im zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 stellte das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der kurdischen Behörden Folgendes fest (E. 6.7):
Die kurdischen Behörden sind grundsätzlich willens, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Sofern die geltend gemachten Übergriffe jedoch von den beiden Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern ausgehen, kann nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet werden, da die Partei- und Behördenstrukturen zu eng miteinander verflochten und teilweise sogar identisch sind. Nichts anderes kann natürlich gelten, wenn eine allfällige Gefährdung direkt von den offiziellen Behörden ausgeht. Einer solchen sind - gestützt auf die vorstehende Darstellung - insbesondere kritische Medienschaffende, oppositionelle Politiker, Islamisten, aus dem Zentralirak eingewanderte alleinstehende arabische Männer sowie allenfalls Angehörige von ethnischen oder religiösen Minderheiten, die sich gegen den kurdischen Machtanspruch stellen, ausgesetzt.
Sofern die Verfolgung von privater Seite droht, muss ebenfalls nach dem geltend gemachten Verfolger unterschieden werden: Einerseits ist an dieser Stelle an die im Grenzgebiet zu Iran operierenden Islamisten zu denken. Gemäss offiziellen Verlautbarungen der Kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government [KRG]) kann davon ausgegangen werden, dass diese das Gebaren dieser Terroristengruppen nicht akzeptiert und gegen sie vorgeht. Eine vertiefte Einzellfallabklärung zur Feststellung der Schutzgewährung - insbesondere in Bezug auf deren Effektivität - ist in diesen Konstellationen indes unerlässlich. Andererseits kann die private Verfolgung auch von der Familie oder dem Clan ausgehen, wobei vor allem an Ehrenmorde - wovon in erster Linie Frauen betroffen sind - zu denken ist. Trotz der staatlichen Aufklärungskampagnen und den Strafgesetzrevisionen ist aber infolge mangelnder Sensibilität sowie ungenügender Schutzinfrastruktur nach wie vor nicht von der Bereitschaft der Polizeibeamten auszugehen, entsprechende Straftaten gegenüber Frauen zu verhindern oder diesen umfassend nachzugehen (s. dazu sogleich E. 6.3).
Eine innerkurdische Fluchtalternative, das heisst die Schutzsuche in einer der anderen nordirakischen Provinzen, ist infolge des Zusammenwachsens der PUK- und der KDP-Verwaltung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Die Behörden der einen Partei dürften es aus (politischer) Rücksicht gegenüber der anderen Partei ablehnen, einer von dieser Partei verfolgten Person Schutz zu gewähren. Allein die Zugehörigkeit zu einer der beiden grossen kurdischen Parteien in einem von der anderen Partei dominierten Gebiet dürfte aufgrund des fortschreitenden Zusammenwachsens der beiden Parteiadministrationen nicht zu Übergriffen durch die lokal vorherrschende Partei oder deren Mitglieder führen; diesbezügliche Einzelfallabklärungen sind jedoch unerlässlich.
Mit Blick auf das nach wie vor hohe Gewaltpotenzial im Zentral- und Südirak und die nur unzureichende Fähigkeit zur Schutzgewährung der dortigen Behörden dürfte eine Fluchtalternative im Zentral- und Südirak ebenfalls verneint werden (vgl. BVGE E-6982/2006 E. 6.7).
6.3 Im selben Urteil (E. 6.6.8) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass nach verschiedenen Revisionen des Strafrechts in den Jahren 2000 bis 2002 im Herrschaftsgebiet der PUK und der KDP Verantwortliche von Verbrechen im Rahmen von häuslicher Gewalt oder von Ehrenmorden sich zwar nicht mehr auf strafmildernde oder -ausschliessende Umstände berufen können. Die kurdischen Behörden sind sich des Problems der Ehrendelikte gegen Frauen bewusst und sensibilisieren entsprechend das öffentliche Bewusstsein. In den traditionell und tribal geprägten kurdischen Gebieten kam es nach offiziellen Angaben dennoch zu einem deutlichen Anstieg der Todesfälle von Frauen infolge Unfalls oder Verbrechens. So wurden im ersten Halbjahr 2006 allein in den Provinzen Erbil und Suleimaniya 112 respektive 163 Fälle von getöteten Frauen bekannt, wobei ein Grossteil der Fälle statistisch als Brandunfälle deklariert wurde. Von verschiedener Seite wird jedoch betont, dabei handle es sich entweder um Ehrenmorde oder um Selbsttötungen, mit denen die betroffenen Frauen die Ehre ihrer Familien wieder herstellen oder einem gegen sie gerichteten Mordanschlag durch ein Familienmitglied zuvorkommen wollten. So gilt der Nordirak neben Jordanien als die Region mit der höchsten Zahl an Ehrenmorden im Nahen Osten. Den wenigen Frauenhäusern in der Region bleibt häufig, da die Frauen dort für längere Zeit Unterschlupf suchen müssen oder eine Rückkehr in die Familie trotz Mediationsversuchen als zu gefährlich betrachtet wird, keine andere Möglichkeit, als die betroffenen Frauen in abgelegene Dörfer, in welchen sie niemand kennt, oder sogar ins Ausland zu bringen. Trotz aller Aufklärungsbemühungen ist die Polizei im Allgemeinen unsensibel gegenüber geschlechtsspezifischen Übergriffen (vgl. UNHCR-Guidelines Relating to the Eligibility of Iraqi Asylum-Seekers, Oktober 2005, S. 21; UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007, S. 123 ff.; UK-Home Office, Country of Origin Information Report - Iraq, 8. Januar 2008, Z. 25.39 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Irak-Update, 22. Mai 2007, S. 24; UN Assistance Mission for Iraq [UNAMI], Human Rights Report, 1 July - 31 December 2007, Z. 35 ff.; Fact-Finding Mission to Iraq's three Northern Governorates, Finnish Migration Service, 7. März 2008, S. 10 ff.; Country Report Iraq, COI Network III, Austrian Red Cross / ACCORD / UNHCR, November 2007, S. 91 f.).
6.4 Die gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Androhung eines Ehrenmordes (woraus die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe ableitet, und nicht bloss, wie es die Vorinstanz in ihrer zweiten Vernehmlassung andeutet, aus dem "familiären Druck, ein Kopftuch zu tragen" [oben E. 4.2]) geht von ihrem Bruder aus, der führendes Mitglied der Gruppierung Islamische Bewegung sei, welche sich später "Ansar al-Islam" genannt hat. Auch nach Erkenntnissen des BVGer ist diese Partei aus der Islamischen Bewegung Kurdistans hervorgegangen. Sie war inbesondere im Grenzgebiet zu Iran tätig und wurde für zahlreiche Anschläge in Nordirak verantwortlich gemacht. Wie schon in EMARK 2002 Nr. 16 E. 5c festgehalten wurde, ging die PUK massiv gegen die Islamisten vor. Auch neuere Quellen bestätigen, dass Dutzende von Ansar-Kämpfern in Gefängnissen der PUK in Suleimaniya festgehalten werden. Die kurdischen Behörden wurden in ihrem Kampf gegen die Islamisten von den US-amerikanischen Truppen nach deren Einmarsch in den Irak unterstützt. Unklar ist jedoch, wie stark der Einfluss der Islamisten heute noch ist. Den kurdischen Behörden und Sicherheitskräften ist es allem Anschein nach jedoch nicht gelungen, die Extremisten ganz aus den Nordprovinzen in den Süden oder über die Grenze in den Iran zu vertreiben oder sie andersweitig auszuschalten. Aufgrund der Sprengstoffanschläge, die gegen Parteilokale der PUK und KDP verübt wurden, ist immer noch von der, wenn auch punktuellen, Aktionsfähigkeit der islamistischen Gruppierungen auszugehen.
Sofern der Bruder der Beschwerdeführerin von ihrer Rückkehr erfahren würde, ist ein erneuter Übergriff gegen sie jedenfalls nicht von vornherein auszuschliessen. Auch wenn die extremistischen Gruppierungen, mit denen der Bruder der Beschwerdeführerin sympathisierte, zu grossen Teilen dezimiert sein sollen - wie es einige Quellen nahelegen -, so sagt das aber nichts zur in tribalem und islamistischem Denken verhafteten Ideologie des Bruders und seiner allfälligen Gewaltbereitschaft aus. Ausserdem ist festzuhalten, dass - gemäss Aussage der Beschwerdeführerin (vgl. B 5 S. 2 f.) - der Anführer ihres Familienclans ebenfalls Mitglied der Islamischen Bewegung gewesen sei, was das Feld von potentiellen Verfolgern weiter öffnen würde. Dies auch gerade in Hinblick auf die Reaktion ihres Bruders, der durch das Verhalten der Beschwerdeführerin die Ehre des gesamten Clans in Mitleidenschaft gezogen gesehen habe.
Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass sich der ehemalige Anführer der Islamischen Bewegung, Mullah Krekar, seit ein paar Jahren in Norwegen aufhält. So ist entweder davon auszugehen, dass seine Ratschläge oder Rechtsgutachten von seinen Anhängern auch heute noch befolgt werden, oder dass sein Platz von einer anderen Person eingenommen wurde, die seine Politik der Frauendiskriminierung weiterverfolgt.
6.5 Im vorliegenden Einzelfall kann nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin und ihren Kindern durch die kurdischen Behörden angemessener Schutz vor einer allfälligen Verfolgung durch ihren Bruder und allenfalls durch die Islamisten geboten würde. Wie dargestellt wurde, ist die Regionalregierung zwar darum bemüht, Ehrenmorde an Frauen zu unterbinden und die Gleichstellung der Geschlechter voranzutreiben. Die Umsetzung dieser Absichtserklärungen an der Basis, das heisst bei den lokalen Polizei- und Sicherheitskräften, hat jedoch noch nicht stattgefunden und eine entsprechende Sensibilität für diese Problematik fehlt noch weitgehend. So ist es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin, würde sie vor Ort um Schutz ersuchen, auf offene Ohren stossen würde - wurde ihr der Ehrenmord von ihrem Bruder doch gerade wegen ihrer liberalen Haltung in Frauenfragen, der Förderung von Schülerinnen in säkularen Belangen und ihrer Weigerung, das Kopftuch zu tragen, angedroht. Aufgrund der exorbitant hohen Zahl an Ehrenmorden an Frauen im kurdischen Nordirak ist die Gefährdung der Beschwerdeführerin durch ihren Bruder nicht von der Hand zu weisen. In diesem Sinn stellte auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, es gebe konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, also im Sinne eines "real risk", drohe. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen dürfte sich die Situation heute, fünfeinhalb Jahre nach der erstinstanzlichen Lageeinschätzung, nicht dergestalt verändert haben, dass eine Gefährdung der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden könnte; diese stellt nach wie vor eine aktuelle Bedrohung dar.
Wie die Beschwerdeführerin bemerkte, kann von ihr vernünftigerweise auch nicht erwartet werden , dass sie allenfalls - wie es die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vortrug - um Schutz in einem Frauenhaus in Suleimaniya ersuchen solle. Wie erwähnt wurde (oben E. 6.3), haben die wenigen Frauenhäuser in der Region nicht die Kapazität einer langfristigen Schutzgewährung.
6.6 Eine innerkurdische Fluchtalternative - welche nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist (vgl. BVGE E-6982/2006 E. 6.7) - kommt im vorliegenden Einzelfall für die aus Suleimaniya stammende Beschwerdeführerin in den nordirakischen Provinzen Erbil oder Dohuk nicht in Frage. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr die KDP-Behörden in Erbil und Dohuk umfassenderen Schutz gewähren könnten und wollten, als dies durch die PUK in Suleimaniya der Fall ist. Die Beschwerdeführerin könnte sich auch in den beiden anderen Provinzen vor Übergriffen der Islamisten - die untereinander in Kontakt stehen und in allen drei nordirakischen Provinzen Anschläge verübt haben - nicht sicher fühlen. Ausserdem könnte sie weder auf die Unterstützung noch den Schutz durch ihre Angehörigen zählen, die alle in der Provinz Suleimaniya niedergelassen sind - treten doch gerade ihr Bruder und ihr Clan als Verfolger auf. Dieser Umstand erschwert zudem die Einreise in die Nachbarprovinzen sowie den Zugang zu bestimmten Grunddienstleistungen sowie zum Arbeits- und Wohnungsmarkt (vgl. UNHCR's Eligibility Guidelines 2007, S. 171 ff.).
Ausserdem bestehen auch in den Provinzen Erbil und Dohuk - wie in Suleimaniya - nicht ausreichende Schutzinfrastrukturen für von Ehrenmorden bedrohten Frauen. Diese Art von Ehrverbrechen tritt in allen drei nordirakischen Provinzen im selben erschreckenden Umfang auf (vgl. Hinweise in E. 6.3). Es ist nicht zu erwarten, dass die lokalen Polizeibehörden in Erbil oder Dohuk einer verfolgten Frau aus Suleimaniya mehr Schutz gewähren würden als jene in ihrer Heimatprovinz.
6.7 Angesichts der Situation weitverbreiteter Gewalt und des Unvermögens der irakischen Behörden, im Zentral- oder Südirak Schutz zu gewähren, kommt eine allfällige Schutzsuche der Beschwerdeführerin in diesen Gebieten nicht in Frage und braucht nicht weiter geprüft zu werden.
6.8 Aufgrund des Vorstehenden kommt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall - in Übereinstimmung mit der Erkenntnis der Vorinstanz - zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Irak Verfolgung durch ihren Bruder, ihren Clan und allenfalls Islamisten zu befürchten hat, welche von ihrer Intensität her als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG anzuerkennen wäre. Die bereits erfolgte Verfolgungshandlung (tätlicher Angriff, Androhung eines Ehrenmordes) und die in Zukunft zu befürchtenden Übergriffe richteten sich gezielt gegen die Beschwerdeführerin und basieren auf einem relevanten Verfolgungsmotiv, indem die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer politisch-säkularen Anschauung Übergriffe zu befürchten hat. Die Furcht der Beschwerdeführerin vor einem Übergriff durch ihren Bruder war sowohl sachlich als auch zeitlich kausal für ihre Ausreise. Im konkreten Fall kann nicht von einer angemessenen Schutzgewährung durch die kurdischen Behörden ausgegangen werden. Eine alternative Schutzgewährung ist weder in den kurdischen Nachbarprovinzen noch im Zentral- oder Südirak ersichtlich.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt. Sie und ihre Kinder sind als Flüchtlinge anzuerkennen (Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG).
6.9 Den Akten ist nichts zu entnehmen, was die Gewährung von Asyl ausschliessen würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung des BFF vom 14. August 2002 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).
7.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 2. Juli 2007 einen Aufwand von 9 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 50.-- aus. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint - die seitherige Eingabe vom 18. Juli 2007 eingeschlossen - angemessen, weshalb der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE und eines in Rechnung gestellten Stundenansatzes von Fr. 180.-- eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'797.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen ist.
7.3 Mit Verfügung vom 24. September 2002 gewährte die ARK der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Das Honorar für die amtliche Verbeiständung wird jedoch vollumfänglich durch die vom Bundesamt zu leistende Parteientschädigung abgedeckt. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird insofern gegenstandslos.

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 14. August 2002 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'797.-- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christa Luterbacher Andreas Felder

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