Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5719/2019

Urteil vom 6. April 2022

Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen (Vorsitz),

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Besetzung
Richter Markus König,

Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durchGabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 27. September 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl. Am 20. Januar 2016 befragte das SEM ihn zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen (Befragung zur Person; BzP).

Im Rahmen dieser Befragung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tamile, hinduistischen Glaubens und stamme ursprünglich aus B._______, Distrikt C._______, Sri Lanka. Sein Vater habe 2008 Probleme mit Angehörigen der Karuna-Gruppe bekommen. Diese hätten Geld vom Vater verlangt. Einmal habe der Vater gezahlt. Am 10. Februar 2009 habe sich der Vater jedoch geweigert, ein weiteres Mal zu zahlen. Er sei an jenem Tag durch Angehörige der Karuna-Gruppe derart geschlagen worden, dass der Beschwerdeführer ihn ins Spital habe fahren müssen. Während dieser Fahrt sei sein Vater infolge einer Herzkrise verstorben.

Im Jahr 2009 sei der Beschwerdeführer zwei Festnahmeversuchen durch die Karuna-Gruppe entgangen. Er und seine Mutter hätten in jener Zeit versucht, ein Visum für die Schweiz, wo seine Schwester wohnhaft sei, zu erhalten. Seiner Mutter sei die Einreise in die Schweiz bewilligt, sein Ersuchen hingegen abgelehnt worden. Nachdem seine Mutter in die Schweiz gereist sei, hätten Angehörige der Karuna-Gruppe ihn nach D._______ mitgenommen, geschlagen und Geld von ihm verlangt. Acht Tage sei er inhaftiert gewesen und gefoltert worden. Von der Folter seien sichtbare Narben (...) zurückgeblieben. Ein Mitglied der Gruppe habe ihm zur Flucht verholfen und er sei zu seinem Cousin E._______ geflohen. Dieser habe ihm am 10. November 2010 geholfen, Sri Lanka zu verlassen. Er sei auf dem Luftweg mit seinem sri-lankischen Pass nach F._______ gelangt. Den Pass habe er dem Schlepper gegeben. Seine Identitätskarte habe er den englischen Behörden im Rahmen seines Asylverfahrens abgeben müssen.

Die englischen Behörden hätten sein Asylgesuch vom 15. Februar 2011 abgelehnt. Im Dezember 2013 sei er nach Sri Lanka zurückgeschafft worden. Da er keine Identitätspapiere besessen habe, sei er nach seiner Ankunft am Flughafen von Colombo verhört und geschlagen worden. Man habe ihm ein Foto, welches ihn an einer Teilnahme am Heldentag in F._______ zeige, sowie weitere Fotos von Kundgebungen, an denen er teilgenommen habe, gezeigt. Er sei der Zugehörigkeit zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) verdächtigt und in das Gefängnis im vierten Stock gebracht worden. Sein Onkel habe einen Angestellten bestochen und so sei er im Juli 2014 freigekommen. Der Onkel habe ihn dann nach G._______, wo dessen Tochter wohnhaft gewesen sei, gebracht. Dort habe er sich zwei Wochen aufgehalten. Im Mai 2015 sei er mit gefälschten Papieren von H._______ aus auf dem Luftweg nach Moskau, von dort weiter mit dem Auto in die Ukraine, anschliessend mit dem Flugzeug in die Türkei, von dort in einem Gummiboot in ein ihm unbekanntes Land und zuletzt in einem Camion versteckt in die Schweiz gelangt.

B.

B.a Am 9. Februar 2016 ersuchte das SEM das Vereinigte Königreich gestützt auf die Dublin-Verordnung um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Am 21. Februar 2016 stimmte das Dublin-Unit des Vereinigten Königreichs dem Ersuchen der Vorinstanz zu.

B.b Das SEM trat mit - unangefochten in Rechtskraft erwachsener - Ver-fügung vom 22. Februar 2016 nicht auf das Asylgesuch des Beschwer-deführers vom 18. Januar 2016 ein und ordnete dessen Überstellung in das Vereinigte Königreich an.

B.c Mit Schreiben vom 26. August 2016 berief sich der Beschwerdeführer darauf, dass die Überstellungsfrist gemäss der Dublin-Verordnung abge-laufen sei, weshalb die Schweiz zuständig sei, sein Asylgesuch zu prüfen. Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. September 2016 fest, die Über-stellungsfrist sei abgelaufen, hob die Verfügung vom 22. Februar 2016 auf und nahm das Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder auf.

C.
Am 19. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört.

In Ergänzung zu seinen Ausführungen an der BzP brachte er im Wesentlichen vor, er sei 2006 von B._______ zu seinem Onkel mütterlicherseits nach I._______ umgezogen. Dieser habe ihn von B._______ weggeholt, da dort in jener Zeit das Militär präsent gewesen sei. Sein Onkel sei ein Sympathisant der LTTE gewesen und habe in I._______ ein Geschäft betrieben. Er habe dem Onkel im Laden geholfen. Eines Tages im Jahr 2008 seien Mitglieder der LTTE im Laden gewesen. Diese hätten - wie schon oftmals zuvor - Pakete im Laden des Onkels abgeholt. Militärangehörige hätten ihn (den Beschwerdeführer) und seinen Onkel verhaftet und ins Camp (...) gebracht. Dort seien sie gefoltert worden. Vier Monate sei er in Haft gewesen. Nach seiner Freilassung sei er nach C._______ zurückgekehrt, wo er von Unbekannten zu erwähnter Verhaftung in I._______ befragt worden sei. Diese Festnahme sei wohl der Grund gewesen, warum sein Vater durch Angehörige der Karuna-Gruppe erpresst und im Februar 2009 geschlagen worden sei.

Im Mai 2009 habe sein Onkel zwei Freunde und zugleich Mitglieder der LTTE zu ihm nach C._______ gesandt und ihn darum gebeten, für die beiden eine Unterkunft zu organisieren. Er habe die zwei Personen zu Freunden von ihm gebracht. Ein Jahr später, im Mai 2010, sei eine dieser Personen namens J._______ durch das CID (Criminal Investigation Department) verhaftet und geschlagen worden. J._______ habe verraten, dass er ihm im Jahr zuvor geholfen habe, eine Unterkunft zu finden. In der Folge hätten Mitglieder der Karuna-Gruppe ihn nachts aufgesucht und ins Camp nach D._______ mitgenommen. Seine Mutter und seine Schwester hätten sich damals in der Schweiz befunden. In jenem Camp sei er von Angehörigen der Karuna-Gruppe, des CID und des Militärs zu den beiden Mitgliedern der LTTE verhört und dabei misshandelt worden. Acht Tage später sei er mit Hilfe eines Mitglieds der Karuna-Gruppe freigekommen. Er sei zu seinem Cousin geflüchtet, der ihm geholfen habe, seine Ausreise zu organisieren. Es sei ihm ein Pass (lautend auf seinen Namen) und ein Studentenvisum besorgt worden. Am 8. November 2010 sei er legal auf dem Luftweg nach F._______ geflogen, wo er um Asyl ersucht habe. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka sei sein Cousin und Fluchthelfer E._______ durch Angehörige der Karuna-Gruppe zu seiner Person befragt und anschliessend vergiftet worden.

Ausserdem gab der Beschwerdeführer an, nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Dezember 2013 sei er zunächst nicht nur am (...) von H._______, sondern für kurze Zeit auch in C._______ in einem Gefängnis inhaftiert gewesen. Danach sei er zurück nach H._______ transferiert worden und habe dort die restlichen fünf Monate im Gefängnis verbracht. Nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis in H._______ im Juli 2014 sei er zunächst zwei Wochen in C._______ im Spital gewesen, da er im Gefängnis - ebenso wie zuvor im Camp (...) - gefoltert worden sei. Er sei manchmal komplett ausgezogen und geschlagen worden. Ihm seien mit Zigaretten Brandmale zugefügt, seine linke Hand gebrochen ihm auf den Kopf geschlagen worden und manchmal sei er auch sexuell misshandelt worden. Er sei mit dem Penis berührt oder dieser sei in seinen Mund gesteckt und auf ihn sei uriniert worden. Seinen Zellenkameraden, die aus Australien nach Sri Lanka zurückgekehrt seien, sei es damals gleich ergangen. Während jener siebenmonatigen Haft seien ihm Fotos von LTTE-Mitgliedern gezeigt und nach deren Namen gefragt worden. Er sei mit den LTTE in Verbindung gebracht worden, da er zwei Mitgliedern der LTTE geholfen gehabt habe. Er sei auch nach dem Grund für seine Ausreise aus Sri Lanka (im Jahr 2010) gefragt und verdächtigt worden, dass er selber ein Mitglied der LTTE sei. Nach jenem Gefängnisaufenthalt (2014) habe er zwei Wochen bei einem weiteren Onkel namens K._______ in B._______ verbracht. Dieser habe ihn mittels der erwähnten Bestechung und auch deshalb freibekommen, weil er einen Parlamentarier um Hilfe gebeten gehabt habe. Der Onkel habe ihn später bei verschiedenen Bekannten an verschiedenen Orten im Distrikt C._______, zuletzt in L._______, untergebracht, denn er wäre bei seinem Onkel nicht mehr sicher gewesen. Das CID habe nämlich nach dessen Schwiegersohn, einem Mitglied der Bewegung TELO (Anmerkung des Gerichts: Tamil Eelam Liberation Organisation), gesucht. Die Tochter des Onkels sei deshalb durch Angehörige des CID zu ihrem Ehemann befragt worden. Dabei sei er (der Beschwerdeführer), erblickt worden, weshalb er durch die Hintertüre verschwunden sei. Die Angehörigen des CID hätten ihn noch rennen sehen, aber nicht erwischt, da es Nacht gewesen sei.

Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich zwischen Juli 2014 bis zu seiner erneuten Ausreise aus Sri Lanka im Mai 2015 einmal an seine ursprüngliche Wohnadresse in B._______ begeben. Ungefähr im März oder April 2015 sei er dorthin gegangen, um nach den beiden Häusern, die seiner Familie gehörten, zu sehen. Ein Haus sei vermietet gewesen; im anderen Haus, das nicht mehr bewohnt gewesen sei, habe er ebenfalls nicht leben können, denn er habe bereits 2014 eine Vorladung des CID erhalten, gemäss der er sich am 21. oder 23. August 2014 hätte melden müssen. Weil er Angst gehabt habe, erneut festgenommen zu werden, habe er der Vorladung keine Folge geleistet. Er vermute, ein Grund für die Vorladung sei seine Teilnahme am Heldentag in F._______ gewesen. Damals sei in M._______, anlässlich des Besuchs des damaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksha, eine Kundgebung durchgeführt. Die Fotos der Kundgebung seien auf der Internetseite (...) publiziert worden. Auch sei er sicher, dass er wegen seiner Freilassung gegen Bestechung vorgeladen worden sei. Die Vorladung belege, dass er durch das CID gesucht worden sei. Ausserdem hätten ihn im vergangenen Jahr (2016) Militärangehörige des CID an seinem ehemaligen Wohnsitz in G._______ gesucht.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung unter anderem die Fotokopie seiner Identitätskarte, eine Geburtsurkunde, vier Fotos von Narben und Brandmalen an seinem Körper, die Todesurkunde des Vaters, ein Unterstützungsschreiben eines sri-lankischen Parlamentsabgeordneten und Mitglied der TNA vom 15. Mai 2015, ein Schreiben des Grama Niladhari's Office (GS) in B._______ vom 27. Januar 2016, eine am 10. August 2014 ausgestellte Vorladung des CID mit dem Aufgebot für eine Anhörung für den 21. August 2014 in H._______ betreffend terroristischer Aktivitäten, eine Todesurkunde seinen am 17. Mai 2011 verstorbenen Cousin betreffend, einen medizinischen Bericht vom 17. Juni 2010 (betreffend einen Spitalaufenthalt in C._______ vom 10. Juni 2010 bis am 17. Juni 2010) und einen weiteren medizinischen Bericht vom 3. August 2014 (betreffend einen Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers in C._______ vom 20. Juli 2014 bis am 3. August 2014) zu den vorinstanzlichen Akten.

D.
Am 3. Juli 2017 wurde beim SEM ein medizinischer Bericht vom 29. Juni 2017 eingereicht. Darin wurde dem Beschwerdeführer durch eine Fachärztin der Psychiatrie eine mittelschwere (...) und eine (...) attestiert sowie erwähnt, dass er seit anfangs Februar 2017 in medizinischer Behandlung sei und unter Medikation stehe.

E.
Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 5. September 2019 auf, innert Frist einen aktuellen Arztbericht einzureichen.

F.
Ein medizinischer Bericht, verfasst am 18. September 2019 durch Dr. med. N._______, wurde dem SEM postalisch am 25. September 2019 übermittelt. In diesem wurde dem Beschwerdeführer eine (...) attestiert und bestätigt, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht unter anderem unter (...) leide und deswegen Unterstützung erhalte.

G.
Ein weiterer Arztbericht wurde dem SEM am 23. September 2019 zugestellt. Dieser war am 19. September 2019 durch die Fachärztin der Psychiatrie verfasst worden. Darin wurde die Diagnose einer (...) gestellt und die bereits im Arztbericht von 2017 erwähnte (...) bestätigt.

H.
Mit Verfügung vom 27. September 2019 - eröffnet am 1. Oktober 2019 - erachtete das SEM die vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG (SR 142.31). Es verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an.

Auf die Ausführungen des SEM wird - sofern von Relevanz - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

I.
Mit Ersuchen des rubrizierten Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2019 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM die vollständige Einsicht in die Verfahrensakten.

J.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht unter Ausnahme der im Sinne von Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG nicht zu edierenden Aktenstücke oder solcher, bei denen es sich einzig um interne Notizen handle.

K.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen die Verfügung des SEM vom 27. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit der Rechtsmitteleingabe wurden zahlreiche Artikel und allgemeine Berichte über Sri Lanka sowie eine Zusammenstellung von Länderinformationen (inkl. einer CD-ROM, bestehend aus zahlreichen Berichten und Artikeln; Stand: 31. Oktober 2019) eingereicht.

In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut seien. Gleichzeitig habe es zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Ziffer 1). Im Weiteren wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 2). Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 3). Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 4). Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziffer 5). Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziffer 6).

Im Weiteren wurden die Anhörung des Beschwerdeführers durch ein Männerteam und der Beizug der Akten der Mutter - unter anschliessender Einräumung einer Frist zur Stellungnahme - sowie die fachärztliche Begutachtung der Herkunft der Narben des Beschwerdeführers beantragt. Ausserdem wurde um Offenlegung der Quellen, auf welche sich das SEM in der Verfügung gestützt habe, ersucht.

Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit für den vorliegenden Entscheid massgeblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2019 wurde dem Beschwerdeführer durch die zuständige Instruktionsrichterin die damalige Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben. Der Beschwerdeführer wur-de aufgefordert, bis zum 27. November 2019 einen Kostenvorschuss zu leisten.

M.
Der Kostenvorschuss ging am 27. November 2019 zu Gunsten der Gerichtskasse ein.

N.
Mit Eingabe vom gleichen Tag wurde durch den Rechtsvertreter die Höhe des Vorschusses als unverhältnismässig taxiert. Ausserdem wurde erklärt, die Akten der Mutter - welche in der Schweiz infolge fehlenden Beziehungsnetzes in Sri Lanka vorläufig aufgenommen worden sei - würden dem Anwalt nun vorliegen. Durch die Aussagen der Mutter würden die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise gestützt. Schliesslich verwies der Rechtsanwalt auf die Wahl des neuen Präsidenten von Sri Lanka und die daraus resultierende Erhöhung der Gefährdung für - wie den Beschwerdeführer - Zugehörige zu einer Risikogruppe.

Der Eingabe vom 27. November 2019 lagen zahlreiche Berichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka bei.

O.
Durch seinen Anwalt liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. April 2020 - unter Einreichung diverser Berichte (und einer CD-ROM) auf eine erneute Verschlechterung der Situation in Sri Lanka hinweisen und übermittelte hierzu einen Länderbericht vom 23. Januar 2020, ein Länderupdate vom 26. Februar 2020 sowie einen Zusatzbericht vom 10. April 2020. Ausserdem wurde auf Berichte betreffend sexuelle Gewalt gegen Männer in Sri Lanka respektive entsprechende Foltermethoden verwiesen und hierzu entsprechende Unterlagen eingereicht.

P.
Die den Beschwerdeführer behandelnde Fachärztin für Psychiatrie reichte beim SEM am 18. Mai 2020 einen ausführlichen ärztlichen Bericht vom 14. Mai 2020 den Beschwerdeführer betreffend ein. Darin wurden die vorherigen Diagnosen wiederholt sowie sexuelle Übergriffe erwähnt, von denen der Beschwerdeführer ihr erstmals erzählt habe.

Q.
Am 22. August 2021 wies der Anwalt auf eine erneute Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka hin. Ausserdem wurde eine mündliche Parteiverhandlung als zwingend erachtet. Zu den Akten wurde - nebst einem weiteren Länderbericht vom 16. August 2021 - eine Kostennote gereicht.

R.
Mit Eingabe vom 4. November 2021 wurde dem Gericht ein Bericht der Fachärztin für Psychiatrie vom 2. September 2021 übermittelt. Darin wurden die bisherigen Diagnosen einer (...) und die (...) Belastungsstörung erneut bestätigt.

S.
Am 25. November 2021 wurde dem SEM Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 10. Dezember 2021angesetzt. Das SEM reichte am 6. Dezember 2021 seine Stellungnahme ein, wobei es die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Auf die Ausführungen des SEM wird - sofern von Belang - in den Erwägungen eingegangen.

T.
Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung des SEM mit Instruktionsverfügung vom 6. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht und Frist zur Replik bis zum 30. Dezember 2021 angesetzt.

U.
Die Replik wurde - zusammen mit weiteren Beweismitteln und einer weiteren Kostennote - am 30. Dezember 2021 zu den Akten gereicht.

Auf die darin enthaltenen Ausführungen wird, sofern massgeblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Das Verfahren richtet sich dabei nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bis dahin geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Insoweit die Bestätigung der Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers beantragt wird, ist Folgendes festzuhalten:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 12. November 2019 mitgeteilt, dass die Spruchkörperbildung weiterhin aufgrund reglementarischer Kriterien durch ein automatisiertes EDV-gestütztes Programm erfolge und bei Eingang einer Beschwerde lediglich der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin sowie der oder die Gerichtsschreibende festgelegt würden. Die übrigen Mitglieder des Spruchkörpers aus den Abteilungen IV und V würden erst im Zeitpunkt der Zirkulation bestimmt. Die Mitglieder des Spruchkörpers würden sich beim vorliegenden Verfahren derzeit auf die Instruktionsrichterin Constance Leisinger und die Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg beschränken.

Aufgrund des objektiv zu berücksichtigenden Kriteriums der Entlastung musste der Spruchkörper jedoch vorliegend kurzfristig manuell angepasst werden, so dass rubrizierte Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen nun den Vorsitz führt. Die Gerichtsschreiberin ist die zuvor genannte. Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger und Richter Markus König wurden - wie angekündigt - nach In-Zirkulationssetzung mittels eines automatisierten EDV-Zuteilungssystems bestimmt.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.3 Das SEM vertritt in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien stereotyp ausgefallen. Die von ihm beschriebenen Handlungen der sri-lankischen Behörden und Militärangehörigen sowie die geltend gemachten Umstände, die zur Suche nach seiner Person geführt hätten, seien daher als nicht glaubhaft zu erachten. Es erhelle beispielsweise nicht, weshalb die sri-lankischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers über eine derart lange Zeit ein Interesse hätten haben können, zumal er gemäss seinen Aussagen nie Mitglied bei den LTTE gewesen sei und in dieser Organisation auch nie eine wichtige Rolle innegehabt habe. Hätten das CID und Militärangehörige den Beschwerdeführer tatsächlich als gefährlich eingestuft, und sich deren Verdacht, dass er für die LTTE aktiv gewesen sei, bestärkt, so wäre er nach der von ihm beschriebenen Verhaftung im Mai 2010, bei der er angeblich wegen Gewährung des Unterschlupfs eines LTTE-Mitglieds im Jahr zuvor verhört worden sei, nicht wieder freigelassen worden. Wäre er damals im Fokus der Behörden gestanden, so wäre es für ihn zudem nicht möglich gewesen, Sri Lanka 2010 legal auf dem Luftweg zu verlassen.

Unwahrscheinlich erscheine auch, dass der Beschwerdeführer lediglich wegen eines Fotos, das ihn an einer Kundgebung in London zeige, bei seiner Wiedereinreise drei Jahre später durch die sri-lankischen Behörden auf die von ihm geschilderte Weise festgenommen und misshandelt worden sei. Die Angaben zu seiner anschliessenden siebenmonatigen Haft seien vage ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe sich darauf beschränkt, von seinen Folterungen zu erzählen, den Gefängnisalltag habe er indes auch auf Nachfrage hin nicht konkret beschreiben können. Ihm sei es auch nicht gelungen, logische, kohärente Angaben zu seinem Alltag nach seiner Haftentlassung zu machen. So sei er nicht im Stande gewesen, konkret die Orte zu benennen, an denen er sich während jener zehn Monate vor seiner erneuten Ausreise im Mai 2015 aus Sri Lanka aufgehalten habe. Seine Erzählungen, wie er diese zehn Monate verbracht habe, seien lediglich allgemein gehalten. Zweifelhaft seien zugleich seine Aussagen zur angeblichen Suche nach seiner Person in jenem Zeitpunkt. Er habe sich diesbezüglich auch widersprochen, indem er einmal erklärt habe, er sei vor den Angehörigen des CID, die seinen Onkel damals aufgesucht hätten, geflüchtet, nachdem er deren Stimmen gehört habe. An anderer Stelle habe er indes ausgesagt, er sei geflüchtet, nachdem die Leute des CID ihn erblickt hätten. Die entsprechenden Angaben seien ausserdem nicht detailreich.

Zu den Beweismitteln hält das SEM fest, die Verletzungen, die auf den vier Fotos des Beschwerdeführers zu erkennen seien, seien kein Beleg dafür, dass deren Ursache in den von ihm geltend gemachten Umständen gründe. Gleiches gelte für den eingereichten medizinischen Bericht. Ausserdem sei ein solcher leicht fälschbar. Was die Vorladung des CID anbelange, sei es notorisch, dass in Sri Lanka solche Dokumente aus Gefälligkeit oder gegen Entgelt ausgestellt würden. Dasselbe könne auch zum Schreiben des Dorfvorstehers und Parlamentsmitglied gesagt werden; dies umso mehr, als der Beschwerdeführer angegeben habe, den Vorsteher nicht zu kennen.

Selbst wenn die vom Beschwerdeführer erklärten Probleme mit der Karuna-Gruppe als glaubhaft zu erachten wären, so würden diese Ereignisse neun Jahre vor der geltend gemachten (erneuten) Ausreise im Jahre 2015 zurückliegen, weshalb diese nicht mehr kausal und damit asylrechtlich nicht beachtlich wären. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung verneint das SEM auch mit Blick auf eine mögliche Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Sri Lanka bei einer (erneuten) Rückkehr. Weder eine solche Befragung noch eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise aus Sri Lanka wären als asylrechtlich relevante Handlungen zu qualifizieren. Sri-lankische Bürger würden zwar gemäss dem Lagebild des SEM nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland oft auch in ihrer Herkunftsregion befragt, wobei es sich allerdings lediglich um eine Kontrollmassnahme handle. Der Beschwerdeführer habe nach Kriegsende bis zu seiner Ausreise im Mai 2015 noch sechs Jahre in Sri Lanka gelebt, ohne dabei - wie aufgrund seiner nicht glaubhaften Angaben festgestellt worden sei - behelligt worden zu sein. Allfällige Risikofaktoren im Ausreisezeitpunkt seien somit nicht vorhanden gewesen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr ins Visier der sri-lankischen Behörden gerate.

Den Vollzug der Wegweisung würdigte das SEM sodann als zulässig, zumutbar und möglich.

4.4 In der Beschwerde wird gerügt, zwischen der BzP und der Anhörung habe ein zu grosser zeitlicher Abstand gelegen. Dieser Umstand hätte das SEM unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit berücksichtigten müssen, was es indes unterlassen habe, weshalb eine Gehörsverletzung vorliege. Dieser Anspruch sei auch aufgrund der zu lange dauernden Anhörung verletzt worden. Eine Gehörsverletzung ergebe sich sodann aus dem Umstand, dass die Befragung des Beschwerdeführers durch eine andere Person erfolgt sei, als jene, die später den Entscheid gefällt habe.

Der Rückweisungsantrag wird zudem mit der Verletzung der Begründungspflicht begründet und ausgeführt, das SEM thematisiere im Entscheid mit keinem Wort die auffälligen Folternarben des Beschwerdeführers an (...) oder aber seine psychiatrische Behandlung hier in der Schweiz. Diese Risikofaktoren seien nicht gewürdigt respektive nicht berücksichtigt worden (vgl. Beschwerde S. 12 f. und S. 63 ff.). Ausserdem habe das SEM keine ernsthafte Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers vorgenommen und sei auch deshalb seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen (vgl. a.a.O. S. 13). Gerügt wird zudem, dass der Beschwerdeführer trotz geschlechtsspezifischer Verfolgungsvorbringen nicht durch ein Team gleichen Geschlechts angehört worden sei (vgl. a.a.O. und S. 62 f.). Nicht berücksichtigt habe die Vorinstanz in ihrer Begründung, dass die Mutter und die Schwester in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen hätten und dass sich der Beschwerdeführer für die TNA engagiert habe (vgl. a.a.O. S. 14).

Damit habe das SEM zugleich gewichtige Sachverhaltselemente ausser Acht gelassen. Zudem habe es den Todesschein des Vaters falsch kopiert, so dass dessen Todesursache nicht mehr ersichtlich sei. Der Sachverhalt sei auch deshalb unvollständig wiedergegeben worden, da die Vorinstanz nicht erwähne, dass der Beschwerdeführer Verbindungen zu den LTTE aufweise und diese Tatsache zum Eintrag in der sogenannten "Stop-List" führe (vgl. Beschwerde S. 15 ff.). Ausser Acht lasse das SEM bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Probleme (vgl. a.a.O. S. 17), seine Unterstützungstätigkeit für die TNA (vgl. a.a.O. S. 18) sowie auch, dass er im Rahmen der Papierbeschaffung für seine Rückschaffung durch das sri-lankische Generalkonsulat in Genf einer Überprüfung unterzogen werde, ob er auf der sogenannten "Black-List" aufgeführt sei, womit Verfolgungsgründe geschaffen würden (vgl. a.a.O. S. 18 f.). Ausserdem hätte das SEM die standardmässigen Background-Checks von zurückkehrenden Personen aus Sri Lanka thematisieren sollen.

Schliesslich wird dem SEM vorgeworfen, es hätte die aktuelle Lage in Sri Lanka berücksichtigen müssen, was es ebenfalls unterlassen habe (vgl. Beschwerde S. 21 ff.). Das von ihm erstellte Lagebild sei zudem fehlerhaft und dabei die konkreten Quellen nicht ersichtlich (vgl. a.a.O. S. 56 ff.). Die veränderte allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage würde zu einer gravierend höheren Gefährdungslage für zurückkehrende abgewiesene asylsuchende Personen führen (vgl. a.a.O. S. 23 ff.). Tamilen würden auch ohne konkrete Anhaltspunkte der ehemaligen Zugehörigkeit zu den LTTE durch die Sicherheitsbehörden verdächtigt (vgl. a.a.O. S. 45).

4.5 Das SEM wendet in seiner Vernehmlassung ein, weder der Beizug des Dossiers der Mutter noch die (weiteren) Ausführungen in der Beschwerde würden an seiner bisherigen Einschätzung etwas ändern. Dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör in Form der Anhörung gewährt worden, wo er nicht formell beantragt habe, von einem Männerteam angehört zu werden. Er habe erklärt, er habe seine Anliegen vorbringen können. Die Narben des Beschwerdeführers würden keinen - wie geltend gemacht - Risikofaktor im Sinne der Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts darstellen. Die medizinischen Berichte seien - wie in der Verfügung schon erwähnt - nicht zum Nachweis der dargelegten Fluchtvorbringen geeignet. Die zahlreichen Ungereimtheiten würden damit nicht widerlegt werden. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, die mittels ärztlichem Bericht vom 2. September 2021 untermauert würden, würden zudem kein Vollzugshindernis darstellen, da in Sri Lanka Behandlungsmöglichkeiten bestünden. Auch die allgemeine aktuelle Lage in Sri Lanka ändere nichts daran, dass der Vollzug der Wegweisung als zumutbar und zulässig zu erachten sei.

4.6 In der Replik wird hauptsächlich geltend gemacht, mit den Aussagen der Mutter werde bestätigt, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch andere Familienangehörige Opfer von Verfolgung geworden seien. Der Beschwerdeführer verfüge zudem in Sri Lanka nicht mehr über ein familiäres Netz. Aus den verschiedenen ärztlichen Berichten resultiere im Weiteren, dass er erst nach Aufbau eines Vertrauensverhältnisses über die sexuellen Misshandlungen habe erzählen können. Trotz der Anhörung in einem gemischten Team habe der Beschwerdeführer zwar schon damals einiges erzählt. Er habe aber gewisse Erinnerungen verdrängt und befinde sich nun seit mehr als viereinhalb Jahren in Therapie, in der er die Vergangenheit aufarbeite. Am Antrag, dass er in einem reinen Männerteam angehört werde, werde festgehalten, damit er seine geschlechtsspe-zifischen Verfolgungsvorbringen vorlegen könne.

Das SEM verkenne, dass der Beschwerdeführer über eigene Verbindungen zu den LTTE verfüge, da er zwei Mitgliedern im Mai 2009 eine Unterkunft organisiert habe. Auch verfüge er mit dem Onkel, der ein Unterstützer der LTTE sei, über familiäre LTTE-Verbindungen. Sowohl sein Vater als auch der Cousin seien den paramilitärischen Verbündeten des Regimes von Sri Lanka zum Opfer gefallen. Diese Sachverhaltselemente seien vom SEM nicht bestritten worden. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer in England exilpolitisch betätigt und er habe sich insgesamt neun Jahre in zwei Ländern aufgehalten, die als Horte des tamilischen Separatismus gelten würden. Seine Mutter und seine Schwester würden in der Schweiz leben und er sei somit stark in die exilpolitische Diaspora eingebunden. Aufgrund der Verhaftung unmittelbar nach seiner Rückkehr aus England sei zudem davon auszugehen, dass er in einer sogenannten "Stop-List" eingetragen worden sei. Die Ursache seiner Narben seien nicht nur aufgrund seiner ausführlichen Angaben, sondern auch aufgrund der medizinischen Berichte erstellt und demnach auf Folter und sexuelle Misshandlungen zurückzuführen. Der Beschwerdeführer erfülle damit zahlreiche Hochrisikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Ausserdem wird vorgebracht, dass zwischenzeitlich Verwandte des Beschwerdeführers in Sri Lanka behelligt worden seien. So sei am 5. März 2021 K._______ und dessen Ehefrau von zwei Unbekannten auf einem Motorrad heimgesucht, betreffend den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt und mit dem Tod bedroht worden. Drei Tage später hätten die Unbekannten erneut nach dem Beschwerdeführer gefragt und K._______ erneut mit dem Tod gedroht. K._______ habe sich zunächst an das Grama Niladhari's Office gewandt, man habe diesem jedoch geraten, sich an die Polizei zu wenden. Die entsprechenden Auszüge aus den Polizeiakten seien beigelegt. Ausserdem habe K._______ dem Beschwerdeführer einen Brief geschrieben, welcher ebenfalls als Beweismittel beigelegt werde.

Im Weiteren wird argumentiert, das SEM habe den Gesundheitszustand zu wenig abgeklärt. Aus dem Arztbericht vom 4. November 2021 gehe hervor, dass eine Rückschaffung nach Sri Lanka eine Retraumatisierung hervorrufen würde. Eine Selbstgefährdung sei nicht ausgeschlossen.

Schliesslich wird in der Replik auf ein Länderupdate zu Sri Lanka vom 9. Dezember 2021 respektive auf die allgemein sich verschlechterte Lage hingewiesen, der das SEM nicht Rechnung getragen habe.

5.

5.1 Auf Beschwerdeebene werden demnach in der Hauptsache verschiedene formellen Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

5.2 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Fest-stellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).

5.3 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

6.

6.1 Unter dem Titel der Gehörsverletzung wird in der Beschwerde gerügt, zwischen der BzP vom 19. Januar 2016 und der Anhörung vom 19. Juni 2017 sei zu viel Zeit verstrichen (vgl. Beschwerde S. 10 f.).

Der vorliegende Zeitraum von fast eineinhalb Jahren stellt indes für sich genommen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der in der Beschwerde angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten (vgl. Beschwerde S. 11 und Beilage 2) handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche für sich ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014 (vgl. a.a.O. und Beilage 3). Dem zwischen der BzP und Anhörung liegenden Zeitraum ist indessen bei der Würdigung der Aussagen durch die Asylbehörden Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E- 1824/2018 vom 7. Juli 2021 E. 4.4).

6.2 Im Weiteren wird gerügt, die Anhörung sei durch eine andere Person erfolgt, als jene, die später den Entscheid gefällt habe (vgl. Beschwerde S. 10 f.).

Dazu lässt sich feststellen, dass gesetzliche Vorgaben für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden, nicht bestehen. Denn letztlich beruht ein Entscheid auf der Auswertung der protokollierten Aussagen als solcher, die die Personen, die den Entscheid erlassen, zu berücksichtigen haben. Im Umstand, dass vorliegend nicht der Befrager, sondern die Fachreferentin den Entscheid verfasst hat, kann per se keine Gehörsverletzung erblickt werden.

6.3 Ferner wird unter der Rubrik Gehörsverletzung eine zu lange dauernde Anhörung moniert (vgl. Beschwerde S. 10 f.).

Auch hinsichtlich der Anhörungsdauer bestehen keine gesetzlichen Vorgaben oder Verpflichtungen. Fest steht, dass die Anhörung (inklusive Rückübersetzung) von 9.45 Uhr bis 19.20 Uhr dauerte, wobei gemäss dem Protokoll Pausen von insgesamt 110 Minuten eingelegt wurden. Damit belief sich die Dauer netto auf 7 Stunden und 45 Minuten (vgl. Akte SEM A20/26 S. 1, 7, 11, 15, 24 f.). Ob diese Dauer für den Beschwerdeführer im Gesamtkontext als zu lang zu werten wäre, zumal er im Rahmen der Anhörung auch auf gesundheitlichen Probleme hinwies (vgl. Akte SEM A20/26 Q96 ff., Q182, Q190 ff.), kann angesichts dessen, dass die Anhörung - wie nachstehend dargelegt - ohnehin an einem gravierenden Mangel leidet (vgl. E. 6.4 f.), offenbleiben.

6.4

6.4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
1    Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
2    Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
2bis    Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41
3    Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
a  im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
b  nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42
3bis    Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43
4    ...44
5    Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45
6    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46
AsylG i.V.m. Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.2 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.).

Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der dol-metschenden Personen eingesetzt werden und auch bei jenen Personen, die das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
AsylV 1 - der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung findet - ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Sache angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald ent-sprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts könnte höchstens dann angenommen werden, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird (vgl. BVGE 2015/42 a.a.O. mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b/dd und E. 5c S. 19 f.; vgl. auch Urteil des BVGer E-816/2020 vom 20. Dezember 2020 E. 5.2).

6.4.2 Vorliegend lässt sich feststellen, dass die vertiefte Anhörung vom 19. Juni 2017 durch eine männliche Person durchgeführt wurde und die Übersetzung durch eine Frau erfolgte. Der Anhörung wohnte eine Vertretung eines Hilfswerks bei, wobei aus dem Protokoll nicht hervorgeht, ob männlich oder weiblich, und eine männliche Person fungierte als Protokollführer (vgl. Akte SEM A20/26 S. 1 f., S. 25 f.). Während der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei sexuell gefoltert worden (vgl. Akte SEM A20/26 Q138). Im weiteren Verlauf wurde er durch den Befrager aufgefordert, konkreter über diese Erlebnisse zu sprechen. Darauf antwortete er, manchmal seien die Leute betrunken gewesen, hätten ihn ausgezogen, ihn mit ihrem Penis berührt und diesen in seinen Mund getan (vgl. a.a.O. Q144).

Aufgrund dieser Sachlage hat der Befrager den Beschwerdeführer umgehend - und zu Recht - über sein Recht, dass er eine Anhörung zu den Asylgründen in einem reinen Männerteam verlangen könne, aufmerksam gemacht (vgl. a.a.O. Q145). Auf die anschliessende Frage, ob er von diesem Recht Gebrauch machen möchte, antwortete der Beschwerdeführer : "Was ich erlebt habe, ist, was ich gerade erzählt habe. Manchmal urinierten sie auf mich" (vgl. a.a.O. Q146). In dieser Antwort kann indes nach Auffassung des Gerichts keine ausdrückliche Erklärung des Beschwerdeführers, dass er auf sein Recht verzichte, durch ein gleichgeschlechtliches Team befragt zu werden, erblickt werden. Diese Antwort erscheint - wie die Hilfswerkvertretung ebenso anmerkte (vgl. a.a.O. S. 26) - nicht genügend aussagekräftig. Auch ist die weitere Frage des Befragers, ob der Beschwerdeführer noch mehr darüber erzählen wolle, was er im Gefängnis erlebt habe (vgl. a.a.O. Q146), lediglich pauschal gehalten und beinhaltet nicht etwa eine konkrete Aufforderung dazu, die zuvor gestellte Frage, ob er von einem Männerteam angehört werden möchte, klar (mit ja oder nein) zu beantworten. Eine eindeutige Verzichtserklärung kann auch nicht der nachfolgenden Erklärung des Beschwerdeführers, er habe all das gesagt, was er in den sieben Monaten Haft erlebt habe, und wenn er geblieben wäre, hätte er sterben können (vgl. a.a.O. Q146), entnommen werden. Denn daraus wird erneut nicht klar, ob er damit ausdrücklich auf sein Recht, von einem Männerteam angehört zu werden, verzichtet.

Das SEM verkennt zudem, dass es nicht - wie in der Vernehmlassung angenommen (vgl. Vernehmlassung S. 1) - an der asylsuchenden Person liegt, explizit einen formellen Antrag auf Anhörung in einem gleichgeschlechtlichen Team zu stellen, sondern das SEM hat - wie in der zitierten Rechtsprechung erwähnt - bei entsprechenden Anhaltspunkten auf geschlechtsspezifische Verfolgung von Amtes wegen diese Frage aufzuwerfen. Ausserdem kann vorliegend nicht ohne Weiteres gesagt werden, der Beschwerdeführer hätte bei der Befragung durch ein Männerteam keine weitergehenden Angaben zu den sexuellen Übergriffen gemacht. Die Anwesenheit einer Frau als Übersetzerin lässt überdies durchaus die Möglichkeit zu, der Beschwerdeführer habe - wie er dies auch gegenüber der Fachärztin bekundete (vgl. der zu Handen des SEM am 18. Mai 2020 eingereichte - nicht paginierte - Arztbericht vom 14. Mai 2020; vgl. Beschwerdebeilage 174 zur Replik S. 2) - aus Scham darauf verzichtet, ausführlicher über die sexuellen Übergriffe zu erzählen.

6.4.3 Da somit keine eindeutige Verzichtserklärung seitens des Beschwerdeführers vorlag, hätte die Vorinstanz die Anhörung abbrechen und diese mittels einem reinen Männerteam fortsetzen respektive den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen in einer solchen Zusammensetzung ergänzend anhören müssen. Dies hat das SEM vorliegend unterlassen und daher - wie auf Beschwerdeebene unter anderem gerügt wird (vgl. Beschwerde S. 13, S. 52 und S. 62; vgl. Eingabe vom 27. April 2020 S. 12; vgl. Replik S. 3 f.) - den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und zugleich den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Verletzung fällt ins Gewicht, zumal das SEM die Unglaubhaftigkeit der Sachvorbringen des Beschwerdeführers unter anderem auch mit dessen angeblich unsubstantiierten Angaben zur Haft begründet (vgl. Verfügung S. 4).

6.5

6.5.1 Das SEM lässt zudem ausser Acht, dass der Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens mehrere ärztliche Zeugnisse respektive medizinische Berichte einreichte, darunter zwei Dokumente aus Sri Lanka, die seine Spitalaufenthalte dort belegen sollen sowie zwei Arztberichte, die seine ärztliche Behandlung in der Schweiz betreffen (vgl. Akte SEM A22 [Beweismittel Nr. 17 und 19], A21 und A24). In der angefochtenen Verfügung werden diese Dokumente pauschal als "medizinische Akten" ("actes médicaux") bezeichnet (vgl. Verfügung S. 3), ohne diese jedoch in den Erwägungen konkret zu bezeichnen und hinreichend zu würdigen.

So spricht das SEM in seinen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit lediglich von einem ärztlichen Bericht, der nicht geeignet sei, die vom Beschwerdeführer angegeben Ursachen seiner Narben zu belegen. Es stellt ausserdem dazu fest, solche Dokumente seien leicht fälschbar (vgl. Verfügung S. 5). Damit lässt das SEM nicht erkennen, auf welche konkreten ärztlichen Unterlagen es sich bei dieser Erwägung bezieht. Es ist indes davon auszugehen, dass es mit denleicht fälschbaren Dokumenten wohl die medizinischen Unterlagen aus Sri Lanka nicht aber die in der Schweiz verfassten Arztberichte meint, zumal es sich bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung zumindest auf einen in der Schweiz verfassten Arztbericht beruft. So stützt sich das SEM in diesem Punkt auf einen ersten ärztlichen Bericht ("un premier rapport médical"), wobei es sich auf die Akte A24 und damit auf den medizinischen Bericht vom 18. September 2019 bezieht (vgl. Verfügung S. 8). Diese Feststellung (erster ärztlicher Bericht) trifft so jedoch nicht zu, da dem SEM bereits am 3. Juli 2017 ein ärztlicher Bericht vom 29. Juni 2017 (SEM Akte A21) vorlag, der in der angefochtenen Verfügung jedoch unerwähnt bleibt. Sowohl die Sachverhaltsfeststellung des SEM als auch dessen Begründung sind demnach in diesem Punkt als mangelhaft zu erachten.

6.5.2 Im erwähnten medizinischen Bericht vom 29. Juni 2017, ausgestellt durch eine Fachärztin für Psychiatrie, werden Ausführungen zu dem vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt (Wegzug von zu Hause im Jahre 2006, Tod seines Vaters 2009, viermonatige Haft aufgrund der Unterstützungstätigkeit seines Onkels für die LTTE etc.) gemacht und dabei insbesondere Misshandlungen sowie erwähnt, dass er zahlreiche Narben und Brandmale habe (vgl. Akte SEM A22 S. 1 ff.).

Wie erwähnt, lässt das SEM diesen Bericht in der Verfügung ausser Acht. Bei seinen Erwägungen stützt es sich - und dies lediglich im Vollzugspunkt - einzig auf genannten Arztbericht vom 18. September 2019, zu dessen Einreichung es den Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung aufgefordert hatte (vgl. Akte SEM A23). Im Rahmen dieser Aufforderung unterliess es jedoch, darauf hinzuweisen, dass angesichts der ärztlichen Beurteilung vom 29. Juni 2017 insbesondere auch der aktuelle psychische Zustand des Beschwerdeführers von Interesse wäre. Der daraufhin eingetroffene Arztbericht vom 18. September 2019 attestiert dem Beschwerdeführer zwar in psychischer Hinsicht ebenfalls eine (...); er ist indes nicht nur schlecht leserlich und äusserst kurzgehalten, sondern er wurde vor allem nicht von einem Facharzt oder einer Fachärztin für Psychiatrie, sondern von einem Arzt für Allgemeinmedizin verfasst (vgl. Akte SEM A24). Dessen ärztliche Beurteilung, die mittels dem üblichen Fragebogen des SEM erstellt wurde, gründete damit nicht in einer umfassenden psychischen Untersuchung des Beschwerdeführers. Eine solche Beurteilung hätte sich aber angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung von Folter, Misshandlungen und sexuellen Übergriffen berichtete sowie des Umstands, dass er ab 2017 bei einer Psychiaterin in Behandlung war, deren erster umfassender Bericht dem SEM übermittelt worden war, aufgedrängt.

6.5.3 Bereits vor diesem Hintergrund erscheint die Begründung des SEM in seiner Vernehmlassung, die eingereichten Berichte (womit die Arztberichte gemeint sein dürften) würden nichts an seiner Einschätzung ändern, dass die dargelegten Ursachen für die Narben des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet würden (vgl. Vernehmlassung S. 2 f.), als unzureichend.

6.5.4 Das SEM verkennt zudem, dass nach Erlass der Verfügung respektive im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zwei weitere fachärztliche Berichte der behandelnden Psychiaterin übermittelt wurden. Einer datiert vom 14. Mai 2020 und wurde zu Handen des SEM adressiert und am 18. Mai 2020 übermittelt. Der andere datiert vom 2. September 2021 (vgl. Eingabe vom 4. November 2021) und wurde dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Dem Arztbericht vom 14. Mai 2020, wo zu den sexuellen Übergriffen Ausführungen gemacht werden, trägt das SEM auf Vernehmlassungsstufe keine Rechnung. Den Arztbericht vom 2. September 2021, in dem die Übergriffe ebenfalls umschrieben werden, erwähnt es einzig explizit bei seiner Beurteilung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Vernehmlassung S. 2). Für die Beurteilung der Vorbringen zu den Asylgründen könnten die erwähnten fachärztlichen Ausführungen allerdings beachtlich sein. So kann die Einschätzung einer fachärztlichen Person in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursachen für ein Trauma respektive eine posttraumatischen Belastungsstörung in Betracht fallen, durchaus ein Element sein, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2 m.w.H).

In den erwähnten Arztberichten, auch im aktuellsten vom 2. September 2021, wird nicht nur die zuvor bereits bekannte Diagnose der (...) bestätigt, sondern darin werden auch die vom Beschwerdeführer geschilderten sexuellen Übergriffe erwähnt. Angesichts der genannten Rechtsprechung hätte das SEM den fachärztlichen Berichten daher auch bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer dargelegten Ausreisegründe im Asylpunkt Rechnung tragen müssen. Dies hat die Vorinstanz unterlassen, weshalb es auch unter diesem Aspekt geboten scheint, den Beschwerdeführer noch einmal einlässlich zu seinen Asylgründen zu befragen.

6.6 Zusammenfassend ist eine Gehörsverletzung (unzureichende Anhörung und zugleich mangelnde Begründung der Verfügung) sowie festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend erstellt ist. Eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers zum geschlechtsspezifischen Vorbringen in einem Männerteam erscheint unerlässlich. Ebenso hat das SEM sämtliche fachärztlichen Berichte, insbesondere jenen vom 2. September 2021 zu berücksichtigen sowie - gegebenenfalls - einen aktuelleren Arztbericht einzuholen, der über den psychischen Zustand Aufschluss gibt. Denn die ergänzende Anhörung sowie die Berücksichtigung (aktueller) fachärztlicher Berichte bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob der geltend gemachte sexuelle Missbrauch im Heimatstaat glaubhaft erscheint und darin allenfalls Fluchtgründe zu erblicken sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8). Es erscheint demzufolge sachgerecht, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die nötigen Abklärungen vornimmt und sie im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheids einer rechtlichen Würdigung unterzieht.

7.

7.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt wird.

7.2 Auf die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten weiteren Rügen und deren Begründung sowie die zahlreichen Beweismittel ist bei diesem Verfahrensausgang nicht einzugehen. Das SEM ist jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass es seine Sache sein wird, sich im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Asylverfahrens damit zu befassen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Dem Beschwerdeführer ist der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zurückzuerstatten.

8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm tatsächlich erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen.

Der Rechtsvertreter macht in seinen Kostennoten vom 22. August 2021 (vgl. Beilage 173) und vom 30. Dezember 2021 (vgl. Replik S. 14) geltend, seinem Mandaten Vertretungskosten von insgesamt rund Fr. 12'000.- in Rechnung zu stellen. Dabei weist er einen Stundenansatz von Fr. 240.- und einen Aufwand von insgesamt 46.25 Stunden aus.

Der Stundenansatz erweist sich als reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Die Auslagen im Umfang von Fr. 79.- (gerundet) erscheinen angemessen. Der zeitliche Aufwand von insgesamt 46,25 Stunden erscheint indes als zu hoch bemessen. So enthalten die zahlreichen Eingaben sowohl redundante Passagen als auch teils weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (vgl. insbesondere die Beschwerdeschrift und die Eingaben vom 27. November 2019, 27. April 2020, 22. August 2021 und 30. Dezember 2021), welche sich auch in den vielen Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden. Die zudem steten Sachverhaltswiederholungen in den Folgeeingaben zur Beschwerde sind ebenfalls als unnötig zu erachten. Der zeitliche Aufwand wird daher entsprechend gekürzt. In Berücksichtigung des veranschlagten Stundenansatzes und aller massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 4'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung vom 27. September 2019 wird aufgehoben und die Akten werden zwecks neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz überwiesen.

3.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 27. November 2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1500.- ist ihm zurückzuerstatten.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4000.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Camilla Mariéthoz Wyssen Claudia Jorns Morgenegg

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