Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5185/2019

Urteil vom 6. März 2020

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),

Besetzung Richter Keita Mutombo, Richter Pascal Richard,

Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Maturitätskommission SMK,

Vorinstanz.

Gegenstand Schweizerische Maturitätsprüfung; Rechtsverweigerung.

Sachverhalt:

A.
An den Prüfungssessionen vom 11. Februar 2019 bis 7. März 2019 sowie vom 12. bis 31. August 2019 legte der Beschwerdeführer die schweizerische Maturitätsprüfung im zweiten Prüfungsversuch ab. Aufgrund einer Legasthenie wurde ihm in sämtlichen schriftlichen Prüfungen (mit Ausnahme von Mathematik) zusätzliche Prüfungszeit gewährt. Mit Verfügung vom 3. September 2019 eröffnete ihm die Vorinstanz, dass er die Bestehensnormen nicht erfüllt und demzufolge die Prüfung nicht bestanden habe.

Seine Leistungen wurden wie folgt bewertet:

Erste Teilprüfungen

Fach schriftlich mündlich Endnote Koeffizient Punkte

Biologie 5.0 5.0 1 5.0

Chemie 4.0 4.0 1 4.0

Physik 4.5 4.5 1 4.5

Geschichte 4.0 4.0 1 4.0

Geografie 4.0 4.0 1 4.0

Bildnerisches Gestalten 4.5 4.5 1 4.5

Total an der Prüfungssession erzielte Punkte 26

Zweite Teilprüfungen

Fach schriftlich mündlich Endnote Koeffizient Punkte

Erstsprache Deutsch 3.0 4.5 4.0 3 12.0

Zweite Landessprache 3.0 3.0 3.0 2 6.0
Französisch

Dritte Sprache Englisch 3.0 4.0 3.5 3 10.5

Mathematik 2.5 1.5 2.0 2 4.0

Schwerpunktfach Wirtschaft und Recht 4.0 4.0 4.0 3 12.0

Ergänzungsfach 4.5 4.5 1 4.5
Pädagogik/Psychologie

Maturaarbeit 4.5 4.5 1 4.5

Total an der Prüfungssession erzielte Punkte 53.5

Total der Punkte nach Abschluss des zweiten Prüfungsversuchs 79.5

B.
Mit Eingabe vom 30. September 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss eine Wiederholung der Prüfungen mit vollem Nachteilsausgleich.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, aufgrund einer Legasthenie habe er Probleme beim Lesen und der Rechtschreibung. Beim ersten Prüfungsversuch sei ihm ein Nachteilsausgleich verwehrt worden. Beim zweiten Mal sei der Nachteilsausgleich erst zwei Wochen vor den Prüfungen gewährt worden, im Fach Mathematik und in den mündlichen Prüfungen jedoch verweigert worden. Darüber hinaus sei er im Fach Mathematik unzutreffend beurteilt worden und der Examinator habe sich während der Prüfung unangemessen verhalten.

C.
Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe den ersten Prüfungsversuch ohne Nachteilsausgleich absolviert. Es habe aber auch kein entsprechendes Gesuch vorgelegen, weshalb die Legasthenie des Kandidaten nicht bekannt gewesen sei. Beim zweiten Versuch habe er über den vollen, gemäss der Praxis der Kommission bei Legasthenie vorgesehenen Nachteilsausgleich verfügt. Bezüglich der Bewertung im Fach Mathematik hätten der Examinator und der Gruppenexperte separat Stellung genommen. Diesen Ausführungen schliesse man sich an. Es gebe keinen Grund, von den an der Prüfungssession im Sommer 2019 erteilten Noten abzuweichen.

D.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. Dezember 2019 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer Replik. Innerhalb der Frist reichte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 29 der Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung vom 7. Dezember 1998 [Maturitätsprüfungsverordnung, SR 413.12] i.V.m. Art. 31 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. sowie Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Der Beschwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Die Eintretensvoraussetzungen sind insoweit erfüllt.

2.
Der Beschwerdeführer beantragt einen zweiten Versuch mit vollem Nachteilsausgleich. Die Beschwerde richtet sich zum einen gegen die Notenverfügung vom 3. September 2019, soweit er die Behandlung und die Bewertung seiner Prüfung beanstandet (nachfolgend E. 4-6). Soweit er einen erweiterten Nachteilsausgleich beantragt, richtet sich die Beschwerde nicht gegen die Notenverfügung vom 3. September 2019. Damit beruft er sich sinngemäss auf sein Gesuch um Gewährung eines Nachteilsausgleichs. Da aus den Akten nicht hervorgeht, dass über das Gesuch des Beschwerdeführers formell entschieden worden wäre, ist die Beschwerde insoweit als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen (nachfolgend E. 3).

3.

3.1 Die Beschwerde ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen, soweit der Beschwerdeführer sich auf sein Gesuch um Gewährung eines Nachteilsausgleichs bezieht. Eine Behörde begeht eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, wenn sie es unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (BGE 135 I 6 E. 2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1045). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde setzt voraus, dass der Rechtssuchende zuvor bei der zuständigen Behörde ein Gesuch gestellt hat und ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht (Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 46aN. 13).

3.2 Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 25. September 2018 ein Gesuch um Gewährung eines Nachteilausgleichs gestellt. Das Gesuch befindet sich nicht in den vorinstanzlichen Akten. Die Vorinstanz anerkennt jedoch, dass ein solches Gesuch am 25. September 2018 gestellt und darüber nicht entschieden wurde, weshalb der Beschwerdeführer einen diesbezüglichen Entscheid auch nicht anfechten konnte. Der Beschwerdeführer ist damit zur Beschwerde wegen Rechtsverweigerung legitimiert (Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
VwVG).

3.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, das Sekretariat habe das Schreiben vom 25. September 2018 versehentlich in die Ablage eines anderen Kandidaten gelegt. Daher sei es dem Prüfungsleiter erst im Februar 2019, also kurz vor der Wiederholung der ersten Teilprüfungen, zugegangen. Der Prüfungsleiter meldete sich umgehend per E-Mail beim Beschwerdeführer und bestätigte ihm, dass er für den ersten Teil der schriftlichen Prüfungen zusätzliche Zeit erhalte. Ebenfalls werde er sein Gesuch bei nächster Gelegenheit (an der Sitzung vom 17. Mai 2019) dem Büro der Schweizerischen Maturitätskommission (SMK) vorlegen, denn diese sei für die Bewilligung seines Gesuchs zuständig. Der Beschwerdeführer werde auch bei der Wiederholung der zweiten Teilprüfungen zusätzliche Zeit für die schriftlichen Prüfungen erhalten.

Aus der Vernehmlassung der Vorinstanz geht weiter hervor, dass das Gesuch an der Sitzung des SMK-Büros vom 17. Mai 2019 versehentlich nicht behandelt wurde.

Aufgrund der Akten steht fest, dass dem Beschwerdeführer sowohl für die ersten Teilprüfungen im Februar/März 2019 als auch für die zweiten Teilprüfungen im August 2019 für sämtliche schriftliche Prüfungen (ausser in Mathematik) zusätzliche Zeit zur Bearbeitung gewährt wurde.

3.4 Die Vorinstanz gesteht ein, dass sie weder vor den ersten Teilprüfungen noch vor den zweiten Teilprüfungen über das Gesuch um Gewährung eines Nachteilsausgleichs entschieden hat. Gemäss Art. 27 der Maturitätsprüfungsverordnung kann etwa bei behinderten Kandidaten ein begründetes Gesuch um Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung gestellt werden. Die Vorinstanz ist für die Beantwortung eines solchen Gesuchs somit zuständig und auch verpflichtet, ein solches zu beantworten. Indem die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers unbeantwortet gelassen hat, hat sie eine formelle Rechtsverweigerung begangen (vgl. Urteil des BGer 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.4 f.). Dies gilt unabhängig davon, ob der Nachteilsausgleich dem Beschwerdeführer in einem Teil der Prüfungen tatsächlich gewährt wurde.

3.5

3.5.1 Zu berücksichtigen ist jedoch auch das Verhalten des Beschwerdeführers, namentlich unter dem Aspekt des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV. Dieser richtet sich nicht nur an Behörden, sondern ausdrücklich auch an Private und gebietet loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Widersprüchliches Verhalten findet keinen Rechtsschutz (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 717 ff.). Mit dem tatsächlich gewährten Nachteilsausgleich an den ersten Teilprüfungen im Februar/März 2019 ist der Beschwerdeführer offensichtlich einverstanden. Er rügt lediglich, dass er bei den zweiten Teilprüfungen im Sommer weder in der schriftlichen Mathematikprüfung, noch in den mündlichen Prüfungen einen Nachteilsausgleich erhalten habe. Er hat es jedoch unterlassen, in der Zeit zwischen dem 17. Mai 2019 (Tag der Sitzung der Vorinstanz) und dem Start der Prüfungen am 12. August 2019 bei der Vorinstanz nachzufragen, ob über sein Gesuch bereits entschieden wurde, beziehungsweise die Vorinstanz aufzufordern, einen Entscheid zu erlassen. Hingegen ist er zu sämtlichen Prüfungen angetreten und hat diese vollständig absolviert. Er macht auch nicht geltend, dass er sich kurz vor oder während den betreffenden Prüfungen bei der Prüfungsleitung über das Fehlen eines Nachteilsausgleiches beklagt habe. Stattdessen beantragt er nun, nachdem er das negative Resultat seiner Prüfungsleistung erhalten hat, ihm sei ein zusätzlicher Prüfungsversuch mit erweitertem Nachteilsausgleich zu gewähren. Der Beschwerdeführer legt seiner Beschwerde ein undatiertes ärztliches Schreiben der Praxis für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse bei. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer dem Arzt geschildert habe, dass er aufgrund der Drucksituation im Prüfungszeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, auf seine Missstände aufmerksam zu machen und seine Rechte einzufordern. Weiter kann dem Schreiben entnommen werden, dass im Untersuchungszeitpunkt rückblickend keine Aussage zum psychiatrischen Zustandsbild des Beschwerdeführers gemacht werden könne, seine Aussagen jedoch stimmig seien. Vorliegend ist also durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer bei seinem zweiten Prüfungsversuch unter so starkem Druck gestanden hat, dass er sich im Prüfungszeitpunkt nicht gegen den seiner Meinung nach nicht korrekt angewendeten Nachteilsausgleich hat wehren können. Dies vermag jedoch nicht zu erklären, warum der Beschwerdeführer sich nicht früher beim Sekretariat, der Prüfungsleitung oder der SMK erkundigt hat, weshalb noch nicht über sein Gesuch um Nachteilsausgleich entschieden wurde. Die Sitzung des SMK-Büros hat am 17. Mai 2019 stattgefunden, mithin fast drei Monate vor der ersten Prüfung der Sommersession. Dies war dem
Beschwerdeführer bekannt. Zu diesem Zeitpunkt dürfte der Druck noch nicht so hoch gewesen sein, dass er nicht seine Rechte hätte einfordern können. Nach der Rechtsprechung verdient ein solches Verhalten keinen Rechtsschutz (vgl. Urteil des BGer 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.4 f.; Urteile des BVGer B-5474/2013 vom 27. Mai 2014 E. 3 und B-3488/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1 f.). Demnach kann sich der Beschwerdeführer unter den vorliegenden Umständen nicht mit Erfolg auf eine Rechtsverweigerung berufen.

3.5.2 Gleiches gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm beim Prüfungsversuch im Jahr 2018 ein Nachteilsausgleich verwehrt worden sei. Auch diesbezüglich ist sein Verhalten mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. Die Vorinstanz bringt zudem vor, es habe für diese Prüfungen gar kein Gesuch vorgelegen, weshalb nicht bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer an Legasthenie leide. Trotz der vom Gericht eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme hat der Beschwerdeführer sich diesbezüglich nicht geäussert und keine Beweismittel eingereicht.

3.5.3 Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6394/2019 vom 14. Januar 2020 zu verweisen. Das Gericht bestätigte in diesem Urteil die Praxis der Vorinstanz, bei Kandidaten mit Legasthenie bei der schriftlichen Mathematikprüfung sowie den mündlichen Prüfungen keinen Nachteilsausgleich in Form von zusätzlicher Zeit zu gewähren. Dies sofern sich aus den (medizinischen) Berichten keine Anzeichen ergeben, dass der Fall des entsprechenden Kandidaten von anderen Kandidaten abweiche, die das gleiche Handicap haben, und dass besondere Massnahmen angezeigt wären, wie beispielsweise die Gewährung von zusätzlicher Zeit bei der schriftlichen Mathematikprüfung oder der Vorbereitung für die mündlichen Prüfungen (Urteil B-6394/2019 E. 4.2.4).

4.

4.1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Notenverfügung vom 3. September 2019, soweit der Beschwerdeführer damit geltend macht, dass er in der Mathematikprüfung unterbewertet und vom Examinator nicht korrekt behandelt worden sei.

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht nur gegen das Nichtbestehen der Maturitätsprüfung, sondern er ficht auch die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Mathematikprüfung an. Anfechtungsobjekt ist das Prüfungsergebnis als solches; Einzelnoten sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, es sei denn, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung besteht. Ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung wird ausnahmsweise bejaht, wenn aufgrund einzelner Noten das Nichtbestehen, eine andere Rechtsfolge (wie der Ausschluss von der Weiterbildung) oder ein Prädikat in Frage steht, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist (BGE 136 I 229 E. 2.2 und 2.6; Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBl 112/2011, S. 538 ff., insbesondere S. 546 ff.). Die Anfechtbarkeit hängt damit von der Beschwerdelegitimation ab.

4.2 Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht beurteilt sich nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG. Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderungen hat (Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt des Urteils kumulativ erfüllt sein.

Nach der Rechtsprechung besteht an der selbständigen Anfechtbarkeit einzelner Noten kein schutzwürdiges tatsächliches Interesse, wenn damit die "reine Hoffnung" verbunden ist, durch eine höhere Benotung dieser Prüfung in den anderen zu wiederholenden Prüfungen eine weniger hohe Note erreichen zu müssen, um insgesamt zu bestehen; die Höhe der Noten müsse vielmehr an Rechtsfolgen geknüpft sein (vgl. Urteile des BVGer B-385/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.2 und 3.5 sowie A-100/2011 vom 24. Mai 2011 E. 3.1).

4.3 Nach Art. 22 der Maturitätsprüfungsverordnung ist die Prüfung bestanden, wenn ein Kandidat oder eine Kandidatin a) mindestens 105 Punkte erreicht; oder b) zwischen 84 und 104.5 Punkte erreicht, in höchstens vier Fächern ungenügend ist und die Summe der Punkte aus allen Notenabweichungen von 4 nach unten höchstens 7 Punkte beträgt.

Der Beschwerdeführer ficht seine Prüfungsnote im Fach Mathematik an. Seine Prüfungsleistung wurde von der Vorinstanz mit der Note 2.0 bewertet. Diese setzt sich aus einer schriftlichen (2.5) und einer mündlichen Note (1.5) zusammen. Aufgrund seiner Gesamtpunktzahl von 79.5 Punkten fehlen ihm 4.5 Punkte, damit er die Prüfung als Ganzes bestanden hat. Aufgrund der Multiplikation der Mathematiknote mit dem Faktor 2 würde ihm somit die Note 4.5 reichen, um die Mindestpunktzahl zu erreichen sowie die vorgeschriebenen Punkte der Notenabweichungen unter 4.0 nicht zu unterschreiten.

Der Beschwerdeführer spricht sich in der Beschwerde nicht darüber aus, welche Note er seiner Meinung nach für angemessen hält. Er bringt jedoch ein E-Mail des Bildungsverantwortlichen einer Privatschule bei. Diesem lässt sich entnehmen, dass die schriftliche Mathematikprüfung von einem Herrn B._______ gegenkorrigiert worden sei und dessen Korrekturen die Note 3.0 ergeben hätten. In der Annahme, dass der Beschwerdeführer die mündliche Prüfung aufgrund der behaupteten Unregelmässigkeiten wiederholen könnte, wäre für ihn immer noch die Note 4.5 im Fach Mathematik möglich. Daher hat er ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Note und ist zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

5.

5.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

5.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. auch Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N. 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde ist es oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer Beschwerdepartei und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; kritisch dazu Egli, a.a.O., S. 553 ff., insb. S. 555 f. m.w.H.).

5.3 In Bezug auf die Beurteilung von Experten auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht somit eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Experten zum Parteivorbringen Stellung genommen haben und ihre Auffassung nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 und BVGE 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H.; kritisch Egli, a.a.O., S. 556 m.w.H.; vgl. auch allgemein Zibung/Hofstetter, a.a.O., Art. 49 N 45 ff.). Diese Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.). Hierbei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3 m.w.H.). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (vgl. Urteile des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4 und B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 5.5).

6.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Unangemessenheit in der Beurteilung des Faches Mathematik. Er bringt vor, in der mündlichen Prüfung sei er - aus empathischen Gründen - schlechter beurteilt worden, als es seiner tatsächlichen Leistung entspreche. Bereits im schriftlichen Teil habe man ihm viereinhalb Punkte unterschlagen. Ausserdem habe sich der Examinator unangemessen verhalten.

6.2 Die Vorinstanz hat zu den beiden Mathematikprüfungen Stellungnahmen vom Examinator sowie vom Gruppenexperten eingeholt.

Der Examinator führt aus, die Unterstellung des Beschwerdeführers, ihm seien bei der schriftlichen Prüfung Punkte unterschlagen worden, sei inakzeptabel. Die Korrektur sei bei allen Kandidaten gleich erfolgt. Der Ermessensspielraum sei nach den gleichen Kriterien angewendet worden. Alle Prüfungen seien diesbezüglich nochmals kontrolliert worden. Der Examinator führt danach zu jeder Aufgabe aus, welche Punkte der Beschwerdeführer erzielt hat und weshalb ihm bei den einzelnen Aufgaben jeweils Punkte nicht gegeben worden sind. Total ergebe das 14 von maximal 54 Punkten, was die Note 2.5 ergebe. Für die Note 3 seien drei zusätzliche Punkte notwendig. Er habe seinen Ermessensspielraum ausgeschöpft. Zur mündlichen Prüfung bringt er vor, der Kandidat sei bereits bei der Einstiegsfrage ins Stocken geraten. Er habe elementare Definitionen nicht darlegen können. Die Behauptung, er habe sich unangemessen verhalten, sei realitätsfremd. Der Beschwerdeführer habe keines der Themen vernünftig entwickeln können. Er habe sich bemüht, durch Vereinfachungen und Hilfestellungen eine zielführende Diskussion in Gang zu bringen. Er habe jedoch keine sinnvollen Antworten erhalten, weshalb er die Note 1.5 als angemessen betrachte.

Der Gruppenexperte führt aus, er habe den Beschwerdeführer an sämtlichen mündlichen Prüfungen in der Sommersession 2019 begleitet. An der mündlichen Mathematikprüfung habe es keine Störungen gegeben. Beide abgefragten Themengebiete habe der Examinator gleich lange geprüft. Trotz verschiedener Hilfestellungen habe der Kandidat die mathematische Definition zur Frage "Was ist ein Vektor?" nicht wiedergeben können. Allerdings habe der Beschwerdeführer dem Examinator heftig widersprochen und ein Durcheinander gemacht. Auch auf die nächste Frage habe der Beschwerdeführer trotz Hilfestellung keine korrekte Antwort geben können. Er habe die Einwände nicht verstanden und auf seinem Standpunkt beharrt. Der Vorwurf, dass sich der Examinator unangemessen verhalten habe, müsse in aller Schärfe zurückgewiesen werden.

6.3 Der Beschwerdeführer hat die ihm eingeräumte Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz und der Stellungnahmen der Experten einzureichen, nicht wahrgenommen. Dies hat zur Folge, dass er keine substantiierten Rügen vorbringt, welche die Stellungnahmen der Experten und die darin erfolgte Begründung der Bewertung der mündlichen und schriftlichen Prüfung im Fach Mathematik in Frage stellen würden.

6.4 Die Ausführungen des Examinators zur schriftlichen Mathematikprüfung sind nachvollziehbar und gut begründet. Dieser führt zu jeder Aufgabe gesondert aus, weshalb er dem Beschwerdeführer für seine Ausführungen Punkte erteilt oder eben nicht erteilt hat. Der Beschwerdeführer hingegen substantiiert nicht, für welche seiner Antworten er aus welchem Grund zusätzliche Punkte beansprucht. Er reichte einzig ein E-Mail sowie die Gegenkorrektur einer Drittperson ein.

Er macht in seiner Beschwerdeschrift keine weiteren Ausführungen zu dieser Drittperson (B._______), welche die Note 3 für angemessen erachtet. Über die Person oder deren Qualifikationen ist nichts bekannt. Dies ist jedoch nicht entscheidend, zumal - wie die vorstehenden Erwägungen zeigen - der Beschwerdeführer an der Bewertung seiner schriftlichen Mathematikprüfung den nachvollziehbaren Ausführungen des Experten keine substantiierten Rügen entgegenhalten kann.

Die Bewertung im Fach Mathematik (schriftlich) mit der erteilten Note (2.5) ist nicht zu beanstanden.

6.5 Zur mündlichen Mathematikprüfung bringt der Beschwerdeführer einzig vor, er sei aus Empathie-Gründen schlechter beurteilt worden, als es seiner Leistung entspreche. Zusätzlich führt er aus, dass sich der Examinator während der Prüfung unangemessen verhalten habe, wobei er sich dabei mutmasslich auf die mündliche Prüfung bezieht. Jedoch substantiiert er sein Vorbringen in keiner Weise. Er bringt weder vor, inwiefern sich der Examinator unangemessen verhalten hätte, noch inwiefern seine Leistung hätte besser beurteilt werden müssen. Auch der Gruppenexperte kann ein solches Verhalten des Examinators nicht bestätigen. Im Gegenteil bringt dieser vor, dass die Prüfung ohne Störungen verlaufen sei und der Vorwurf des unangemessenen Verhaltens des Examinators mit aller Schärfe zurückgewiesen werden müsse. Der implizit gestellte Beweisantrag des Beschwerdeführers, zwei weitere Prüfungskandidaten, welche beim gleichen Examinator geprüft worden seien, zu befragen, ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Die beiden Kandidaten waren an der Prüfung des Beschwerdeführers nicht dabei. Eine Befragung würde deshalb nichts am Beweisergebnis zu ändern vermögen.

Auch bezüglich der Leistung des Beschwerdeführers in der mündlichen Prüfung sind sich der Examinator und der Gruppenexperte einig. Beide führen übereinstimmend aus, dass der Beschwerdeführer trotz Hilfestellung die Fragen nicht habe beantworten können. Er habe jeweils heftig widersprochen und sei auf seinem falschen Standpunkt beharrt. Dem kann der Beschwerdeführer nichts entgegensetzen.

Die Bewertung im Fach Mathematik (mündlich) mit der erteilten Note (1.5) ist nicht zu beanstanden.

7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die gegen die Notenverfügung vom 3. September 2019 gerichtete Beschwerde wie auch die Rechtsverweigerungsbeschwerde sind abzuweisen.

8.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE). Sie ist auf Fr. 500.- festzusetzen. Vorliegend ist es jedoch angebracht, dem Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Umstände (vgl. E. 3.4 zur Rechtsverweigerung) einen Teil der Verfahrenskosten zu erlassen (Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 300.- zu reduzieren. Eine Parteientschädigung ist keine zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

9.
Gemäss Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG können Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden. Der vorliegende Entscheid ist, soweit er die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 3. September 2019 betrifft, endgültig. Soweit der Entscheid die Rechtsverweigerungsbeschwerde betrifft, ist der Entscheid weiterziehbar, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. September 2019 wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden im Umfang von Fr. 300.- dem Beschwerdeführer auferlegt und dem erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 500.- entnommen. Der Überschuss von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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