|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 53 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz Art. 17 Weitere Rechte und Pflichten der Post |
||||||
| Die Post gibt Postwertzeichen heraus; sie hat das alleinige Recht, auf den Postwertzeichen den Aufdruck «Helvetia» zu verwenden. Der Bundesrat kann festlegen, dass Postwertzeichen mit einem Zuschlag herausgegeben werden. | ||||||
| Die Post kann für das Aufstellen öffentlicher Briefeinwürfe und anderer für die Grundversorgung erforderlicher Einrichtungen den im Gemeingebrauch stehenden Boden unentgeltlich nutzen. | ||||||
| Sie kann in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Haftung für leichtes Verschulden beschränken oder ausschliessen. | ||||||
| Bei der Organisation ihres Unternehmens trägt sie den Anliegen der Kantone Rechnung. | ||||||
|
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz Art. 18 Reservierter Dienst |
||||||
| Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst). | ||||||
| Vom reservierten Dienst ausgenommen sind: | ||||||
| Briefe, für die das Zweieinhalbfache des Preises der Post für Briefe der schnellsten Kategorie der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird; und | ||||||
| abgehende Briefe im internationalen Verkehr. | ||||||
| Die Post legt die Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen fest; sie kann mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Der Bundesrat legt Preisobergrenzen fest. Er richtet sich dabei nach den Entwicklungen des Marktes. | ||||||
|
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz Art. 18 Reservierter Dienst |
||||||
| Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst). | ||||||
| Vom reservierten Dienst ausgenommen sind: | ||||||
| Briefe, für die das Zweieinhalbfache des Preises der Post für Briefe der schnellsten Kategorie der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird; und | ||||||
| abgehende Briefe im internationalen Verkehr. | ||||||
| Die Post legt die Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen fest; sie kann mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Der Bundesrat legt Preisobergrenzen fest. Er richtet sich dabei nach den Entwicklungen des Marktes. | ||||||
|
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz Art. 18 Reservierter Dienst |
||||||
| Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst). | ||||||
| Vom reservierten Dienst ausgenommen sind: | ||||||
| Briefe, für die das Zweieinhalbfache des Preises der Post für Briefe der schnellsten Kategorie der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird; und | ||||||
| abgehende Briefe im internationalen Verkehr. | ||||||
| Die Post legt die Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen fest; sie kann mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Der Bundesrat legt Preisobergrenzen fest. Er richtet sich dabei nach den Entwicklungen des Marktes. | ||||||
|
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz Art. 18 Reservierter Dienst |
||||||
| Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst). | ||||||
| Vom reservierten Dienst ausgenommen sind: | ||||||
| Briefe, für die das Zweieinhalbfache des Preises der Post für Briefe der schnellsten Kategorie der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird; und | ||||||
| abgehende Briefe im internationalen Verkehr. | ||||||
| Die Post legt die Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen fest; sie kann mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Der Bundesrat legt Preisobergrenzen fest. Er richtet sich dabei nach den Entwicklungen des Marktes. | ||||||
|
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz Art. 18 Reservierter Dienst |
||||||
| Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst). | ||||||
| Vom reservierten Dienst ausgenommen sind: | ||||||
| Briefe, für die das Zweieinhalbfache des Preises der Post für Briefe der schnellsten Kategorie der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird; und | ||||||
| abgehende Briefe im internationalen Verkehr. | ||||||
| Die Post legt die Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen fest; sie kann mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Der Bundesrat legt Preisobergrenzen fest. Er richtet sich dabei nach den Entwicklungen des Marktes. | ||||||
|
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz Art. 2 Begriffe |
||||||
| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen; | ||||||
| Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften; | ||||||
| Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht; | ||||||
| Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg; | ||||||
| Zeitungen und Zeitschriften: regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden; | ||||||
| Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen. | ||||||
|
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz Art. 18 Reservierter Dienst |
||||||
| Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst). | ||||||
| Vom reservierten Dienst ausgenommen sind: | ||||||
| Briefe, für die das Zweieinhalbfache des Preises der Post für Briefe der schnellsten Kategorie der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird; und | ||||||
| abgehende Briefe im internationalen Verkehr. | ||||||
| Die Post legt die Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen fest; sie kann mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Der Bundesrat legt Preisobergrenzen fest. Er richtet sich dabei nach den Entwicklungen des Marktes. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 11 |
||||||
| Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. [1] | ||||||
| Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. | ||||||
| Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen |
||||||
| Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit: [1] | ||||||
| den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7; | ||||||
| den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16; | ||||||
| der Verpflichtung nach Artikel 28; | ||||||
| den Auskunftspflichten nach Artikel 59; | ||||||
| der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. | ||||||
| [1] Die Berichtigung vom 28. Juli 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 2521). | ||||||
|
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen |
||||||
| Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit: [1] | ||||||
| den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7; | ||||||
| den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16; | ||||||
| der Verpflichtung nach Artikel 28; | ||||||
| den Auskunftspflichten nach Artikel 59; | ||||||
| der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. | ||||||
| [1] Die Berichtigung vom 28. Juli 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 2521). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 27 Wirtschaftsfreiheit |
||||||
| Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
|
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) Art. 2 Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung |
||||||
| Die Post kann die Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten Postkonzerngesellschaften übertragen. | ||||||
| Die PostFinance erfüllt die Verpflichtung zur Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. | ||||||
| Bei der Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung handeln die Postkonzerngesellschaften im eigenen Namen. | ||||||
| Die Post und die Postkonzerngesellschaften sind gegenüber den Aufsichtsbehörden direkt verantwortlich. | ||||||
|
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) Art. 3 Ordentliche Meldepflicht |
||||||
| Anbieterinnen, die mit Postdiensten einen jährlichen Umsatzerlös im eigenen Namen von mindestens 500 000 Franken erzielen, haben der Postkommission (PostCom) ihre Betriebsaufnahme innerhalb von zwei Monaten zu melden und ihr die Angaben und Nachweise nach den Artikeln 4 und 5 einzureichen. [1] | ||||||
| Die PostCom regelt die administrativen Einzelheiten. | ||||||
| [1] Die Berichtigung vom 28. Juli 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 2521). | ||||||
|
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz Art. 18 Reservierter Dienst |
||||||
| Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst). | ||||||
| Vom reservierten Dienst ausgenommen sind: | ||||||
| Briefe, für die das Zweieinhalbfache des Preises der Post für Briefe der schnellsten Kategorie der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird; und | ||||||
| abgehende Briefe im internationalen Verkehr. | ||||||
| Die Post legt die Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen fest; sie kann mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Der Bundesrat legt Preisobergrenzen fest. Er richtet sich dabei nach den Entwicklungen des Marktes. | ||||||
|
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen |
||||||
| Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit: [1] | ||||||
| den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7; | ||||||
| den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16; | ||||||
| der Verpflichtung nach Artikel 28; | ||||||
| den Auskunftspflichten nach Artikel 59; | ||||||
| der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. | ||||||
| [1] Die Berichtigung vom 28. Juli 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 2521). | ||||||
|
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz Art. 4 Meldepflicht |
||||||
| Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten. | ||||||
| Der Bundesrat kann insbesondere Unternehmen, die mit Postdiensten einen Umsatz von geringer wirtschaftlicher Bedeutung erzielen, von den mit der Meldepflicht verbundenen Rechten und Pflichten entbinden. | ||||||
| Wer der Meldepflicht unterliegt, muss: | ||||||
| die Informationspflichten gemäss Artikel 9 und die Auskunftspflichten nach Artikel 23 Absatz 2 erfüllen. | ||||||
| die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten; | ||||||
| mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen; | ||||||
| einen Sitz, einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben. | ||||||
|
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) Art. 1 Begriffe |
||||||
| In dieser Verordnung bedeuten: | ||||||
| Anbieterin: natürliche oder juristische Person, die Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig alle Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a PG anbietet, unabhängig davon, ob sie die Postdienste selber erbringt oder Dritte beizieht; | ||||||
| Subunternehmerin: natürliche oder juristische Person, die von einer Anbieterin beigezogen wird, um Postdienste in deren Namen zu erbringen; | ||||||
| Post: Schweizerische Post nach Artikel 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dezember 2010 [1] (POG); | ||||||
| PostFinance: PostFinance AG nach Artikel 14 Absatz 1 POG; | ||||||
| Postkonzerngesellschaft: die PostFinance und die von der Post direkt oder indirekt kontrollierten Unternehmen, insbesondere Kapitalgesellschaften; | ||||||
| Postfachanlage: Einrichtung einer Anbieterin für die Zustellung von Postsendungen, zu der nur die Betreiberin der Einrichtung und die Inhaberin oder der Inhaber des jeweiligen Postfachs Zugang haben; | ||||||
| inkrementelle Kosten: Grenzkosten einer Dienstleistung und dienstleistungsspezifische Fixkosten; | ||||||
| Stand-alone-Kosten: Kosten einer Dienstleistung, wenn nur diese angeboten würde; | ||||||
| elektronische Sendung: von einer Absenderin oder einem Absender elektronisch an das hybride Zustellsystem übermittelte Inhalte oder Daten, die in der endgültigen Form den Empfängerinnen oder Empfängern als adressierte Sendung sowohl über den elektronischen als auch über den hybriden Kanal zugestellt werden können; als elektronische Sendungen gelten auch Sendungen des elektronischen Rechtsverkehrs, die nur über den elektronischen Kanal zugestellt werden können; | ||||||
| hybrides Zustellsystem: System der Post, mit dem eine Absenderin oder ein Absender elektronische Sendungen aufgeben und über den elektronischen oder den hybriden Kanal einer Empfängerin oder einem Empfänger zustellen lassen kann; | ||||||
| elektronischer Kanal: Kanal, über den eine elektronische Sendung der Empfängerin oder dem Empfänger elektronisch zugestellt wird; | ||||||
| hybrider Kanal: Kanal, über den eine elektronische Sendung der Empfängerin oder dem Empfänger als Brief (Art. 2 Bst. c PG) oder Paket (Art. 2 Bst. d PG) zugestellt wird; | ||||||
| elektronische Einzelsendung: elektronische Sendung, welche die Absenderin oder der Absender der Post zu allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Beförderung übergibt; | ||||||
| elektronische Massensendung: elektronische Sendung, welche die Absenderin oder der Absender der Post zu individuellen Vertragsbedingungen zur Beförderung übergibt; | ||||||
| Sortieren elektronischer Sendungen: Prozess, der die Zustellung elektronischer Sendungen über den elektronischen oder den hybriden Kanal gemäss den Vorgaben der Empfängerin oder des Empfängers sicherstellt. | ||||||
| [1] SR 783.1 [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 3). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 3). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 3). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 3). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 3). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 3). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 3). | ||||||
|
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) Art. 3 Ordentliche Meldepflicht |
||||||
| Anbieterinnen, die mit Postdiensten einen jährlichen Umsatzerlös im eigenen Namen von mindestens 500 000 Franken erzielen, haben der Postkommission (PostCom) ihre Betriebsaufnahme innerhalb von zwei Monaten zu melden und ihr die Angaben und Nachweise nach den Artikeln 4 und 5 einzureichen. [1] | ||||||
| Die PostCom regelt die administrativen Einzelheiten. | ||||||
| [1] Die Berichtigung vom 28. Juli 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 2521). | ||||||
|
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz Art. 2 Begriffe |
||||||
| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen; | ||||||
| Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften; | ||||||
| Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht; | ||||||
| Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg; | ||||||
| Zeitungen und Zeitschriften: regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden; | ||||||
| Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen. | ||||||
|
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz Art. 2 Begriffe |
||||||
| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen; | ||||||
| Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften; | ||||||
| Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht; | ||||||
| Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg; | ||||||
| Zeitungen und Zeitschriften: regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden; | ||||||
| Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen. | ||||||
|
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz Art. 2 Begriffe |
||||||
| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen; | ||||||
| Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften; | ||||||
| Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht; | ||||||
| Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg; | ||||||
| Zeitungen und Zeitschriften: regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden; | ||||||
| Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen. | ||||||
|
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz Art. 3 Evaluationsbericht |
||||||
| Der Bundesrat überprüft periodisch die Wirksamkeit dieses Gesetzes. Er prüft insbesondere: | ||||||
| die Zweckmässigkeit, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Grundversorgung mit Postdiensten und mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs; | ||||||
| die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Aufgaben der Postkommission (PostCom). | ||||||
| Er erstattet der Bundesversammlung alle vier Jahre Bericht. Falls erforderlich, schlägt er im Bericht Anpassungen vor. | ||||||
|
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz Art. 4 Meldepflicht |
||||||
| Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten. | ||||||
| Der Bundesrat kann insbesondere Unternehmen, die mit Postdiensten einen Umsatz von geringer wirtschaftlicher Bedeutung erzielen, von den mit der Meldepflicht verbundenen Rechten und Pflichten entbinden. | ||||||
| Wer der Meldepflicht unterliegt, muss: | ||||||
| die Informationspflichten gemäss Artikel 9 und die Auskunftspflichten nach Artikel 23 Absatz 2 erfüllen. | ||||||
| die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten; | ||||||
| mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen; | ||||||
| einen Sitz, einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 92 Post- und Fernmeldewesen |
||||||
| Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes. | ||||||
| Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt. | ||||||
|
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz Art. 21 Fachsekretariat |
||||||
| Die PostCom verfügt über ein Fachsekretariat. Dieses bereitet die Geschäfte der PostCom vor, führt die Untersuchungen durch und erlässt die notwendigen verfahrensleitenden Verfügungen in Absprache mit dem Präsidium. Es stellt der PostCom Antrag und vollzieht ihre Entscheide. Es verkehrt mit Beteiligten, Dritten und Behörden direkt. | ||||||
| Der Bundesrat kann dem Fachsekretariat im Bereich der Marktaufsicht, des Zugangs nach den Artikeln 6 und 7, der Grundversorgung und der Rechnungslegung weitere Aufgaben übertragen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 182 Rechtsetzung und Vollzug |
||||||
| Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist. | ||||||
| Er sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes. | ||||||
|
SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 48 Rechtsetzung |
||||||
| Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze. | ||||||
| Eine Übertragung der Rechtsetzung auf Gruppen und Ämter ist nur zulässig, wenn ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss dazu ermächtigt. | ||||||
|
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz Art. 10 Hausbriefkästen und Zustellanlagen |
||||||
| Der Bundesrat regelt die Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfängerin oder des Empfängers. | ||||||
|
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen |
||||||
| Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit: [1] | ||||||
| den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7; | ||||||
| den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16; | ||||||
| der Verpflichtung nach Artikel 28; | ||||||
| den Auskunftspflichten nach Artikel 59; | ||||||
| der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. | ||||||
| [1] Die Berichtigung vom 28. Juli 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 2521). | ||||||
|
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen |
||||||
| Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit: [1] | ||||||
| den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7; | ||||||
| den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16; | ||||||
| der Verpflichtung nach Artikel 28; | ||||||
| den Auskunftspflichten nach Artikel 59; | ||||||
| der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. | ||||||
| [1] Die Berichtigung vom 28. Juli 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 2521). | ||||||
|
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) Art. 12 Information über die Schlichtungsstelle |
||||||
| Die Anbieterin hat ihre Kundinnen und Kunden auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Schlichtungsstelle nach Artikel 65 anzurufen, und sie über deren Aufgaben zu informieren. | ||||||
|
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) Art. 16 Form der Information |
||||||
| Die Anbieterin hat ihren Kundinnen und Kunden einen einfachen und unentgeltlichen Zugang zu den Informationen nach den Artikeln 11-15 anzubieten. | ||||||
| Die Information kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. | ||||||
|
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen |
||||||
| Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit: [1] | ||||||
| den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7; | ||||||
| den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16; | ||||||
| der Verpflichtung nach Artikel 28; | ||||||
| den Auskunftspflichten nach Artikel 59; | ||||||
| der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. | ||||||
| [1] Die Berichtigung vom 28. Juli 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 2521). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 26 Eigentumsgarantie |
||||||
| Das Eigentum ist gewährleistet. | ||||||
| Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 12 |
||||||
| Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: | ||||||
| Urkunden; | ||||||
| Auskünfte der Parteien; | ||||||
| Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; | ||||||
| Augenschein; | ||||||
| Gutachten von Sachverständigen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 33 |
||||||
| Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. | ||||||
| Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
|
SR 251 KG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz Art. 7 Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender und relativ marktmächtiger Unternehmen [1] |
||||||
| Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen. [2] | ||||||
| Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht: | ||||||
| die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre); | ||||||
| die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen; | ||||||
| die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen; | ||||||
| die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen; | ||||||
| die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung; | ||||||
| die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen; | ||||||
| die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 576; BBl 2019 4877). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 576; BBl 2019 4877). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 576; BBl 2019 4877). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 48 Einhaltung |
||||||
| Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. | ||||||
| Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. [1] | ||||||
| Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. | ||||||
| Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 54 |
||||||
| Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. | ||||||
| Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt. | ||||||
| Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen. | ||||||
| Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
||||||
| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||