Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-2038/2006
{T 0/2}

Urteil vom 6. Februar 2007
Mitwirkung:
Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz) und Beat Forster, Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.

A._______,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. iur. Urs Hess-Odoni, Rechtsanwalt und Notar,

gegen

Die Schweizerische Post,
Vorinstanz

betreffend
Hausbriefkasten X_______strasse 1 und 3, Luzern; Verfügung der Schweizerischen Post vom 22. Mai 2006.

Sachverhalt:
A. A._______ lehnte es entgegen der Aufforderung der Schweizerischen Post wiederholt ab, die Briefkästen ihrer Liegenschaften an der X_______strasse 1 und 3 in Luzern wie von jener verlangt anzupassen. Folglich erliess die Schweizerische Post am 22. Mai 2006 eine Verfügung betreffend Hausbriefkästen X_______strasse 1 und 3 in Luzern. Hierbei stellte sie fest, bei den betroffenen Liegenschaften seien keine Briefkästen gemäss den geltenden, zwingend einzuhaltenden Anforderungen vorhanden. Zum einen habe A._______ an der X_______strasse 1 eine Zustellanlage mit den gesetzlich vorgesehenen Mindestabmessungen beim Hauseingang bzw. unten beim Treppenaufgang zur Haustüre zu platzieren. Zum anderen sei eine einzige Briefkastenanlage mit den gesetzlich vorgesehenen Mindestabmessungen für sämtliche Wohnungen und Geschäftslokalitäten beim Hauseingang an der X_______strasse 3 aufzustellen. Sollte A._______ diesen Aufforderungen innert einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung nicht nachkommen, werde die Post nicht zugestellt, sondern auf der Poststelle zum Abholen zurückgehalten.
B. Mit Eingabe vom 26. Juni 2006 führte A._______ (Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Schweizerischen Post (Vorinstanz) bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) Beschwerde. Sie verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit sie nicht als nichtig und unverbindlich anzusehen sei (Rechtsbegehren 1). Die Forderungen der Vorinstanz seien als unzulässig und unhaltbar festzustellen bzw. aufzuheben. Aufzuheben seien damit insbesondere die Ziff. 1-3 der angefochtenen Verfügung (Rechtsbegehren 2). Die in Ziff. 4 angedrohte Bedienungsverweigerung sei als unzulässig und gesetzeswidrig aufzuheben (Rechtsbegehren 3). Weiter sei festzustellen, dass der Zustand der Briefkästen der betroffenen Liegenschaften verfassungskonform sei (Rechtsbegehren 4). Zur Begründung beruft sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Verletzung der Eigentumsgarantie, des Gleichbehandlungsgebots, des Willkürverbotes und der Verfahrensgarantien. Zudem sei die angefochtene Verfügung nichtig, da sich die Vorinstanz auf Postformate beziehe, die ausserhalb ihres Monopolbereiches lägen. Auch sei die Androhung der Zustellungsverweigerung rechtswidrig.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie verfüge über die Kompetenz zum Erlass der angefochtenen Verfügung, und die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin werde nicht verletzt. Der vorgeschriebene Standort sei entscheidend für eine einfache und effiziente Postzustellung. Diesbezügliche Ausnahmen würden nur in begründeten Einzelfällen und auf Antrag gewährt. Weder sei seitens der Beschwerdeführerin ein entsprechendes Gesuch gestellt worden noch seien Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung schliessen lassen würden. Schliesslich dienten auch die Vorgaben betreffend Mindestabmessungen und Ablagefach einer einfachen und effizienten Sendezustellung.
D. In ihren Schlussbemerkungen vom 5. Oktober 2006 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen und der Begründung fest. Zusätzlich weist sie darauf hin, dass sie zwar kein formelles Ausnahmegesuch gestellt aber stets unmissverständlich klargemacht habe, die bisherige Briefkastensituation bewahren zu wollen. Dies beinhalte logischerweise die Geltendmachung einer Ausnahmeregelung.
E. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der per 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Bundesgesetzes vom 17 Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32]).
1.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 22. Mai 2006 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) dar. Gemäss Art. 17
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 17 Weitere Rechte und Pflichten der Post - 1 Die Post gibt Postwertzeichen heraus; sie hat das alleinige Recht, auf den Postwertzeichen den Aufdruck «Helvetia» zu verwenden. Der Bundesrat kann festlegen, dass Postwertzeichen mit einem Zuschlag herausgegeben werden.
1    Die Post gibt Postwertzeichen heraus; sie hat das alleinige Recht, auf den Postwertzeichen den Aufdruck «Helvetia» zu verwenden. Der Bundesrat kann festlegen, dass Postwertzeichen mit einem Zuschlag herausgegeben werden.
2    Die Post kann für das Aufstellen öffentlicher Briefeinwürfe und anderer für die Grundversorgung erforderlicher Einrichtungen den im Gemeingebrauch stehenden Boden unentgeltlich nutzen.
3    Sie kann in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Haftung für leichtes Verschulden beschränken oder ausschliessen.
4    Bei der Organisation ihres Unternehmens trägt sie den Anliegen der Kantone Rechnung.
des Postgesetzes vom 30. April 1997 (PG; SR 783.0) werden Streitigkeiten zwischen der Vorinstanz und der Kundschaft durch die Zivilgerichte beurteilt. Als Ausnahme sieht Art. 18 Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 18 Reservierter Dienst - 1 Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).
1    Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).
2    Vom reservierten Dienst ausgenommen sind:
a  Briefe, für die das Zweieinhalbfache des Preises der Post für Briefe der schnellsten Kategorie der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird; und
b  abgehende Briefe im internationalen Verkehr.
3    Die Post legt die Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen fest; sie kann mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Der Bundesrat legt Preisobergrenzen fest. Er richtet sich dabei nach den Entwicklungen des Marktes.
PG vor, dass gegen Verfügungen der Post über die Platzierung von Kundenbriefkästen oder über die Gewährung von Vorzugspreisen für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann.
1.1.1 Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bilden einerseits die Standorte der Hausbriefkästen an der X_______strasse 1 und 3. Andererseits ist aber auch die Ausgestaltung dieser Briefkästen ein Streitpunkt zwischen den Parteien. Aufgrund des Wortlauts von Art. 18 Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 18 Reservierter Dienst - 1 Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).
1    Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).
2    Vom reservierten Dienst ausgenommen sind:
a  Briefe, für die das Zweieinhalbfache des Preises der Post für Briefe der schnellsten Kategorie der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird; und
b  abgehende Briefe im internationalen Verkehr.
3    Die Post legt die Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen fest; sie kann mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Der Bundesrat legt Preisobergrenzen fest. Er richtet sich dabei nach den Entwicklungen des Marktes.
PG ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Platzierung der Briefkästen problemlos gegeben. Dagegen stellt sich die Frage, ob die Briefkastenausgestaltung ebenfalls unter diese Bestimmung subsumiert werden kann und dieser Aspekt auch durch das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen ist.
Eine Auslegung ist notwendig, wo ein Gesetzeswortlaut entweder unklar ist oder wo Zweifel bestehen, ob der scheinbar klare Wortlaut den Sinn der Norm wiedergibt (vgl. zum Ganzen Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 214; Ulrich Häfelin / Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage, Zürich 2002, Rz. 80 und 92). Ausgangspunkt der Auslegung bildet der Wortlaut von Art. 18 Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 18 Reservierter Dienst - 1 Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).
1    Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).
2    Vom reservierten Dienst ausgenommen sind:
a  Briefe, für die das Zweieinhalbfache des Preises der Post für Briefe der schnellsten Kategorie der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird; und
b  abgehende Briefe im internationalen Verkehr.
3    Die Post legt die Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen fest; sie kann mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Der Bundesrat legt Preisobergrenzen fest. Er richtet sich dabei nach den Entwicklungen des Marktes.
PG, welcher wie folgt lautet: "Gegen Verfügungen der Post über die Platzierung von Kundenbriefkästen oder über die Gewährung von Vorzugspreisen für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden." Der Wortlaut spricht - in allen drei Amtssprachen - klar nur von der Platzierung von Hausbriefkästen. Ausgehend von dieser grammatikalischen Auslegung wird das Bundesverwaltungsgericht explizit nur hinsichtlich der Standortbestimmung als zuständig erklärt. Es fragt sich jedoch, ob Art. 18 Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 18 Reservierter Dienst - 1 Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).
1    Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).
2    Vom reservierten Dienst ausgenommen sind:
a  Briefe, für die das Zweieinhalbfache des Preises der Post für Briefe der schnellsten Kategorie der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird; und
b  abgehende Briefe im internationalen Verkehr.
3    Die Post legt die Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen fest; sie kann mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Der Bundesrat legt Preisobergrenzen fest. Er richtet sich dabei nach den Entwicklungen des Marktes.
PG entgegen dem Wortlaut so auszulegen ist, dass auch Streitigkeiten hinsichtlich der Ausgestaltung der Briefkästen diesem Rechtsweg unterstehen. Zur Klärung dieser Frage können die teleologische Auslegung, welche auf die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist, abstellt und die historische Auslegung, d.h. der Willen des Gesetzgebers bei Erlass des PG, beitragen (vgl. Häfelin/Haller a.a.O., Rz. 101 und 120 ff.). Die Anwendung der teleologischen Auslegung ergibt eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht auch für Streitigkeiten über die Ausgestaltung von Hausbriefkästen. Denn wollte man dieses als unzuständig für die Beurteilungen solcher Fragestellungen erachten, hätte dies sowohl für die Vorinstanz als auch für die Privaten erhebliche, durch nichts zu rechtfertigende negative Folgen. Diesfalls fiele nämlich die sachliche Zuständigkeit in Fällen wie dem vorliegenden, in denen sowohl der Standort als auch die Dimension des Briefkastens strittig sind, auseinander, obwohl beide Fragen oft eng zusammenhängen. Dies wäre für die Streitbeteiligten unnötig kompliziert und würde die Gefahr sich widersprechender Entscheide mit sich bringen. Dieses Verständnis von Art. 18 Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 18 Reservierter Dienst - 1 Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).
1    Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).
2    Vom reservierten Dienst ausgenommen sind:
a  Briefe, für die das Zweieinhalbfache des Preises der Post für Briefe der schnellsten Kategorie der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird; und
b  abgehende Briefe im internationalen Verkehr.
3    Die Post legt die Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen fest; sie kann mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Der Bundesrat legt Preisobergrenzen fest. Er richtet sich dabei nach den Entwicklungen des Marktes.
PG wird denn auch durch die historische Auslegung gestützt: Die Botschaft vom 10. Juni 1996 zum PG (Botschaft; BBl 1996 III 1290 f.) spricht zwar gleich wie der Wortlaut nur vom Standort der Briefkästen. Dies liesse darauf schliessen, dass Streitigkeiten über die Ausgestaltung der Briefkästen nicht im Verwaltungs-, sondern im Klageverfahren vor dem Zivilrichter zu entscheiden sind. Der Botschaft kann jedoch entnommen werden, es müsse zwecks wirtschaftlicher und effizienter Organistion des Universaldienstes (vgl.
Art. 2 ff
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen;
b  Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften;
c  Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht;
d  Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg;
e  Zeitungen und Zeitschriften: regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden;
f  Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen.
. PG) die Möglichkeit bestehen, der Kundschaft den Standort des Briefkastens vorzuschreiben. Das Verwaltungsverfahren erscheine für diese Streitigkeiten geeigneter als das Klageverfahren vor dem Zivilrichter (Botschaft, a.a.O., S. 1291). Indem die auszulegende Norm im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers betrachtet wird ergibt sich, dass die Zustellung von Postsendungen nur möglich ist, wenn ein adäquater Briefkasten an einer bestimmten Stelle vorhanden ist. Denn zur wirtschaftlichen und effizienten Postzustellung ist nicht nur ein vorhandener, sondern auch ein in der Ausgestaltung passender Briefkasten notwendig, ansonsten ein ordnungsgemässe Lieferung von vornherein nicht möglich ist.
Zusammenfassend ist somit unter Berücksichtigung der dem Gesetz zugrunde liegenden Werte und Zielsetzungen Art. 18 Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 18 Reservierter Dienst - 1 Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).
1    Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).
2    Vom reservierten Dienst ausgenommen sind:
a  Briefe, für die das Zweieinhalbfache des Preises der Post für Briefe der schnellsten Kategorie der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird; und
b  abgehende Briefe im internationalen Verkehr.
3    Die Post legt die Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen fest; sie kann mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Der Bundesrat legt Preisobergrenzen fest. Er richtet sich dabei nach den Entwicklungen des Marktes.
PG dahingehend auszulegen, dass die Ausgestaltung der Briefkästen miterfasst wird und ebenfalls Streitgegenstand einer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht bilden kann.
2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG befugt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch die verbindlichen Feststellungen und Anordnungen der Vorinstanz beschwert und mithin zur Beschwerde legitimiert.
3. Die Beschwerdeführerin verlangt unter anderem die Feststellung, der Zustand der Briefkästen der betroffenen Liegenschaften sei verfassungskonform (Rechtsbegehren 4) und die Forderungen der Vorinstanz seien unzulässig und unhaltbar (Rechtsbegehren 2).
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ist das Vorliegen eines Feststellungsinteresses. Ein solches ist gegeben, wenn die antragstellende Person ohne die verbindliche und sofortige Feststellung des Bestandes, Nichtbestandes oder Umfangs öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten Gefahr liefe, dass sie oder die Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen oder ihr günstige unterlassen würde. Ein rechtliches Interesse ist nicht erforderlich, vielmehr genügt auch ein bloss tatsächliches Interesse (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 200 ff.). Die gesuchstellende Person, die ihr schutzwürdiges Interesse mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren wahren kann, hat indes ein solches und nicht nur ein auf Feststellung gerichtetes Begehren zu stellen, sofern ihr daraus nicht unzumutbare Nachteile entstehen (Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsverfügung; vgl. Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 20 zu Art. 49, mit Hinweisen; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 207). Im vorliegenden Fall sind die obgenannten Feststellungsbegehren bereits im Aufhebungsantrag mitenthalten. Folglich ist auf das Rechtsbegehren 4 der Beschwerdeführerin nicht und auf das Rechtsbegehren 2 teilweise nicht einzutreten. Den Rechtsbegehren 2 (soweit nicht Feststellungsbegehren) und 3 kommt neben dem Aufhebungsantrag keine selbständige Bedeutung zu. Auf sie ist im Folgenden nicht weiter einzugehen.
4. Da Eingabeform und -frist (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
, 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) gewahrt und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 64 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
. VwVG) erfüllt sind, ist unter Vorbehalt der genannten Einschränkung auf die Beschwerde einzutreten.
5. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).
6. In einem ersten Schritt ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, die Vorinstanz habe im vorliegend betroffenen Bereich keine Verfügungskompetenz. Da die Vorinstanz Anordnungen für Briefkästen treffe, welche sich auf Postformate beziehen würden, die ausserhalb ihres Monopolbereiches lägen, sei die Verfügung nichtig. Denn ausserhalb des Monopolbereiches fehle es an der Verfügungsbefugnis der Vorinstanz. In diesem Sinne würden auch Art. 9 Abs. 2
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen - Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:5
a  den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7;
b  den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16;
c  der Verpflichtung nach Artikel 28;
d  den Auskunftspflichten nach Artikel 59;
e  der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78.
der Postverordnung vom 26. November 2003 (VPG; SR 783.01) und Art. 16 der Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung (Vo UVEK; SR 783.011) nur für den Monopolbereich gelten und darüber hinaus keine gesetzliche Grundlage mehr bilden. Soweit sich Art. 9 Abs. 2
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen - Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:5
a  den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7;
b  den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16;
c  der Verpflichtung nach Artikel 28;
d  den Auskunftspflichten nach Artikel 59;
e  der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78.
VPG und Art. 16 Vo UVEK auf den Nichtmonopolbereich beziehen würden, seien sie verfassungswidrig und verstiessen insbesondere gegen die in Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV verankerte Wirtschaftsfreiheit und das in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV statuierte Willkürverbot. Für die Zustellung von Paketen, welche unter das Postmonopol fielen, genügten die betroffenen Briefkästen vollumfänglich.
6.1 Hiergegen bringt die Vorinstanz vor, es stimme zwar, dass sie bloss noch über ein Restmonopol verfüge, welches sich auf Briefpostsendungen bis 100 g beschränke (Art. 2
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 2 Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung - 1 Die Post kann die Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten Postkonzerngesellschaften übertragen.
1    Die Post kann die Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten Postkonzerngesellschaften übertragen.
2    Die PostFinance erfüllt die Verpflichtung zur Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs.
3    Bei der Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung handeln die Postkonzerngesellschaften im eigenen Namen.
4    Die Post und die Postkonzerngesellschaften sind gegenüber den Aufsichtsbehörden direkt verantwortlich.
und 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 3 Ordentliche Meldepflicht - 1 Anbieterinnen, die mit Postdiensten einen jährlichen Umsatzerlös im eigenen Namen von mindestens 500 000 Franken erzielen, haben der Postkommission (PostCom) ihre Betriebsaufnahme innerhalb von zwei Monaten zu melden und ihr die Angaben und Nachweise nach den Artikeln 4 und 5 einzureichen.3
1    Anbieterinnen, die mit Postdiensten einen jährlichen Umsatzerlös im eigenen Namen von mindestens 500 000 Franken erzielen, haben der Postkommission (PostCom) ihre Betriebsaufnahme innerhalb von zwei Monaten zu melden und ihr die Angaben und Nachweise nach den Artikeln 4 und 5 einzureichen.3
2    Die PostCom regelt die administrativen Einzelheiten.
VPG). Eine Beschränkung der Art. 10 ff. Vo UVEK auf Sendungen im Monopolbereich würden diese jedoch inhaltlich aushöhlen und überflüssig machen. Der Vo UVEK seien denn auch keine Hinweise für eine derartige Limitierung zu entnehmen, und sie diene weiterhin als Grundlage für die Beurteilung der Anforderungen an Briefkästen. Zudem erwähne Art. 18
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 18 Reservierter Dienst - 1 Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).
1    Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).
2    Vom reservierten Dienst ausgenommen sind:
a  Briefe, für die das Zweieinhalbfache des Preises der Post für Briefe der schnellsten Kategorie der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird; und
b  abgehende Briefe im internationalen Verkehr.
3    Die Post legt die Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen fest; sie kann mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Der Bundesrat legt Preisobergrenzen fest. Er richtet sich dabei nach den Entwicklungen des Marktes.
PG ausdrücklich Verfügungen der Vorinstanz über die Platzierung von Briefkästen.
6.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der Vorinstanz hinsichtlich der reservierten Dienste die Befugnis zukommt, die Masse der Briefkästen vorzuschreiben. Auch behauptet sie nicht, Art. 9 Abs. 2
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen - Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:5
a  den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7;
b  den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16;
c  der Verpflichtung nach Artikel 28;
d  den Auskunftspflichten nach Artikel 59;
e  der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78.
VPG und Art. 16 Vo UVEK seien hinsichtlich der Zustellung von Sendungen, die in den Monopolbereich der Vorinstanz fallen, gesetzes- oder verfassungswidrig. Strittig ist hingegen, ob diese Vorschriften auch für die nichtreservierten Dienste, welche die Vorinstanz in Konkurrenz zu privaten Anbieterinnen oder Anbietern erbringt (Art. 4 Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 4 Meldepflicht - 1 Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten.
1    Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten.
2    Der Bundesrat kann insbesondere Unternehmen, die mit Postdiensten einen Umsatz von geringer wirtschaftlicher Bedeutung erzielen, von den mit der Meldepflicht verbundenen Rechten und Pflichten entbinden.
3    Wer der Meldepflicht unterliegt, muss:
a  die Informationspflichten gemäss Artikel 9 und die Auskunftspflichten nach Artikel 23 Absatz 2 erfüllen.
b  die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten;
c  mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen;
d  einen Sitz, einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben.
PG sowie Art. 1 Bst. c
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 1 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Anbieterin: natürliche oder juristische Person, die Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig alle Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a PG anbietet, unabhängig davon, ob sie die Postdienste selber erbringt oder Dritte beizieht;
b  Subunternehmerin: natürliche oder juristische Person, die von einer Anbieterin beigezogen wird, um Postdienste in deren Namen zu erbringen;
c  Post: Schweizerische Post nach Artikel 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dezember 20102 (POG);
d  PostFinance: PostFinance AG nach Artikel 14 Absatz 1 POG;
e  Postkonzerngesellschaft: die PostFinance und die von der Post direkt oder indirekt kontrollierten Unternehmen, insbesondere Kapitalgesellschaften;
f  Postfachanlage: Einrichtung einer Anbieterin für die Zustellung von Postsendungen, zu der nur die Betreiberin der Einrichtung und die Inhaberin oder der Inhaber des jeweiligen Postfachs Zugang haben;
g  inkrementelle Kosten: Grenzkosten einer Dienstleistung und dienstleistungsspezifische Fixkosten;
h  Stand-alone-Kosten: Kosten einer Dienstleistung, wenn nur diese angeboten würde.
und Art. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 3 Ordentliche Meldepflicht - 1 Anbieterinnen, die mit Postdiensten einen jährlichen Umsatzerlös im eigenen Namen von mindestens 500 000 Franken erzielen, haben der Postkommission (PostCom) ihre Betriebsaufnahme innerhalb von zwei Monaten zu melden und ihr die Angaben und Nachweise nach den Artikeln 4 und 5 einzureichen.3
1    Anbieterinnen, die mit Postdiensten einen jährlichen Umsatzerlös im eigenen Namen von mindestens 500 000 Franken erzielen, haben der Postkommission (PostCom) ihre Betriebsaufnahme innerhalb von zwei Monaten zu melden und ihr die Angaben und Nachweise nach den Artikeln 4 und 5 einzureichen.3
2    Die PostCom regelt die administrativen Einzelheiten.
VPG), gelten. Dies ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zu bejahen. Denn die nicht reservierten Dienste sind Bestandteil des Universaldienstes. Deshalb ist die Vorinstanz im Gegensatz zu ihrer Konkurrenz verpflichtet, auch die nicht reservierten Dienste in allen Landesteilen zu den gleichen Bedingungen zu erbringen (Art. 2 Abs. 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen;
b  Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften;
c  Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht;
d  Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg;
e  Zeitungen und Zeitschriften: regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden;
f  Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen.
PG). Diese im öffentlichen Interesse begründete "obligation subsidiaire" soll gewährleisten, dass Leistungen, die zwar dem Wettbewerb offen stehen, aber von Privaten vorab aus wirtschaftlichen Überlegungen nicht angeboten werden, dennoch erbracht werden (Botschaft, a.a.O., S. 1282). Das Gesetz unterscheidet deshalb bei der Zustellung von Postsendungen nicht zwischen reservierten und nicht reservierten Diensten, sondern bezeichnet die Hauszustellung als Bestandteil des Universaldienstes (Art. 2 Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen;
b  Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften;
c  Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht;
d  Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg;
e  Zeitungen und Zeitschriften: regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden;
f  Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen.
und 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen;
b  Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften;
c  Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht;
d  Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg;
e  Zeitungen und Zeitschriften: regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden;
f  Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen.
PG). Dieser und damit die Zustellung umfassen die reservierten und nicht reservierten Dienste (Art. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 3 Evaluationsbericht - 1 Der Bundesrat überprüft periodisch die Wirksamkeit dieses Gesetzes. Er prüft insbesondere:
1    Der Bundesrat überprüft periodisch die Wirksamkeit dieses Gesetzes. Er prüft insbesondere:
a  die Zweckmässigkeit, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Grundversorgung mit Postdiensten und mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs;
b  die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Aufgaben der Postkommission (PostCom).
2    Er erstattet der Bundesversammlung alle vier Jahre Bericht. Falls erforderlich, schlägt er im Bericht Anpassungen vor.
und 4
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 4 Meldepflicht - 1 Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten.
1    Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten.
2    Der Bundesrat kann insbesondere Unternehmen, die mit Postdiensten einen Umsatz von geringer wirtschaftlicher Bedeutung erzielen, von den mit der Meldepflicht verbundenen Rechten und Pflichten entbinden.
3    Wer der Meldepflicht unterliegt, muss:
a  die Informationspflichten gemäss Artikel 9 und die Auskunftspflichten nach Artikel 23 Absatz 2 erfüllen.
b  die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten;
c  mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen;
d  einen Sitz, einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben.
PG). Weiter geht aus der Botschaft hervor, dass die Absicht des Gesetzgebers, mit den Briefkastenvorschriften Grundlagen für eine wirtschaftliche und effiziente Organisation des Zustelldienstes zu schaffen, im Rahmen des gesamten Universaldienstes gelten soll (Botschaft, a.a.O., S. 1291). Der Gesetzgeber ist denn auch davon ausgegangen, dass nicht nur die Vorinstanz, sondern auch alle übrigen Anbieterinnen und Anbieter von Postdienstleistungen den Briefkasten zur Zustellung benützen (Botschaft, a.a.O., S. 1291). Weil somit das Gesetz hinsichtlich der Postzustellung nicht zwischen reservierten und nicht reservierten Diensten unterscheidet, finden die Vorschriften über den Standort und die Ausgestaltung des Briefkastens für alle Zustelldienstleistungen des Postverkehrs eine gesetzliche Grundlage im PG. Die Post ist demnach befugt, auch für die nicht reservierten Dienste Vorschriften über den Standort und die Masse des Briefkastens zu erlassen.
Gemäss Art. 92
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 92 Post- und Fernmeldewesen - 1 Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.
1    Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.
2    Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt.
BV ist das Post- und Fernmeldewesen Sache des Bundes. Gestützt auf diese Bestimmung wurde das PG erlassen. Der Bundesrat ist für den Vollzug des PG zuständig (Art. 21
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 21 Fachsekretariat - 1 Die PostCom verfügt über ein Fachsekretariat. Dieses bereitet die Geschäfte der PostCom vor, führt die Untersuchungen durch und erlässt die notwendigen verfahrensleitenden Verfügungen in Absprache mit dem Präsidium. Es stellt der PostCom Antrag und vollzieht ihre Entscheide. Es verkehrt mit Beteiligten, Dritten und Behörden direkt.
1    Die PostCom verfügt über ein Fachsekretariat. Dieses bereitet die Geschäfte der PostCom vor, führt die Untersuchungen durch und erlässt die notwendigen verfahrensleitenden Verfügungen in Absprache mit dem Präsidium. Es stellt der PostCom Antrag und vollzieht ihre Entscheide. Es verkehrt mit Beteiligten, Dritten und Behörden direkt.
2    Der Bundesrat kann dem Fachsekretariat im Bereich der Marktaufsicht, des Zugangs nach den Artikeln 6 und 7, der Grundversorgung und der Rechnungslegung weitere Aufgaben übertragen.
PG). Dieser Vollzugsauftrag umfasst auch das Recht zum Erlass von Vollzugsverordnungen (vgl. Art. 182 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 182 Rechtsetzung und Vollzug - 1 Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.
1    Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.
2    Er sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes.
BV sowie Pierre Tschannen, Allgemeines Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bern 2004, § 46 N. 13). Die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Vollziehungsverordnungen ergibt sich demnach unmittelbar aus der Bundesverfassung (vgl. Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 138 f.). Gestützt auf Art. 48 Abs. 1
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 48 Rechtsetzung - 1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze.
1    Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze.
2    Eine Übertragung der Rechtsetzung auf Gruppen und Ämter ist nur zulässig, wenn ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss dazu ermächtigt.
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) ist der Bundesrat berechtigt, seine Rechtsetzungskompetenz den Departementen zu übertragen. Zum Vollzug des Postgesetzes gehört die Umsetzung von Art. 10
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 10 Hausbriefkästen und Zustellanlagen - Der Bundesrat regelt die Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfängerin oder des Empfängers.
PG, der die Vorinstanz ermächtigt, ihr Dienstleistungsangebot im Einzelnen festzulegen. Die Umschreibung des Dienstleistungsangebotes umfasst auch die Voraussetzungen, unter denen das Dienstleistungsangebot in Anspruch genommen werden kann. Der Bundesrat hat in Art. 9 Abs. 2
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen - Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:5
a  den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7;
b  den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16;
c  der Verpflichtung nach Artikel 28;
d  den Auskunftspflichten nach Artikel 59;
e  der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78.
VPG Vollzugsvorschriften zu dieser Frage erlassen. Die Bestimmungen stützen sich demnach auf eine genügende gesetzliche bzw. verfassungsmässige Grundlage.
Nach Art. 9 Abs. 2
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen - Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:5
a  den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7;
b  den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16;
c  der Verpflichtung nach Artikel 28;
d  den Auskunftspflichten nach Artikel 59;
e  der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78.
VPG ist für die Hauszustellung ein geeigneter Briefkasten oder eine geeignete Zustellanlage einzurichten; das Departement legt die Bedingungen im Einzelnen fest. An diesen Rahmen halten sich Art. 11, 12 und 16 Vo UVEK, wird doch dort der Standort der Briefkastenanlagen im Allgemeinen (Art. 11) und bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern im Besondern (Art. 12
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 12 Information über die Schlichtungsstelle - Die Anbieterin hat ihre Kundinnen und Kunden auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Schlichtungsstelle nach Artikel 65 anzurufen, und sie über deren Aufgaben zu informieren.
) festgelegt und die Mindestmasse des Briefkastens geregelt (Art. 16
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 16 Form der Information - 1 Die Anbieterin hat ihren Kundinnen und Kunden einen einfachen und unentgeltlichen Zugang zu den Informationen nach den Artikeln 11-15 anzubieten.
1    Die Anbieterin hat ihren Kundinnen und Kunden einen einfachen und unentgeltlichen Zugang zu den Informationen nach den Artikeln 11-15 anzubieten.
2    Die Information kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden.
). Die Verfassungsmässigkeit von Art. 9 Abs. 2
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen - Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:5
a  den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4-7;
b  den Informationspflichten nach den Artikeln 11-16;
c  der Verpflichtung nach Artikel 28;
d  den Auskunftspflichten nach Artikel 59;
e  der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78.
VPG und Art. 16 Vo UVEK ist somit, unabhängig ob reservierte oder nicht reservierte Dienste betroffen sind, gegeben. Folglich steht fest, dass die Vorinstanz berechtigt war, die angefochtene Verfügung zu erlassen; der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.
6.3 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang ferner vor, Art. 16 Vo UVEK sei in Bezug auf bestehende Bauten nicht gesetzes- und verfassungskonform und beruft sich hierbei auf das Rückwirkungsverbot. Die Vo UVEK hält in ihren Schlussbestimmungen fest, der Erlass trete rückwirkend per 1. März 1998 in Kraft, über Übergangsbestimmungen verfügt sie hingegen nicht. Neues Recht wird mit seinem Inkrafttreten grundsätzlich sofort anwendbar. Mithin gilt Art. 16 Vo UVEK seit dem 1. März 1998. Vorliegend wird von der Beschwerdeführerin aber nicht rückwirkend eine Änderung verlangt, sondern bloss für die Zukunft, weshalb sich die Frage der Rückwirkung gar nicht stellt. Die Beschwerdeführerin verfügt auch nicht über wohlerworbene Rechte, welche aus Gründen des Vertrauensschutzes einer Rechtsänderung entgegenstehen würden (vgl. Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 24 Rz. 8 und 14). Hinzu kommt, dass die anwendbaren Bestimmungen der Vo UVEK den altrechtlichen Bestimmungen im früheren Postverkehrsgesetz und den darauf basierenden Verordnungen entsprechen (vgl. Art. 601e ff. der Verordnung vom 6. September 1967 über Ausführungsbestimmungen [AB] zur Verordnung [1] zum Postverkehrsgesetz). Die Briefkästen der Beschwerdeführerin unterliegen damit den Vorschriften von Art. 16 Vo UVEK.
7. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Beschwerde im Wesentlich auf einen unrechtmässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) seitens der Vorinstanz. Vorliegend werden der Beschwerdeführerin durch die Anordnung der Vorinstanz jedoch weder Eigentumsrechte entzogen noch werden ihre Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeiten am Eigentum beeinträchtigt. Es ist nicht das Eigentum an einem Grundstück betroffen, sondern die Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung. Die Zustellung der Postsendungen stellt eine Dienstleistung seitens der Vorinstanz dar. Der Beschwerdeführerin steht es prinzipiell frei, diese Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder darauf zu verzichtet. Die Vorinstanz knüpft aber die Inanspruchnahme ihres Postzustellungsservices an bestimmte Voraussetzungen. So muss, damit überhaupt Sendungen zugestellt werden, ein in bestimmter Art und Weise ausgestalteter Briefkasten an einem vorgegebenen Standort vorhanden sein. Darin ist kein direkter bzw. unmittelbarer Eingriff in eine Eigentumsposition der Beschwerdeführerin zu erblicken. Da die Beschwerdeführerin jedoch gezwungen sein wird, auf ihre Kosten neue Briefkästen zu erstellen, falls sie weiterhin den Hauszustelldienst in Anspruch nehmen will, stellt sich die Frage des faktischen bzw. mittelbaren Eingriffs in die Eigentumsgarantie. Der Schutzbereich des Grundrechts gilt hierbei aber nur bei einer gewissen Eingriffsintensität als betroffen, d.h. wenn die bestimmungsgemässe Nutzung des Eigentums verunmöglicht oder zumindest in unzumutbarer Weise erschwert wird (vgl. Entscheid REKO/INUM vom 10. Februar 2006, G 2005 46, E. 8.3). Dass vorliegend ein solcher Fall zu verneinen ist, bedarf keiner weiteren Darlegung. Demnach liegt kein Eingriff in die Eigentumsposition der Beschwerdeführerin vor.
8. Die einschlägigen Bestimmungen der Vo UVEK müssen gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV unabhängig von einer allfälligen Grundrechtsverletzung im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Gemäss Lehre und Rechtsprechung umfasst die Verhältnismässigkeit drei Elemente, die kumulativ beachtet werden müssen: Erstens muss die Massnahme geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Zweitens muss sie erforderlich sein, um dieses Ziel zu verwirklichen, d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Drittens muss das Verhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen vernünftig sein (BGE 128 II 297 E. 5.1 sowie Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 581 ff., je mit Hinweisen).
8.1 Das öffentliche Interesse an einem Briefkasten, der den Vorschriften der Vo UVEK entspricht, liegt in der Sicherstellung einer einfachen und effizienten Sendungszustellung durch die Vorinstanz und die übrigen privatrechtlichen Zustellorganisationen. Dies gilt nicht nur im Monopolbereich der Vorinstanz, sondern im ganzen Universaldienst (vgl. E. 6 hiervor). Die Vorgaben sind zudem sowohl hinsichtlich der Briefkastenstandorte sowie deren Ausgestaltung zweifelsfrei geeignet, die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu erreichen. Das Vorliegen einer milderen Massnahme bzw. milderen Bestimmung ist vorliegend nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht behauptet. Das Gesagte gilt vor allem auch in Hinblick auf die Ausnahmeregelungen, welche unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. E. 10 ff. hiernach) in genügender Art und Weise weniger einschneidende bzw. sogar den Verzicht auf Massnahmen zulassen.
8.2 Die einschlägigen Bestimmungen der Vo UVEK stehen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel, der Sicherstellung einer einfachen und effizienten Sendungszustellung. Das öffentliche Interesse überwiegt die Einschränkungen, welche der Beschwerdeführerin durch die geforderte Briefkastenausgestaltung und -platzierung entstehen. Die Diebstahlsicherheit und die Wahrung des Postgeheimnisses werden eher gewahrt, wenn abschliessbare Ablagefächer vorhanden sind, als wenn die Sendungen entweder nur in einen Briefkastenschlitz gesteckt werden und teilweise herausragen oder auf den Briefkasten gelegt werden. Auch ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Empfänger grundsätzlich ein Interesse daran haben, Sendungen nicht nachträglich abholen zu müssen. Dies ist jedoch der Fall, wenn keine Ablagefächer vorhanden sind, grosse Sendungen zur Abholung avisiert und somit zur Zustellbasis zurückgebracht und dort den Kundinnen zugänglich gemacht werden müssen. Weshalb, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, aufgrund der Konstruktion der Häuser kein Interesse an neuen Briefkästen bestehen sollte, keine sinnvolle Anordnung der Ablagefächer möglich sei und neue Briefkästen die Liegenschaften verunstalten würden, ist nicht schlüssig. Die Beschwerdeführerin unterlässt es denn auch, diese Punkte eingehender auszuführen und zu begründen, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Das Risiko von Brandanschlägen beim Vorhandensein von Ablagefächern schliesslich erscheint bei der Beschwerdeführerin nicht grösser als anderswo im städtischen Raum. Die Bestimmumgen der Vo UVEK hinsichtlich Standort und Ausgestaltung der Briefkästen sind daher zumutbar. Es wird ein vernünftiges Verhältnis zwischen Zweck und Mittel gewahrt.
8.3 Die zur Anwendung gelangenden Bestimmungen der Vo UVEK betreffend Briefkastenstandort und -ausgestaltung erweisen sich damit als im öffentlichen Interesse liegend sowie verhältnismässig und folglich als angemessen.
9. In einem weiteren Schritt ist damit zu prüfen, ob die Bestimmungen von Art. 11, 12 und Art. 16 Vo UVEK von der Vorinstanz vorliegend richtig angewendet wurden.
9.1 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel wie z.B. eines Augenscheins. Ein solcher wird von der Beschwerdeführerin beantragt. Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Die urteilende Behörde kann von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 sowie Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 320). Aufgrund einer guten Fotodokumentation (Vernehmlassungsbeilage 16) erübrigt sich die beantragte Durchführung eines Augenscheins. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zeigt die Dokumentation die örtlichen Gegebenheiten, namentlich die heutigen Standorte und Ausgestaltungen der Briefkästen, klar auf. Folglich ist der diesbezügliche Beweisantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.
9.2 Hinsichtlich der Briefkastenstandorte vertreten die Parteien unterschiedliche Standpunkte. So macht die Vorinstanz geltend, der Briefkasten an der X_______strasse 1 befinde sich nicht wie von Art. 11 Vo UVEK gefordert an der Grundstückgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus. An der X_______strasse 3 bemängelt sie, der Briefkasten des Geschäftes stehe nicht wie in Art. 12 Vo UVEK vorgesehen bei den übrigen Briefkästen beim Hauseingang. Die Beschwerdeführerin bestreitet hingegen, die Briefkästen der betroffenen Liegenschaften würden sich nicht an der Grundstücksgrenze befinden. Denn in der Innenstadt falle die Grundstücksgrenze nicht automatisch mit den Haus- und Trottoirgrenzen zusammen. Aus der Fotodokumentation (Vernehmlassungsbeilage 16) ist klar ersichtlich, dass die Liegenschaft an der X_______strasse 1 lediglich über Briefkastenschlitze in der Eingangstüre oben auf einem Treppenpodest verfügt. Dieser von der Beschwerdeführerin gewählte Standort liegt nicht an der Grundstücksgrenze, da das Treppenpodest Teil des Grundstückes bildet. Art. 11 Vo UVEK wird somit nicht erfüllt. Die Liegenschaft an der X_______strasse 3 umfasst ein Geschäft im Erdgeschoss und mehrere Wohnungen im Obergeschoss. Unbestritten handelt es sich um ein Mehrfamilien- und Geschäftshaus im Sinne von Art. 12 zweiter und dritter Satz Vo UVEK. Die Briefkästen müssen somit entweder an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus stehen (Art. 11 Vo UVEK) oder es kann eine gemeinsame Anlage im Bereich des Hauseingangs aufgestellt werden (Art. 12 Vo UVEK). Weil es sich zurzeit um zwei Anlagen handelt, die Briefkastenanlage im Hauseingang aber gemäss Fotodokumentation offensichtlich und entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht an der Grundstücksgrenze liegt, sondern sich im Innern des Gebäudes befindet, sind die gewählten Standorte weder mit Art. 11 noch mit Art. 12 Vo UVEK vereinbar.
9.3 Zur Normenkonformität der Briefkästen hinsichtlich der in Art. 16 Vo UVEK vorgeschriebenen Masse macht die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben. Einerseits bestreitet sie explizit die Behauptung der Vorinstanz, die Briefkästen seien hinsichtlich Ausgestaltung nicht normenkonform. Andererseits wehrt sie sich gegen Ablagefächer, was implizit eine Anerkennung der fehlenden Normenkonformität darstellt. Aus der Fotodokumentation (Vernehmlassungsbeilage 16) ist jedenfalls klar ersichtlich, dass sowohl die Briefkästen an der X_______strasse 1 als auch jene an der X_______strasse 3 über keine Ablagefächer verfügen. Bereits dieser Umstand alleine verstösst gegen Art. 16 Vo UVEK. Eine Prüfung der weiteren Massangaben erübrigt sich somit.
10. Weiter bleibt zu untersuchen, ob die von der Beschwerdeführerin gewählten Briefkastenstandorte allenfalls im Sinne einer Ausnahme gemäss Art. 14 oder Art. 15 Vo UVEK zu genehmigen sind.
10.1 Die Vorinstanz macht zwar geltend, eine Ausnahmebewilligung könne bereits aus formellen Gründen nicht erteilt werden, da die Beschwerdeführerin kein Ausnahmegesuch gestellt habe. Dieser Einwand trifft indessen nicht zu. Wie aus den Vorakten hervor geht, fand zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz ein reger Briefwechsel satt. Hierbei hat die Beschwerdeführerin zwar nicht ausdrücklich ein Ausnahmegesuch gestellt, jedoch hat sie auf die Möglichkeit einer Ausnahme hingewiesen und wiederholt ausgeführt, den Forderungen der Vorinstanz nicht nachkommen zu wollen. Es ist mit der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass sie unmissverständlich klargemacht hat, die bisherigen Briefkastensituationen bewahren zu wollen. Insbesondere da Art. 14 Abs. 3 Vo UVEK keine Formerfordernisse vorsieht, sind die verschiedenen Eingaben der Beschwerdeführerin als Ausnahmegesuch zu betrachten. Es wäre überspitzt formalistisch, auf das zumindest sinngemäss gestellte Gesuch nicht einzutreten, nur weil es nicht ausdrücklich als solches bezeichnet worden ist.
10.2 In Art. 14 Abs. 1 Vo UVEK sind die Ausnahmen zu den Standortvorgaben umschrieben. So kann von diesen abgewichen werden, wenn den Empfängern der Weg vom Haus bis zum vorgeschriebenen Standort aus besonderen, in der eigenen Person liegenden Gründen nicht zuzumuten ist (Bst. a), bei schutzwürdigen Bauten mit Rücksicht auf die Ästhetik ein anderer Standort angezeigt ist (Bst. b) und wenn der Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar ist (Bst. c). Vorliegend fällt einzig die Zumutbarkeit eines Mehraufwandes gemäss Abs. 1 Bst. c in Betracht.
Art. 14 Abs. 1 Bst. c Vo UVEK nennt als Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung einen vertretbaren Mehraufwand. Einen Massstab, wann der Mehraufwand noch als vertretbar zu gelten hat, nennt die Vo UVEK aber nicht. Die Voraussetzungen sind damit in einer offenen Weise umschrieben, die nach einer wertenden Konkretisierung durch Auslegung verlangt. Ob die Vorinstanz diesen unbestimmten Gesetzesbegriff richtig ausgelegt hat, ist eine Rechtsfrage, welche vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich frei zu überprüfen ist. Eine gewisse Zurückhaltung auferlegt es sich allerdings, wenn die rechtsanwendende Behörde besondere Kenntnisse aufweist und die begriffliche Offenheit bezweckt, ihr einen Handlungsspielraum einzuräumen und so technischen oder örtlichen Gegebenheiten besser Rechnung zu tragen (Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 26 Rz. 29 f.). Die Folgen eines für sie ungünstigeren, weil Art. 11 Vo UVEK nicht entsprechenden Briefkastenstandorts für die Postzustellung kann die Vorinstanz besser beurteilen als das Bundesverwaltungsgericht. Die Auslegung des Begriffes des zumutbaren Mehraufwandes ist damit nur mit einer gewissen Zurückhaltung zu überprüfen.
Durch den heutigen Briefkastenstandort wird der Zustellbeamte an der X_______strasse 1 gezwungen, sieben Treppenstufen zu überwinden und die Post in zwei Schlitze in der Türe zu platzieren. An der X_______strasse 3 befindet sich der Geschäftsbriefkasten zwar an der Strasse, diejenigen der Haushaltungen sind jedoch im Hauseingang drinnen platziert. Um an der X_______strasse 3 Postsendungen zuzustellen, sieht sich der Zustellbeamte veranlasst, den Briefkasten des Geschäftes sowie jene der Haushaltungen zu bedienen, welche ca. 20 bis 30 Meter entfernt liegen. Dieser Mehraufwand von sieben Treppenstufen bzw. 20 bis 30 Meter erscheint zwar in beiden Fällen auf den ersten Blick als gering. Es ist jedoch realistisch anzunehmen, dass der Zeitbedarf für die Zustellung dadurch erhöht wird. Wird dieser Zusatzaufwand nicht nur für den vorliegenden Einzelfall betrachtet, sondern auf sämtliche Postkunden hochgerechnet, erscheint der Zusatzaufwand nicht unerheblich und nur vertretbar, wenn ernsthafte Gründe dies verlangen. Die Vorinstanz muss den Universaldienst in der ganzen Schweiz gewährleisten. Folglich ist es gerechtfertigt, wenn die Vorinstanz nicht nur den Mehraufwand im konkreten Einzelfall berücksichtigt, sondern vom Mehraufwand in der ganzen Schweiz ausgeht, wenn die einschlägigen Bestimmungen der Vo UVEK nicht eingehalten werden (vgl. Entscheid REKO/INUM vom 23. Oktober 2006, E 7.3. ff.). Die heutigen Briefkastenstandorte an der X______strasse 1 und 3 führen damit zu einem das vertretbare Mass übersteigenden Mehraufwand. Daher sind die Voraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. c Vo UVEK nicht erfüllt und ein Ausnahmetatbestand liegt nicht vor. Die von der Beschwerdeführerin gewählten Standorte entsprechen insgesamt nicht den Vorgaben der Vo UVEK.
10.3 Gemäss Art. 15 Vo UVEK kann bei den vor dem 1. Juni 1974 erstellten Bauten der Briefkasten an der bisherigen Stelle beibehalten werden, wenn der Weg zwischen dem bisherigen und dem neu vorgeschriebenen Standort weder mehr als 10 Meter beträgt noch über mehr als zehn Treppenstufen führt und der Briefkasten den Massanforderungen von Art. 16 Vo UVEK genügt. Da vorliegend unbestritten ist, dass die vorhandenen Briefkästen den Anforderungen von Art. 16 Vo UVEK eben gerade nicht entsprechen, erübrigt sich diesbezüglich eine weitere Prüfung.
11. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Vo UVEK auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (vgl. E. 6 ff.), die einschlägigen Bestimmungen der Vo UVEK im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind (vgl. E. 8 ff.) und die angefochtene Verfügung als konkreter Anwendungsfall der Vo UVEK insgesamt nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 9).
12. Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen:
12.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei Häusern an vergleichbarer Lage würden ähnliche Briefkastenstandorte toleriert, was gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) verstosse. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht indes grundsätzlich nicht, und dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Hinweise vor, wonach die Vorinstanz nicht bemüht wäre, die rechtmässige Ordnung - allenfalls mit gewissen zeitlichen Staffelungen - durchzusetzen.
12.2 Die Beschwerdeführerin rügt sodann einen Verstoss gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens (Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), wenn die Vorinstanz "in eigener Sache absurde Forderungen aufstellen" könne. Dieser Einwand trifft in doppelter Hinsicht ins Leere: Zum einen sind die Forderungen, wie weiter oben aufgezeigt wurde, berechtigt, zum anderen finden sie ihre Basis in einer Verordnung des UVEK, die ihrerseits über gültige gesetzliche Grundlagen verfügt.
12.3 Auch der Einwand der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) durch die Vorinstanz trifft nicht zu. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist es durchaus möglich, dass einzelne Sendungen, wie Zeitschriften sowie kleinere Pakete, in den Briefkastenschlitzen stecken bleiben können. Auch wenn mehrere Sendungen zuzustellen sind, ist der dahinter liegende Raum schnell gefüllt und einzelne Teile ragen heraus; grössere Pakete können überhaupt nicht zugestellt werden. Dies wird auch durch die zweite Abbildung in der Fotodokumentation (Vernehmlassungsbeilage 16) illustriert.
12.4 Schliesslich sei festgehalten, dass eine allfällige Verletzung von Art. 7
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) von der Wettbewerbskommission zu beurteilen ist. Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin erkannt, weshalb hierauf nicht näher einzugehen ist. Hinsichtlich der Androhung der Zustellungsverweigerung seitens der Vorinstanz sei lediglich angemerkt, dass dies die logische Konsequenz bei Nichteinhaltung der von ihr, wie ausgeführt, rechtmässig aufgestellten Bedingungen für die Zustellung von Postsendungen ist. Will die Beschwerdeführerin die vorliegend von der Vorinstanz angebotene Dienstleistung in Anspruch nehmen, hat sie bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, ansonsten die Vorinstanz die Postsendungen nicht zuzustellen, sondern bloss bereit zu stellen braucht.
13. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei und hat folglich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese werden angesichts der Komplexität des Dossiers, der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen sowie des Umfangs des vorliegenden Urteils auf insgesamt Fr. 1'500.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat den Restbetrag von Fr. 500.- innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [VwKV; SR 172.041.0]).
14. Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Da die Vorinstanz nicht anwaltlich vertreten war, hat sie ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat den Restbetrag von Fr. 500.- innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein dem Bundesverwaltungsgericht zu überweisen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Der Vorinstanz werden die Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt.
5. Dieses Urteil wird mit Gerichtsurkunde eröffnet:
- der Beschwerdeführerin
- der Vorinstanz (Schweizerische Post)
- dem UVEK

Bern, den 6. Februar 2007

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Lorenz Kneubühler Michelle Eichenberger

Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Urteil kann eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, 48
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
, 54
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
und 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110).
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