Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 430/2019

Urteil vom 5. Dezember 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2019 (IV.2017.00029).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1959 geborene A.________ arbeitete seit 1983 als angestellter Architekt in verschiedenen Architekturbüros, zuletzt in einem Pensum von 80%. Zusätzlich war er seit dem 1. März 1999 in einem Pensum von ca. 12% als Lehrbeauftragter an der Fachschule B.________ tätig. Am 3. Januar 2005 stürzte er beim Aufsteigen aufs Fahrrad auf die linke Seite. Die Ärzte des Spitals C.________ diagnostizierten eine laterale Diskushernie L4/L5 rechts mit Nervenwurzelkompression L5, die am 26. Mai 2005 operativ behandelt wurde. Ab dem 15. August 2005 war der Versicherte zu 50% arbeitsfähig und trat am 1. November 2005 eine neue Stelle als angestellter Architekt in einem 80%-Pensum mit einer Leistungsfähigkeit von 40% an. Am 27. Juli 2006 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog die Akten des zuständigen Unfallversicherers (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Suva) bei und tätigte Abklärungen medizinischer und erwerblicher Natur. Am 5. März 2007 gründete A.________ zusammen mit einem Partner die D.________ GmbH, für die er seither in einem Pensum von rund 50% als selbständiger Architekt tätig ist. Im Jahre 2010 nahm er zusätzlich ein Masterstudium in der
Denkmalpflege an der Fachhochschule E.________ auf. Nachdem die Suva dem Versicherten am 8. Dezember 2009 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40% zugesprochen hatte, gewährte ihm auch die IV-Stelle mit Wirkung ab dem 1. Februar 2006 eine Viertelsrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44% (Verfügung vom 27. Mai 2010).

A.b. Am 3. Dezember 2012 bestätigte die IV-Stelle einen unveränderten Rentenanspruch. Im Zuge eines weiteren Revisionsverfahrens, das im Dezember 2014 eingeleitet wurde, tätigte die IV-Stelle vertiefte Abklärungen. Im Fragebogen betreffend Revision der Invalidenrente gab der Versicherte an, weiterhin in einem Pensum von 60% zu arbeiten (51,5% als Architekt; 8,5% als Dozent). Nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, die Rente aufzuheben (Vorbescheid vom 19. Oktober 2015). Im weiteren Verlauf des Verfahrens liess sie den Versicherten am 26. April 2016 orthopädisch und psychiatrisch durch ihren RAD untersuchen. Mit Verfügung vom 25. November 2016 hob die IV-Stelle, wie vorbeschieden, wegen voller Arbeitsfähigkeit die Invalidenrente auf.

B.
Die von A.________ dagegen gerichtete Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. Mai 2019 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Entscheids sei ihm weiterhin eine Viertelrente auszurichten.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Rentenaufhebung per Ende Dezember 2016 vor Bundesrecht standhält.

3.

3.1. Zur Diskussion steht vorab die Frage, ob der massgebliche Vergleichszeitraum korrekt festgelegt wurde.

3.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Eine Mitteilung nach Art. 74 ter lit. f
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 74ter Leistungszusprache ohne Verfügung - Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können folgende Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden (Art. 58 IVG):318
a  medizinische Massnahmen;
abis  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...
d  Hilfsmittel;
e  Vergütung von Reisekosten;
f  Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde;
g  Übergangsleistung.
und Art. 74 quater Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 74quater Mitteilung der Beschlüsse - 1 Die IV-Stelle teilt die nach Artikel 74ter gefassten Beschlüsse dem Versicherten schriftlich mit und macht ihn darauf aufmerksam, dass er den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden ist.
1    Die IV-Stelle teilt die nach Artikel 74ter gefassten Beschlüsse dem Versicherten schriftlich mit und macht ihn darauf aufmerksam, dass er den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden ist.
2    Sie teilt den Beschluss zur Übergangsleistung nach Artikel 74ter Buchstabe g zusätzlich der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung und der betroffenen Durchführungsstelle der Arbeitslosenversicherung mit. Die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung hat das Recht, den Erlass einer Verfügung zu verlangen.323
IVV, mit der eine Revision von Amtes wegen abgeschlossen wurde mit der Feststellung, es sei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse eingetreten, ist einer rechtskräftigen Verfügung gleichgestellt (Urteile 8C 349/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 4.1; 8C 395/2018 vom 3. September 2018 E. 5.2).

3.3. Die Vorinstanz erwog, die Situation, wie sie zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Mai 2010 vorgelegen habe, sei mit derjenigen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung im November 2016 zu vergleichen. Nicht massgebend für die Beurteilung eines veränderten Gesundheitszustands sei hingegen die medizinische Situation anlässlich der letzten Rentenbestätigung im Dezember 2012. Damals sei die medizinische Seite einzig durch den sehr kurzen Verlaufsbericht des Hausarztes, med. pract. F.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 6. Juni 2012 erhoben worden, aus dem gar die Angabe fehle, wann er den Patienten das letzte Mal gesehen habe. Dieser komme nur bei Bedarf vorbei. Damalige Befunde hätten gefehlt, der Arzt habe nur in groben Zügen die aus seiner Sicht bestehende Situation beschrieben. Aufgrund der weiteren Tatsache, dass die IV-Stelle die Einschätzung der RAD-Ärztin vom 4. Juli 2012 ignoriert bzw. nicht entsprechend gewürdigt habe, könne nicht von einer rechtskonformen, umfassenden Sachverhaltsabklärung im Revisionsverfahren des Jahres 2012 gesprochen werden.

3.4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG. Er macht geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht unrichtig angewendet, indem sie feststellte, dass im Jahre 2012 keine rechtskonforme umfassende Sachverhaltsabklärung getätigt worden sei. Worauf der Beschwerdeführer abzielt, wenn er ausführt, die RAD-Ärztin, med. pract. G.________, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie, habe die medizinische Sachlage in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2012 nicht geprüft und sich auch nicht mit dem hausärztlichen Bericht des med. pract. F.________ vom 6. Juni 2012 auseinandergesetzt, ist nicht nachvollziehbar. Denn damit bestätigt er lediglich die vorinstanzliche Richtigkeit der Feststellung, wonach der Sachverhalt zum Zeitpunkt der ersten Rentenrevision (2012) in medizinischer Hinsicht ungenügend abgeklärt worden war. Inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen und Erwägungen bezüglich des Vergleichszeitpunkts offensichtlich unrichtig bzw. bundesrechtswidrig sein sollen, vermag der Beschwerdeführer jedenfalls nicht aufzuzeigen. Auch scheint er mit der angeführten Begründung auszublenden, dass die IV-Stelle anlässlich des ersten Revisionsverfahrens für die zumutbare Leistungsfähigkeit nicht auf die von ihm bemängelte
Stellungnahme der RAD-Ärztin, sondern auf die tatsächlichen erwerblichen Verhältnisse abstellte. Gestützt darauf errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 42,29 % und bestätigte dem Versicherten mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 einen unveränderten Rentenanspruch. Liegt somit keine Mitteilung bzw. Verfügung vor, die gemäss BGE 133 V 108 auf einer rechtskonformen Sachverhaltsprüfung und Beweiswürdigung beruht (vgl. hiervor E. 3.2), ist mit der Vorinstanz in revisionsrechtlicher Hinsicht an den Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache (27. Mai 2010) anzuknüpfen.

4.

4.1. Ferner ist umstritten, ob ein Revisionsgrund vorliegt, der es erlaubt, die zugesprochene Viertelsrente den neuen Gegebenheiten anzupassen.

4.2. Anlass zu einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG (bzw. zu einer Rentengewährung nach Neuanmeldung oder erneuten Prüfung von Amtes wegen) gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (bzw. dem letzten negativen Leistungsentscheid), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132); dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (Urteile 9C 349/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 3.1; 9C 292/2012 vom 7. August 2012 E. 2.3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1, 8C 972/2009 E. 3.2; Urteil 8C 133/2013 vom 29. Mai 2013 E. 4.1).

4.3. In medizinischer Hinsicht hat das kantonale Gericht der Beurteilung der RAD-Ärztin, med. pract. G.________, vom 26. April 2016 volle Beweiskraft beigemessen. Gestützt darauf hat es für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (vgl. hiervor E. 1.1), dass angesichts der geringen objektivierbaren Befunde (Fusshebeparese rechts, Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule) dem Beschwerdeführer spätestens ab April 2014 eine volle Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Architekt zumutbar und somit in somatischer Hinsicht eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten sei.

4.4. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, verfängt nicht. Seine Einwendungen vermögen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung der RAD-Ärztin zu begründen (vgl. dazu BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471). So stellte das kantonale Gericht in nicht zu beanstandender Weise fest, dass sich gestützt auf die Untersuchung des Prof. Dr. med. H.________ vom 9. April 2014 wie auch den Bericht der RAD-Orthopädin vom 26. April 2016 aus somatischer Sicht eine gesundheitliche Verbesserung ab 2014 eingestellt habe. Soweit sich ferner der Beschwerdeführer auf den kreisärztlichen Bericht der Suva vom 9. April 2014 beruft, sind seine Ausführungen nicht stichhaltig. Insbesondere ist der Umstand irrelevant, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine Rente der Unfallversicherung bezieht. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts haben die IV-Stellen und Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1 S. 553; 126 V 288 E. 2d S. 293 je mit
Hinweisen). Dieser Grundsatz hat gleichermassen im (amtlichen) Revisionsverfahren zu gelten. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen, auch anderer Sozialversicherer, besteht (vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit weiteren Hinweisen). Diesen Anforderungen kam die IV-Stelle unbestrittenermassen nach, indem sie den Rentenanspruch des Beschwerdeführers, unabhängig von der vom Unfallversicherer ausgerichteten Invalidenrente, allseitig überprüfte und medizinisch abklären liess. Wie die Vorinstanz im Übrigen korrekt erwog, vermag der Beschwerdeführer auch aus den Berichten seines behandelnden Arztes, Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädie, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dieser bestätigte am 24. Februar 2015 in Einklang mit der Einschätzung der RAD-Ärztin, dass dem Beschwerdeführer die bisherige wechselbelastende Tätigkeit als Architekt in vollem Pensum zumutbar sei. Dass diese Beurteilung irrtümlich ergangen sein soll, lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus dem späteren Bericht des behandelnden Arztes vom 11. November 2015 nicht herleiten.

4.5. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, von der Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung abzurücken (E. 1). Bei diesem Ergebnis zielen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere. Sie stellen über weite Strecken einzig eine von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung dar, was zur Begründung offensichtlicher Unrichtigkeit nicht genügt. Das kantonale Gericht durfte daher auf die beweiskräftige Beurteilung der RAD-Ärztin vom 26. April 2016 abstellen und spätestens ab April 2014 von einer vollen Arbeitsfähigkeit und somit von einer revisionsrelevanten Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgehen.

4.6. Bei diesem Ergebnis braucht nicht geprüft zu werden, ob der vorinstanzlich ebenfalls bejahte Revisionsgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung vorlag (vgl. hiervor E. 4.2).

4.7. Schliesslich durfte das kantonale Gericht bei der dargelegten medizinischen Aktenlage auf zusätzliche Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; 124 V 90 E. 4b S. 94). Zusammenfassend hat es mit dem vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

5.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Dezember 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu