Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 562/2011

Urteil vom 5. Dezember 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung (üble Nachrede, mehrfache Nötigung, mehrfache versuchte Nötigung); rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 9. Juni 2011.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft wirft X.________ vor, er habe zwischen November 2003 und Januar 2005 Männer, die er auf einer Internetplattform für Homosexuelle kennengelernt habe, immer mehr unter Druck gesetzt und mit Drohungen versucht, gefügig zu machen. So habe er A.________ mehrmals angedroht, ihn als schwulen Lehrer öffentlich bekannt zu machen, wenn er sich nicht mit ihm treffe. Mit demselben Ziel habe er B.________ angedroht, die Öffentlichkeit sowie dessen Familie über dessen Doppelleben in Kenntnis zu setzen. In E-Mails habe X.________ diesem u.a. mit Aussagen gedroht wie "ich werde dich mit ins Grab nehmen" und "ich werde dich vernichten". Auch im Falle von Y.________ habe X.________ den Abbruch der Beziehung nicht akzeptieren wollen und diesen am Arbeitsplatz belästigt. Y.________ habe sich insbesondere durch SMS-Nachrichten wie "die Erde glüht!" oder "die Erde brennt!" ernstlich bedroht gefühlt. Um weitere Treffen mit Z.________ zu erzwingen, habe X.________ gedroht, diesen am Arbeitsplatz und bei der Wohngemeinde als Homosexuellen zu denunzieren. In der Folge habe X.________ sowohl eine Mitarbeiterin als auch die Ehefrau von Z.________ über dessen Homosexualität in Kenntnis gesetzt. Zusätzlich habe er dessen Gemeinde via E-
Mail mitgeteilt, dass dieser ein homosexueller Jugendleiter sei.

B.
B.a Das Bezirksgericht Zofingen sprach X.________ am 25. Oktober 2007 der mehrfachen üblen Nachrede und der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung schuldig. Von den Vorwürfen des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und der mehrfachen Drohung sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zehn Monaten und mit einer Busse von Fr. 2'000.--. Es entschied über die geltend gemachten Zivilforderungen, auferlegte ihm die Verfahrenskosten und verpflichtete ihn zur Bezahlung von Parteientschädigungen an die Zivilkläger.
Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Berufung von X.________ mit Urteil vom 27. April 2009 teilweise gut und hob den bezirksgerichtlichen Entscheid mit Ausnahme der Freisprüche auf. Es wies die Sache zur Durchführung von Konfrontationseinvernahmen und zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht zurück. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten auferlegte es X.________ zur Hälfte und verpflichtete ihn, Y.________ sowie Z.________ je die Hälfte der Parteikosten für das Berufungsverfahren zu ersetzen.
B.b Mit Ergänzungsurteil vom 21. Januar 2010 sprach das Bezirksgericht Zofingen X.________ der mehrfachen üblen Nachrede und der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.-- und einer Busse von Fr. 2'000.--. Weiter entschied es über die geltend gemachten Zivilforderungen, auferlegte ihm die Verfahrenskosten und verpflichtete ihn zur Bezahlung von Parteientschädigungen an die Zivilkläger.

C.
In teilweiser Gutheissung der Berufung von X.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 24. Juni 2010 das bezirksgerichtliche Urteil im Schuldpunkt. Es bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 110.--.

D.
Am 19. April 2011 hob das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde von X.________ die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. April 2009 (Disp.-Ziff. 3-5) sowie vom 24. Juni 2010 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück. Es erwog, der obergerichtliche Rückweisungsentscheid vom 27. April 2009 verpflichte X.________ zur Leistung von Gerichts- und Parteikosten, ohne dass ihm vorgängig Einsicht in die Berufungsantworten oder die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu gewährt worden sei, was sein rechtliches Gehör verletze. Ferner hielt das Bundesgericht fest, die inkriminierten Äusserungen von X.________ zum Nachteil von Z.________ seien nicht ehrverletzend. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Am 9. Juni 2011 sprach das Obergericht des Kantons Aargau X.________ in teilweiser Gutheissung seiner Berufung der üblen Nachrede (zum Nachteil von B.________) und der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung schuldig. Von den Vorwürfen des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der mehrfachen üblen Nachrede zum Nachteil von Z.________ und der mehrfachen Drohung sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 290 Tagessätzen zu Fr. 110.--. Ferner auferlegte es ihm 2/3 der obergerichtlichen Verfahrenskosten, verpflichtete ihn zur Bezahlung von Parteientschädigungen an die Zivilkläger und richtete seinem Verteidiger ein Drittel des Honorars für das (zweite) Berufungsverfahren aus. Sodann hob es die Dispositiv-Ziff. 3-5 seines Urteils vom 27. April 2009 auf, nahm diese Verfahrenskosten auf die Staatskasse und richtete dem Verteidiger von X.________ das Honorar für das erste Berufungsverfahren aus.

E.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Juni 2011 sei aufzuheben. Die Sache sei an das Obergericht zur neuen Entscheidung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 135 III 334 E. 2.1; Urteil 6B 372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund der Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 E. 4a).

1.2 Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung somit auf das zu beschränken, was sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Es soll nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur soweit dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1 mit Hinweis; Urteil 6B 372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.2 2. Absatz mit Hinweisen).

1.3 Rügen, die gegen das erste kantonale Urteil hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben zumutbar war, können gegen das zweite kantonale Urteil nicht mehr vorgebracht werden (Urteil 6B 372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.2 3. Absatz mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe nur begründete Beanstandungen geprüft und sich insofern einem gesetzlich nicht vorgesehenen Rügeprinzip unterworfen (Beschwerde S. 4 N. 12 und S. 8 N. 23), ist er nicht zu hören. Diesen angeblichen Verfahrensmangel hätte er in der ersten Beschwerde an das Bundesgericht vorbringen können, was er nicht substanziiert tat (Beschwerde vom 22. November 2010, Verfahren 6B 983/2010). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

1.4 Der Beschwerdeführer rügt erneut, die Verurteilung wegen mehrfacher übler Nachrede falle infolge Verjährung ausser Betracht (Beschwerde S. 8 f. N. 24-28). Damit setzte sich das Bundesgericht bereits im ersten Beschwerdeverfahren auseinander und erachtete die Rüge als unbegründet (Urteil 6B 983/2010 vom 19. April 2011 S. 8 f. E. 4.1-4.2.3). Die Frage der Verjährung ist nicht mehr Prozessgegenstand.

1.5 Der Beschwerdeführer beanstandet seine Verurteilung wegen übler Nachrede zum Nachteil von B.________. Die Vorinstanz verkenne die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids. Sie spreche ihn gestützt auf den Rückweisungsentscheid vom Vorwurf der üblen Nachrede zum Nachteil von Z.________ frei. Hingegen bestätige sie den Schuldspruch zum Nachteil von B.________, obwohl diesem der gleiche Sachverhalt zugrunde liege. Damit sei das angefochtene Urteil widersprüchlich und bundesrechtswidrig (Beschwerde S. 7 f. N. 22 f.).
Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Im ersten Beschwerdeverfahren erwog das Bundesgericht, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers gegen seine Verurteilung wegen übler Nachrede zum Nachteil von B.________ sei nicht einzutreten. Diesbezüglich sei der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft (Urteil 6B 983/2010 vom 19. April 2011 S. 9 f. E. 4.3). Die Vorinstanz prüft im Neubeurteilungsverfahren den Schuldspruch wegen übler Nachrede zum Nachteil von B.________ daher zu Recht nicht (E. 1.1 hiervor). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht auch kein Sachzusammenhang, aufgrund dessen der Schuldspruch neu beurteilt werden müsste (E. 1.2). Das Bundesgericht erwog, die Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Gemeindeangestellten, der Ehefrau von Z.________ und dessen Mitarbeiterin seien nicht ehrverletzend. Die Aussage, eine verheiratete Person sei homosexuell, impliziere nicht, dass sie die ehelichen Treuepflichten tatsächlich verletze. Eine unbefangene Person interpretiere eine solche Mitteilung nicht in diesem Sinn. Ebenso beinhalte die Aussage, ein Jugendleiter sei homosexuell, nicht, dass er pädosexuelle Neigungen habe (Urteil 6B 983/2010 vom 19. April 2011 S. 11 E. 4.4.4).
Betreffend die üble Nachrede zum Nachteil von B.________ erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe den Gemeindeschreiber darüber informiert, B.________ treibe sich im "Schwulenwäldli" herum und "vögle" in seiner Praxis "herum" (angefochtenes Urteil S. 18 3. Absatz). Der Verurteilung wegen übler Nachrede zum Nachteil von B.________ lag somit ein anderer Sachverhalt als im Fall Z.________ zugrunde. Das angefochtene Urteil ist nicht widersprüchlich,

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 453 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
1    Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
2    Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre.
der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0). Die Vorinstanz wende anstelle der StPO fälschlicherweise kantonales Prozessrecht an. Gemäss Art. 403 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 403 Eintreten - 1 Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht:
1    Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht:
a  die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig;
b  die Berufung sei im Sinne von Artikel 398 unzulässig;
c  es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor.
2    Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.
3    Tritt es auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den begründeten Nichteintretensentscheid.
4    Andernfalls trifft die Verfahrensleitung ohne Weiteres die notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens.
. StPO wäre sie verpflichtet gewesen, zu einer neuen Verhandlung vorzuladen oder den Parteien das rechtliche Gehör in anderer Form zu gewähren (Beschwerde S. 5 N. 13-15 und S. 6 N. 18).

2.2 Das Bundesgericht wies die Angelegenheit am 19. April 2011 an die Vorinstanz zurück. Der angefochtene Entscheid erging am 9. Juni 2011. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Wird ein Verfahren vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist (für den neuen Entscheid ab dem 1. Januar 2011) grundsätzlich neues Recht anwendbar (Art. 453 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
1    Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
2    Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre.
Satz 1 StPO; Urteil 1B 293/2011 vom 14. September 2011 E. 1.2; jedoch Urteil 1B 275/2011 vom 2. September 2011 E. 1.2 zur "unechten Nachwirkung"; je mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass sich die Vorinstanz nicht zur Frage des anwendbaren Verfahrensrechts äussert, immerhin aber wiederholt kantonale Prozessrechtsbestimmungen zitiert (angefochtenes Urteil S. 18 1. Absatz "§ 25 StPO", S. 28 E. 4.4 2. Absatz und E. 4.5 "§ 210 StPO" sowie S. 29 E. 5 3. Absatz "§ 164 Abs. 1 StPO"). Dies betrifft jedoch Erwägungen, welche sie nach der Rückweisung nicht neu vornimmt bzw. in denen sie zum Schluss gelangt, es sei keine Neubeurteilung erforderlich, nämlich zum Anklagegrundsatz, zur Tagessatzhöhe (E. 3.2 nachstehend), zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs und zur erstinstanzlichen Kostenregelung des zweiten Verfahrens.
Daraus lässt sich nicht folgern, die Vorinstanz verletze die Übergangsvorschriften der StPO, indem sie im Neubeurteilungsverfahren kantonales Recht anwende (vgl. NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, S. 786 N. 1713). Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. Im Übrigen geht die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz gestützt auf Art. 403 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 403 Eintreten - 1 Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht:
1    Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht:
a  die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig;
b  die Berufung sei im Sinne von Artikel 398 unzulässig;
c  es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor.
2    Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.
3    Tritt es auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den begründeten Nichteintretensentscheid.
4    Andernfalls trifft die Verfahrensleitung ohne Weiteres die notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens.
. StPO zwingend eine neue Verhandlung hätte ansetzen oder ihm in anderer Weise das rechtliche Gehör hätte gewähren müssen, an der Sache vorbei. Diese Bestimmungen regeln das (ordentliche) Berufungsverfahren, währenddem sich die Frage, inwieweit ihm nach der Gutheissung einer Beschwerde und der Rückweisung an die Vorinstanz ein Äusserungsrecht zusteht, nach den nunmehr noch zu entscheidenden Fragen richtet (BGE 119 Ia 136; 103 Ia 137; Urteil 1C 572/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.1; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., S. 785 f. N. 1713). Inwiefern die StPO dem Beschwerdeführer diesbezüglich weitergehende Rechte (auch als die kantonalen Vorschriften) einräumt, legt er nicht dar und ist nicht erkennbar.

2.3 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz verletze Art. 428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO, indem sie Y.________ zu Unrecht die gesamte Parteientschädigung zuspreche (Beschwerde S. 7 N. 21). Die Vorinstanz verpflichtete ihn bereits mit Urteil vom 24. Juni 2010, Y.________ die Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen (S. 29 E. 6 2. Absatz), was der Beschwerdeführer in der ersten Beschwerde an das Bundesgericht indes nicht beanstandete. Weil der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid keinen Bezug zu Y.________ aufweist, musste die Vorinstanz diese Entschädigung nicht neu beurteilen, was sie auch nicht tat (angefochtenes Urteil S. 30 E. 7 2. Absatz). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Strafzumessung die Verletzung von Art. 34 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
sowie Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB. Er macht geltend, die Vorinstanz berücksichtige den Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB nicht, obgleich die beurteilten Vergehen unterdessen verjährt wären. Ferner stelle sie nicht auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB ab, auch wenn sich diese massgeblich zu seinen Ungunsten verändert hätten. Zudem verletze die Vorinstanz sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Sie bemesse die Strafe neu und verpflichte ihn zur Leistung einer Parteientschädigung an Z.________, ohne dass er sich dazu habe äussern können (Beschwerde S. 2 N. 2, S. 5 f. N. 16-18 und S. 7 N. 21).

3.2 Die Einwände betreffend Art. 34 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB sind unbehelflich. Gestützt auf den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid sprach ihn die Vorinstanz vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede zum Nachteil von Z.________ frei (angefochtenes Urteil S. 20 E. 3.1). Daher musste sie die Strafe neu bestimmen. Da sich dieser zusätzliche Freispruch bei der Strafzumessung indessen nicht auf die Tagessatzhöhe auswirkt, musste sie diese nicht neu festsetzen (BGE 134 IV 60 E. 5.3 f. mit Hinweis). Insofern war die Vorinstanz auch nicht gehalten, ihn zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen anzuhören.

3.3 Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 132 II 485 E. 3.2; 127 I 54 E. 2b mit Hinweis; Urteil 6B 1076/2010 vom 21. Juni 2011 E. 5.2).
Die Vorinstanz musste im Neubeurteilungsverfahren - neben der kassierten Kosten- und Entschädigungsregelung im Urteil vom 27. April 2009 (E. 4 nachstehend) - aufgrund des weiteren Freispruchs die Strafe (d.h. die Anzahl Tagessätze der Geldstrafe) neu festsetzen. Sodann hatte sie die Auswirkungen auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweiten Verfahrens zu prüfen und diese allenfalls neu zu entscheiden. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts die Gelegenheit erteilte, sich zu den neu zu beurteilenden Punkten zu äussern, bevor das angefochtene Urteil erging. Damit hat sie grundsätzlich sein rechtliches Gehör verletzt. Zu prüfen ist, ob dieser Mangel im bundesgerichtlichen Verfahren geheilt und daher auf die Aufhebung des angefochtenen Urteils und erneute Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz verzichtet werden kann.

3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 mit Hinweis). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, der mit Bezug auf die streitige Frage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie ihrer Vorinstanz (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285 mit Hinweisen). Von einer Rückweisung ist selbst bei einem schwerwiegenden Mangel abzusehen, wenn und soweit sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Die Heilung eines Mangels soll die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. und E. 2.7; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.; je mit Hinweis). Eine Gehörsverletzung kann auch (noch) im Verfahren vor Bundesgericht geheilt werden, allerdings nur, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die es mit freier Kognition prüfen kann (BGE 133 I 100
E. 4.9).
Das Bundesgericht prüft die Fragen des Bundesrechts im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG, zu denen der Beschwerdeführer nicht angehört wurde (Entschädigung an die Privatklägerschaft, Art. 433
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO; Strafzumessung, Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB, und Strafmilderung, Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB), mit freier Kognition. Die Vorinstanz verpflichtete ihn bereits mit Urteil vom 24. Juni 2010 dazu, Z.________ die Parteikosten für das Berufungsverfahren vollständig zu ersetzen (kantonale Akten, vorinstanzliches Urteil vom 24. Juni 2010 S. 29 E. 6). Neu zu entscheiden war somit einzig die Frage, ob bzw. in welchem Ausmass die Parteientschädigung aufgrund des zusätzlichen Freispruchs zu reduzieren war. Diese Gehörsverletzung ist nicht als schwerwiegend einzustufen. Dass die vorinstanzliche Reduktion um die Hälfte zu tief ausgefallen ist (angefochtenes Urteil S. 30 E. 7 2. Absatz), macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Vor diesem Hintergrund stellt eine Rückweisung an die Vorinstanz einen formalistischen Leerlauf und unnötige Verfahrensverzögerung dar, wovon abzusehen ist. Gleich verhält es sich bei der Gehörsverletzung betreffend die Bemessung der Anzahl Tagessätze, insbesondere der angeblich zu Unrecht unterlassenen Berücksichtigung des
Strafmilderungsgrunds gemäss Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB. Dies ist nachfolgend mit freier Kognition zu prüfen, wodurch der Mangel geheilt wird (Urteil 5A 503/2010 vom 28. März 2011 E. 2.4 mit Hinweisen).
3.5
3.5.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse sowie der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu (Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB). Es mildert die Strafe gemäss Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat eine Strafmilderung in jedem Fall zu erfolgen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist vergangen sind (BGE 132 IV 1 E. 6.2).
3.5.2 Die Vorinstanz geht von einem ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu viereinhalb Jahren aus. Sie verweist - mit Ausnahme der Ausführungen zur üblen Nachrede zum Nachteil von Z.________ - auf die Erwägungen der ersten Instanz. Das Verschulden des Beschwerdeführers stuft sie insgesamt als schwer ein. Er habe aus egoistischen Motiven gehandelt, während rund einem Jahr vier Männer systematisch unter Druck gesetzt und vorsätzlich ihre privaten und beruflichen Verhältnisse stark belastet. Aufgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit sei von einem mittelschweren bis schweren Verschulden auszugehen. Eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen sei auch unter Berücksichtigung des Umstandes angemessen, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber Y.________ nur wegen mehrfach versuchter und nicht wegen vollendeter Nötigung strafbar gemacht habe. Vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede zum Nachteil von Z.________ werde er freigesprochen. Die auf den verbleibenden Schuldspruch wegen übler Nachrede zum Nachteil von B.________ entfallende Freiheitsstrafe sei auf 20 Tagessätze festzulegen (angefochtenes Urteil S. 26 ff. E. 4.2 f.). Damit setzt die Vorinstanz wegen des zusätzlichen Freispruchs die Gesamtstrafe von 300
auf 290 Tagessätze herab. Dass und inwiefern diese Reduktion nicht angemessen ist, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich (zum Ermessen bei der Strafzumessung BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).
3.5.3 Allerdings ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Voraussetzungen, unter denen in Anwendung von Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB zwingend eine Strafmilderung zu erfolgen hat, angesichts der vorliegend massgeblichen Verjährungsfrist von sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB), grundsätzlich erfüllt sind. Die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten beging der Beschwerdeführer zwischen November 2003 und Januar 2005 (angefochtenes Urteil S. 2-6). Im Zeitpunkt der (erneuten) Urteilsfällung im Juni 2011 kann somit von einem rund sechsjährigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die Vorinstanz bezieht dies nicht ausdrücklich in die Strafzumessung mit ein (angefochtenes Urteil S. 26-29 E. 4.1-4.7). Die erste Instanz, auf deren Erwägungen die Vorinstanz verweist (S. 26 E. 4.2), berücksichtigte aber zu Gunsten des Beschwerdeführers, dass sich dieser seit fünf Jahren nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen (kantonale Akten, erstinstanzliches Ergänzungsurteil vom 21. Januar 2010 S. 19 E. 5.4 in fine). Das langjährige Wohlverhalten des Beschwerdeführers wurde somit strafmindernd einbezogen. Es ist weder erkennbar noch aufgezeigt, dass darüber hinaus eine weitere Strafminderung vorgenommen werden müsste. Die
ausgefällte Geldstrafe von 290 Tagessätze ist jedenfalls im Ergebnis bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Alleine einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht ein angefochtenes Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform erscheint (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 105 mit Hinweisen).

4.
Soweit der Beschwerdeführer die neue Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz betreffend das Urteil vom 27. April 2009 beanstandet (Beschwerde S. 6 f. N. 19 f.), ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Sie entbindet ihn von der Tragung von Gerichtskosten und von der Leistung von Parteientschädigungen (angefochtenes Urteil S. 30 E. 6). Es fehlt ihm in diesem Punkt an einem eigenen rechtlichen Interesse und somit an der für die Erhebung der Beschwerde notwendigen Beschwer (Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG; 6B 700/2009 vom 26. November 2009 E. 1 mit Hinweis). Mangels Beschwer liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (vgl. BGE 103 Ia 137 E. 2d S. 141). Dass und inwiefern dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen, insbesondere seinem bloss faktischen Obsiegen, zu Lasten der Privatkläger eine Parteientschädigung zugesprochen werden müsste, ist weder rechtsgenügend dargelegt noch ersichtlich.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Je eine Ausfertigung des Entscheides ist zudem den Zivilklägern Y.________ und Z.________ zuzustellen.

Lausanne, 5. Dezember 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini