[AZA 7]
U 316/99 Gb

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und nebenamtliche
Richterin Rumo-Jungo; Gerichtsschreiberin Hofer
Urteil vom 5. November 2001

in Sachen

J.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Hanspeter Riedener, Langstrasse 4, 8004 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Der 1935 geborene, aus der Bundesrepublik Jugoslawien
stammende, J.________ war seit dem 17. März 1986 bei
der Firma Z.________ AG als Baureiniger tätig und in dieser
Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall versichert.
Am 7. Juli 1994 stürzte er bei der Arbeit von
einer Leiter und erlitt dabei eine Humerusschaftfraktur
links. Anderntags erfolgte im Spital Y.________ eine Osteosynthese
mittels Seidelnagel. Die SUVA übernahm die Heilbehandlung
und entrichtete Taggelder. Für die weitere Abklärung
des Falles holte sie Berichte des Dr. med. K.________,
Spital Y.________, vom 11. Juli 1994, vom 6. Februar und
6. April 1995 sowie des behandelnden Arztes, Dr. med.
B.________ vom 2. November 1994 ein und liess den Versicherten
kreisärztlich untersuchen (Bericht des Kreisarztes
Dr. med. S.________ vom 2. März 1995). Vom 17. Mai bis
7. Juni 1995 hielt sich der Versicherte in der Rehabilitationsklinik
X.________ auf (Bericht des Dr. med.
W.________ vom 7. Juni 1995). Die dort durchgeführten Behandlungen
brachten keine Besserung der Beschwerden, und
Dr. med. W.________ riet von weiteren physiotherapeutischen
oder operativen Massnahmen ab, da dadurch die Situation
weiter chronifiziert werde und auch keine Verbesserung in
erwerblicher Hinsicht zu erwarten sei. Weiter holte die
SUVA einen Bericht des Dr. med. A.________, Spezialarzt für
Radiologie, vom 28. Juni 1995 ein, liess den Versicherten
durch Dr. med. E.________, Klinik für Unfallchirurgie, Spital
C.________, begutachten (Gutachten vom 21. September
1995) und nahm das Zeugnis des Dr. med. B.________ vom
11. September 1995 zu den Akten. Schliesslich liess sie den
Versicherten erneut kreisärztlich untersuchen (Berichte des
Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 28. Juni und vom
13. November 1995). Gestützt auf diese Untersuchungen
sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 1. März
1996 nebst einer Integritätsentschädigung von 15 % eine Invalidenrente
gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 15 %
mit Wirkung ab 1. März 1996 zu. Auf Einsprache hin erhöhte
sie die Invalidenrente auf 20 %, bestätigte jedoch die
zugesprochene Integritätsentschädigung (Einspracheentscheid
vom 17. Juni 1997).

B.- Hiegegen liess J.________ beim Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich Beschwerde einreichen und
die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 35 %
sowie einer Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit
von 70 % beantragen. Das angerufene Gericht wies
die Beschwerde nach dem Beizug von verschiedenen Akten der
Invalidenversicherung sowie der von der SUVA erstellten
DAP-Erfassungsblätter mit Entscheid vom 11. August 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________
seine Rechtsbegehren erneuern und gleichzeitig die nachträgliche
Einreichung eines ärztlichen Gutachtens ankündigen.

Die SUVA beantragt sinngemäss die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während sich das Bundesamt für
Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.

D.- Nach Abschluss des Schriftenwechsels reicht der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2000 ein Gutachten
des Dr. med. D.________, Spezialarzt für orthopädische
Chirurgie, vom 31. März 2000 ein. Gleichzeitig zieht er
sein Begehren um Erhöhung der Integritätsentschädigung
zurück und hält im Übrigen vollumfänglich an seiner Beschwerde
fest. Die SUVA, welche Gelegenheit erhält, sich
dazu zu äussern, erneuert ihren Antrag auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in
Streitigkeiten um Versicherungsleistungen zustehende umfassende
Kognition hat unter anderem zur Folge, dass grundsätzlich
auch neue, erstmals im letztinstanzlichen Rechtsmittelverfahren
vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und
Beweismittel (sog. Noven) zu berücksichtigen sind (RKUV
1999 Nr. U 333 S. 197 Erw. 1; ferner BGE 100 Ib 148
Erw. 3b, 103 Ib 196 Erw. 4a, 102 Ib 127 Erw. 2a). Nach
Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel,
namentlich Gutachten, sind insoweit zu berücksichtigen, als
sie zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts
beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239
Erw. 3b; nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 10. Juli
1996, K 172/95). Das Gutachten des Dr. med. D.________ vom
31. März 2000 äussert sich zu diversen streitigen medizinischen
Sachfragen, namentlich zu der dem Beschwerdeführer
zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Es befasst sich mithin mit dem
rechtserheblichen Sachverhalt, weshalb es zu den Akten zu
nehmen ist.

2.- Streitig ist der Invaliditätsgrad, während die
Integritätsentschädigung nicht mehr bestritten wird und der
entsprechende Antrag zurückgezogen worden ist.

a) Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen
Bestimmungen über die Voraussetzungen des Rentenanspruchs
(Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
und Abs. 2 Satz 1 UVG), über die
Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode
des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
Satz 2 UVG) sowie
über die Höhe der Invalidenrente (Art. 20 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 20 Höhe - 1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
1    Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
2    Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG54 der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag.55 Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der IV- oder der AHV-Rente festgesetzt. Sie wird angepasst, wenn die AHV-Rente infolge eines Aufschubs oder Vorbezugs geändert wird oder wenn die für Familienangehörige bestimmten Teile der IV- oder der AHV-Rente geändert werden.56
2bis    Absatz 2 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat.57
2ter    Die Invalidenrente nach Absatz 1 und die Komplementärrente nach Absatz 2 einschliesslich der Teuerungszulagen werden in Abweichung von Artikel 69 ATSG beim Erreichen des Referenzalters58 für jedes volle Jahr, das der Versicherte zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre war, wie folgt gekürzt:
a  bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40 Prozent;
b  bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent: um 1 Prozentpunkt, höchstens aber um 20 Prozent.59
2quater    Für die Folgen von Rückfällen und Spätfolgen gelten die Kürzungsregelungen nach Absatz 2ter auch dann, wenn sich der Unfall vor Vollendung des 45. Altersjahres ereignet hat, sofern die durch den Rückfall oder die Spätfolgen bewirkte Arbeitsunfähigkeit nach Vollendung des 60. Altersjahres eingetreten ist.60
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen.
UVG) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des
Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V
314
Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Die Frage der prozentualen
Einbusse der Erwerbsfähigkeit gehört jedoch nicht in den
Zuständigkeitsbereich des Arztes oder der Ärztin (BGE 114 V
314
Erw. 3c).

c) Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP in Verbindung mit Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG; Art. 95
Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
OG in Verbindung mit Art. 113
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
und 132
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
OG). Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte
die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln,
sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 278). Dieses
Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt,
dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel
objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen,
und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Anspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und
die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und zu Schlussfolgerungen führt, die begründet
sind. Das Gericht darf unter diesen Voraussetzungen in seiner
Beweiswürdigung auch Arztberichten folgen, welche die
Sozialversicherungsträger im Administrativverfahren selber
einholen, denn in diesem Verfahrensstadium handeln sie
nicht als Partei, sondern treten als dem Gesetzesvollzug
dienende Verwaltungsorgane auf. Wenn die vom Sozialversicherungsträger
beauftragten Ärzte oder Ärztinnen zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner
Beweiswürdigung auch solchen Berichten oder Gutachten folgen,
solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit
sprechen (BGE 122 V 160 Erw. 1c; RKUV 1991 Nr. U
133 S. 312; vgl. auch Meyer, Die Rechtspflege in der
Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 30 f.).

3.- Zunächst ist zu prüfen, in welchem Umfang die
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

a) Der Beschwerdeführer klagt seit der Operation vom
8. Juli 1994 über anhaltende Schmerzen in der linken Schulter
(Berichte des Dr. med. B.________ vom 2. November 1994,
des Dr. med. K.________ vom 5. Dezember 1994 und vom
6. Februar 1995, des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom
2. März und vom 28. Juni 1995, des Dr. med. W.________ vom
7. Juni 1995). Erstmals im April 1995 erhob Dr. med.
K.________ weitere Schmerzen aufgrund alter Verletzungen,
namentlich im Knie, ohne Angabe der betroffenen Seite (Bericht
vom 6. April 1995). Später berichteten Dr. med.
E.________ über diffuse Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule,
die sowohl in den rechten als auch in den linken
Arm ausstrahlen (Bericht vom 21. September 1995), und
Kreisarzt Dr. med. S.________ über Schmerzen im rechten
Knie und im rechten Ellbogen, über Erbrechen, Schlafstörungen
und Zahnschmerzen (Abschlussbericht vom 13. November
1995). Die Schmerzen am rechten Ellbogen und am rechten
Knie werden vom Beschwerdeführer auf den Unfall vom
18. Februar 1980 zurückgeführt. Damals wurde indessen mit
inzwischen rechtskräftiger Verfügung vom 3. November 1982
entschieden, die Beschwerden an Ellbogen und Knie rechts
seien nicht auf den fraglichen Unfall zurückzuführen. Ein
Zurückkommen auf diese Beurteilung würde ein Wiedererwägungsgesuch
oder eine Rückfallmeldung voraussetzen, welche
vorliegend nicht gegeben sind. Darüber hinaus ist unbestritten,
dass die Beschwerden jedenfalls nicht mit dem
hier zur Beurteilung vorliegenden Unfall vom 7. Juli 1994
in Zusammenhang stehen. Auch der von Dr. med. E.________
erhobene Verdacht einer Rotatorenmanschettenruptur konnte
als Unfallfolge ausgeschlossen werden (Gutachten des Dr.
med. D.________ vom 31. März 2000). Damit bleiben als
unfallbedingte und vorliegend für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit massgebliche körperliche Einschränkungen
einzig die schmerzhaften Bewegungseinschränkungen an der
linken Schulter (Bericht des Dr. med. K.________ vom
17. Mai 1996). Davon geht im Übrigen auch der Beschwerdeführer
selbst aus, wie dem Fragenkatalog zu entnehmen ist,
den er dem von ihm beigezogenen Gutachter, Dr. med.
D.________, vorgelegt hat. Für diese Beschwerden lag als
objektivierbares Substrat eine zunächst verzögerte Callusbildung
sowie eine Lockerung des Nagels vor (Berichte des
Dr. med. A.________ vom 28. Juni 1995 und des Kreisarztes
Dr. med. S.________ vom 28. Juni 1995 sowie Gutachten des
Dr. med. D.________ vom 31. März 2000). Im Zeitpunkt der
Bemessung der Erwerbsunfähigkeit war aber die Fraktur in
guter Stellung knöchern konsolidiert (Berichte des Dr. med.
W.________ vom 7. Juni 1995 und des Dr. med. E.________ vom
21. September 1995). Dr. med. D.________ fand für die angegebenen
Schulterbeschwerden überhaupt kein radiologisches
Korrelat auf Frakturhöhe und schloss auch eine Rotatorenmanschettenruptur
aus, während er die leichte mögliche
Tendinopathie der Supraspinatussehne als praktisch altersentsprechend
qualifizierte. Gestützt auf seine Untersuchungen
hielt dieser Arzt die Beschwerden für schwierig glaubhaft
und für noch schwieriger objektivierbar und nahm an,
der Beschwerdeführer könne seine linke Schulter unbeobachtet
fast normal gebrauchen.

b) Über die verbleibende Arbeitsfähigkeit liegen
unterschiedliche ärztliche Angaben vor: Nach Ansicht des
Dr. med. B.________ ist der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig
und wird es auch in Zukunft bleiben (Bericht
vom 11. September 1995). Diese Beurteilung ist nicht weiter
begründet und steht in Diskrepanz zu den objektiv erhobenen
Befunden (siehe oben Erw. 3a), weshalb darauf nicht abzustellen
ist. Dr. med. W.________ hielt Tätigkeiten mit dem
linken Arm bis Schulterhöhe für zumutbar, sofern diese
nicht chronisch repetitive Bewegungen sowie das Heben von
mehr als 10 kg Gewicht erfordern. Bezüglich des rechten
Arms verneinte er jegliche Einschränkung (Bericht vom
7. Juni 1995). Der Kreisarzt schätzte die Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit ab dem 9. Oktober 1995 auf
50 % (Bericht vom 6. Oktober 1995). Darauf kommt es bei der
Invaliditätsbemessung indessen nicht an. Vielmehr ist die
Arbeitsunfähigkeit mit Bezug auf jene behinderungsangepassten
Tätigkeiten auf dem gesamten Arbeitsmarkt zu ermitteln,
auf welche der Versicherte nach einer gewissen Anpassungszeit
zumutbarerweise auszuweichen hat (BGE 115 V 133 f.
Erw. 2). In seinem Abschlussbericht betonte der Kreisarzt,
der Beschwerdeführer sei nicht voll arbeitsunfähig. Vielmehr
seien Reinigungsarbeiten (nicht an Fassaden oder auf
Gerüsten) ganztägig zumutbar, sofern keine Arbeiten über
Schulterhöhe und kein repetitives Heben von Gegenständen
vom Boden bis Schulterhöhe erforderlich seien (Bericht vom
13. November 1995). Auf Anfrage des Beschwerdeführers hin
beurteilte Dr. med. K.________ die Leistungsfähigkeit bei
einem ganztägigen Einsatz auf 50 %. In Frage kamen seines
Erachtens einzig Überwachungsarbeiten, bei denen der linke
Arm bloss als Hilfsarm eingesetzt werden muss. Problematisch
sei allerdings, dass Schmerzen auch im rechten Arm,
im Rücken sowie in den Knien angegeben würden. Ferner mache
der Beschwerdeführer einen erheblich depressiven Eindruck.
Die Angabe der Arbeitsfähigkeit bloss mit Bezug auf die
unfallbedingte schmerzhafte Einschränkung des linken Schultergelenks
beurteilte er als sehr schwierig und enthielt
sich einer konkreten Aussage (Bericht vom 17. Mai 1996).
Zuhanden der Invalidenversicherung bestätigte er diese
Beurteilung und schätzte ferner die Invalidität auf mindestens
50 % (Bericht vom 16. Mai 1996). Abgesehen davon,
dass die Beurteilung der Invalidität nicht in den Zuständigkeitsbereich
der Ärzte und Ärztinnen gehört (BGE 114 V
314
Erw. 3c), kann auf die Angaben des Dr. med. K.________
auch deswegen nicht abgestellt werden, weil dieser von den
subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und nicht von den
von ihm selbst erhobenen objektiven Befunden auszugehen
schien, die Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher
(auch der nicht unfallbedingten) Beschwerden beurteilte
und sich nicht über die rein unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit
äussern konnte (Berichte vom 16. und 17. Mai
1996). Dr. med. D.________ beurteilte die Arbeitsfähigkeit
als Baureiniger einmal als nicht mehr voll gegeben und einmal
auf 0 %. Für eine leichte Tätigkeit, bei welcher der
linke Arm nur wenig eingesetzt werden muss, schätzte er die
Arbeitsfähigkeit auf 50 %. Diese Angaben divergieren mit
seiner eigenen Annahme, dass der Beschwerdeführer seine
linke Schulter unbeobachtet fast normal gebrauchen kann,
wobei zwar initial der radiologische Frakturverlauf eine
verzögerte ossäre Heilung zeigte, jedoch bereits im Zeitpunkt
der Begutachtung durch Dr. med. E.________ im September
1995 (Bericht vom 21. September 1995) keine radiologischen
Ausfälle mehr erkennbar waren und eine Rotatorenmanschettenruptur
auszuschliessen ist. Damit ist nicht
ersichtlich, auf welche objektiven Ausfälle der Begutachter
die von ihm angegebene zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
zurückführen will. Soweit er unmittelbar nach der
Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine linke Schulter
wohl fast normal gebrauchen kann, darauf hinwies, dieser
mache einen bedauernswerten Eindruck, begreife die ganze
Situation intellektuell nicht und reagiere mit den
Schmerzen in der ihm einzig möglichen Art auf das Vorgefallene,
erweckt er den Eindruck, dass auch gewisse subjektive
Faktoren in die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit Eingang
gefunden haben. Andererseits hielt Dr. med. D.________ klar
fest, der Unfall stelle eine Teilursache der bereits vom
SUVA-Kreisarzt festgestellten Bewegungseinschränkung der
linken Schulter dar. Mit dieser Feststellung steht auch die
Angabe über die funktionale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
im Einklang, wonach nur mehr Tätigkeiten in Frage kommen,
bei denen der linke Arm nur "wenig" eingesetzt werden
muss. Da mithin der Beschwerdeführer nach einhelligen ärztlichen
Feststellungen die linke Schulter besser bewegen
kann als er dies bei den Untersuchungen zuliess, ist mit
den Dres. S.________ und W.________ davon auszugehen, der
Beschwerdeführer könne ganztags leichte Tätigkeiten ausüben,
bei denen der linke Arm nicht über die Schulterhöhe
eingesetzt werden muss und die keine repetitiven Bewegungen
und kein Heben von Lasten über 10 kg erfordern (Bericht des
Dr. med. W.________ vom 7. Juni 1995 sowie Abschlussbericht
des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 13. November 1995).

4.- Im Weiteren ist der Umfang der Invalidität streitig.

a) Das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen)
für das Jahr 1996 ist unbestritten und beträgt
Fr. 56'370.-.

b) aa) Bezüglich des trotz der gesundheitsbedingten
Behinderung in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise
noch erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen)
sind SUVA und Vorinstanz von sogenannten DAP-Lohnangaben
(vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) ausgegangen. Danach
könnte der Beschwerdeführer - unter Ausklammerung der Tätigkeiten,
bei denen Gewichte bis zu 25 Kilogramm und mehr
zu heben sind - einen Lohn von jährlich durchschnittlich
Fr. 46'542.- erzielen.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Zumutbarkeit
der Verweisungstätigkeiten mit dem Argument bestritten,
sie trügen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen
nicht angemessen Rechnung, seien beidhändig auszuführen
und setzten zum Teil eine Anlehre voraus.
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht nicht
weiter abgeklärt zu werden, weil mit einem Invalideneinkommen
von Fr. 46'542.- den Umständen des vorliegenden Falles
nicht genügend Rechnung getragen wird. Insbesondere bleibt
damit unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bisher
Schwerarbeit verrichtete, welche in der Regel besser bezahlt
ist als die ihm leidensbedingt noch zumutbare leichtere
Tätigkeit. Lohnmässig ebenfalls ins Gewicht fällt sein
bereits vorgerücktes Alter und die Tatsache, dass er eine
langjährige Tätigkeit aufgeben musste und in einem anderen
Betrieb neu anzufangen hat. Zudem ist er als Ausländer auf
dem Arbeitsmarkt bei der Stellensuche benachteiligt.

bb) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist somit
auf die sogenannten Tabellenlöhne abzustellen, welche
rechtsprechungsgemäss für die Ermittlung des Invalideneinkommens
herangezogen werden können, wenn eine versicherte
Person - wie der Beschwerdeführer - nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine neue Erwerbstätigkeit im zumutbaren
Umfang mehr aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb,
124 V 322 Erw. 3b/aa). Ausgehend von Tabelle A 1 der vom
Bundesamt für Statistik für das Jahr 1996 durchgeführten
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) betrug der standardisierte
monatliche Bruttolohn (Zentralwert, Median) für
die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Aufgaben
(Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im Jahr
1996 Fr. 4'294.- (LSE 1996, S. 17). In Berücksichtigung
einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von
41,9 Stunden (LSE 1994, S. 42) resultiert ein monatlicher
Verdienst von Fr. 4'498.- oder Fr. 53'976.- im Jahr.

cc) Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich
unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu
beachten, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die
selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert
sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend
einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt
sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen
Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5). Sodann
ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche
und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie
Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen
auf die Lohnhöhe haben können (AHI 2000 S. 81 Erw. 2b; vgl.
auch BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). In BGE 126 V 75 hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis
dahingehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem
Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen
persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad)
abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf
das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 %
zu begrenzen ist (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc).
Mit Bezug auf den Beschwerdeführer fällt ein Abzug
unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkung in
Betracht, weil er zufolge der gesundheitlichen Beeinträchtigungen,
welche ihn im Gebrauch des linken Armes einschränken,
selbst im Rahmen einer angepassten Hilfsarbeit
behindert ist und daher mit einer zusätzlichen Lohneinbusse
zu rechnen hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass ausländische
Arbeitnehmer nicht immer ein dem Durchschnittsgehalt
aller Arbeitnehmer (Ausländer und Schweizer) entsprechendes
Einkommen erreichen (vgl. Tabelle 4.4.1 der LSE 1994,
S. 99, ferner Tabelle TA 12 der LSE 1996, S. 31; AHI 2000
S. 82 Erw. 2b). Weiter ins Gewicht fallen das bereits fortgeschrittene
Alter des Beschwerdeführers und der Umstand,
dass er in einem anderen Betrieb neu anfangen muss (AHI
1999 S. 181 Erw. 3b). Unter Berücksichtigung aller Umstände
erscheint damit ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von
25 % als angemessen. Daraus resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit
von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ein
hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 40'482.- für das
Jahr 1996.

c) Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von
Fr. 56'370.- und des Invalideneinkommens von Fr. 40'482.-
ergibt einen Invaliditätsgrad von 28.18 %. Der Beschwerdeführer
hat demnach Anspruch auf eine Invalidenrente auf der
Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 28.18 % (zur Frage der
Genauigkeit des aus der Gegenüberstellung von Validen- und
Invalideneinkommen resultierenden Invaliditätsgrades vgl.
das zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehene
Urteil E. vom 8. August 2001, I 32/00).

5.- a) Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
OG e
contrario). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens steht
dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
zu (Art. 159 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
in Verbindung mit Art. 135
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
OG). Die
Entschädigung für die Kosten der Vertretung ist auf
Fr. 1500.- festzusetzen.

b) Am 14. April 2000 reichte der Rechtsvertreter des
Versicherten das von ihm in Auftrag gegebene, von Dr. med.
D.________ verfasste Gutachten vom 31. März 2000 ein.
Gleichzeitig beantragt er, die Kosten der Expertise in Höhe
von Fr. 2000.- seien von der SUVA zu übernehmen. Das Gutachten
hat klargestellt, dass keine Rotatorenmanschettenruptur
vorliegt und dass die Schulterbeweglichkeit in
objektiver Hinsicht besser ist als sie vom Beschwerdeführer
subjektiv empfunden wird. Diese Angaben dienten mithin der
aufgrund der Untersuchungsmaxime erforderlichen Ermittlung
bzw. Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes, weshalb die
SUVA die Kosten für das Gutachten im Sinne von Art. 159
Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
OG zu vergüten hat (BGE 115 V 63).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 11. August 1999 und
der Einspracheentscheid der SUVA vom 17. Juni 1997
insoweit aufgehoben, als damit die Invalidenrente aufgrund
einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zugesprochen
wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend
einem Invaliditätsgrad von 28.18 % hat.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. November 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: