Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 407/2016

Urteil vom 5. Oktober 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Raffaele Rossetti,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen / Einsetzung einer Unter-
suchungsbeauftragten,

Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 14. April 2016.

Sachverhalt:

A.
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) untersagte der X.________ AG am 5. März 2015 zunächst superprovisorisch und am 24. April 2015 provisorisch, ohne Bewilligung eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit im Sinne des Börsengesetzes (BEHG; SR 954.1) auszuüben und namentlich im Effektenhandel tätig zu sein. Es wurde eine Untersuchungsbeauftragte eingesetzt. Diese hatte die Geschäftsaktivitäten einerseits mit Blick auf die Bewilligungspflicht abzuklären, andererseits mit Blick auf allfällige Marktmanipulationen.
Die X.________ AG erhob am 27. Mai 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses lehnte mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2015 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab; auf ein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel trat das Bundesgericht am 9. November 2015 nicht ein (Urteil 2C 642/2015).
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 stellte die FINMA fest, dass die X.________ AG ohne Bewilligung als Effektenhändlerin tätig gewesen sei. Eine nachträgliche Bewilligung werde verweigert, die X.________ AG aufgelöst und in Liquidation versetzt. Diese Verfügung hat die X.________ AG am 1. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten.

B.
Mit Entscheid vom 14. April 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht das am 27. Mai 2015 angehobene Beschwerdeverfahren gegen die provisorische Verfügung vom 24. April 2015 als gegenstandslos abgeschrieben.

C.
Am 10. Mai 2016 hat die X.________ AG Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragt, den Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, einen Sachentscheid bezüglich der Verfügung der FINMA vom 24. April 2015 und der damit verbundenen Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten zu erlassen.
Die FINMA und das Bundesverwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Im öffentlichen Verfahrensrecht sind Rechtsbegehren nur zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei über ein schutzwürdiges Interesse verfügt (Art. 89 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG; Art. 48 Abs. 1 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Ein solches liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation dieser Partei durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.5 S. 30; 136 II 281 E. 2.2 S. 284). Es muss nicht nur bei Beschwerdeeinreichung gegeben, sondern auch noch im Urteilszeitpunkt aktuell und praktisch sein. Fällt es im Laufe des Beschwerdeverfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt und abgeschrieben (BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208; 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.).
In Einklang mit dieser verfahrensrechtlichen Ausgangslage hat das Bundesverwaltungsgericht das gegen die Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten gerichtete Verfahren abgeschrieben, nachdem die FINMA den Endentscheid erlassen und die Liquidation der Beschwerdeführerin angeordnet hatte.

2.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass die Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten erfolgt sei nicht nur im Hinblick auf die Bewilligungspflichtigkeit der Effektenhandelstätigkeit, sondern auch, weil nach Meinung der FINMA marktmissbräuchliches Verhalten vorgelegen habe. Dieser letztere Punkt sei aber nicht mehr Gegenstand des Endentscheids der FINMA gewesen. Dass er in anderen Verfahren, etwa gegen die Wertschriftenhändler, noch geprüft werde, ändere nichts daran, dass die Beschwerdeführerin ein eigenes Interesse daran habe, überprüfen zu lassen, ob der Vorwurf marktmissbräuchlichen Verhaltens zu Recht erhoben worden sei.
Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht beigepflichtet werden. Sie übersieht, dass beide Gesichtspunkte, Bewilligungspflicht des Effektenhandels wie auch marktmissbräuchliches Verhalten, die Einleitung des Verfahrens rechtfertigen konnten, für die Anordnung der Liquidation nach Auffassung der FINMA aber genügt, dass die Effektenhandelstätigkeit nicht bewilligungsfähig war. Dann aber spielt keine Rolle, ob darüber hinaus marktmissbräuchliches Verhalten vorlag. Jedenfalls würde es an der angeordneten Liquidation der Beschwerdeführerin nichts ändern, wenn das Bundesverwaltungsgericht feststellen müsste, dass das Handelsverhalten der Beschwerdeführerin rechtmässig war. So oder anders bliebe es bei der Liquidation, vorausgesetzt selbstverständlich, dass eine bewilligungspflichtige Tätigkeit vorlag, was im noch hängigen Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts gegen den Endentscheid der FINMA zu prüfen ist.

3.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), die Rechtsweggarantie (Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV) und auf Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und macht gestützt hierauf geltend, dass sie Anspruch darauf habe, gerichtlich beurteilen zu lassen, ob ihr bei Einleitung des Verfahrens durch die FINMA zu Recht Marktmissbrauch vorgeworfen worden sei.
Indessen begründet nicht jede Amtshandlung, welche die betroffene Person missbilligen mag, unter dem Gesichtspunkt der genannten verfassungsrechtlichen Garantien bereits einen Anspruch auf richterliche Beurteilung; vielmehr bedarf es einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition (BGE 139 II 185 E. 12.4 S. 218; 136 I 323 E. 4.3 S. 328 f.). Eine solche liegt gerade nicht vor, wenn ein aktuelles und praktisches Interesse an der Streitbeurteilung nicht (mehr) gegeben ist.

4.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Errass