Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_396/2012

Urteil vom 5. September 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
vertreten durch Fürsprecher André Seydoux,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Meng,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Parteientschädigung (vorsorgliche Massnahmen, Verfügungssperre im Grundbuch),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 23. April 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 5. Dezember 2011 ersuchte die X.________ GmbH beim Regionalgericht Oberland um den Erlass einer vorsorglichen Massnahme gegen Y.________. Ihm sei zu verbieten, über gewisse Grundstücke zu verfügen und die Verfügungssperre sei im Grundbuch vorzumerken. Am 21. Dezember 2011 ersuchte die X.________ GmbH um Korrektur ihres Gesuchs, da irrtümlicherweise Y.________ als Gesuchsgegner genannt worden sei, und nicht die Eigentümerin der Grundstücke, Z.________. Nach Durchführung des Schriftenwechsels wies der Gerichtspräsident mit Entscheid vom 13. Februar 2012 das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen infolge mangelnder Passivlegitimation und unzulässigen Parteiwechsels ab, auferlegte der X.________ GmbH die Gerichtskosten und verurteilte sie, Y.________ eine Parteientschädigung von Fr. 16'200.-- zu bezahlen.

B.
Am 27. Februar 2012 erhob die X.________ GmbH gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Sie beantragte, den Kostenentscheid des Gerichtspräsidenten betreffend Parteientschädigung aufzuheben. Mit Entscheid vom 23. April 2012 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

C.
Am 25. Mai 2012 hat die X.________ GmbH (Beschwerdeführerin) Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid des Obergerichts vom 23. April 2012 sei aufzuheben und die Sache sei zur inhaltlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Kostenentscheid des Regionalgerichts vom 13. Februar 2012 hinsichtlich der Parteientschädigung aufzuheben und diese angemessen zu reduzieren. Zudem ersucht die Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung.
Das Obergericht hat auf Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Y.________ (Beschwerdegegner) hat sich dem Gesuch widersetzt. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2012 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 mit Hinweisen).

1.1 Vor der Vorinstanz war einzig die dem Beschwerdegegner im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Parteientschädigung umstritten. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen solchen Nebenpunkt richtet sich nach der Hauptsache (Urteil 4A_420/2008 vom 9. Dezember 2008 E. 1.1 mit Hinweis). In der Hauptsache beantragte der Beschwerdeführer eine vorsorgliche Massnahme auf Erlass einer Verfügungssperre. Selbständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, Bestand haben, sind Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG (BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.; 138 III 76 E. 1.2 S. 79). Dies gilt nicht nur bei Anordnung der Massnahme, sondern auch bei Verweigerung derselben (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328). Die Verweigerung einer Verfügungssperre könnte einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG bewirken, so dass die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt zulässig erscheint.

1.2 In der Hauptsache geht es um eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Der erforderliche Streitwert beträgt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG berechnet sich der Streitwert bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist. Vor Obergericht war die Hauptsache jedoch nicht mehr strittig, sondern einzig die fragliche Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 16'200.--. Es ist deshalb einzig auf diesen Wert abzustellen (Urteil 4A_420/2008 vom 9. Dezember 2008 E. 1.2; vgl. auch BGE 137 III 47 E. 1), womit der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert nicht erreicht ist. Der Beschwerdeführer behauptet zwar das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Da es in der Hauptsache aber um eine vorsorgliche Massnahme geht, könnte der Beschwerdeführer selbst bei Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Dies deckt sich mit den Rügegründen bzw. der Kognition des Bundesgerichts im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Kann eine Rüge im Rahmen der
subsidiären Verfassungsbeschwerde erhoben werden, so besteht von vornherein kein Raum für die Annahme einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 134 I 184 E. 1.3.3 S. 188). Die Beschwerde ist deshalb insgesamt als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen.

1.3 Angefochten werden können nur auf Rechtsmittel hin ergehende, kantonal letztinstanzliche Urteile (Art. 114
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 114 Vorinstanzen - Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss.
i.V.m. Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Sofern der Beschwerdeführer mit seinem Eventualantrag auch das Urteil des Regionalgerichts anfechten möchte, kann darauf nicht eingetreten werden.

1.4 Bei Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Verfassungsrügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 135 III 397 E. 1.4 S. 400 f.). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein. Wird insbesondere die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.
Die Vorinstanz ist auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten, weil das Begehren nicht beziffert sei und damit den Bestimmtheitsanforderungen nicht genüge.
Zunächst habe die Beschwerdeführerin dem Wortlaut nach lediglich einen Aufhebungsantrag gestellt. Der Beschwerdebegründung lasse sich jedoch entnehmen, dass sie einen reformatorischen Entscheid des Obergerichts wünsche und keine Rückweisung an das Regionalgericht. Die Beschwerdeführerin verlange in der Begründung die Festsetzung einer angemessenen Parteientschädigung. Das Obergericht hat deshalb in der Folge untersucht, ob dieser Antrag hätte beziffert werden müssen. Es hat auf BGE 137 III 617 hingewiesen, wonach in der Berufung Begehren zu beziffern seien, die Geldforderungen betreffen. Nach Ansicht des Obergerichts müsse dies auch für die Beschwerde gelten. Das Bezifferungserfordernis stehe vorliegend zwar in einem gewissen Spannungsverhältnis dazu, dass ein Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht beziffert werden müsse. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung (unter Hinweis auf Urteil 5A_514/2009 vom 25. Januar 2011 E. 1.2) gelte das Bezifferungserfordernis jedoch auch für die selbständige Anfechtung der kantonalen Kostenregelung. Die Bezifferungspflicht sei im Rechtsmittelverfahren sinnvoll, da sie auf dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs beruhe. Die Gegenpartei solle wissen, was die beschwerdeführende Partei
fordere bzw. zu zahlen gewillt sei. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung handle es sich innerhalb des Rahmentarifs sodann um einen Ermessensentscheid und es könne von der Beschwerdeführerin verlangt werden, zu sagen, was nach ihrer Ansicht angemessen sei.

3.
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich weitgehend darauf, den Prozesssachverhalt aus ihrer eigenen Sicht darzulegen und das erstinstanzliche Urteil zu kritisieren. Insbesondere macht sie geltend, der Gerichtspräsident hätte ihr Gesuch als gegenstandslos abschreiben müssen oder mangels schutzwürdigen Interesses darauf nicht eintreten dürfen. Zudem hätte er infolge Gegenstandslosigkeit von einem Streitwert von Fr. 0.-- ausgehen müssen, statt der Berechnung der Parteientschädigung einen Streitwert von Fr. 475'000.-- zugrunde zu legen. Der Gerichtspräsident hätte den Beschwerdegegner auch nicht zu einer Stellungnahme auffordern dürfen und der Gegenanwalt habe diesbezüglich sinnlosen Aufwand betrieben, um ein möglichst hohes Honorar zu erzielen. Auf alle diese Ausführungen kann nicht eingetreten werden, da Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid bildet (vgl. oben E. 1.3).
Daneben wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht einen Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) vor. Sie macht geltend, aus ihrem Rechtsbegehren in der kantonalen Beschwerde gehe hervor, dass sie die ersatzlose Aufhebung der erstinstanzlichen Parteientschädigung beantragt habe. Sie setzt damit der obergerichtlichen Deutung des Wortlauts ihres Rechtsbegehrens aber bloss ihre eigene Sicht der Dinge entgegen, ohne im Einzelnen darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Interpretation willkürlich sein sollte. Insbesondere bestreitet sie nicht, in der Begründung ihrer Beschwerde die angemessene Reduktion der Parteientschädigung verlangt zu haben. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe gar keine Geldforderung gestellt, so dass die Ausführungen des Obergerichts zur Bezifferung von Geldforderungen an der Sache vorbeigingen. Sie übergeht damit aber, dass die Ausführungen des Obergerichts sich auch und insbesondere auf die Anforderungen an die Begehren der Schuldnerpartei beziehen.
Schliesslich macht sie geltend, dass das Obergericht für das Beschwerdeverfahren von einem Streitwert von Fr. 16'200.-- hätte ausgehen müssen und diesen Betrag der Berechnung der zweitinstanzlichen Parteientschädigung hätte zugrunde legen müssen. Das Obergericht ist tatsächlich in analoger Anwendung von Art. 308 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar:
1    Mit Berufung sind anfechtbar:
a  erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b  erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
ZPO davon ausgegangen, der Streitwert des Beschwerdeverfahrens betrage Fr. 475'000.--, und es hat in der Folge die zweitinstanzliche Parteientschädigung anhand dieses Betrags berechnet. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sich der Streitwert nach Art. 308
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar:
1    Mit Berufung sind anfechtbar:
a  erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b  erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
ZPO berechne, macht aber ohne weitere Begründung geltend, bei einer Beschwerde gegen einen Kostenentscheid könne dies nicht richtig sein. Mit dieser Argumentation kann sie keine Willkür dartun.
Auf die Beschwerde kann somit insgesamt nicht eingetreten werden.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegner ist für seine erfolglose Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zingg