Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 275/2016

Urteil vom 5. Juli 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Björn Bernhard,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Birgit Biedermann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Prozesskostensicherheit (Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 23. Februar 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________, Schweizer Staatsbürgerin mit Wohnsitz in London/Vereinigtes Königreich, ist Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ in U.________. Am 6. Oktober 2014 klagte sie beim Regionalgericht Oberland und beantragte, zwei von der Stockwerkeigentümerversammlung im März 2014 gefasste Beschlüsse als nichtig zu erklären, eventuell aufzuheben. In ihrer Klageantwort ersuchte die eingeklagte Stockwerkeigentümergemeinschaft darum, die Klägerin zur Leistung einer Prozesskostensicherheit von Fr. 26'000.-- zu verpflichten. Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 gab das Regionalgericht Oberland diesem Begehren statt.

B.
Dagegen erhob A.________ Beschwerde mit dem Antrag, das Gesuch sei abzuweisen. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde kostenfällig ab (Entscheid vom 23. Februar 2016).

C.
Mit Eingabe vom 11. April 2016 gelangt A.________ (fortan: Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht, dem sie beantragt, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 2016 aufzuheben und das Gesuch der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ (hiernach: Beschwerdegegnerin) um Leistung einer Prozesskostensicherheit abzuweisen. Sie ersucht darum, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung, während das Obergericht auf eine Stellungnahme dazu verzichtet hat.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2016 erteilte der Präsident der urteilenden Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Das Bundesgericht hat die Akten, zur Hauptsache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid des Obergerichts über die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit schliesst das Verfahren vor den kantonalen Instanzen nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG, gegen den die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 138 III 46 E. 1.2 S. 47); die alternative Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG fällt von vornherein ausser Betracht.
Es obliegt der Beschwerdeführerin darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2 S. 632 f.).
Zwischenentscheide, mit denen eine Sicherstellung der mutmasslichen Parteikosten der Gegenpartei angeordnet wird, können grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG bewirken, wenn im Säumnisfall ein Nichteintretensentscheid droht (Urteil 4A 589/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4 mit Hinweisen, in: SZZP 2015 S. 442), namentlich wenn damit, wie hier (fristgebundene Anfechtung eines Versammlungsbeschlusses), ein Rechtsverlust verbunden ist. Indessen muss die beschwerdeführende Partei, die eine mögliche Verhinderung des Zugangs zum Gericht geltend macht, dartun, dass dieser rechtliche Nachteil, nämlich die Säumnisfolge, wirklich droht (Urteile 4A 30/2016 vom 10. Februar 2016 und 4A 354/2015 vom 17. Juli 2015 mit Hinweisen). Dies ist nur der Fall, wenn die zur Sicherheitsleistung verpflichtete Partei nicht in der Lage ist, den verlangten Betrag zu bezahlen. Sie hat zur Substanziierung der Eintretensvoraussetzungen darzulegen, aus welchen Gründen sie im konkreten Fall die Prozesskostensicherheit nicht zu leisten vermag (Urteil 4A 589/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4 mit Hinweisen, in: SZZP 2015 S. 442). Dabei gelten nicht die gleich strengen Massstäbe wie für den Nachweis der Mittellosigkeit im
Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, nicht in der Lage zu sein, den verlangten Betrag zu bezahlen, sondern behauptet im Gegenteil, über Vermögen zu verfügen und zahlungsfähig zu sein. Aus diesen Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdegegnerin obsiegt, wurde indessen in der Hauptsache nicht zur Vernehmlassung eingeladen, weshalb ihr diesbezüglich kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Im Zwischenverfahren um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist sie mit ihrem Antrag unterlegen, weshalb ihr für den in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Weil der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt wurde, ist schliesslich die Frist zur Leistung einer Prozesskostensicherheit gemäss der Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 4. Januar 2016 neu anzusetzen (Urteil 5D 111/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 4).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Regionalgericht Oberland innerhalb von 20 Tagen ab Zustellung dieses Urteils eine Sicherheit in der Höhe von Fr. 26'000.-- zu leisten, entweder in bar mit dem bereits erhaltenen Einzahlungsschein oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmens.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, und dem Regionalgericht Oberland schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten